Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 13.12.2005 – X ARZ 223/05

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

13. Dezember 2005

in dem Gerichtsstandsbestimmungsverfahren

Nachschlagewerk: BGHZ BGHR

ja : nein ja :

Das nach § 3 Abs. 1 Satz 1 InsO zuständige Insolvenzgericht hat die zur Be- gründung der örtlichen Zuständigkeit eines anderen Insolvenzgerichts vorgetra- genen Umstände zu würdigen und gegebenenfalls von Amts wegen den Sach- verhalt weiter aufzuklären. Erst wenn danach ein Gerichtsstand bei dem nach § 3 Abs. 1 Satz 1 InsO zuständigen Gericht nicht eröffnet ist, kann es seine ört- liche Unzuständigkeit aussprechen. Geschieht dies ohne eine solche Prüfung, so entbehrt der Verweisungsbeschluss jeder gesetzlichen Grundlage und muss deshalb als willkürlich betrachtet werden.

BGH, Beschl. v. 13. Dezember 2005 - X ARZ 223/05 - OLG Karlsruhe

LG Heidelberg

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2005

durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die

Richterin Mühlens und die Richter Asendorf und Dr. Kirchhoff

beschlossen:

Als zuständiges Gericht wird das Amtsgericht Heidelberg be-

stimmt.

Gründe

1

Die Antragstellerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz

in Heidelberg. Für sie wurde mit Wirkung vom 10. Januar 2005 ein neuer Ge-

schäftsführer bestellt, der für die Antragstellerin mit Antrag vom 31. Januar

2005 - eingegangen beim Amtsgericht Heidelberg am 3. Februar 2005 - Insol-

venzantrag gestellt hat und gleichzeitig beantragt hat, das Verfahren an das für

den Wohnsitz des - neuen - Geschäftsführers örtlich zuständige Insolvenzge-

richt in Berlin zu verweisen. Zur Begründung hat die Antragstellerin ausgeführt,

sie habe den Geschäftsbetrieb eingestellt, das Gewerbe abgemeldet, die Ge-

schäftsräume in Heidelberg aufgegeben und die Geschäftsunterlagen nach

Berlin verbracht, um dort unter Einschaltung einer Wirtschaftsprüfungsgesell-

schaft prüfen zu lassen, ob ein Fortbestand möglich sei und andernfalls die

Abwicklung unter Einschluss eines Insolvenzverfahrens vorzunehmen.

6

Das Amtsgericht Heidelberg hat sich mit Beschluss vom 8. Februar 2005

für örtlich unzuständig erklärt und das Insolvenzverfahren an das Amtsgericht

Berlin-Charlottenburg verwiesen.

Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg hat sich mit Beschluss vom

15. Februar 2005 für örtlich nicht zuständig erklärt und das Verfahren zur Be-

stimmung der Zuständigkeit dem Oberlandesgericht Karlsruhe vorgelegt.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe möchte das Amtsgericht Berlin-Charlot-

tenburg als zuständiges Gericht bestimmen. Es sieht sich hieran durch Ent-

scheidungen anderer Gerichte (BayObLG NJW-RR 2004, 986; OLG Celle NZI

2004, 258, 259; OLG Stuttgart OLGR 2004, 184, 186; OLG Schleswig NZI

2004, 264) gehindert. Es hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof vorge-

legt.

II. Die Vorlage ist zulässig (§ 36 Abs. 3 ZPO).

Das Oberlandesgericht Karlsruhe würde sich mit der von ihm beabsich-

tigten Entscheidung in Widerspruch zu den zitierten Beschlüssen der Oberlan-

desgerichte Celle, Stuttgart, Schleswig und des Bayerischen Obersten Landes-

gerichts setzen. Diese haben entschieden, dass ein Verweisungsbeschluss

willkürlich und deshalb nicht bindend sei, weil eine Zuständigkeit am Wohnsitz

des Geschäftsführers der GmbH dann nicht in Betracht komme, wenn die Ver-

äußerung der Geschäftsanteile und die Abberufung des alten sowie die Ernen-

nung des neuen Geschäftsführers in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang

mit der Stellung des Insolvenzantrags stünden und das Verfahren damit das

Gepräge einer "gewerbsmäßigen Firmenbestattung" habe. In solchen Fällen

komme für die Durchführung des Insolvenzverfahrens eine Zuständigkeit des

Insolvenzgerichts, bei dem der neu bestellte Geschäftsführer seinen Sitz habe,

nicht in Betracht, weil es sich um eine rechtsmissbräuchliche Zuständigkeitser-

schleichung handele. Das vorlegende Oberlandesgerichte Karlsruhe hält hin-

gegen eine solche Verweisung für jedenfalls nicht willkürlich.

III. Zuständiges Gericht ist das Amtsgericht Heidelberg.

1. Die Voraussetzungen für die Bestimmung eines Gerichtsstands nach

Das Amtsgericht Heidelberg hat sich durch einen gemäß § 281 Abs. 2

Satz 2 ZPO unanfechtbaren Beschluss für unzuständig erklärt. Das Amtsgericht

Berlin-Charlottenburg hat im Beschlusswege die Übernahme des Verfahrens

abgelehnt. Das genügt, um zur Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu ge-

langen (BGHZ 102, 338, 339 f.).

2. Das Amtsgericht Heidelberg ist für das vorliegende Insolvenzverfahren

zuständig.

Die örtliche Zuständigkeit folgt aus § 3 Abs. 1 Satz 1 InsO. Nach dieser

Vorschrift ist örtlich zuständig das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der

Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Dies ist das Amtsgericht Hei-

delberg, weil die Gesellschaft dort ihren Sitz hat, § 17 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

12

Allerdings sind im Interesse der Prozessökonomie und zur Vermeidung

von Zuständigkeitsstreitigkeiten und dadurch bewirkten Verzögerungen und

Verteuerungen des Verfahrens Verweisungsbeschlüsse gemäß § 281 Abs. 2

Satz 2 ZPO unanfechtbar und gemäß § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO für das Gericht,

an welches verwiesen wird, bindend. Dies entzieht auch einen sachlich zu Un-

recht ergangenen Verweisungsbeschluss und die diesem Beschluss zugrunde

liegende Entscheidung über die Zuständigkeit grundsätzlich jeder Nachprüfung

(BGHZ 102, 338, 340; Sen.Beschl. v. 22.06.1993 - X ARZ 340/93, NJW 1993,

2810). Nach ständiger Rechtsprechung kommt einem Verweisungsbeschluss

jedoch dann keine Bindungswirkung zu, wenn er schlechterdings nicht als im

Rahmen des § 281 ZPO ergangen angesehen werden kann, etwa weil er auf

der Verletzung rechtlichen Gehörs beruht oder weil er jeder gesetzlichen

Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss (BGHZ

71, 69, 72 f.; Sen.Beschl. v. 09.07.2002 - X ARZ 110/02, NJW-RR 2002, 1498).

Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

13

Das gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 InsO zuständige Amtsgericht Heidelberg

hat sich darüber hinweggesetzt, dass die Verweisung eines Rechtsstreits ge-

mäß § 4 InsO, § 281 Abs. 1 ZPO die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts

voraussetzt. Eine Verweisung kommt nur in Betracht, wenn bei dem Gericht,

bei dem die Sache rechtshängig ist, ein Gerichtsstand nicht eröffnet ist

(Sen.Beschl. v. 10.09.2002 - X ARZ 217/02, NJW 2002, 3634, 3635). Das

Amtsgericht Heidelberg hat seinen Verweisungsbeschluss nicht begründet. Es

hat weder Umstände ermittelt noch dargelegt, die seine Zuständigkeit in Frage

stellen könnten. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 InsO hat das Insolvenzgericht von

Amts wegen alle Umstände zu ermitteln, die für das Insolvenzverfahren von

Bedeutung sind. Gerade im Hinblick auf die oben unter II dargestellte Recht-

sprechung hatte das Amtsgericht Heidelberg Veranlassung, der Frage nachzu-

gehen, ob trotz der Zuständigkeitsregelung in § 3 Abs. 1 Satz 1 InsO ein Ge-

richtsstand bei ihm nicht begründet war. Das nach § 3 Abs. 1 Satz 1 InsO zu-

ständige Insolvenzgericht hat die zur Begründung der örtlichen Zuständigkeit

eines anderen Insolvenzgerichts vorgetragenen Umstände zu würdigen und

gegebenenfalls von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufzuklären. Erst wenn

danach ein Gerichtsstand bei ihm nicht eröffnet ist, kann es seine örtliche Un-

zuständigkeit aussprechen. Geschieht dies ohne eine solche Prüfung, so ent-

behrt der Verweisungsbeschluss jeder gesetzlichen Grundlage und muss des-

halb als willkürlich betrachtet werden.

14

Das Amtsgericht Heidelberg hat demnach den Rechtsstreit nicht wirksam

an das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg verwiesen.

Melullis

Keukenschrijver

Mühlens

Asendorf

Kirchhoff

Vorinstanz:

OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 30.05.2005 - 15 AR 8/05 -