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BGH Urteil vom 28.05.2008 – IV ZR 282/07

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 28. Mai 2008 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGHR: ja

ARB 94 § 3 (1) d

Der Anwendungsbereich des Risikoausschlusses in § 4 (1) k ARB 1975/95 (ent- spricht § 3 (1) d ARB 94) ist nicht eröffnet, wenn Rechtsschutz für die Geltendma- chung eines Schadensersatzanspruchs gegen einen Rechtsanwalt begehrt wird, der in einem Rechtsstreit, welcher Vorhaben oder Finanzierungsverhältnisse im Sinne von § 4 (1) k aa bis dd ARB 1975/95 betrifft, anwaltliche Pflichten verletzt haben soll.

BGH, Urteil vom 28. Mai 2008 - IV ZR 282/07 - LG Hannover AG Hannover

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden

Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Felsch und Dr. Franke

auf die mündliche Verhandlung vom 28. Mai 2008

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des

Landgerichts Hannover vom 26. September 2007 wird

auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Der Kläger und seine Ehefrau, die frühere Klägerin zu 2, haben die

Feststellung begehrt, dass die Beklagte aus einer bei ihr gehaltenen

Rechtsschutzversicherung zur Gewährung von Deckungsschutz für einen

Rechtsstreit verpflichtet ist, den er gegen seinen früheren Prozessbe-

vollmächtigten wegen der Verletzung anwaltlicher Pflichten führt.

Der Versicherungsvertrag mit dem Kläger umfasst Familien- und

Verkehrsrechtsschutz für Lohn- und Gehaltsempfänger sowie Rechts-

schutz für Grundstückseigentum und Miete (§§ 26 bzw. 29 der Allgemei-

nen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung der Beklagten - ARB

1975/95). In § 4 (1) k dieser Bedingungen findet sich unter der Über-

schrift "Allgemeine Risikoausschlüsse" folgende Klausel:

"Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf die Wahr- nehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusam- menhang mit

aa) dem Erwerb oder der Veräußerung eines zu Bauzwe- cken bestimmten Grundstückes,

bb) der Planung und Errichtung eines Gebäudes oder Ge- bäudeteiles, das sich im Eigentum oder Besitz des Versi- cherungsnehmers befindet oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt,

cc) der genehmigungspflichtigen baulichen Veränderung ei- nes Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteiles, das sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befin- det oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt,

dd) der Finanzierung eines der unter aa) bis cc) genannten Vorhaben."

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Damit entspricht die Klausel inhaltlich der Regelung in § 3 (1) d

ARB 94.

Der Kläger errichtete in den Jahren 1999 bis 2002 gemeinsam mit

der Lebensgefährtin seines Sohnes, die drei Viertel der Baukosten tra-

gen sollte, ein Gebäude. Da diese die vereinbarte Zahlung verweigerte,

beauftragte der Kläger einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung seiner

Ansprüche in Höhe von 19.298,49 €. Dieses Verfahren, für das die Be-

klagte unter Berufung auf § 4 (1) k ARB 1975/95 Deckungsschutz abge-

lehnt hatte, wurde mit einem Vergleich beendet, durch den sich die da-

malige Beklagte verpflichtete, zur Abgeltung aller gegenseitigen Ansprü-

che 5000 € an den Kläger zu zahlen. Dieser machte daraufhin geltend,

sein Prozessbevollmächtigter habe bei der Führung des durch den Ver-

gleich beendeten Rechtsstreits seine anwaltlichen Pflichten verletzt. Er

habe unzureichend vorgetragen, Beweisantritte unterlassen, ihn beim

Vergleich nicht auf die Möglichkeit eines Widerrufsvergleichs hingewie-

sen und nur mangelhaft über das Kostenrisiko aufgeklärt. Der Kläger

nahm ihn deshalb auf Schadensersatz in Anspruch und begehrte dafür

Deckungsschutz, den die Beklagte - ebenfalls unter Hinweis auf den Ri-

sikoausschluss in § 4 (1) k ARB 1975/95 - mit Schreiben vom 27. Juli

sowie vom 15. September 2007 verweigerte.

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Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat

die Berufung der Klägerin zu 2 zurückgewiesen. Auf die Berufung des

Klägers zu 1 hat das Landgericht die Beklagte unter Abänderung des Ur-

teils des Amtsgerichts antragsgemäß verurteilt. Mit der Revision erstrebt

die Beklagte insoweit die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Ur-

teils.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg.

I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts fällt der vom Kläger gegen

seinen ehemaligen Prozessbevollmächtigten geführte Regressprozess

nicht unter die Ausschlussklausel des § 4 (1) k ARB 1975/95. Dem um

Verständnis dieses Risikoausschlusses bemühten Versicherungsnehmer

erschließe sich zwar, dass mit der Regelung Bauprozesse wegen des mit

ihnen verbundenen hohen und kaum kalkulierbaren Kostenrisikos vom

Versicherungsschutz ausgenommen werden sollen. Er könne jedoch

nicht erkennen, dass sich der Risikoausschluss auch auf den, einem

Bauprozess nachfolgenden Regressprozess wegen anwaltlicher Pflicht-

verletzungen erstrecke. Insoweit stehe für den Versicherungsnehmer die

von ihm behauptete Pflichtverletzung seines Rechtsanwalts im Vorder-

grund, nicht aber der Umstand, dass sich diese Pflichtverletzung anläss-

lich eines Bauprozesses ereignet habe. Auch handele es sich bei einem

Anwaltsregress nicht um einen typischerweise mit einem Bauprozess

einhergehenden Folgeprozess. Diese Auslegung der Klausel finde der

um Verständnis bemühte Versicherungsnehmer bei einem Blick auf § 4

(1) k dd ARB 1975/95 bestätigt, wonach sich der versprochene Versiche-

rungsschutz auch nicht auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in

ursächlichem Zusammenhang mit der Finanzierung eines in der Klausel

zuvor aufgeführten Vorhaben erstrecke. Aus diesem Teil der Klausel

könne er nur den (Umkehr)Schluss ziehen, dass einem Bauprozess

nachfolgende Regressprozesse gerade nicht vom Versicherungsschutz

ausgenommen seien.

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II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.

Der Kläger beabsichtigt, seinen früheren Prozessbevollmächtigten

wegen positiver Vertragsverletzung des mit ihm geschlossenen Ge-

schäftsbesorgungsvertrages auf Schadensersatz in Anspruch zu neh-

men. Dass ihm die Beklagte nach § 26 ARB 1975/95 für die Geltendma-

chung eines solchen Schadensersatzanspruchs grundsätzlich Deckungs-

schutz zu gewähren hat, ist nicht im Streit. Entgegen der Auffassung der

Beklagten greift aber der Risikoausschluss nach § 4 (1) k ARB 1975/95

nicht ein.

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1. Nimmt man allerdings zunächst den Vorprozess in den Blick, in-

nerhalb dessen die vom Kläger seinem damaligen Prozessbevollmächtig-

ten angelasteten Pflichtverletzungen begangen worden sein sollen, könn-

te eine Anknüpfung an den Risikoausschluss in § 4 (1) k ARB 1975/95 in

Betracht zu ziehen sein. Denn die Wahrnehmung der rechtlichen Interes-

sen des Klägers in jenem Prozess mag einen Bezug zu § 4 (1) k bb ARB

1975/95 (Planung oder Errichtung) oder an § 4 (1) k dd ARB 1975/95

(Finanzierung) aufweisen. Zu § 3 (1) d ARB 94, dem § 4 (1) k ARB

1975/95 entspricht, hat der Senat bereits ausgesprochen, dass die Rege-

lung den - auch für den Versicherungsnehmer erkennbaren - Zweck ver-

folgt, die erfahrungsgemäß besonders kostenträchtigen und im Kostenri-

siko schwer überschaubaren und kaum kalkulierbaren rechtlichen Strei-

tigkeiten in diesem Bereich bis hin zu den unter Buchst. dd gesondert

aufgenommenen Finanzierungsvorgängen von der Versicherung auszu-

nehmen, weil nur für einen verhältnismäßig kleinen Teil der in der Risi-

kogemeinschaft zusammengeschlossenen Versicherungsnehmer ein sol-

ches Risiko entstehen kann (Senatsurteil vom 29. September 2004 - IV

ZR 170/03 - VersR 2004, 1596 unter II 2 b). Was die Regelung unter § 3

(1) d dd ARB 94 (Finanzierungsklausel - hier § 4 (1) k dd ARB 1975/95)

anlangt, hat er zudem geklärt, dass dieser Ausschluss selbständig neben

die Grundstückserwerbs- und Baumaßnahmen im eigentlichen Sinne er-

fassenden Ausschlüsse unter Buchst. aa bis cc tritt und den Ausschluss-

bereich auf damit zusammenhängende Finanzierungsangelegenheiten

ausdehnt. Das setzt keinen Bezug zu einem spezifischen Baurisiko vor-

aus. Die Finanzierungsklausel greift vielmehr schon ein, sofern ein ur-

sächlicher Zusammenhang mit den in Buchst. aa bis cc genannten Vor-

haben des Versicherungsnehmers gegeben ist und knüpft damit nicht

mehr an das Bauvorhaben selbst, sondern an seine Finanzierung an

(Senatsurteile vom 29. September 2004 aaO unter II 2 c bb; vom

28. September 2005 - IV ZR 106/04 - VersR 2005, 684 unter II 2 b). Ob

für die jeweiligen Risikoausschlüsse unter Buchst. aa bis cc separat wei-

terhin ein Bezug zu einem spezifischen Baurisiko zu verlangen ist, hat

der Senat bisher offen gelassen (Senatsurteil vom 29. September 2004

aaO unter II 2 c bb).

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2. Einer solchen näheren Bestimmung des Ursachenzusammen-

hangs zwischen dem Streitgegenstand eines Regressprozesses und den

Ausschlusstatbeständen in § 4 (1) k ARB 1975/95 bedarf es indessen

nicht. Der vom Kläger geltend gemachte Schadensersatzanspruch fällt

vielmehr von vornherein nicht in den Anwendungsbereich der Klausel in

§ 4 (1) k ARB 1975/95. Das ergibt die Auslegung der Klausel.

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a) Dem vom Kläger verfolgten Schadensersatzanspruch, für den er

Versicherungsschutz begehrt, liegt allein zugrunde, sein damaliger Pro-

zessbevollmächtigter habe im Zuge der Führung des Ausgangsrechts-

streits Pflichten aus dem zwischen ihm und dem Anwalt bestehenden

Geschäftsbesorgungsvertrag verletzt. Der Vorwurf dieser anwaltlichen

Pflichtverletzung, aus dem ein Schadensersatzanspruch hergeleitet wird,

kennzeichnet die Art der rechtlichen Interessenwahrnehmung durch den

Kläger. Sie bildet mithin den Ausgangspunkt für die aus Sicht des durch-

schnittlichen Versicherungsnehmers (BGHZ 123, 83, 85) vorzunehmende

Prüfung, ob diese vom Risikoausschluss des § 4 (1) k ARB 1975/95 er-

fasst wird. Dafür gibt schon der Wortlaut nichts her. Dabei wird der Ver-

sicherungsnehmer zwar erkennen, dass mit den Ausschlüssen unter

Buchst. aa bis cc der Klausel bestimmte Bauvorhaben erfasst und der

Ausschluss unter Buchst. dd schon dann eingreift, wenn ein ursächlicher

Zusammenhang mit solchen Vorhaben gegeben ist. Bezieht sich mithin

die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen auf diesen so umschrie-

benen "Baurisikobereich", liegt auch für den durchschnittlichen Versiche-

rungsnehmer offen, dass der Risikoausschluss eingreift. Das macht ihm

aber nicht deutlich, dass sein Anwendungsbereich schon dann eröffnet

ist, wenn lediglich im Rahmen eines auf eine anwaltliche Pflichtverlet-

zung gestützten Schadensersatzanspruchs etwa bei der Feststellung des

Schadens Fragen aus dem "Baurisikobereich" Bedeutung erlangen kön-

nen. Der verständige Versicherungsnehmer wird vielmehr - vor dem Hin-

tergrund der hier gewählten Klauselfassung - den Bereich des Baurisikos

gerade nicht mit dem Risiko gleichsetzen oder in Verbindung bringen,

dass aus einem mit einem Rechtsanwalt geschlossenen Geschäftsbe-

sorgungsvertrag erwachsen kann. Deshalb führt ihn auch die einleitende

Formulierung in § 4 (1) k ARB 1975/95 "in ursächlichem Zusammenhang

mit" hier zu keiner anderen Betrachtung.

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b) In diesem Verständnis der Klausel kann sich der Versiche-

rungsnehmer insbesondere durch die Regelung in § 4 (1) k dd ARB

1975/95 gestützt sehen. Sie macht ihm deutlich, dass sich dieser Aus-

schluss auf sämtliche Streitigkeiten aus Finanzierungsverhältnissen be-

zieht, die ein Versicherungsnehmer zur Realisierung eines Vorhabens

gemäß Buchst. aa bis cc der Regelung eingegangen ist, und dass er kei-

nen Bezug zu einem spezifischen Baurisiko voraussetzt. Hat eine solche

über das spezifische Baurisiko hinausgehende Ausdehnung aber aus-

drücklich Aufnahme in § 4 (1) k ARB 1975/95 gefunden, so darf der Ver-

sicherungsnehmer davon ausgehen, dass eine weitere Ausdehnung, die

auch den hier in Rede stehenden Regressanspruch gegen den einen

Bauprozess führenden Rechtsanwalt erfasst, mangels Aufnahme in § 4

(1) k ARB 1975/95 gerade nicht erfolgt ist. Im vorliegenden Fall greift

deshalb der Risikoausschluss des § 4 (1) k ARB 1975/95 nicht ein.

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c) Ob etwas anderes gelten könnte, wenn dem beauftragten Anwalt

schon die rechtliche Betreuung eines Vorhabens im Sinne von § 4 (1) k

Buchst. aa bis dd ARB 1975/95 obliegt, bedarf hier keiner Entscheidung.

Terno Dr. Schlichting Seiffert

RiBGH Felsch ist durch Dr. Franke Urlaub verhindert, zu unterschreiben.

Terno

Vorinstanzen:

AG Hannover, Entscheidung vom 04.04.2007 - 545 C 15574/06 -

LG Hannover, Entscheidung vom 26.09.2007 - 6 S 35/07 -