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BGH Beschluss vom 21.05.2008 – 5 StR 197/08

5. Strafsenat

5 StR 197/08

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 21. Mai 2008 in der Strafsache gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Mai 2008

beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-

gerichts Görlitz vom 30. November 2007 gemäß § 349

Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Jugend-

schutzkammer des Landgerichts Chemnitz zurückverwiesen.

G r ü n d e

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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen

Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs

von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten

verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Außerdem hat es seine Unter-

bringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Revision des Ange-

klagten hat mit der Sachrüge Erfolg.

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1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

Kurz nach seiner Entlassung aus der Strafhaft lernte der damals 67

Jahre alte Angeklagte die Familie R. kennen. Dabei suchte er vor al-

lem den Kontakt zur neun Jahre alten Tochter S. , indem er ihr Flötenun-

terricht erteilte und der Familie ausgiebige Besuche abstattete. Zwischen

August und Dezember 2006 küsste er S. einmal auf den Mund, der Ver-

such eines Zungenkusses scheiterte, da S. ihre Lippen zusammen-

presste. Ebenfalls in diesem Zeitraum fasste er S. um die Hüfte und

führte seine Hand in Richtung ihres Geschlechtsteils, bis die angekleidete

S. seine Hand wegstieß. Einmal fasste er sich in Gegenwart S. s in

vollständig bekleidetem Zustand an sein Geschlechtsteil und rieb daran.

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Das Landgericht hat die ersten beiden Taten als schweren sexuellen

Missbrauch von Kindern und den dritten Vorfall als sexuellen Missbrauch von

Kindern gewertet. Den versuchten Zungenkuss hat es mit einer Einzelfrei-

heitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, das Bewegen der Hand in

Richtung des Geschlechtsteils des Mädchens mit einer Einzelfreiheitsstrafe

von einem Jahr und vier Monaten geahndet, dabei hat es minder schwere

Fälle nach § 176a Abs. 4 StGB im Hinblick auf die nicht nur geringfügige

Überschreitung der Erheblichkeitsschwelle abgelehnt. Für den Ansatz zum

Onanieren hat es eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Mona-

ten verhängt. Im Hinblick auf die Erheblichkeit der Taten hat es die Siche-

rungsverwahrung des Angeklagten nach § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB angeord-

net.

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2. Schon die Beweiswürdigung des Landgerichts weist Rechtsfehler

auf (vgl. BGH NJW 2007, 384, 387 insoweit in BGHSt 51, 144 nicht abge-

druckt). Der Angeklagte hat eingeräumt, S. auf den Mund geküsst zu

haben, hingegen habe er nicht versucht, seine Zunge in ihren Mund einzu-

führen. Er fasse sich ab und zu an sein Geschlechtsteil, ohne dass dies eine

sexuelle Bedeutung habe. Er habe S. von der Hüfte über den Nabel ge-

streichelt, aber nicht in Richtung ihres Geschlechtsteils. Soweit er die Vor-

würfe bestreitet, stützt sich das Landgericht bei seiner Überzeugungsbildung

auf die Angaben der Nebenklägerin S. R. , die es in Übereinstim-

mung mit einer Glaubhaftigkeitssachverständigen für glaubhaft erachtete. Die

Darlegungen, mit denen es seine Überzeugung für das Revisionsgericht

nachvollziehbar zu begründen sucht, sind jedoch lückenhaft und in sich wi-

dersprüchlich.

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So hat das Landgericht als wesentlichen, für die Glaubhaftigkeit der

Aussage der Nebenklägerin sprechenden Umstand hervorgehoben, „im

Kernbereich aller drei Handlungen, wegen derer der Angeklagte verurteilt

wurde, blieb die Aussage der Geschädigten immer konstant“ und sei „wider-

spruchsfrei“. Diese Wertung findet jedoch in den Urteilsfeststellungen keine

Stütze. Danach hat die Nebenklägerin vielmehr hinsichtlich des Tatgesche-

hens um den versuchten Zungenkuss bei zwei von drei Vernehmungen ge-

schildert, der Angeklagten sei mit seiner Zunge in ihren Mund gelangt, wäh-

rend sie dies bei der ersten Vernehmung auch auf entsprechende Nachfrage

noch anders geschildert hatte. Auch die Behauptung, sie habe von einem

Kuss blutige Lippen davongetragen, hat sie nur einmal erhoben. Hinsichtlich

des Vorfalls, sich an das Geschlechtsteil gefasst zu haben, schildert S.

erst in der Hauptverhandlung, dass der Angeklagte auch daran gerieben ha-

be, während sie bei den früheren Vernehmungen stets nur ein Anfassen

– zumal beim Aufstehen und Hinsetzen – geschildert hat. Auch den Vorfall

um das Streicheln schildert S. bei allen drei Vernehmungen abwei-

chend, insbesondere hat sie nur bei der Vernehmung in der Hauptverhand-

lung den Vorwurf erhoben, der Angeklagte habe mit dem Streicheln an ihrer

Brust begonnen, sie nach dem Wegstoßen seiner Hand „böse angeschaut“

und sie trotz ihrer Angst weiter gestreichelt.

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Die Bewertung des vom Tatrichter selbst als wesentlich angesehenen

Glaubhaftigkeitskriteriums der Konstanz ist danach fehlerhaft. Von diesem

Fehler beeinflusst ist überdies möglicherweise auch die Würdigung anderer

Beweisanzeichen. Soweit die Glaubhaftigkeit mit der Schilderung „stimmiger

Details“ in „hinreichender Ausführlichkeit“ begründet wird, wird dabei überse-

hen, dass diese Kriterien für abweichende, teilweise widersprüchliche Versi-

onen ebenfalls Geltung beanspruchen.

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Zudem greift die Sicht des Landgerichts, die Abweichungen im Aussa-

geverhalten im Übrigen hätten keinen Bezug zum Anklagevorwurf und seien

daher für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit belanglos, zu kurz. Denn hierbei

übersieht es, dass es vom Fehlen eines Belastungsmotivs als einem weite-

ren Glaubhaftigkeitsfaktor ausgegangen ist. Ein solches Motiv kann jedoch

mit den Angeklagten zu Unrecht belastenden Angaben, die sich zwar nicht

auf den Anklagevorwurf beziehen, aber hiermit im Zusammenhang stehen,

eindrucksvoll belegt werden. Nach den Urteilsfeststellungen hat die Neben-

klägerin in ihrer ersten Vernehmung geschildert, der Angeklagte habe sie

einmal in ihrem Zimmer überrascht. Sie sei nackt gewesen, der Angeklagte

habe „ihre Brüste“ mit seinen beiden Händen angefasst und mit einer Hand

an ihr Geschlechtsteil gegriffen. Bei der folgenden Vernehmung schilderte sie

die Situation insoweit abweichend, als dass sie teilweise bekleidet war und

der Angeklagte sie nur von der Zimmertür aus angeguckt, aber keinesfalls

angefasst habe. Er habe sie überhaupt nie nackt angefasst. In der Hauptver-

handlung schließlich erhob sie den Vorwurf, der Angeklagte habe sie an der

nackten Brust gestreichelt, dies sei im Badezimmer gewesen, als sie nur ein

Handtuch um ihre Hüfte gewickelt habe. Das Landgericht kommt im An-

schluss an die Sachverständige zu dem Schluss, dass diese Angaben nicht

erlebnisfundiert seien. Mit dem sich daraus ergebenden Umstand, dass die

Nebenklägerin unwahre belastende Vorwürfe erhoben hat, setzt sich das

Landgericht nicht auseinander.

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Zwar wird die von der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung aufge-

stellte Behauptung, der Angeklagte habe sein Geschlechtsteil nicht nur ange-

fasst, sondern daran gerieben, von ihrer Mutter bestätigt. Diese will mehr-

mals beobachtet haben, wie der Angeklagte sich sein Geschlechtsteil mas-

siert habe und dabei rot und verschwitzt gewesen sei, dies sei ein „Aufgeilen“

gewesen. Dies steht jedoch in einem – zwar aufklärbaren – aber nicht erör-

terten Spannungsverhältnis zu den Feststellungen, die Mutter habe dem An-

geklagten vertraut; sie habe erst durch die späte Offenbarung ihrer Tochter

Kenntnis erlangt und sich um Abhilfe bemüht.

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Der Senat kann daher nicht ausschließen, dass der Tatrichter ohne

die genannten Rechtsfehler zu einer anderen Beurteilung der Glaubwürdig-

keit der Nebenklägerin gelangt wäre und dadurch nur Feststellungen hätte

treffen können, die weder als erhebliche sexuelle Handlung (§ 184f Nr. 1

StGB) noch als sexuelle Handlung vor der Nebenklägerin (§ 184f Nr. 2 StGB)

zu werten gewesen wären.

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3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass

weder die Strafzumessung noch die Anordnung der Maßregel revisionsrecht-

licher Überprüfung standgehalten hätten.

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a) Schon die Ablehnung minder schwerer Fälle nach § 176a Abs. 4

StGB für den versuchten Zungenkuss und das Streicheln begegnet durch-

greifenden Bedenken. Denn die hierfür maßgebliche, nicht näher begründete

Strafzumessungserwägung, es handele sich um nicht nur geringfügig über

der Erheblichkeitsschwelle liegende Handlungen, wird durch die Urteilsfest-

stellungen zum Tatgeschehen nicht belegt und lässt besorgen, dass das

Landgericht den Schuldgehalt der Taten unzutreffend gewichtet hat. Soweit

es in diesem Zusammenhang ausführt, dass der Angeklagte nicht im Zu-

stand verminderter Schuldfähigkeit gehandelt habe, hätte es bedenken müs-

sen, dass das Nichtvorliegen eines Milderungsgrundes nicht zu seinem

Nachteil gewertet werden darf.

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Auch die Bemessung der verhängten Einzelfreiheitsstrafen ist nicht

nachvollziehbar dargelegt. Insbesondere die erhebliche Überschreitung der

Mindeststrafe für den versuchten Zungenkuss – für den, wie die Strafkammer

zutreffend erkennt, die Vorstrafen nicht weiter strafschärfend berücksichtigt

werden durften – und die annähernd in der Mitte des Strafrahmens angesie-

delte Einzelfreiheitsstrafe für das Reiben des bekleideten Geschlechtsteils

sind nicht tragfähig begründet. Es ist zu besorgen, dass die moralisierende,

einer Tatsachengrundlage entbehrende Wertung des Landgerichts, der An-

geklagte sei ein „hartnäckiger und unbelehrbarer Sexualstraftäter, bei dem

jede Milde fehl am Platze“ sei, die Strafzumessung maßgeblich beeinflusst

hat.

14

b) Auch die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66

Abs. 3 Satz 2 StGB hätte keinen Bestand, da zu besorgen ist, dass sich auch

hierbei die rechtsfehlerhafte Gewichtung der Anlasstaten – insbesondere bei

der Frage der Erheblichkeit der durch den Angeklagten drohenden Taten –

ausgewirkt hat.

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4. Der Senat sieht Anlass, die Sache an ein anderes Landgericht zu-

rückzuverweisen. Das neue Tatgericht wird unverzüglich über die Haftfrage

zu entscheiden haben.

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