Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 27.05.2008 – XI ZR 220/07

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

27. Mai 2008

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Mai 2008 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, die Richter Dr. Müller und

Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter Dr. Grüneberg

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung

der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Ober-

landesgerichts Naumburg vom 15. März 2007 wird zu-

rückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche

Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-

scheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543

Abs. 2 Satz 1 ZPO). Allerdings tragen die Ausführungen

des Berufungsgerichts zu § 52 InsO die Entscheidung

nicht. Die verbürgte Hauptschuld ist jedoch aufgrund der

vom Berufungsgericht festgestellten Tilgungsbestimmung

des Insolvenzverwalters vom 9. März 2005 erloschen.

Überdies wäre der Beklagte gemäß § 776 BGB, der in

der formularmäßigen Bürgschaftsurkunde nicht wirksam

abbedungen oder eingeschränkt worden ist (BGHZ 144,

52, 55; 156, 302, 310), frei geworden. Von einer weiteren

Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2

ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren be-

trägt 422.427,84 €.

Nobbe Müller Joeres

Mayen Grüneberg

Vorinstanzen:

LG Magdeburg, Entscheidung vom 09.08.2006 - 11 O 796/06 (325) -

OLG Naumburg, Entscheidung vom 15.03.2007 - 2 U 127/06 -