Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 20.05.2008 – 5 StR 212/08

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 20. Mai 2008 in der Strafsache gegen

wegen Beihilfe zur Urkundenfälschung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Mai 2008 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Berlin vom 10. Dezember 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Eine Strafaussetzung zur Bewährung kam infolge der Vollverbüßung durch Anrechnung der Untersuchungshaft nicht in Betracht (vgl. BGHR StGB § 56 Aussetzung 1).

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