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BGH Beschluss vom 28.05.2008 – 2 StR 214/08

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 214/08

BESCHLUSS

vom

28. Mai 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Diebstahls

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Mai 2008 gemäß

§ 349 Abs. 2 beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Koblenz vom 9. August 2007 wird mit der Maßgabe als

unbegründet verworfen, dass die Urteilsformel dahin berichtigt

und ergänzt wird, dass die Bezeichnung der gemeinschaftlichen

Begehungsweise entfällt und die in dieser Sache in Belgien er-

littene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 auf die Strafe ange-

rechnet wird.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe:

1

2

Der Senat hat den Schuldspruch berichtigt, da die mittäterschaftliche Be-

gehungsweise im Tenor nicht aufzuführen ist (Meyer-Goßner StPO 50. Aufl. §

260 Rdn. 24 m.w.N.).

Der Ausspruch über den Maßstab der Anrechnung der in Belgien erlitte-

nen Freiheitsentziehung war nachzuholen (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB, § 354

Abs. 1 StPO entspr.). Ein anderer Anrechnungsmaßstab als 1:1 kommt hier

ersichtlich nicht in Betracht.

3

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck

Cierniak Schmitt