BGH Beschluss vom 27.05.2008 – XI ZR 220/07
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. Mai 2008
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Mai 2008 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, die Richter Dr. Müller und
Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter Dr. Grüneberg
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Ober-
landesgerichts Naumburg vom 15. März 2007 wird zu-
rückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche
Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-
scheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543
Abs. 2 Satz 1 ZPO). Allerdings tragen die Ausführungen
des Berufungsgerichts zu § 52 InsO die Entscheidung
nicht. Die verbürgte Hauptschuld ist jedoch aufgrund der
vom Berufungsgericht festgestellten Tilgungsbestimmung
des Insolvenzverwalters vom 9. März 2005 erloschen.
Überdies wäre der Beklagte gemäß § 776 BGB, der in
der formularmäßigen Bürgschaftsurkunde nicht wirksam
abbedungen oder eingeschränkt worden ist (BGHZ 144,
52, 55; 156, 302, 310), frei geworden. Von einer weiteren
Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2
ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren be-
trägt 422.427,84 €.
Nobbe Müller Joeres
Mayen Grüneberg
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, Entscheidung vom 09.08.2006 - 11 O 796/06 (325) -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 15.03.2007 - 2 U 127/06 -