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BGH Beschluss vom 27.05.2008 – 3 StR 157/08
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. Mai 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Mai 2008 gemäß §
349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Wuppertal vom 28. November 2007 im Strafausspruch
mit den Feststellungen zur Verfahrensverzögerung aufgehoben;
die übrigen Feststellungen bleiben aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels
und die den Nebenklägerinnen dadurch entstandenen notwen-
digen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-
heit mit sexuellem Missbrauch von Kindern sowie wegen sexuellen Missbrauchs
von Kindern in fünf weiteren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jah-
ren und zehn Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete, auf verfahrens-
und sachlichrechtliche Beanstandungen gestützte Revision führt zur Aufhebung
des Strafausspruchs; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2
StPO.
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1. Die vom Landgericht für die Verletzung des Gebots einer zügigen Ver-
fahrenserledigung (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK, Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20
Abs. 3 GG) vorgenommene Kompensation begegnet hier durchgreifenden
rechtlichen Bedenken.
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Die Strafkammer hat an sich Einzelstrafen von dreimal einem Jahr und
sechs Monaten, zweimal einem Jahr, zweimal neun Monaten, einmal drei Jahre
und zehn Monaten und eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und vier Mo-
naten als verwirkt angesehen. Es hat sodann zum Ausgleich der festgestellten
rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung von knapp 16 Monaten von allen
eigentlich als schuldangemessen erachteten Einzelstrafen einen bezifferten
Strafabschlag von jeweils drei Monaten vorgenommen und eine Gesamtfrei-
heitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verhängt.
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Die vom Landgericht bei der Kompensation gewählte Verfahrensweise
("Strafabschlagslösung") entspricht nicht der nach Verkündung des angefochte-
nen Urteils geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Kompen-
sation des Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK ("Vollstreckungsmodell";
vgl. BGH - GS - NJW 2008, 860). Dadurch ist der Angeklagte beschwert, weil
sich durch das Vollstreckungsmodell der Zeitpunkt, zu dem ein Strafrest zur
Bewährung ausgesetzt werden kann, nach vorne verlagert. Der nicht vorbe-
strafte Angeklagte könnte deshalb - bei Vorliegen der übrigen, nicht von vorn-
herein ausgeschlossenen Voraussetzungen des § 57 StGB - früher als nach
dem Strafabschlagsmodell aus dem Strafvollzug entlassen werden.
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2. Bei der nunmehr gebotenen Durchführung der Kompensation im Wege
des Vollstreckungsmodells wird der neue Tatrichter Folgendes zu beachten ha-
ben (s. im Einzelnen BGH NJW 2008, 866 f.):
a) Auch bei der jetzt gebotenen Anwendung des Vollstreckungsmodells
sind Art und Ausmaß der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung konkret
zu ermitteln und im Urteil darzustellen. Hierbei wird zu beachten sein, dass
nicht - wie in der angefochtenen Entscheidung angenommen - die gesamte Ver-
fahrensdauer von der Anklageerhebung bis zum Beginn der Hauptverhandlung
uneingeschränkt und pauschal als rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung
angesehen werden kann. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass in diesem Zeit-
raum auch notwendige, den Fortgang des Verfahrens fördernde Tätigkeiten
vorgenommen wurden, deren Erledigung jeweils eine angemessene Zeit bean-
spruchen und dauern durfte, ohne dass darin eine rechtsstaatswidrige Verfah-
rensverzögerung gesehen werden könnte (vgl. Senat, Urt. vom 6. März 2008
- 3 StR 541/07). Es wird deshalb festzustellen sein, welcher Zeitraum bei zeit-
lich angemessener Verfahrensgestaltung für die Erledigung der entsprechen-
den Maßnahmen beansprucht werden durfte. Dieser ist bei der Berechnung der
Dauer der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung nicht zu berücksichti-
gen.
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b) Der neue Tatrichter wird sodann zunächst nach den Kriterien des § 46
StGB schuldangemessene, die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung au-
ßer Acht lassende Einzelstrafen festzusetzen und aus diesen eine Gesamtstra-
fe zu bilden haben. Dabei wird zu prüfen sein, inwieweit der zeitliche Abstand
zwischen den begangenen Taten und dem Urteil sowie die Verfahrensdauer als
solche bei der Straffestsetzung mildernd zu berücksichtigen sind. Die entspre-
chenden Erörterungen sind als bestimmende Zumessungsfaktoren in den Ur-
teilsgründen kenntlich zu machen (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO); einer Bezifferung
des Maßes der Strafmilderung bedarf es nicht (zu den hierbei durch das Ver-
schlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO gezogenen Grenzen vgl. etwa
Senat, Beschl. vom 9. April 2008 - 3 StR 71/08).
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c) Daran anschließend ist im Urteilstenor festzulegen, welcher bezifferte
Teil der Gesamtstrafe zur Kompensation der Verzögerung als vollstreckt gilt.
Entscheidend für diese Festlegung sind die Umstände des Einzelfalls wie der
Umfang der staatlich zu verantwortenden Verzögerung, das Maß des Fehlver-
haltens der Strafverfolgungsorgane sowie die Auswirkungen all dessen auf den
Angeklagten. Dabei muss im Auge behalten werden, dass die mit der Verfah-
rensdauer als solcher verbundenen Belastungen des Angeklagten bereits mil-
dernd in die Strafbemessung eingeflossen sind und es nur noch um einen Aus-
gleich für die rechtsstaatswidrige Verursachung dieser Umstände geht. Dies
schließt es regelmäßig aus, etwa den Anrechnungsmaßstab des § 51 Abs. 1
Satz 1 StGB heranzuziehen und das Maß der Anrechnung mit dem Umfang der
Verzögerung gleichzusetzen; vielmehr wird sich die Anrechnung häufig auf ei-
nen eher geringen Bruchteil der Strafe zu beschränken haben.
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3. Die ungenügenden Feststellungen zur rechtsstaatswidrigen Verfah-
rensverzögerung waren aufzuheben, um dem neuen Tatrichter Gelegenheit zu
geben, insoweit einheitlich neue, ausreichend konkrete Feststellungen zu tref-
fen. Die übrigen Strafzumessungstatsachen sind von dem Rechtsfehler nicht
betroffen; sie können deshalb bestehen bleiben. Der neue Tatrichter ist nicht
gehindert, diesbezüglich ergänzende Feststellungen zu treffen, die indes zu den
bisherigen nicht in Widerspruch stehen dürfen.
Becker Miebach von Lienen
RiinBGH Sost-Scheible befindet sich im Urlaub
und ist daher gehindert zu unterschreiben.
Becker Schäfer