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BGH Beschluss vom 19.06.2007 – XI ZB 40/06
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. Juni 2007
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
ZPO § 234 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 B
Wird dem Berufungskläger nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe Wieder- einsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gewährt, beginnt die Monatsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO zur Nachholung der Berufungsbegründung erst mit der Mitteilung der Wiedereinsetzungsent- scheidung.
BGH, Beschluss vom 19. Juni 2007 - XI ZB 40/06 - Kammergericht LG Berlin
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller und Dr. Joeres, die Richterin
Mayen und den Richter Dr. Grüneberg
am 19. Juni 2007
beschlossen:
Der Klägerin wird gegen die Versäumung der Frist zur Be-
gründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des
4. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 30. Mai
2006 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss
des 4. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 30. Mai
2006 aufgehoben.
Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Beru-
fung gewährt.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung
über die Berufung der Klägerin und über die Kosten des
Rechtsbeschwerdeverfahrens an das Berufungsgericht zu-
rückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis
zu 35.000 €.
Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines anderen
Rechtsanwalts wird als offensichtlich unbegründet abge-
lehnt.
Gründe:
I.
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Das Landgericht hat mit Urteil vom 14. Juli 2005, zugestellt am
22. Juli 2005, die Klage der Klägerin gegen die beklagte Bank auf Rück-
abwicklung eines zur Finanzierung einer Immobilienfondsbeteiligung ab-
geschlossenen Darlehensvertrages abgewiesen. Mit einem beim Beru-
fungsgericht am 22. August 2005 eingegangenen Schreiben hat die Klä-
gerin beantragt, ihr für die beabsichtigte Durchführung des Berufungs-
verfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Dem Antrag hat das Beru-
fungsgericht mit Beschluss vom 16. Februar 2006 im Wesentlichen statt-
gegeben und der Klägerin eine Rechtsanwältin beigeordnet. Der Be-
schluss ist der Klägerin am 17. Februar 2006 formlos übersandt und der
Rechtsanwältin am 22. Februar 2006 zugestellt worden. Diese hat am
6. März 2006 Berufung eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungs- und Berufungsbe-
gründungsfrist sowie Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis
zum 7. April 2006 beantragt. Mit Verfügung vom 23. März 2006 hat der
Berichterstatter des Berufungssenats die Klägerin darauf hingewiesen,
dass gegen die Gewährung der Fristverlängerung Bedenken bestünden.
Daraufhin hat die Klägerin am 31. März 2006 Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist gemäß
§ 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO beantragt und die Berufung begründet.
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Mit Beschluss vom 6. April 2006, zugestellt am 12. April 2006, hat
das Berufungsgericht der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gewährt. Durch Be-
schluss vom 27. Mai 2006 hat das Berufungsgericht den Antrag auf Ver-
längerung der Berufungsbegründungsfrist abgelehnt, weil es sich der
Sache nach um einen Antrag auf eine gesetzlich nicht zulässige Verlän-
gerung der Frist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO zur Nachholung der ver-
säumten Prozesshandlung i.S. des § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO handele.
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Mit dem angefochtenen Beschluss (KGReport 2006, 856) hat das
Berufungsgericht den Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand vom 31. März 2006 gegen die Versäumung der Wiederein-
setzungsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO zurückgewiesen sowie den
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 6. März 2006
gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist und die Berufung
der Klägerin mangels fristgerecht eingereichter Berufungsbegründung als
unzulässig verworfen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist sei unzu-
lässig, weil die versäumte Prozesshandlung entgegen § 234 Abs. 1
Satz 2, § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht innerhalb der Antragsfrist von ei-
nem Monat nachgeholt worden sei. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist sei
unbegründet, weil die Versäumung der Frist von der Prozessbevollmäch-
tigten der Klägerin verschuldet worden sei und die Klägerin sich dieses
Verschulden nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müsse; die Pro-
zessbevollmächtigte der Klägerin habe nicht davon ausgehen dürfen,
dass angesichts der - wie sie meint - "offensichtlichen Verfassungswid-
rigkeit" des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO das Berufungsgericht dem Fristver-
längerungsantrag stattgeben werde. Aufgrund dessen sei die Berufung
nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist, die am 22. September
2005 abgelaufen sei, begründet worden und daher unzulässig.
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Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin. Durch
Beschluss vom 12. Dezember 2006, zugestellt am 14. Dezember 2006,
hat der Senat der Klägerin Prozesskostenhilfe bewilligt. Daraufhin hat sie
am 15. Dezember 2006 wegen der Versäumung der Frist zur Begründung
der Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt
und diese, nachdem dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbe-
schwerde am 8. Januar 2007 entsprochen worden war, am 15. Januar
2007 begründet.
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II.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet.
1. Die gemäß § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574
Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde der Klägerin ist zulässig,
weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1
ZPO) und zudem zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderlich
ist (§ 574
Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der angefochtene Beschluss verletzt die Klägerin in
ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf Gewährung
wirkungsvollen Rechtsschutzes aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit
dem Rechtsstaatsprinzip. Die Verfahrensgarantien des Grundgesetzes
verbieten es, den Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingerich-
teten Instanzen in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu recht-
fertigender Weise zu erschweren (vgl. dazu BVerfGE 74, 228, 234;
BVerfG NJW 2005, 814, 815; BGHZ 151, 221, 227). Indem das Beru-
fungsgericht zu Unrecht (dazu unter 2.) davon ausgegangen ist, dass die
Klägerin die Berufungsbegründung nicht fristgerecht nachgeholt habe,
hat es der Klägerin den Zugang zur Berufungsinstanz ungerechtfertigt
versagt.
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2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.
a) Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegan-
gen, dass die Frist zur Begründung der Berufung gegen das am 22. Juli
2005 zugestellte Urteil des Landgerichts am 22. September 2005 abge-
laufen war, so dass die erst am 31. März 2006 eingereichte Berufungs-
begründung an sich verfristet war.
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b) Das Berufungsgericht hat aber den Antrag der Klägerin auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beru-
fungsbegründungsfrist zu Unrecht als unzulässig verworfen. Die Klägerin
hat die versäumte Prozesshandlung - die Einreichung der Berufungsbe-
gründung - innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO nachgeholt.
Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur
Begründung der Berufung einzuhalten, und beginnt gemäß § 234 Abs. 2
ZPO mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist. Diese Frist hat die
Klägerin eingehalten, weil die Frist erst mit der Mitteilung über die Wie-
dereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beru-
fungsfrist - hier also am 12. April 2006 - zu laufen begonnen hat.
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aa) Liegt das Hindernis - wie hier - in der Mittellosigkeit der Partei,
entfällt es zwar für die Berufungseinlegung grundsätzlich mit der Be-
kanntgabe des Beschlusses über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe,
so dass der Lauf der Zwei-Wochen-Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu
diesem Zeitpunkt beginnt (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Februar 1994
- XI ZB 1/94, VersR 1994, 1324; BGH, Beschlüsse vom 2. Oktober 1985
- IVb ZB 62/85, VersR 1986, 40, 41 und vom 21. März 2006 - VI ZB
31/05, VersR 2006, 1141, 1142). Ob dies aber auch hinsichtlich der Be-
rufungsbegründung und der Monatsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO
gilt, hat der Bundesgerichtshof noch nicht entschieden. Der III. Zivilsenat
des Bundesgerichtshofes (Beschluss vom 29. Juni 2006 - III ZA 7/06,
NJW 2006, 2857, 2858) hat lediglich für die Fallgestaltung einer unbe-
dingt eingelegten Berufung und eines sodann gestellten Prozesskosten-
hilfeantrages angenommen, dass der Lauf der Begründungsfrist nach
Maßgabe des § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO beginnt und dem Antragsteller
nach Wegfall des Hindernisses, d.h. nach Bewilligung der Prozesskos-
tenhilfe oder deren Versagung, die Wiedereinsetzungsfrist von einem
Monat nach § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO zur Verfügung steht, um die ver-
säumte Prozesshandlung nachzuholen.
11
bb) In der Literatur ist die Beantwortung der Frage umstritten.
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Nach der überwiegenden Auffassung ist § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO
dahin auszulegen, dass bei versäumter Berufungsfrist die Begründungs-
frist erst ab Mitteilung der Entscheidung über den Antrag auf Wiederein-
setzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist läuft (so Thomas/
Putzo/Hüßtege, ZPO 28. Aufl. § 234 Rdn. 3b; Fölsch MDR 2004, 1029,
1032; Löhnig FamRZ 2005, 578, 579; Lange DB 2004, 2125, 2128 zum
gleichlautenden § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO). Andere Stimmen in der Litera-
tur sprechen sich für eine Korrektur des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO in der
Weise aus, dass ab Mitteilung des Beschlusses über die Bewilligung der
Prozesskostenhilfe eine zweite, gleichlange Begründungsfrist, mithin im
Falle der Berufung die zweimonatige Frist des § 520 Abs. 2 Satz 1
Halbs. 1 ZPO, laufen soll (H. Roth, in: Stein/Jonas, ZPO 22. Aufl. § 234
Rdn. 13; HK-ZPO/Saenger, 2. Aufl. § 234 Rdn. 7; Schultz NJW 2004,
2329, 2334). Teilweise macht die Literatur auch nur verfassungsrechtli-
che Bedenken gegen die Neuregelung geltend, ohne aber Lösungen für
eine Abhilfe aufzuzeigen (Zöller/Greger, ZPO 26. Aufl. § 234 Rdn. 7a;
Musielak/Grandel, ZPO 5. Aufl. § 236 Rdn. 6; Born NJW 2005, 2042,
2044; Greger NJW-Sonderheft BayObLG 2005, 36, 38; Knauer/Wolf
NJW 2004, 2857, 2863). Lediglich vereinzelt wird in der Literatur die
Neuregelung des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO für verfassungsgemäß gehal-
ten (ausdrücklich: Bischoff FamRB 2005, 47, 48; ohne nähere Begrün-
dung: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 65. Aufl. § 236
Rdn. 14); diese Auffassung wird in instanzgerichtlichen Entscheidungen
geteilt (vgl. etwa OLG Stuttgart OLGR 2006, 677).
13
cc) Der erkennende Senat schließt sich der erstgenannten Litera-
turmeinung an. § 234 Abs. 1 Satz 2 i.V. mit Abs. 2 ZPO ist dahin auszu-
legen, dass bei auch versäumter Berufungsfrist die Frist zur Nachholung
14
15
der Berufungsbegründung erst mit der Mitteilung der Entscheidung über
die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der
Berufungsfrist läuft.
(1) Hierfür sprechen bereits die Gesetzgebungsgeschichte und der
Wille des Gesetzgebers.
Nach der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Rechtslage be-
gann die Frist für die Berufungsbegründung mit der Einlegung der Beru-
fung (§ 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F.). War der mittellosen Partei für die
Berufungseinlegung Prozesskostenhilfe bewilligt und ihr hierfür Wieder-
einsetzung gewährt worden, bestand somit im Hinblick auf die Begrün-
dungsfrist zwischen mittelloser und vermögender Partei kein Unter-
schied. Mit der Reform der Zivilprozessordnung im Jahr 2002, die sich
insoweit an bereits in anderen Verfahrensordnungen geltende Regelun-
gen anlehnte, verschlechterte sich die Rechtslage für die mittellose Par-
tei deutlich. Da der Beginn der Frist für die Berufungsbegründung nun-
mehr an die Zustellung des angefochtenen Urteils anknüpft (§ 520 Abs. 2
Satz 1 ZPO), war für die mittellose Partei bei Bewilligung von Prozess-
kostenhilfe für die Berufungseinlegung in der Regel auch die Frist für die
Berufungsbegründung abgelaufen, so dass sie faktisch gemäß § 234
Abs. 1 ZPO a.F. die Berufung innerhalb von zwei Wochen - ohne Verlän-
gerungsmöglichkeit - zu begründen hatte. Um diese unbillige Benachtei-
ligung der mittellosen Partei zu vermeiden, räumte der Bundesgerichts-
hof in Anlehnung an die Rechtsprechung anderer oberster Bundesgerich-
te der mittellosen Partei extra legem eine gesonderte Begründungsfrist
ein (vgl. Beschlüsse vom 9. Juli 2003 - XII ZB 147/02, NJW 2003, 3275,
3276 f. m.w.Nachw., vom 25. September 2003 - III ZB 84/02, NJW 2003,
3782 f. und vom 17. Juni 2004 - IX ZB 208/03, NJW 2004, 2902, 2903).
Dabei konnte er den Meinungsstreit zwischen anderen obersten Bundes-
gerichten offenlassen, ob die besondere Begründungsfrist ein oder zwei
Monate betrug und ob für den Fristbeginn die Mitteilung über die Wie-
dereinsetzung oder über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgeb-
lich sein sollte (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2003 - XII ZB 147/02,
NJW 2003, 3275, 3277 m.w.Nachw.).
16
In Kenntnis dieser Problematik hat der Gesetzgeber durch das
Erste Justizmodernisierungsgesetz vom 24. August 2004
(BGBl. I
S. 2198) die Vorschrift des § 234 Abs. 1 ZPO um Satz 2 ergänzt, demzu-
folge die Wiedereinsetzungsfrist zur Begründung der Berufung einen
Monat beträgt. Durch die Änderung sollte nach der Gesetzesbegründung
sichergestellt werden, dass "einem Rechtsmittelführer, dem Prozesskos-
tenhilfe nach Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist gewährt worden
ist, ein Monat Zeit für die Rechtsmittelbegründung verbleibt, so dass er
nicht schlechter gestellt wird als die vermögende Partei"
(BT-
Drucks. 15/1508, S. 17). Zugleich sollte hierdurch die Rechtsprechung
der obersten Bundesgerichte zum Lauf der Rechtsmittelbegründungsfris-
ten nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe umgesetzt werden, wobei
ausdrücklich auf die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts
in
NJW 1984, 941 (zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nach
§ 72a Abs. 3 ArbGG) und des Bundesverwaltungsgerichts, Beschluss
vom 17. April 2002 - 3 B 137/01, DVBl. 2002, 1050 ff. (zur Begründung
der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) Bezug
genommen wurde. Nach diesen Entscheidungen ist aber maßgeblicher
Zeitpunkt für den Fristbeginn die Mitteilung der Entscheidung über die
Wiedereinsetzung in die Einlegungsfrist (ebenso BGHSt 30, 335, 338 zur
Begründung der Rechtsbeschwerde nach § 345 Abs. 1 StPO; BGH
BGHR StPO § 345 Abs. 1 Fristbeginn 3 zur Begründung der Revision;
BVerwG Buchholz 310 § 139 VwGO Nr. 84 zur Begründung der Revision;
BSG SozR 2. Folge 1500 § 67 SGG Nr. 13 und § 164 SGG Nr. 9 zur Be-
gründung der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 160a Abs. 2 Satz 1
SGG).
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Da sich der Gesetzesbegründung kein Hinweis für eine nur einge-
schränkte Umsetzung dieser Rechtsprechung entnehmen lässt, ist davon
auszugehen, dass der Gesetzgeber für den Beginn der Monatsfrist auf
die Mitteilung der Entscheidung über die Wiedereinsetzung, nicht die Be-
kanntgabe der Bewilligung von Prozesskostenhilfe abstellen wollte.
Zugleich kann wegen der eindeutigen Festlegung des Gesetzgebers auf
eine einmonatige Frist den Stimmen in der Literatur, die für die Beru-
fungsbegründungsfrist eine Verlängerung der Frist des § 234 Abs. 1
Satz 2 ZPO auf zwei Monate, beginnend mit der Bekanntgabe des Be-
schlusses über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, vorschlagen
(H. Roth, in: Stein/Jonas ZPO 22. Aufl. § 234 Rdn. 13; HK-ZPO/Saenger,
2. Aufl. § 234 Rdn. 7), nicht gefolgt werden.
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(2) Für die Maßgeblichkeit der Mitteilung der Wiedereinsetzungs-
entscheidung spricht auch das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel, mit der
Neuregelung die mittellose Partei nicht schlechter zu stellen als die ver-
mögende Partei. Eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemit-
telten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes ist
nach Art. 3 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsgrundsatz verfassungs-
rechtlich geboten (vgl. BVerfGE 81, 347, 356; BVerfG DVBl. 2001, 1748,
1749; NJW 2003, 3190, 3191 m.w.Nachw.), auch wenn eine vollständige
Gleichstellung aus Verfassungsgründen nicht erforderlich
ist
(vgl.
BVerfGE 81, 347, 357; BVerfG NJW 2003, 3190, 3191).
19
Würde die Monatsfrist für die Berufungsbegründung mit der Be-
kanntgabe des Beschlusses über den Prozesskostenhilfeantrag begin-
nen, würde die mittellose Partei gegenüber der vermögenden Partei
deutlich benachteiligt. Während nämlich der von einer wirtschaftlich leis-
tungsfähigen Partei für das Rechtsmittelverfahren mandatierte Anwalt
zwei Monate Zeit hat, um die Berufungsbegründung zu fertigen, stünde
dem Anwalt der mittellosen Partei hierfür nur eine einmonatige Frist zur
Verfügung. Dieser ungleiche Fristlauf lässt sich nicht damit rechtfertigen,
dass im Rahmen der Zweimonatsfrist auch Überlegungen dazu angestellt
werden müssen, ob die beschwerte Partei überhaupt Berufung einlegt
und sich der mandatierte Anwalt erst danach mit der Erstellung der Beru-
fungsbegründung näher befasst, während im Falle der Bewilligung von
Prozesskostenhilfe diese "Vorprüfung" durch das Gericht vorgenommen
wird. Eine solche zeitliche Zäsur lässt sich im Rahmen der Zweimonats-
frist im praktischen Ablauf nicht feststellen, weil die Frage der Beru-
fungseinlegung und Überlegungen zum Inhalt der Berufungsbegründung
gedanklich miteinander verschränkt sind.
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Die Ungleichbehandlung zwischen mittelloser und vermögender
Partei wird außerdem dadurch deutlich verschärft, dass die auf Prozess-
kostenhilfe angewiesene Partei - anders als die vermögende - keine Ver-
längerung der Berufungsbegründungsfrist erreichen kann, weil die Frist
des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO keine Begründungs-, sondern eine Wieder-
einsetzungsfrist ist (Greger NJW-Sonderheft BayObLG 2005, 36, 37), für
die § 224 ZPO eine Verlängerung verbietet. Auch wenn durch die Reform
der Zivilprozessordnung im Jahr 2002 die Zulässigkeit einer Verlänge-
rung der Berufungsbegründungsfrist nach § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3
ZPO eingeschränkt worden ist, wird in der gerichtlichen Praxis zumindest
eine einmonatige Verlängerung regelmäßig bewilligt.
21
(3) Die Anknüpfung des Fristbeginns an die Mitteilung über die
Wiedereinsetzungsentscheidung steht der Rechtsprechung des Bundes-
gerichthofs zu § 234 Abs. 2 ZPO nicht entgegen.
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Nach dieser Vorschrift beginnt die Frist mit dem Tage, an dem das
Hindernis behoben ist. Liegt das Hindernis - wie hier - in der Mittellosig-
keit der Partei, entfällt es nach der ständigen Rechtsprechung des Bun-
desgerichtshofs für die Berufungseinlegung zwar grundsätzlich mit der
Bekanntgabe des Beschlusses über die Bewilligung der Prozesskosten-
hilfe
(vgl. Senatsbeschluss vom 8. Februar 1994
- XI ZB 1/94,
VersR 1994, 1324; BGH, Beschlüsse vom 2. Oktober 1985 - IVb ZB
62/85, VersR 1986, 40, 41 und vom 21. März 2006 - VI ZB 31/05,
VersR 2006, 1141). Diese Rechtsprechung betraf aber nach der bis zum
1. Januar 2002 geltenden Rechtslage nicht die Berufungsbegründung,
weil die Begründungsfrist erst ab Berufungseinlegung lief und daher im
Zeitpunkt der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung
des Berufungsverfahrens die Berufungsbegründungsfrist noch nicht ab-
gelaufen sein konnte.
23
Dies hat sich mit der Umgestaltung des Rechtsmittelrechts der
Zivilprozessordnung geändert, weil aufgrund der Dauer des Prozesskos-
tenhilfebewilligungsverfahrens die mittellose Partei nunmehr regelmäßig
nicht nur die Berufungsfrist, sondern auch die Berufungsbegründungsfrist
versäumt. Da die Begründung der Berufung aber nach wie vor erst dann
sinnvoll ist, wenn die Berufung eingelegt worden ist, muss § 234 Abs. 2
ZPO dahin ausgelegt werden, dass die Ursache der Verhinderung für die
Einreichung der Berufungsbegründung nicht die Mittellosigkeit der Partei
ist, sondern die fehlende Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist. Andernfalls wä-
re die mittellose Partei genötigt, das Rechtsmittel zu begründen, bevor
sie weiß, ob ihr wegen Versäumung der Einlegungsfrist Wiedereinset-
zung in den vorigen Stand gewährt wird (vgl. BAGE 43, 297, 298 =
NJW 1984, 941). Dem steht aber entgegen, dass die Begründung eines
Rechtsmittels dessen Einlegung voraussetzt und ohne diesen "ersten
Schritt" sinn- und zwecklos wäre (vgl. BVerwGE 36, 340, 343 =
NJW 1971, 294).
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3. Der Klägerin war daher Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung zu ge-
währen mit der Folge, dass die Verwerfung der Berufung gegenstandslos
ist.
Nobbe Müller Joeres
Mayen Grüneberg
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 14.07.2005 - 10 O 796/04 -
KG Berlin, Entscheidung vom 30.05.2006 - 4 U 116/05 -