Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 24.09.2008 – 1 StR 478/08

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

24. September 2008

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. September 2008 beschlos-

sen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts

Nürnberg - Fürth vom 23. April 2008 im Ausspruch über die Unter-

bringung in einer Entziehungsanstalt mit den Feststellungen aufge-

hoben.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an

eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Der betäubungsmittelabhängige und alkoholkranke Angeklagte wurde we-

gen gefährlicher Körperverletzung zu vier Jahren und sechs Monaten Freiheits-

strafe verurteilt. Außerdem wurde er in einer Entziehungsanstalt untergebracht;

zugleich ordnete die Strafkammer mit eingehender Begründung an, dass (ein-

schließlich der bisher verbüßten Untersuchungshaft) zwei Jahre und drei Monate

Freiheitsstrafe vorweg zu vollziehen sind. Hinsichtlich der nachfolgenden Unter-

bringung sei mit einer Dauer von einem bis zwei Jahren zu rechnen.

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1. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten bleibt hin-

sichtlich des Schuldspruchs und des Strafausspruchs aus den vom Generalbun-

desanwalt zutreffend dargelegten Gründen erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO).

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2. Keinen Bestand hat die Anordnung der Unterbringung in einer Entzie-

hungsanstalt (§ 349 Abs. 4 StPO). Der Generalbundesanwalt hat hierzu unter an-

derem ausgeführt:

„Nicht widerspruchsfrei sind … die Ausführungen zur hinreichend konkre-

ten Aussicht auf eine erfolgreiche Behandlung (§ 64 Satz 2 StGB). Dazu

stellt das Landgericht … einerseits fest, dass … nach einer Haftentlas-

sung alsbald mit einem Rückfall … zu rechnen wäre, … . Andererseits

habe die länger andauernde Haft zu einer kritischen Auseinandersetzung

des Angeklagten mit sich selbst geführt und Maßnahmen von vergleich-

barer Zeitdauer unter Aufrechterhaltung eines äußeren Drucks durch die

alternativ erfolgende Inhaftierung seien bisher nicht durchgeführt worden.

Nach Einschätzung des Sachverständigen sei nicht davon auszugehen,

dass auch weitere Behandlungen 'von vorneherein erfolglos verlaufen

könnten'. Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt 'könnte … ge-

eignet sein', den Prozess der Auseinandersetzung mit sich selbst zu för-

dern und dem Angeklagten hierdurch eine neue Perspektive zu eröffnen.

Im Zusammenhang mit den Ausführungen zum vorweg zu vollziehenden

Teil der Strafe betont das Landgericht dagegen wiederum die bislang er-

folglosen Therapiebemühungen und die nur bedingte Aussicht auf einen

Therapieerfolg. Aus der Gesamtheit der Urteilsgründe ergibt sich danach

nur, dass das Landgericht eine Behandlung nicht für 'offensichtlich aus-

sichtslos' hält (vgl. Fischer StGB, 55. Aufl. 2008, § 64 Rn. 19).“

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Dem verschließt sich der Senat nicht.

3. Sollte die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer wiederum die

Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anordnen, wird sie

auch über einen etwaigen Vorwegvollzug von Strafe zu befinden haben. Der Ge-

neralbundesanwalt weist daher zu Recht darauf hin, dass die hier getroffene Ent-

scheidung über diese Frage im Hinblick auf die Neufassung von § 67 StGB (Ge-

setz vom 16. Juli 2007, BGBl I S. 1327) auch dann keinen Bestand haben könn-

te, wenn die Unterbringungsanordnung als solche rechtsfehlerfrei wäre:

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Stehen bei einer Strafe von mehr als drei Jahren nicht Gründe des Einzel-

falls dem Vorwegvollzug eines Teils der Strafe überhaupt entgegen, so ist gemäß

§ 67 Abs. 2 Sätze 2 und 3 StGB in Verbindung mit § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB der

vorweg zu vollziehende Teil der Strafe so zu bemessen, dass nach seiner Voll-

streckung und einer anschließenden Unterbringung eine Halbstrafenentlassung

möglich ist. Ein Beurteilungsspielraum steht dem Tatrichter insoweit nicht zu (vgl.

BGH NStZ-RR 2008, 142, 182 jew. m.w.N., auch aus den Gesetzesmaterialien).

Für die Erwägungen der Strafkammer, warum es hier angemessen sei, dass der

Angeklagte wegen des angeordneten Vorwegvollzuges von zwei Jahren und drei

Monaten und der voraussichtlichen Unterbringungsdauer von ein bis zwei Jahren

nicht einmal zum Zwei-Drittel-Zeitpunkt entlassen werden könne, ist daher kein

Raum.

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Im Übrigen genügt es aber auch nicht, dass der Tatrichter hinsichtlich der

voraussichtlich notwendigen Dauer des Maßregelvollzuges nur eine Mindest- und

eine Höchstdauer - also einen Zeitraum - prognostiziert. Erforderlich ist vielmehr

eine präzise Prognose darüber, wie lange genau die Unterbringung voraussicht-

lich erforderlich sein wird. Nur auf der Grundlage einer solchen Prognose kann -

letztlich ohne weitere Abwägung, sondern mittels eines Rechenvorgangs (vgl.

BGH NStZ 2008, 213) - bestimmt werden, wie viel Strafe (einschließ-

lich der anzurechnenden Untersuchungshaft) vorab zu vollziehen ist, bis exakt

der Zeitpunkt erreicht sein wird, zu dem eine Halbstrafenentlassung möglich ist

(BGH, Beschl. vom 20. Mai 2008 - 1 StR 233/08 m.w.N.).

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Jäger Sander