BGH Beschluss vom 27.05.2008 – X ARZ 45/08
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. Mai 2008
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:
nein ja
Eine nur mit § 38 Abs. 1 ZPO begründete Verweisung ist nicht willkürlich, wenn
beide Parteien diese unter Bezugnahme auf eine vertragliche Gerichtsstands-
vereinbarung begehrt haben.
BGH, Beschl. v. 27. Mai 2008 - X ARZ 45/08 - OLG Stuttgart
LG Fulda
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Scharen
und Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-
Beck und Asendorf
am 27. Mai 2008
beschlossen:
Als zuständiges Gericht wird das Landgericht Fulda bestimmt.
Gründe
I.
Die Klägerin, die ihren Sitz im Landgerichtsbezirk Fulda hat, nimmt die
Beklagte auf Zahlung von Werklohn in Anspruch. Auf Antrag der Klägerin hat
das Amtsgericht Hünfeld einen Mahnbescheid erlassen. Nach Widerspruch der
Beklagten ist der Rechtsstreit an das Landgericht Heilbronn, in dessen Bezirk
die Beklagte ihren Sitz hat, abgegeben worden. Dieses Gericht hatte die Kläge-
rin in dem Mahnantrag als für ein streitiges Verfahren zuständig angegeben.
Die Klägerin hat in ihrem anspruchsbegründenden Schriftsatz an das
Landgericht Heilbronn beantragt, den Rechtsstreit an das Landgericht Fulda zu
verweisen, und zur Begründung darauf hingewiesen, in § 15 des Werkvertrages
sei der Sitz des Aufragnehmers als Gerichtsstand vereinbart. Diesen Schriftsatz
hat das Landgericht Heilbronn der Beklagten zugestellt. In ihrer Stellungnahme
hat die Beklagte bestätigt, dass vertraglich der Gerichtsstand des Landgerichts
Fulda vereinbart sei, und dem Verweisungsantrag der Klägerin zugestimmt.
Daraufhin hat sich das Landgericht Heilbronn für unzuständig erklärt und den
Rechtsstreit unter Hinweis auf den Antrag der Klägerin und die Zustimmung der
Beklagten gemäß § 38 Abs. 1 ZPO an das Landgericht Fulda verwiesen.
Das Landgericht Fulda hat die Verweisung für sachlich unrichtig und
nicht bindend gehalten, sich ebenfalls für unzuständig erklärt, die Übernahme
des Verfahrens abgelehnt und die Sache dem Oberlandesgericht Stuttgart vor-
gelegt. Dieses möchte das Landgericht Heilbronn als zuständiges Gericht
bestimmen. Es verneint eine Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses
des Landgerichts Heilbronn, weil die Verweisung willkürlich erfolgt sei. Der
Verweisungsbeschluss lasse jede Begründung der eigenen Zuständigkeit ver-
missen. Das Landgericht Heilbronn sei als Gericht des allgemeinen Gerichts-
cher Gerichtsstand sei in § 15 des Werkvertrages nicht vereinbart worden. In-
dem die Klägerin im Mahnantrag das Landgericht Heilbronn als zuständiges
Gericht angegeben habe, habe sie das ihr zustehende Wahlrecht zwischen all-
gemeinem und vertraglich vereinbartem Gerichtsstand bindend ausgeübt. Eine
nachträgliche Prorogation sei wegen des Grundsatzes der perpetuatio fori
(§ 261 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) entgegen einer vereinzelt vertretenen Auffassung un-
zulässig, der Verweisungsbeschluss deshalb rechtsfehlerhaft. Zwar werde von
einer Mindermeinung die Auffassung vertreten, ein Gericht könne im Falle
nachträglicher Prorogation auch bei zunächst gegebener eigener Zuständigkeit
den Rechtsstreit bei ausdrücklich erklärtem Einverständnis der Parteien mit je-
denfalls vertretbarer Begründung an ein anderes Gericht verweisen. Die Be-
handlung eines solchen Beschlusses als fehlerhaft, aber nicht willkürlich setze
jedoch voraus, dass das verweisende Gericht sich mit der aufgeworfenen
Rechtsfrage befasst und begründet Position bezogen habe. Lasse man mit ei-
nem Teil der Literatur die bloße Möglichkeit, die eigene Unzuständigkeit vertret-
bar zu begründen, in Verbindung mit dem Einverständnis der Parteien genügen,
eine Verweisung als nicht willkürlich anzusehen, könne bei Einvernehmen der
Parteien stets begründungslos und gleichwohl bindend verwiesen werden.
An einer entsprechenden Entscheidung sieht sich das vorlegende Ober-
landesgericht durch die Beschlüsse der Oberlandesgerichte Koblenz (OLGR
Koblenz 1997, 74) und Schleswig (MDR 2005, 233) und durch den Senatsbe-
schluss vom 10. Juni 2003 (X ARZ 92/03, NJW 2003, 3201) gehindert. Es hat
die Sache deshalb dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Auf die zulässige Vorlage ist als zuständiges Gericht das Landgericht
Fulda zu bestimmen, da es an den Verweisungsbeschluss des Landgerichts
Heilbronn gebunden ist (§ 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO).
1. Verweisungsbeschlüsse nach § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO sind im Inte-
resse der Prozessökonomie sowie zur Vermeidung von Zuständigkeitsstreitig-
keiten und dadurch bewirkter Verzögerungen und Verteuerungen in der Gewäh-
rung effektiven Rechtsschutzes unanfechtbar und gemäß § 281 Abs. 2 Satz 4
ZPO für das Gericht, an das verwiesen wird, bindend. Dies entzieht auch einen
sachlich zu Unrecht erlassenen Verweisungsbeschluss grundsätzlich jeder
Nachprüfung (BGHZ 102, 388, 340; Sen.Beschl. v. 13.12.2005 - X ARZ 223/05,
NJW 2006, 383 m.N.). Einem Verweisungsbeschluss kann daher die gesetzlich
vorgesehene bindende Wirkung nur dann abgesprochen werden, wenn er
schlechterdings nicht als im Rahmen des § 281 ZPO ergangen anzusehen ist,
etwa weil er auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs beruht, nicht durch den
gesetzlichen Richter erlassen wurde oder jeder gesetzlichen Grundlage ent-
behrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss (Sen.Beschl. v.
13.12.2005, aaO m.N.). Hierfür genügt es aber nicht, dass der Verweisungsbe-
schluss inhaltlich unrichtig oder fehlerhaft ist. Willkür liegt nur vor, wenn dem
Verweisungsbeschluss jede rechtliche Grundlage fehlt und er bei verständiger
Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr ver-
ständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (Sen.Beschl. v. 10.6.2003
- X ARZ 92/03, NJW 2003, 3201).
2. Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist der Verweisungsbeschluss des
Landgerichts Heilbronn vom 14. November 2007 nicht willkürlich.
a) Eine Verletzung von Verfahrensgrundrechten liegt nicht vor, da der
Verweisungsbeschluss durch das im Mahnantrag als zuständig angegebene
Landgericht Heilbronn ergangen ist, nachdem dieses die Beklagte zu der von
der Klägerin als Grundlage ihres Verweisungsantrags angegebenen Gerichts-
standsvereinbarung angehört hat.
b) Der Verweisungsbeschluss des Landgerichts Heilbronn entbehrt auch
nicht jeder gesetzlichen Grundlage, so dass er deshalb als offensichtlich un-
haltbar betrachtet werden müsste.
Gibt das Mahngericht den Rechtsstreit an das im Mahngericht als zu-
ständig bezeichnete Empfangsgericht ab und ist dieses - gegebenenfalls neben
anderen Gerichten - zur Entscheidung des Rechtsstreits zuständig, so wird, wie
der Senat bereits entschieden hat, die im Mahnantrag getroffene Wahl des Ge-
richtsstandes unwiderruflich und verbindlich
(Sen.Beschl. v. 19.1.1993
- X ARZ 845/92, NJW 1993, 1237; Sen.Beschl. v. 10.9.2002 - X ARZ 217/02,
NJW 2002, 3634). Der Senat hat darüber hinaus bereits entschieden, dass trotz
einer im Mahnantrag anders getroffenen Wahl des Gerichtsstandes eine nach
Anhörung des Gegners erfolgte Verweisung nicht willkürlich ist, wenn das ver-
weisende Gericht in möglicher Auslegung des dem Rechtsstreit zugrunde lie-
genden Vertrages annehmen konnte, dass eine ausschließliche Zuständigkeit
des Gerichts gegeben ist, an das verwiesen worden ist (Sen.Beschl. v.
22.6.1993 - X ARZ 340/93, NJW 1993, 2810, 2811). Ein vergleichbarer Fall ist
hier gegeben, weil beide Parteien sich auf die Gerichtsstandsvereinbarung im
Vertrag berufen und deshalb die Verweisung an das Landgericht Fulda bean-
tragt oder ihr zugestimmt haben. Hieraus konnte ohne Willkür der Schluss auf
eine Vereinbarung ausschließlicher Zuständigkeit dieses Gerichts gezogen
werden. Angesichts des übereinstimmenden Verweisungsbegehrens der Par-
teien schadet auch nicht, dass der Verweisungsbeschluss nicht näher begrün-
det worden ist. Denn ersichtlich war dies durch die Übereinstimmung der Par-
teien und die sich daraus möglicherweise ergebende ausschließliche Zustän-
digkeit des Landgerichts Fulda verursacht.
Auf die vom vorlegenden Oberlandesgericht erörtere Frage, ob die Par-
teien im Falle eines vorausgegangenen Mahnverfahrens nach Eintritt der
Rechtshängigkeit die Zuständigkeit des im Mahnantrag als zuständig bezeich-
neten Gerichts noch prorogieren können, kommt es im Streitfall nicht an, weil
sich beide Parteien zur Begründung ihres Verweisungsbegehrens auf die be-
reits im Werkvertrag getroffene Gerichtsstandsvereinbarung berufen haben.
Scharen
Keukenschrijver
Mühlens
Meier-Beck
Asendorf
Vorinstanzen:
LG Fulda, Entscheidung vom 29.11.2007 - 4 O 477/07 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 15.01.2008 - 4 AR 9/07 -