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BGH Beschluss vom 28.05.2008 – 2 StR 214/08
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. Mai 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Mai 2008 gemäß
§ 349 Abs. 2 beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Koblenz vom 9. August 2007 wird mit der Maßgabe als
unbegründet verworfen, dass die Urteilsformel dahin berichtigt
und ergänzt wird, dass die Bezeichnung der gemeinschaftlichen
Begehungsweise entfällt und die in dieser Sache in Belgien er-
littene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 auf die Strafe ange-
rechnet wird.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
1
2
Der Senat hat den Schuldspruch berichtigt, da die mittäterschaftliche Be-
gehungsweise im Tenor nicht aufzuführen ist (Meyer-Goßner StPO 50. Aufl. §
260 Rdn. 24 m.w.N.).
Der Ausspruch über den Maßstab der Anrechnung der in Belgien erlitte-
nen Freiheitsentziehung war nachzuholen (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB, § 354
Abs. 1 StPO entspr.). Ein anderer Anrechnungsmaßstab als 1:1 kommt hier
ersichtlich nicht in Betracht.
3
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck
Cierniak Schmitt