BGH Beschluss vom 07.01.2009 – 4 StR 603/08
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. Januar 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Bedrohung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Januar 2009 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Bochum, auswärtige Strafkammer Reck-
linghausen, vom 1. Oktober 2008 wird mit der Maßgabe
als unbegründet verworfen, dass die vom Angeklagten in
dieser Sache in Belgien erlittene Haft im Maßstab 1:1 auf
die Strafe angerechnet wird.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-
tels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bedrohung zu einer Geld-
strafe von 80 Tagessätzen zu je 20 € verurteilt. Hiergegen wendet sich der An-
geklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiel-
len Rechts rügt.
Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat
zum Schuld- und zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch zielte die Bedrohung – inso-
fern vom Landgericht missverständlich formuliert – nicht auf die räuberische
Erpressung als solche, weil der Angeklagte mit deren Begehung, zu der er be-
reits angesetzt hatte, nicht drohte, sondern auf den Einsatz der Pistole.
Nachzuholen war der Ausspruch über den Maßstab der gemäß § 51 Abs.
3 Satz 2, Abs. 1 Satz 1 StGB anzurechnenden, in Belgien vom Angeklagten
erlittenen Freiheitsentziehung (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB). Da hierfür ein anderer
Maßstab als 1:1 nicht in Betracht kommt, setzt der Senat diesen selbst fest (vgl.
BGH, Beschluss vom 28. Mai 2008 – 2 StR 214/08; § 354 Abs. 1 StPO entspre-
chend).
Tepperwien Maatz Athing
Ernemann Mutzbauer