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BGH Beschluss vom 09.04.2008 – 3 StR 71/08
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. April 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum Betrug u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. April 2008 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Düsseldorf vom 6. November 2007 im Strafausspruch
mit den Feststellungen zur Verfahrensverzögerung aufgeho-
ben; die übrigen Feststellungen bleiben aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "zweifacher Beihilfe zum
Betrug, dieser in Tateinheit mit Urkundenfälschung begangen, sowie wegen
versuchten Betrugs" unter Einbeziehung von Vorstrafen zu einer Gesamtfrei-
heitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine hiergegen gerichtete, auf die Sach-
rüge gestützte Revision führt zur Aufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen
ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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1. Das Landgericht hat - ohne Einzelheiten zu dem Verfahrensverlauf
festzustellen - eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung angenommen,
weil zwischen dem Eingang der Anklageschrift bei Gericht im Juli 2006 und dem
Beginn der Hauptverhandlung im Oktober 2007 ein unvertretbar langer Zeit-
raum gelegen habe. Es hat diese Verzögerung dadurch kompensiert, dass es
zunächst die an sich verwirkten Einzelstrafen benannt und hieraus eine fiktive
Gesamtstrafe gebildet, sodann niedrigere Einzelstrafen festgesetzt und aus
diesen eine verminderte Gesamtstrafe gebildet hat. Dabei hat es jeweils die
Einzelstrafen aus zwei Vorverurteilungen in die Gesamtstrafenbildung einbezo-
gen (§ 55 StGB).
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Diese Verfahrensweise ("Strafabschlagslösung") steht, soweit das Land-
gericht den gesamten Zeitraum zwischen Anklageerhebung und Beginn der
Hauptverhandlung pauschal als rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung
bewertet hat, bereits mit den Grundsätzen der bisherigen Rechtsprechung nicht
in Einklang. Danach waren als Grundlage der Kompensation Art und Ausmaß
der rechtsstaatswidrigen Verzögerung sowie ihre Ursache konkret zu ermitteln
und im Urteil festzustellen (vgl. BGH NJW 2007, 3294, 3295). Sie entspricht im
Übrigen nicht der - nach dem Erlass der angefochtenen Entscheidung - geän-
derten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Kompensation des Versto-
ßes gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK ("Vollstreckungsmodell"; vgl. BGH - GS -
NJW 2008, 860). Dadurch ist der Angeklagte beschwert, weil sich durch das
Vollstreckungsmodell der Zeitpunkt, zu dem ein Strafrest zur Bewährung aus-
gesetzt werden kann, nach vorne verlagert. Der Angeklagte könnte deshalb
- bei Vorliegen der übrigen, hier nicht von vornherein ausgeschlossenen Vor-
aussetzungen des § 57 StGB - früher als nach dem Strafabschlagsmodell aus
dem Strafvollzug entlassen werden.
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2. Bei der nunmehr gebotenen Durchführung der Kompensation im Wege
des Vollstreckungsmodells wird der neue Tatrichter Folgendes zu beachten ha-
ben (s. im Einzelnen BGH aaO S. 866 f.):
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a) Auch bei der jetzt gebotenen Anwendung des Vollstreckungsmodells
sind Art und Ausmaß der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung konkret
zu ermitteln und im Urteil darzustellen. Es wird deshalb festzustellen sein, wel-
cher Zeitraum zwischen Anklageerhebung und Beginn der Hauptverhandlung
als bei zeitlich angemessener Verfahrensgestaltung erforderlich anzusehen ist.
Dieser ist bei der Berechnung der Dauer der rechtsstaatswidrigen Verfahrens-
verzögerung nicht zu berücksichtigen.
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b) Der neue Tatrichter wird sodann zunächst nach den Kriterien des § 46
StGB schuldangemessene, die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung au-
ßer Acht lassende Einzelstrafen festzusetzen und aus diesen sowie den einzu-
beziehenden Vorstrafen eine Gesamtstrafe zu bilden haben. Dabei wird zu prü-
fen sein, inwieweit der zeitliche Abstand zwischen den begangenen Taten und
dem Urteil sowie die Verfahrensdauer als solche bei der Straffestsetzung mil-
dernd zu berücksichtigen sind. Die entsprechenden Erörterungen sind als be-
stimmende Zumessungsfaktoren in den Urteilsgründen kenntlich zu machen
(§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO); einer Bezifferung des Maßes der Strafmilderung
bedarf es nicht.
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c) Für den Fall, dass allein die Feststellung einer rechtsstaatswidrigen
Verfahrensverzögerung als Kompensation nicht ausreichen wird (vgl. dazu BGH
aaO S. 864, 866), ist daran anschließend im Urteilstenor festzulegen, welcher
bezifferte Teil der Gesamtstrafe zur Kompensation der Verzögerung als voll-
streckt gilt. Entscheidend für diese Festlegung sind die Umstände des Einzel-
falls wie der Umfang der staatlich zu verantwortenden Verzögerung, das Maß
des Fehlverhaltens der Strafverfolgungsorgane sowie die Auswirkungen all
dessen auf den Angeklagten. Dabei muss im Auge behalten werden, dass die
mit der Verfahrensdauer als solcher verbundenen Belastungen des Angeklag-
ten bereits mildernd in die Strafbemessung eingeflossen sind und es nur noch
um einen Ausgleich für die rechtsstaatswidrige Verursachung dieser Umstände
geht. Der neue Tatrichter ist durch § 358 Abs. 2 StPO nicht gehindert, höhere
Einzelstrafen als die bisher erkannten zu verhängen und auch eine höhere Ge-
samtstrafe auszusprechen. Indes dürfen die neuen Einzelstrafen die im ange-
fochtenen Urteil als an sich verwirkt und - ohne Kompensationsabschlag - als
schuldangemessen ausgewiesenen Strafen nicht übersteigen. Außerdem darf
die im Falle vollständiger Vollstreckung zu verbüßende Strafe (schuldangemes-
sene Gesamtfreiheitsstrafe abzüglich des als vollstreckt geltenden Teils) nicht
höher sein, als die im angefochtenen Urteil ausgesprochene Gesamtfreiheits-
strafe von drei Jahren. Damit wird sichergestellt, dass der Angeklagte, auch
wenn der neue Tatrichter auf eine höhere Gesamtfreiheitsstrafe erkennt, durch
die Kompensation in Form der Vollstreckungslösung im Ergebnis nicht schlech-
ter steht; denn die höchst mögliche Gesamtverbüßung kann im Vergleich zum
bisherigen Straferkenntnis auch dann nicht länger dauern.
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3. Die ungenügenden Feststellungen zur rechtsstaatswidrigen Verfah-
rensverzögerung waren aufzuheben, um dem neuen Tatrichter die Gelegenheit
zu geben, insoweit einheitlich neue, ausreichend konkrete Feststellungen zu
treffen. Die übrigen Strafzumessungstatsachen sind von dem Rechtsfehler
nicht betroffen; sie können deshalb bestehen bleiben; der neue Tatrichter ist
nicht gehindert, diesbezüglich ergänzende Feststellungen zu treffen, die indes
zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehen dürfen.
RiBGH Dr. Miebach befindet RiBGH von Lienen ist erkrankt sich im Urlaub und ist daher und daher gehindert zu unter- gehindert zu unterschreiben. schreiben.
Becker Becker Becker
Hubert Schäfer