Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 27.05.2008 – 3 StR 157/08

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 157/08

BESCHLUSS

vom

27. Mai 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Mai 2008 gemäß §

349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Wuppertal vom 28. November 2007 im Strafausspruch

mit den Feststellungen zur Verfahrensverzögerung aufgehoben;

die übrigen Feststellungen bleiben aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels

und die den Nebenklägerinnen dadurch entstandenen notwen-

digen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts

zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-

heit mit sexuellem Missbrauch von Kindern sowie wegen sexuellen Missbrauchs

von Kindern in fünf weiteren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jah-

ren und zehn Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete, auf verfahrens-

und sachlichrechtliche Beanstandungen gestützte Revision führt zur Aufhebung

des Strafausspruchs; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2

StPO.

2

1. Die vom Landgericht für die Verletzung des Gebots einer zügigen Ver-

fahrenserledigung (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK, Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20

Abs. 3 GG) vorgenommene Kompensation begegnet hier durchgreifenden

rechtlichen Bedenken.

3

Die Strafkammer hat an sich Einzelstrafen von dreimal einem Jahr und

sechs Monaten, zweimal einem Jahr, zweimal neun Monaten, einmal drei Jahre

und zehn Monaten und eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und vier Mo-

naten als verwirkt angesehen. Es hat sodann zum Ausgleich der festgestellten

rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung von knapp 16 Monaten von allen

eigentlich als schuldangemessen erachteten Einzelstrafen einen bezifferten

Strafabschlag von jeweils drei Monaten vorgenommen und eine Gesamtfrei-

heitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verhängt.

4

Die vom Landgericht bei der Kompensation gewählte Verfahrensweise

("Strafabschlagslösung") entspricht nicht der nach Verkündung des angefochte-

nen Urteils geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Kompen-

sation des Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK ("Vollstreckungsmodell";

vgl. BGH - GS - NJW 2008, 860). Dadurch ist der Angeklagte beschwert, weil

sich durch das Vollstreckungsmodell der Zeitpunkt, zu dem ein Strafrest zur

Bewährung ausgesetzt werden kann, nach vorne verlagert. Der nicht vorbe-

strafte Angeklagte könnte deshalb - bei Vorliegen der übrigen, nicht von vorn-

herein ausgeschlossenen Voraussetzungen des § 57 StGB - früher als nach

dem Strafabschlagsmodell aus dem Strafvollzug entlassen werden.

5

6

2. Bei der nunmehr gebotenen Durchführung der Kompensation im Wege

des Vollstreckungsmodells wird der neue Tatrichter Folgendes zu beachten ha-

ben (s. im Einzelnen BGH NJW 2008, 866 f.):

a) Auch bei der jetzt gebotenen Anwendung des Vollstreckungsmodells

sind Art und Ausmaß der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung konkret

zu ermitteln und im Urteil darzustellen. Hierbei wird zu beachten sein, dass

nicht - wie in der angefochtenen Entscheidung angenommen - die gesamte Ver-

fahrensdauer von der Anklageerhebung bis zum Beginn der Hauptverhandlung

uneingeschränkt und pauschal als rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung

angesehen werden kann. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass in diesem Zeit-

raum auch notwendige, den Fortgang des Verfahrens fördernde Tätigkeiten

vorgenommen wurden, deren Erledigung jeweils eine angemessene Zeit bean-

spruchen und dauern durfte, ohne dass darin eine rechtsstaatswidrige Verfah-

rensverzögerung gesehen werden könnte (vgl. Senat, Urt. vom 6. März 2008

- 3 StR 541/07). Es wird deshalb festzustellen sein, welcher Zeitraum bei zeit-

lich angemessener Verfahrensgestaltung für die Erledigung der entsprechen-

den Maßnahmen beansprucht werden durfte. Dieser ist bei der Berechnung der

Dauer der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung nicht zu berücksichti-

gen.

7

b) Der neue Tatrichter wird sodann zunächst nach den Kriterien des § 46

StGB schuldangemessene, die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung au-

ßer Acht lassende Einzelstrafen festzusetzen und aus diesen eine Gesamtstra-

fe zu bilden haben. Dabei wird zu prüfen sein, inwieweit der zeitliche Abstand

zwischen den begangenen Taten und dem Urteil sowie die Verfahrensdauer als

solche bei der Straffestsetzung mildernd zu berücksichtigen sind. Die entspre-

chenden Erörterungen sind als bestimmende Zumessungsfaktoren in den Ur-

teilsgründen kenntlich zu machen (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO); einer Bezifferung

des Maßes der Strafmilderung bedarf es nicht (zu den hierbei durch das Ver-

schlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO gezogenen Grenzen vgl. etwa

Senat, Beschl. vom 9. April 2008 - 3 StR 71/08).

8

c) Daran anschließend ist im Urteilstenor festzulegen, welcher bezifferte

Teil der Gesamtstrafe zur Kompensation der Verzögerung als vollstreckt gilt.

Entscheidend für diese Festlegung sind die Umstände des Einzelfalls wie der

Umfang der staatlich zu verantwortenden Verzögerung, das Maß des Fehlver-

haltens der Strafverfolgungsorgane sowie die Auswirkungen all dessen auf den

Angeklagten. Dabei muss im Auge behalten werden, dass die mit der Verfah-

rensdauer als solcher verbundenen Belastungen des Angeklagten bereits mil-

dernd in die Strafbemessung eingeflossen sind und es nur noch um einen Aus-

gleich für die rechtsstaatswidrige Verursachung dieser Umstände geht. Dies

schließt es regelmäßig aus, etwa den Anrechnungsmaßstab des § 51 Abs. 1

Satz 1 StGB heranzuziehen und das Maß der Anrechnung mit dem Umfang der

Verzögerung gleichzusetzen; vielmehr wird sich die Anrechnung häufig auf ei-

nen eher geringen Bruchteil der Strafe zu beschränken haben.

9

3. Die ungenügenden Feststellungen zur rechtsstaatswidrigen Verfah-

rensverzögerung waren aufzuheben, um dem neuen Tatrichter Gelegenheit zu

geben, insoweit einheitlich neue, ausreichend konkrete Feststellungen zu tref-

fen. Die übrigen Strafzumessungstatsachen sind von dem Rechtsfehler nicht

betroffen; sie können deshalb bestehen bleiben. Der neue Tatrichter ist nicht

gehindert, diesbezüglich ergänzende Feststellungen zu treffen, die indes zu den

bisherigen nicht in Widerspruch stehen dürfen.

Becker Miebach von Lienen

RiinBGH Sost-Scheible befindet sich im Urlaub

und ist daher gehindert zu unterschreiben.

Becker Schäfer