BGH Beschluss vom 26.05.2008 – II ZB 19/07
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. Mai 2008
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZPO § 234 Abs. 1 Satz 1 A
a) Eine mittellose Partei, die innerhalb der Rechtsmittelfrist ein Prozesskostenhilfe- gesuch mit der ausgefüllten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht und die erforderlichen Belege beigefügt hat, ist grund- sätzlich bis zur Entscheidung über ihr Gesuch wegen Mittellosigkeit als unver- schuldet gehindert anzusehen, das Rechtsmittel wirksam einzulegen. Dies gilt al- lerdings nur dann, wenn sie nach den gegebenen Umständen nicht damit rech- nen muss, dass ihr Prozesskostenhilfeantrag aus wirtschaftlichen Gründen wegen fehlender Bedürftigkeit abgelehnt wird.
b) Setzt das Gericht der um Prozesskostenhilfe nachsuchenden Partei eine Frist zur Vervollständigung ihrer Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Ver- hältnisse und erfüllt die Partei die gerichtlichen Auflagen innerhalb dieser Frist, endet ihr schutzwürdiges Vertrauen auf Bewilligung der beantragten Prozesskos- tenhilfe erst mit der Bekanntgabe des ihr Prozesskostenhilfegesuch ablehnenden Beschlusses mit der Folge, dass erst zu diesem Zeitpunkt die Wiedereinsetzungs- frist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu laufen beginnt.
BGH, Beschluss vom 26. Mai 2008 - II ZB 19/07 - KG
LG Berlin
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. Mai 2008 durch
die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Dr. Strohn, Dr. Reichart und Dr. Drescher
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des
10. Zivilsenats des Kammergerichts vom 10. Mai 2007 aufgeho-
ben, soweit der Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten zurück-
gewiesen und ihre Berufung als unzulässig verworfen wurde.
Der Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen
die Versäumung der Fristen zur Einlegung und zur Begründung
der Berufung gegen das Urteil der Zivilkammer 22 des Landge-
richts Berlin vom 13. Juni 2006 gewährt.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-
rückverwiesen.
Beschwerdewert: 6.636,00 €
Gründe
I. 1. Die Klägerin nimmt die Beklagte als Geschäftsführerin der P.
GmbH auf Schadensersatz gemäß § 826 BGB in Anspruch. Das Land-
gericht hat die Beklagte durch Urteil vom 13. Juni 2006 antragsgemäß verurteilt.
Die Beklagte hat mit einem am 19. Juli 2006 bei Gericht eingegangenen
Schriftsatz gleichen Datums Prozesskostenhilfe für die Berufung gegen das ihr
am 19. Juni 2006 zugestellte Urteil des Landgerichts beantragt und dem Antrag
die Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst
Anlagen beigefügt. Durch Schreiben vom 18. Dezember 2006 teilte der Bericht-
erstatter des Berufungszivilsenats mit, dass das Berufungsgericht Bedenken
gegen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe habe, weil unter Zugrundelegung
der Angaben der Beklagten Zweifel an ihrer Bedürftigkeit bestünden und ein
Anspruch auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses gegen ihren Ehemann
in Betracht zu ziehen sei. Der Beklagten wurde eine Frist zur Stellungnahme
von zwei Wochen gesetzt, um insbesondere die Angaben zu vorhandenen Giro-
und Sparkonten zu präzisieren, durch Vorlage der Kontoauszüge der letzten
zwölf Monate zu belegen und die Vollständigkeit ihrer Angaben durch eides-
stattliche Versicherung glaubhaft zu machen. Die Beklagte hat mit einem - an
demselben Tag bei Gericht eingegangenen - Schriftsatz vom 22. Januar 2007
innerhalb der vom Berufungsgericht antragsgemäß bis 20. Januar 2007 (Sams-
tag) verlängerten Äußerungsfrist diese Auflagen erfüllt. Durch Beschluss vom
15. Februar 2007 wies das Berufungsgericht das Prozesskostenhilfegesuch der
Beklagten zurück, weil diese sich auf einen ihr gegen ihren Ehemann zuste-
henden Anspruch auf Prozesskostenvorschuss verweisen lassen müsse; dieser
Beschluss wurde der Beklagten am 22. Februar 2007 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 6. März 2007 (bei Gericht eingegangen am 7. März
2007) hat die Beklagte Berufung eingelegt, diese begründet und gleichzeitig
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungs-
frist beantragt.
2. Durch den angefochtenen Beschluss hat das Berufungsgericht die Be-
rufung der Beklagten unter Zurückweisung ihres Wiedereinsetzungsantrags als
unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Die Berufung der Beklagten sei unzulässig, weil sie nicht innerhalb der
am 19. Juli 2006 abgelaufenen Berufungsfrist eingelegt worden sei. Die Beklag-
te sei spätestens seit dem Hinweis des Berufungsgerichts, dass die Vorausset-
zungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Bedürftigkeit nicht
vorlägen, nicht mehr schuldlos an der Wahrung der Rechtsmittelfrist gehindert
gewesen. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass ihr hierzu rechtliches
Gehör gewährt und für den Fall der Aufrechterhaltung ihres Prozesskostenhilfe-
antrags die Präzisierung ihrer Angaben und die Vorlage von Unterlagen zu de-
ren Glaubhaftmachung aufgegeben worden sei. Auch wenn für die Beklagte
noch die Möglichkeit bestanden habe, das Berufungsgericht von ihrer Bedürf-
tigkeit zu überzeugen, habe sie jedenfalls mit einer Zurückweisung ihres Pro-
zesskostenhilfegesuchs rechnen müssen.
Gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichts wendet sich die Be-
klagte mit der Rechtsbeschwerde.
II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig
(§§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2; 522 Abs. 1 Satz 4; 238 Abs. 2 ZPO).
Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung erforderlich, weil das Berufungsgericht die von der Beklagten
für eine Wiedereinsetzung in die Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist
vorgetragenen Gründe mit unzutreffenden, ihren Anspruch auf Gewährung
rechtlichen Gehörs verletzenden Erwägungen übergangen und ihr zugleich den
verfassungsrechtlich gewährleisteten Zugang zu den in den Verfahrensordnun-
gen vorgesehenen Instanzen in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu
rechtfertigender Weise verwehrt hat (vgl. dazu BVerfGE 74, 228, 234; BVerfG
NJW 2005, 814, 815; BGHZ 151, 221, 227 m.w.Nachw.).
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet und führt zur Wiedereinset-
zung in die schuldlos versäumte Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist.
Zwar war die Frist zur Einlegung der Berufung gegen das der Beklagten
am 19. Juni 2006 zugestellte Urteil des Landgerichts Berlin bei Eingang der Be-
rufungsschrift am 7. März 2007 abgelaufen. Der Beklagten ist jedoch Wieder-
einsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist wie
auch der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren, weil sie bis zur Mitteilung
der Ablehnung ihres Prozesskostenhilfeantrags am 22. Februar 2008 ohne ihr
Verschulden an der Einlegung der Berufung und deren Begründung gehindert
war und innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO Wiedereinsetzung
beantragt sowie die Prozesshandlungen nachgeholt hat.
a) Im Ansatz zutreffend ist allerdings das Berufungsgericht davon ausge-
gangen, dass eine mittellose Partei, die innerhalb der Rechtsmittelfrist ihr Pro-
zesskostenhilfegesuch mit der ausgefüllten Erklärung über die persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht und die erforderlichen Belege beige-
fügt hat, grundsätzlich Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat
und bis zur Entscheidung über ihren Antrag wegen Mittellosigkeit als unver-
schuldet gehindert anzusehen ist, das Rechtsmittel wirksam einzulegen. Dies
gilt allerdings nur dann, wenn sie nach den gegebenen Umständen nicht damit
rechnen muss, dass ihr Prozesskostenhilfeantrag aus wirtschaftlichen Gründen
wegen fehlender Bedürftigkeit abgelehnt wird (st. Rspr., BGHZ 16, 1, 3; BGH,
Beschl. v. 31. Januar 2007 - XII ZB 207/06, NJW-RR 2007, 793; v. 13. Februar
2008 - XII ZB 151/07, FamRZ 2008, 871 Tz. 10).
b) Unvertretbar ist jedoch die Annahme des Berufungsgerichts, die Be-
klagte habe spätestens ab dem Zugang des Schreibens des Berichterstatters
vom 18. Dezember 2006 damit rechnen müssen, dass sie die persönlichen und
wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe
nicht erfüllen würde, und habe deshalb bereits zu diesem Zeitpunkt form- und
klagte durfte vielmehr auch nach diesem Zeitpunkt auf die Bewilligung der be-
antragten Prozesskostenhilfe bis zur Zustellung des Ablehnungsbeschlusses
des Kammergerichts vom 15. Februar 2007 vertrauen.
Zwar wurde die Beklagte durch das gerichtliche Schreiben vom
18. Dezember 2006 davon in Kenntnis gesetzt, dass das Berufungsgericht
strengere Anforderungen an den Nachweis der Bedürftigkeit stellte als das
Landgericht, das ihr für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe bewilligt hat-
te. Die Beklagte musste jedoch nach dem Inhalt dieses Schreibens nicht davon
ausgehen, dass das Berufungsgericht ihren Prozesskostenhilfeantrag nunmehr
ohne weiteres wegen fehlender Bedürftigkeit ablehnen würde. Zwar hat das
Berufungsgericht auf Bedenken gegen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe
sowie auf Widersprüche zwischen dem Prozessvortrag und den Angaben in der
Erklärung der Beklagten über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnis-
se hingewiesen. Es hat jedoch zugleich der Beklagten nicht nur Gelegenheit zur
Stellungnahme gegeben, sondern ihr für den Fall, dass sie ihren Prozesskos-
tenhilfeantrag aufrecht erhalten wollte, aufgegeben, innerhalb einer Frist von
zwei Wochen ihre Angaben zu den Bankkonten zu präzisieren, durch Vorlage
der Kontoauszüge der letzten zwölf Monate zu belegen und die Vollständigkeit
ihrer Angaben durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft zu machen.
Setzt das Gericht dem Antragsteller zur Vervollständigung seiner Anga-
ben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eine Frist, darf er
nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur BGH, Beschl. v.
13. Februar 2008 - XII ZB 151/07 Tz. 12) auf die Bewilligung der beantragten
Prozesskostenhilfe jedenfalls bis zum Ablauf der - ggf. verlängerten - Frist ver-
trauen. Erfüllt der Antragsteller die gerichtlichen Auflagen innerhalb dieser
- verlängerten - Frist, so endet sein schutzwürdiges Vertrauen sogar erst mit
Zustellung des die beantragte Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschlusses
(BGH aaO).
Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht der Beklagten zu
Unrecht die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt. Für die
Beklagte war trotz der im gerichtlichen Hinweisschreiben vom 18. Dezember
2006 geäußerten "Bedenken" nicht erkennbar, dass das Berufungsgericht ihre
Bedürftigkeit im Sinne der Vorschriften über die Prozesskostenhilfe endgültig
verneinen würde. Indem das Berufungsgericht der Beklagten aufgegeben hat,
ihre Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen zu ergänzen und glaubhaft
zu machen, hat es - aus der maßgeblichen Sicht der Beklagten als Erklärungs-
empfängerin - zum Ausdruck gebracht, dass es das Prozesskostenhilfegesuch
der Beklagten zwar für nachbesserungsbedürftig, aber auch für nachbesse-
rungsfähig hielt. Hätte das Berufungsgericht das Prozesskostenhilfegesuch
mangels Bedürftigkeit der Beklagten bereits zu diesem Zeitpunkt abschließend
für aussichtslos erachtet - so verhielt es sich in der vom Berufungsgericht zu
Unrecht herangezogenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom
31. Januar 2007 (XII ZB 207/06 aaO) -, hätte es die Beklagte hierüber nicht im
Unklaren lassen dürfen; insbesondere hätte es die Beklagte nicht durch Auffor-
derung zur Ergänzung ihrer Angaben und zu deren Glaubhaftmachung irrefüh-
ren dürfen, wenn es für seine Entscheidung über das Gesuch auf die Erfüllung
der Auflagen gar nicht mehr angekommen wäre.
Nichts anderes ergibt sich aus dem in dem Schreiben enthaltenen Hin-
weis des Berufungsgerichts, dass der Beklagten ein Anspruch auf Prozesskos-
tenvorschuss gegen ihren Ehemann zustehen könne. Auch insoweit handelte
es sich offensichtlich nicht um eine verbindliche Festlegung, sondern lediglich
um eine vorläufige Erwägung, zu der die Beklagte erstmals Gelegenheit zur
Stellungnahme erhielt und die sie veranlasst hat, ihren Vortrag zur - aus ihrer
Sicht fehlenden - Leistungsfähigkeit ihres Ehemannes zu ergänzen.
c) Da die Beklagte mithin jedenfalls bis zur Zustellung des die beantragte
Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschlusses am 22. Februar 2007 unver-
schuldet gehindert war, die Berufung einzulegen, wurde durch ihren am 7. März
2007 eingegangenen Schriftsatz die Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO ge-
wahrt.
d) Mit der Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungseinlegungsfrist
ist der Beklagten zugleich von Amts wegen gemäß § 236 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2
ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beru-
fungsbegründungsfrist zu gewähren, da auch diese versäumte Prozesshand-
lung zugleich mit der Berufungseinlegung durch Schriftsatz vom 6. März 2007
- bei Gericht eingegangen am 7. März 2007 - innerhalb der Wiedereinsetzungs-
frist nachgeholt wurde und die eine Wiedereinsetzung rechtfertigenden Um-
stände offenkundig sind (BGH, Beschl. v. 31. Januar 2007 - XII ZB 207/06 aaO
S. 794; Zöller/Greger, ZPO 26. Aufl. § 236 Rdn. 5 m.w.Nachw.). Denn die Mo-
natsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist be-
ginnt - ebenso wie für die Nachholung der Berufungsbegründung - erst mit der
Mitteilung der positiven Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung
gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu laufen, weil die Begründung des
Rechtsmittels dessen Einlegung voraussetzt und ohne diese sinn- und zweck-
los wäre (BGH, Beschl. v. 19. Juni 2007 - XI ZB 40/06, NJW 2007, 3354, 3356).
3. Durch die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird
die vom Berufungsgericht gleichzeitig ausgesprochene Verwerfung der Beru-
fung gegenstandslos.
III. Da der Beklagten nicht nur für die 1. Instanz, sondern auch für das
Rechtsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, wird das Beru-
fungsgericht in dem wieder eröffneten Berufungsverfahren ggf. erneut zu prüfen
haben, ob der Beklagten auch für die Berufungsinstanz Prozesskostenhilfe zu
gewähren ist. Die - vom Berufungsgericht bejahten - Voraussetzungen für eine
Verpflichtung des Ehemanns der Beklagten zur Leistung eines Prozesskosten-
vorschusses liegen zum jetzigen Zeitpunkt nicht vor.
Kurzwelly Kraemer Strohn
Reichart Drescher
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 13.06.2006 - 22 O 346/05 -
KG Berlin, Entscheidung vom 10.05.2007 - 10 U 140/06 -