BGH Beschluss vom 20.05.2008 – 5 StR 212/08
5. Strafsenat
5 StR 212/08 (alt: 5 StR 558/05)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 20. Mai 2008 in der Strafsache gegen
wegen Beihilfe zur Urkundenfälschung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Mai 2008 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Berlin vom 10. Dezember 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Eine Strafaussetzung zur Bewährung kam infolge der Vollverbüßung durch Anrechnung der Untersuchungshaft nicht in Betracht (vgl. BGHR StGB § 56 Aussetzung 1).
Basdorf Raum Brause
Schaal Schneider