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BGH Beschluss vom 27.05.2008 – X ARZ 45/08

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

27. Mai 2008

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:

nein ja

Eine nur mit § 38 Abs. 1 ZPO begründete Verweisung ist nicht willkürlich, wenn

beide Parteien diese unter Bezugnahme auf eine vertragliche Gerichtsstands-

vereinbarung begehrt haben.

BGH, Beschl. v. 27. Mai 2008 - X ARZ 45/08 - OLG Stuttgart

LG Fulda

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Scharen

und Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-

Beck und Asendorf

am 27. Mai 2008

beschlossen:

Als zuständiges Gericht wird das Landgericht Fulda bestimmt.

Gründe

I.

1

Die Klägerin, die ihren Sitz im Landgerichtsbezirk Fulda hat, nimmt die

Beklagte auf Zahlung von Werklohn in Anspruch. Auf Antrag der Klägerin hat

das Amtsgericht Hünfeld einen Mahnbescheid erlassen. Nach Widerspruch der

Beklagten ist der Rechtsstreit an das Landgericht Heilbronn, in dessen Bezirk

die Beklagte ihren Sitz hat, abgegeben worden. Dieses Gericht hatte die Kläge-

rin in dem Mahnantrag als für ein streitiges Verfahren zuständig angegeben.

2

Die Klägerin hat in ihrem anspruchsbegründenden Schriftsatz an das

Landgericht Heilbronn beantragt, den Rechtsstreit an das Landgericht Fulda zu

verweisen, und zur Begründung darauf hingewiesen, in § 15 des Werkvertrages

sei der Sitz des Aufragnehmers als Gerichtsstand vereinbart. Diesen Schriftsatz

hat das Landgericht Heilbronn der Beklagten zugestellt. In ihrer Stellungnahme

hat die Beklagte bestätigt, dass vertraglich der Gerichtsstand des Landgerichts

Fulda vereinbart sei, und dem Verweisungsantrag der Klägerin zugestimmt.

Daraufhin hat sich das Landgericht Heilbronn für unzuständig erklärt und den

Rechtsstreit unter Hinweis auf den Antrag der Klägerin und die Zustimmung der

Beklagten gemäß § 38 Abs. 1 ZPO an das Landgericht Fulda verwiesen.

3

Das Landgericht Fulda hat die Verweisung für sachlich unrichtig und

nicht bindend gehalten, sich ebenfalls für unzuständig erklärt, die Übernahme

des Verfahrens abgelehnt und die Sache dem Oberlandesgericht Stuttgart vor-

gelegt. Dieses möchte das Landgericht Heilbronn als zuständiges Gericht

bestimmen. Es verneint eine Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses

des Landgerichts Heilbronn, weil die Verweisung willkürlich erfolgt sei. Der

Verweisungsbeschluss lasse jede Begründung der eigenen Zuständigkeit ver-

missen. Das Landgericht Heilbronn sei als Gericht des allgemeinen Gerichts-

stands der Beklagten nach §§ 12, 17 Abs. 1 ZPO zuständig. Ein ausschließli-

cher Gerichtsstand sei in § 15 des Werkvertrages nicht vereinbart worden. In-

dem die Klägerin im Mahnantrag das Landgericht Heilbronn als zuständiges

Gericht angegeben habe, habe sie das ihr zustehende Wahlrecht zwischen all-

gemeinem und vertraglich vereinbartem Gerichtsstand bindend ausgeübt. Eine

nachträgliche Prorogation sei wegen des Grundsatzes der perpetuatio fori

(§ 261 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) entgegen einer vereinzelt vertretenen Auffassung un-

zulässig, der Verweisungsbeschluss deshalb rechtsfehlerhaft. Zwar werde von

einer Mindermeinung die Auffassung vertreten, ein Gericht könne im Falle

nachträglicher Prorogation auch bei zunächst gegebener eigener Zuständigkeit

den Rechtsstreit bei ausdrücklich erklärtem Einverständnis der Parteien mit je-

denfalls vertretbarer Begründung an ein anderes Gericht verweisen. Die Be-

handlung eines solchen Beschlusses als fehlerhaft, aber nicht willkürlich setze

jedoch voraus, dass das verweisende Gericht sich mit der aufgeworfenen

Rechtsfrage befasst und begründet Position bezogen habe. Lasse man mit ei-

nem Teil der Literatur die bloße Möglichkeit, die eigene Unzuständigkeit vertret-

bar zu begründen, in Verbindung mit dem Einverständnis der Parteien genügen,

eine Verweisung als nicht willkürlich anzusehen, könne bei Einvernehmen der

Parteien stets begründungslos und gleichwohl bindend verwiesen werden.

4

An einer entsprechenden Entscheidung sieht sich das vorlegende Ober-

landesgericht durch die Beschlüsse der Oberlandesgerichte Koblenz (OLGR

Koblenz 1997, 74) und Schleswig (MDR 2005, 233) und durch den Senatsbe-

schluss vom 10. Juni 2003 (X ARZ 92/03, NJW 2003, 3201) gehindert. Es hat

die Sache deshalb dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

II.

6

Auf die zulässige Vorlage ist als zuständiges Gericht das Landgericht

Fulda zu bestimmen, da es an den Verweisungsbeschluss des Landgerichts

Heilbronn gebunden ist (§ 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO).

1. Verweisungsbeschlüsse nach § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO sind im Inte-

resse der Prozessökonomie sowie zur Vermeidung von Zuständigkeitsstreitig-

keiten und dadurch bewirkter Verzögerungen und Verteuerungen in der Gewäh-

rung effektiven Rechtsschutzes unanfechtbar und gemäß § 281 Abs. 2 Satz 4

ZPO für das Gericht, an das verwiesen wird, bindend. Dies entzieht auch einen

sachlich zu Unrecht erlassenen Verweisungsbeschluss grundsätzlich jeder

Nachprüfung (BGHZ 102, 388, 340; Sen.Beschl. v. 13.12.2005 - X ARZ 223/05,

NJW 2006, 383 m.N.). Einem Verweisungsbeschluss kann daher die gesetzlich

vorgesehene bindende Wirkung nur dann abgesprochen werden, wenn er

schlechterdings nicht als im Rahmen des § 281 ZPO ergangen anzusehen ist,

etwa weil er auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs beruht, nicht durch den

gesetzlichen Richter erlassen wurde oder jeder gesetzlichen Grundlage ent-

behrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss (Sen.Beschl. v.

13.12.2005, aaO m.N.). Hierfür genügt es aber nicht, dass der Verweisungsbe-

schluss inhaltlich unrichtig oder fehlerhaft ist. Willkür liegt nur vor, wenn dem

Verweisungsbeschluss jede rechtliche Grundlage fehlt und er bei verständiger

Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr ver-

ständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (Sen.Beschl. v. 10.6.2003

- X ARZ 92/03, NJW 2003, 3201).

8

2. Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist der Verweisungsbeschluss des

Landgerichts Heilbronn vom 14. November 2007 nicht willkürlich.

a) Eine Verletzung von Verfahrensgrundrechten liegt nicht vor, da der

Verweisungsbeschluss durch das im Mahnantrag als zuständig angegebene

Landgericht Heilbronn ergangen ist, nachdem dieses die Beklagte zu der von

der Klägerin als Grundlage ihres Verweisungsantrags angegebenen Gerichts-

standsvereinbarung angehört hat.

9

b) Der Verweisungsbeschluss des Landgerichts Heilbronn entbehrt auch

nicht jeder gesetzlichen Grundlage, so dass er deshalb als offensichtlich un-

haltbar betrachtet werden müsste.

10

Gibt das Mahngericht den Rechtsstreit an das im Mahngericht als zu-

ständig bezeichnete Empfangsgericht ab und ist dieses - gegebenenfalls neben

anderen Gerichten - zur Entscheidung des Rechtsstreits zuständig, so wird, wie

der Senat bereits entschieden hat, die im Mahnantrag getroffene Wahl des Ge-

richtsstandes unwiderruflich und verbindlich

(Sen.Beschl. v. 19.1.1993

- X ARZ 845/92, NJW 1993, 1237; Sen.Beschl. v. 10.9.2002 - X ARZ 217/02,

NJW 2002, 3634). Der Senat hat darüber hinaus bereits entschieden, dass trotz

einer im Mahnantrag anders getroffenen Wahl des Gerichtsstandes eine nach

Anhörung des Gegners erfolgte Verweisung nicht willkürlich ist, wenn das ver-

weisende Gericht in möglicher Auslegung des dem Rechtsstreit zugrunde lie-

genden Vertrages annehmen konnte, dass eine ausschließliche Zuständigkeit

des Gerichts gegeben ist, an das verwiesen worden ist (Sen.Beschl. v.

22.6.1993 - X ARZ 340/93, NJW 1993, 2810, 2811). Ein vergleichbarer Fall ist

hier gegeben, weil beide Parteien sich auf die Gerichtsstandsvereinbarung im

Vertrag berufen und deshalb die Verweisung an das Landgericht Fulda bean-

tragt oder ihr zugestimmt haben. Hieraus konnte ohne Willkür der Schluss auf

eine Vereinbarung ausschließlicher Zuständigkeit dieses Gerichts gezogen

werden. Angesichts des übereinstimmenden Verweisungsbegehrens der Par-

teien schadet auch nicht, dass der Verweisungsbeschluss nicht näher begrün-

det worden ist. Denn ersichtlich war dies durch die Übereinstimmung der Par-

teien und die sich daraus möglicherweise ergebende ausschließliche Zustän-

digkeit des Landgerichts Fulda verursacht.

11

Auf die vom vorlegenden Oberlandesgericht erörtere Frage, ob die Par-

teien im Falle eines vorausgegangenen Mahnverfahrens nach Eintritt der

Rechtshängigkeit die Zuständigkeit des im Mahnantrag als zuständig bezeich-

neten Gerichts noch prorogieren können, kommt es im Streitfall nicht an, weil

sich beide Parteien zur Begründung ihres Verweisungsbegehrens auf die be-

reits im Werkvertrag getroffene Gerichtsstandsvereinbarung berufen haben.

Scharen

Keukenschrijver

Mühlens

Meier-Beck

Asendorf

Vorinstanzen:

LG Fulda, Entscheidung vom 29.11.2007 - 4 O 477/07 -

OLG Stuttgart, Entscheidung vom 15.01.2008 - 4 AR 9/07 -