Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 07.01.2009 – 4 StR 603/08

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

7. Januar 2009

in der Strafsache

gegen

wegen Bedrohung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Januar 2009 gemäß

§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts Bochum, auswärtige Strafkammer Reck-

linghausen, vom 1. Oktober 2008 wird mit der Maßgabe

als unbegründet verworfen, dass die vom Angeklagten in

dieser Sache in Belgien erlittene Haft im Maßstab 1:1 auf

die Strafe angerechnet wird.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-

tels zu tragen.

Gründe

2

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bedrohung zu einer Geld-

strafe von 80 Tagessätzen zu je 20 € verurteilt. Hiergegen wendet sich der An-

geklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiel-

len Rechts rügt.

Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat

zum Schuld- und zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des

Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch zielte die Bedrohung – inso-

fern vom Landgericht missverständlich formuliert – nicht auf die räuberische

Erpressung als solche, weil der Angeklagte mit deren Begehung, zu der er be-

reits angesetzt hatte, nicht drohte, sondern auf den Einsatz der Pistole.

3

Nachzuholen war der Ausspruch über den Maßstab der gemäß § 51 Abs.

3 Satz 2, Abs. 1 Satz 1 StGB anzurechnenden, in Belgien vom Angeklagten

erlittenen Freiheitsentziehung (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB). Da hierfür ein anderer

Maßstab als 1:1 nicht in Betracht kommt, setzt der Senat diesen selbst fest (vgl.

BGH, Beschluss vom 28. Mai 2008 – 2 StR 214/08; § 354 Abs. 1 StPO entspre-

chend).

Tepperwien Maatz Athing

Ernemann Mutzbauer