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BGH Urteil vom 28.09.2005 – IV ZR 106/04

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 28. September 2005 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGHR: ja _____________________

ARB 94 §§ 4 (1) Satz 1 c), 3 (1) d) dd)

1. Für den einen Rechtsschutzfall auslösenden Verstoß gemäß § 4 (1) Satz 1 c) ARB 94 genügt jeder tatsächliche, objektiv feststellbare Vorgang, der den Keim eines Rechtskonflikts in sich trägt.

2. Der Streit um den Neuwertanteil in einer Feuerversicherung unterliegt nicht dem Risikoausschluss der so genannten Baufinanzierungsklausel in § 3 (1) d) dd) ARB 94.

BGH, Urteil vom 28. September 2005 - IV ZR 106/04 - OLG Karlsruhe LG Mannheim

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichtung, Wendt, Felsch und

Dr. Franke auf die mündliche Verhandlung vom 28. September 2005

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 1. April 2004 wird

auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Versicherungsschutz aus einer bei der Be-

klagten vom 5. Januar 2000 bis 31. März 2002 gehaltenen Privat-, Be-

rufs- und Verkehrsrechtsschutzversicherung für Selbständige für eine

Klage gegen den Feuerversicherer der von ihr gemeinsam mit ihrem

Sohn im Dezember 2001 erworbenen Schlossanlage. Der Rechtsschutz-

versicherung liegen die ARB 96 zugrunde, die, soweit für den Streitfall

von Interesse, den ARB 94 (VerBAV 1994, 97 ff.) entsprechen.

Zu der Schlossanlage gehört ein denkmalgeschütztes Gebäude,

das bereits am 28. Januar 2001 teilweise abgebrannt war. Die Erwerber

beabsichtigen, das Gebäude wiederherzustellen. Sie verlangen von dem

Feuerversicherer unter Berufung auf die AFB 87, die dem Versiche-

rungsvertrag zugrunde liegen sollen, die Differenz zwischen der an den

Voreigentümer geleisteten Zeitwertentschädigung und den Wiederher-

stellungskosten, den so genannten Neuwertanteil.

Die Beklagte verweigert Deckung, weil der Rechtsschutzfall gemäß

§ 4 (1) Satz 1 c) ARB 96 nicht während der Laufzeit des Rechtsschutz-

versicherungsvertrages eingetreten sei; in dieser Zeit habe der Feuer-

versicherer noch nicht endgültig über die Regulierung des Neuwertan-

teils entschieden gehabt. § 4 (1) ARB 96 lautet auszugsweise:

"...

(1) Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines

Rechtsschutzfalles

... c) ... von dem Zeitpunkt an, in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll.

Die Voraussetzungen nach a) bis c) müssen nach Beginn des Versicherungsschutzes gemäß § 7 und vor dessen Be- endigung eingetreten sein.

..."

Des weiteren beruft sich die Beklagte auf den Risikoausschluss

gemäß § 3 (1) d) dd) ARB 96 (so genannte Baufinanzierungsklausel), in

dem es unter anderem heißt:

"§ 3 ...

Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit ...

d) aa) ...

bb) der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Ge- bäudeteiles, das sich im Eigentum oder Besitz des Ver- sicherungsnehmers befindet oder das dieser zu erwer- ben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt,

cc) ...

dd) der Finanzierung eines unter aa) bis cc) genannten

Vorhabens."

Das Landgericht hat den Antrag auf Feststellung von Versiche-

rungsschutz für die inzwischen erhobene Klage gegen den Feuerversi-

cherer abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte Erfolg. Mit der Revi-

sion begehrt die Beklagte Wiederherstellung der Entscheidung des

Landgerichts.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat aus ihrer Rechts-

schutzversicherung Anspruch auf Übernahme der erforderlichen Kosten

für die Interessenwahrnehmung gegenüber ihrem Feuerversicherer. Das

Berufungsgericht, dessen Urteil abgedruckt ist in RuS 2004, 459, hat im

Ergebnis zutreffend den nachvertraglichen Eintritt des Versicherungsfalls

verneint und die Baufinanzierungsklausel für unanwendbar gehalten.

I. Zum Eintritt des Versicherungsfalls

1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Feuerversicherer ha-

be spätestens Ende Februar 2002 gegen Rechtspflichten im Sinne von

§ 4 (1) Satz 1 c) ARB 96 verstoßen, als ein Angestellter der das Versi-

cherungsverhältnis betreuenden Versicherungsmaklerfirma die bei sei-

nen Mitarbeitern eingeholte Auskunft, über die Zeitwertentschädigung

hinaus würden keine weiteren Leistungen erbracht, dem Sohn der Kläge-

rin mitgeteilt habe. Mit der darin zumindest enthaltenen Ankündigung ei-

ner ernsthaften Leistungsverweigerung verstoße der leistungspflichtige

Versicherer gegen die so genannte Leistungstreuepflicht als allgemeine,

die vertragliche Hauptleistungspflicht ergänzende Nebenpflicht. Diese

gebiete es, alles zu unterlassen, was den Vertragszweck oder Leis-

tungserfolg beeinträchtigen könnte.

Jedenfalls auf diese Mitteilung sei abzustellen. Das bestätige der

Ausschluss des Rechtsschutzes in § 4 (3) a) ARB 96, wenn eine Wil-

lenserklärung oder Rechtshandlung vor dem Beginn des Versicherungs-

schutzes den Verstoß ausgelöst hat. Aus dieser Regelung, mit der er-

sichtlich so genannten Zweckabschlüssen vorgebeugt werden solle, fol-

ge einerseits, dass es der Klägerin, hätte sie bei Erlangung der Kenntnis

von der Ablehnungsabsicht des Feuerversicherers noch keinen Rechts-

schutz gehabt, verwehrt gewesen wäre, im Hinblick auf die künftige Aus-

einandersetzung noch einen die Einstandspflicht des Versicherers be-

gründenden Versicherungsvertrag abzuschließen. Dann müsse anderer-

seits dieses aus dem Zusammenhang mit § 4 (1) Satz 1 c) ARB 96 ge-

wonnene Verständnis auch im gegebenen "umgekehrten" Fall zugrunde

gelegt werden, in dem eine Rechtshandlung, die einen bestimmten Ver-

stoß nach § 4 (1) Satz 1 c) ARB 96 auslöst, noch in versicherter Zeit ein-

getreten ist, möglicherweise aber - wegen zwischenzeitlicher Beendigung

des Versicherungsvertrages - nicht mehr dieser Verstoß selbst.

Für die zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes sei daher

die mitgeteilte Ankündigung der Leistungsverweigerung ihrerseits als be-

dingungsgemäßer Verstoß anzusehen oder einem solchen Verstoß zu-

mindest gleichzustellen.

Das hält rechtlicher Überprüfung stand.

2. a) Die von der Klägerin unterhaltene Rechtsschutzversicherung

schloss - nach dem Wegfall des Ausschlusses in § 4 (1) h) ARB 75 (vgl.

Harbauer/Stahl, Rechtsschutzversicherung 7. Aufl. § 2 ARB 94/2000

Rdn. 9) - gemäß §§ 28 (3), 2 d) ARB 96 sachlich die Interessenwahr-

nehmung aus Versicherungsverträgen ein; sie erfasste mithin gegen-

ständlich die Auseinandersetzung mit dem Feuerversicherer um den

Neuwertanteil (vgl. Mathy, VersR 2005, 872, 873, 875).

Rechtsschutz erhält die Klägerin dafür jedoch nur, wenn sich der

mit diesem Streit um den Leistungsumfang in Zusammenhang gebrachte

Versicherungsfall (Rechtsschutzfall) - wie in jeder anderen Versicherung

auch - in versicherter Zeit - hier also vor dem Versicherungsende am

31. März 2002 - ereignet hat (vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 1990

- IV ZR 115/88 - VersR 1990, 416 unter 2 b). Gemäß § 4 (1) Satz 1 c)

ARB 96 gilt der Versicherungsfall dann als eingetreten, wenn einer der

Beteiligten gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften verstoßen hat

oder verstoßen haben soll. Bei Versicherungsstreitigkeiten kommt für ei-

nen Versicherungsfall in diesem Sinne als streitauslösender Verstoß die

Verletzung von Pflichten aus dem Versicherungsvertrag durch eine der

Vertragsparteien in Betracht und zwar unabhängig davon, ob der Verstoß

zeitlich vor, gleichzeitig mit oder auch nach dem Ereignis erfolgt ist, das

seinerseits Versicherungsfall für das streitige Versicherungsverhältnis

(hier: der Brand) ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Februar 1984 - IVa ZA

7/83 - VersR 1984, 434; Harbauer/Maier, aaO § 14 ARB 75 Rdn. 55;

Mathy, aaO S. 875). Für die danach vorzunehmende Festlegung des

Versicherungsfalls als die dem Vertragspartner vorgeworfene Pflichtver-

letzung kommt es auf den Tatsachenvortrag an, mit dem der Versiche-

rungsnehmer den Verstoß begründet (vgl. BGH, Urteil vom 19. März

2003 - IV ZR 139/01 - VersR 2003, 638 unter 1). Das gilt auch für die

zeitliche Komponente des Versicherungsfalls und damit den Eintritt des

Rechtsschutzfalles. Frühester Zeitpunkt für den Beginn des Pflichtenver-

stoßes ist hier nach dem Klägervortrag die dem Feuerversicherer ange-

lastete Auskunft, wegen des Erwerbs eines bereits brandgeschädigten

Hausgrundstücks den Neuwertanteil nicht leisten zu müssen.

Das Berufungsgericht hat auf dieser Grundlage in nicht zu bean-

standender Weise festgestellt, dass in der von Schadensachbearbeitern

des Feuerversicherers Ende Februar 2002 nach außen gegebenen Erklä-

rung, für den Schadenfall keine weiteren Leistungen zu erbringen, ein

von § 4 (1) Satz 1 c) ARB 96 geforderten Verstoß gegen Rechtspflichten

liegt, der Versicherungsfall also noch vor Ablauf der Versicherung einge-

treten ist.

b) Die Ankündigung einer ernsthaften Leistungsverweigerung des

Versicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer kann einen Verstoß

gegen die Leistungstreuepflicht darstellen. Die Revision meint jedoch

- abgesehen davon, ob die Leistungsverweigerung hier überhaupt ernst-

haft angekündigt worden sei - ein pflichtwidriges Verhalten des Versiche-

rungsmaklers könne durch die Weitergabe der erhaltenen Auskunft dem

Feuerversicherer - weil für ihn unvorhersehbar - nicht zugerechnet wer-

den. Mit seiner ablehnenden Äußerung habe der Feuerversicherer im

Rahmen des ursprünglichen Versicherungsverhältnisses mit dem Vorei-

gentümer gehandelt. Dies könne keinen Pflichtenverstoß gegenüber der

Klägerin als neuer Versicherungsnehmerin begründen.

Mit diesen Erwägungen ist der Eintritt des Rechtsschutzfalles vor

Vertragsablauf nicht in Zweifel zu ziehen. Der Rechtsschutz auslösende

Verstoß ist bereits mit der nach außen getragenen, begründeten Erklä-

rung, nicht mehr leisten zu müssen und zu wollen, begangen. Mit dieser

nach Darstellung der Klägerin unzutreffenden, der Vertragslage wider-

sprechenden Auskunft hat der Feuerversicherer begonnen, gegen seine

Pflichten aus dem Versicherungsvertrag zu verstoßen. Zu einer solchen

Erklärung über die seiner Beurteilung nach nicht bestehende Leistungs-

pflicht und die dafür gegebene Begründung war er - aus Sicht der Kläge-

rin - vertraglich nicht berechtigt. Alles weitere - wie etwa die von der Re-

vision behandelten Umstände bei Weitergabe und Kenntnisnahme der

Erklärung - ist dann nicht mehr von Belang.

3. Das ergibt die Auslegung der Klausel, bei der es auf die Sicht-

weise des durchschnittlichen, um Verständnis bemühten Versicherungs-

nehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse ankommt

(BGHZ 123, 83, 85 und ständig). Wortlaut und erkennbarer Sinn und

Zweck des § 4 (1) Satz 1 c) ARB 96 machen ihm deutlich, dass ein (be-

haupteter) Verstoß gegen Rechtspflichten und Rechtsvorschriften objek-

tiv zu verstehen ist, subjektive Elemente mithin keine entscheidende Rol-

le spielen.

a) Anknüpfend an den Wortlaut wird dem Versicherungsnehmer

zunächst klar, dass sich ein Verstoß schon begrifflich auf einen im tat-

sächlichen Geschehen wurzelnden Vorgang beziehen muss. Ihm wird

daher einleuchten, dass sein Vortrag nicht nur ein Werturteil enthalten

darf, sondern einen Tatsachenkern haben muss, der die Beurteilung er-

laubt, ob der damit beschriebene Vorgang den zwischen den Parteien

ausgebrochenen Konflikt jedenfalls mit ausgelöst hat, und dass es inso-

fern weiterer qualifizierender Voraussetzungen nicht bedarf, also ein

adäquater Ursachenzusammenhang ausreicht (vgl. BGH, Urteil vom

20. Oktober 1982 - IVa ZR 48/81 - VersR 1983, 125 unter III; Harbau-

er/Maier, aaO § 14 ARB 75 Rdn. 57 und § 4 ARB 94/2000 Rdn. 5). Die-

ses Verständnis entspricht auch der gefestigten zu den insoweit ver-

gleichbaren Regelungen in den ARB 75 ergangenen Rechtsprechung

(vgl. BGH, Urteile vom 20. März 1985 - IVa ZR 186/83 - VersR 1985, 540

unter 3 a und c und 14. März 1984 - IVa ZR 24/82 - VersR 1984, 530 un-

ter I 4). Um so den Eintritt des Rechtsschutzfalles in zeitlicher Sicht fest-

zulegen, muss der in dem erhobenen Vorwurf liegende Tatsachenkern

geeignet sein, den Keim für eine (zukünftige) versicherungsrechtliche

Auseinandersetzung zu legen.

b) Für die Annahme eines den Rechtsschutzfall auslösenden Ver-

stoßes im Sinne des § 4 (1) Satz 1 c) ARB 96 genügt danach - worauf

auch die Revisionserwiderung zutreffend abstellt - jeder tatsächliche, ob-

jektiv feststellbare Vorgang, der den Keim eines solchen Rechtskonflikts

in sich trägt. Der Rechtsstreit ist dann jedenfalls latent vorhanden und

damit gewissermaßen bereits "vorprogrammiert" (vgl. BGH aaO VersR

1984, 530 unter I 3 e). Es wird - anders als bei den vorstehenden Rege-

lungen unter a) und b) - nicht an ein äußerlich wahrnehmbares, sinnfälli-

ges Ereignis angeknüpft, das sich vom Tagesgeschehen abhebt. Un-

schädlich ist demgemäß auch, dass das den Verstoß ausmachende ge-

setz- oder vertragswidrige Verhalten - wie häufig in diesen Fällen - nicht

zugleich oder nicht ohne weiteres nach außen dringt. Die Annahme eines

tatsächlichen, objektiv

festzumachenden Vorganges, durch den ein

Rechtskonflikt mit Aufwendungen von Rechtskosten bereits angelegt ist,

hindert das nicht (vgl. Harbauer/Maier, aaO § 14 ARB 75 Rdn. 39).

c) Mit der nach außen bekundeten ablehnenden Haltung, deren

Ernsthaftigkeit sich schon aus der dafür gegebenen Begründung ergibt,

den umstrittenen Anspruch nicht erfüllen zu müssen und zu wollen, be-

ginnt sich - objektiv feststellbar - die vom Rechtsschutzversicherer über-

nommene Gefahr zu verwirklichen; der - spätere - kostenträchtige

Rechtsstreit ist danach kein noch versicherbares ungewisses Risiko

mehr (vgl. BGH aaO). Dass diese erklärte fehlende Leistungsbereitschaft

einer etwaigen endgültigen Ablehnungsentscheidung noch vorangeht und

letztere gegebenenfalls erst ankündigt, steht der nach dem Klägervortrag

damit verbundenen Vertragsverletzung als Verstoß im Sinne von § 4 (1)

Satz 1 c) ARB 96 nicht entgegen. Mit einer solchen nach außen - hier an

den mit dem Versicherungsverhältnis befassten Makler - gerichteten, ein-

schränkungslos erklärten Leistungsverweigerung - auch wenn darin noch

keine abschließende Bescheidung liegen und ein Leistungsantrag nicht

einmal ausdrücklich gestellt worden sein sollte - verlässt der Vertrags-

partner den geschützten Bereich der inneren Willensbildung, in dem er

noch keinen Rechtsverstoß begeht, selbst wenn er für sich die Entschei-

dung schon getroffen haben sollte. Wann Äußerungen dieser Art bereits

eine Vertragsverletzung und damit einen Rechtsverstoß gemäß § 4 (1)

Satz 1 c) ARB 96 bilden und nicht mehr dem die Ablehnungsentschei-

dung in Übereinstimmung mit der vertraglichen Pflichtenstellung erst

noch vorbereitenden internen Prüfungsbereich zuzuordnen sind, richtet

sich nach den Umständen des Einzelfalls und ist einer näheren abstrakt

generellen Festlegung nicht zugänglich (vgl. Harbauer/Maier, aaO § 14

ARB 75 Rdn. 44). Jedenfalls lässt hier die nicht bestimmten Empfängern

vorbehaltene, mithin für die beteiligten Kreise freigegebene Erklärung,

wie sie das Berufungsgericht festgestellt hat, dass und warum eine Leis-

tungspflicht nicht bestehe, die von der Rechtsschutzversicherung erfass-

te Gefahr eintreten. Der Versicherungsnehmer hat jetzt Anlass erhalten,

für die Durchsetzung seiner Rechte auch kostenauslösende Maßnahmen,

wie etwa die Konsultation eines Rechtsanwalts, zu ergreifen. Dagegen

hat er sich versichert und ist es hier auch noch gewesen.

d) Mit ihren Zurechnungserwägungen verlässt die Revision die im

Interesse der Versicherungsnehmer und Versicherer gebotene möglichst

exakte, leicht nachprüfbare zeitliche Festlegung des Versicherungsfalls

anhand objektiver Kriterien durch Einbeziehung subjektiver Momente, die

dieser Zielsetzung und der damit zugleich intendierten Vorbeugung von

Manipulationsgefahren wie etwa durch Zweckabschlüsse zuwider läuft

und daher grundsätzlich auszuscheiden hat (vgl. Harbauer/Maier, aaO

§ 14 ARB 75 Rdn. 41 und 70 mit vielen weiteren Nachweisen). Abzustel-

len ist - wie bereits ausgeführt - auf den im tatsächlichen Geschehen

wurzelnden Vorgang; welches Bewusstsein der Vertragspartner etwa da-

bei hatte und der Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den Versiche-

rungsnehmer sind insoweit ohne Belang. Ausreichend ist für den bedin-

gungsgemäßen Eintritt des Versicherungsfalls ein möglichst eindeutig zu

bestimmender Vorgang, dessen konfliktauslösende Bedeutung für alle

Beteiligten - wenn auch erst nachträglich, wie das gerade bei Vertrags-

verletzungen typischerweise der Fall ist - erkennbar ist (Harbauer/Maier,

aaO § 14 Rdn. 1 und 41).

e) Zu Recht weist das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang

auf § 4 (3) a) ARB 96 hin. Dieser enthält keine zusätzliche Definition des

Rechtsschutzfalles - neben der in § 4 (1) Satz 1 c) ARB 96 -, die an die

Merkmale Willenserklärung und Rechtshandlung anknüpft, wie die Revi-

sion anzunehmen scheint. Mit dieser Regelung soll nur erkennbar ver-

mieden werden, dass die Rechtsschutzversicherung mit Kosten solcher

Rechtskonflikte belastet wird, die bei Abschluss des Versicherungsver-

trages bereits die erste Stufe der Gefahrverwirklichung erreicht haben,

und in diesem Sinn gewissermaßen "vorprogrammiert" sind; sie soll den

Versicherer davor schützen, Rechtsschutz für Streitigkeiten zu gewäh-

ren, deren Ursachen schon in der Zeit vor Abschluss des Versicherungs-

vertrages liegen (vgl. BGH aaO; OLG Köln NVersZ 2001, 367). Mit der

Revisionserwiderung kann dies als zeitliche Vorverlagerung des Haf-

tungsausschlusses bei Eintritt eines Versicherungsfalls erst zu einem

späteren Zeitpunkt verstanden werden. Der vom Berufungsgericht inso-

fern gesehene Gleichlauf bei der zeitlichen Abgrenzung für den Versi-

cherungsbeginn und das Versicherungsende entspricht der Senatsrecht-

sprechung (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 1985 - IVa ZR 186/83 - VersR

1985, 540 unter 3 c).

II. Zum Ausschluss des Baufinanzierungsrisikos

Das Berufungsgericht hat angenommen, der Anspruch auf den

Neuwertanteil unterfalle bei der gebotenen engen Auslegung von Risiko-

ausschlussklauseln nach dem erkennbaren Zweck nicht der Baufinanzie-

rungsklausel.

1. Die Revision meint, vor dem wirtschaftlichen Hintergrund, die

Finanzierung für die Wiederherstellung des Gebäudes sicherzustellen,

könne die Neuwertversicherung durchaus als ein versicherungswirt-

schaftliches Instrument der individuellen vorsorgenden Baufinanzierung

für den Schadenfall gelten. Jedenfalls für den Erwerber eines brandge-

schädigten Gebäudegrundstücks, dem es nicht einmal um vorsorgliche

Maßnahmen zur Absicherung vor unvorhersehbaren Gefahren gehe,

sondern nur darum, Leistungen für einen dem Versicherer bereits be-

kannten Schadenfall nach dem Neuwert zu erhalten, stelle sich diese In-

teressenwahrnehmung als typisches Baufinanzierungsrisiko dar. Wegen

des zweckbestimmten Einsatzes der Neuwertentschädigung müsse die-

ser Risikoausschluss eingreifen.

2. Das trifft nicht zu.

Leistungen eines Brandversicherers sind kein Instrument der Bau-

finanzierung. Streitigkeiten darüber sind dem Versicherungsverhältnis

und nicht einem Finanzierungsverhältnis zuzuordnen. Daran ändert auch

die Festlegung in dem Versicherungsvertrag, die Entschädigungsleistung

für eine Wiederaufbaumaßnahme zu verwenden, nichts. Es bedarf daher

keiner Erörterung, inwieweit die Voraussetzungen der in § 3 (1) d) dd) in

Bezug genommenen Baumaßnahmen nach aa) bis cc) hier erfüllt sind.

Nach dem - für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennba-

ren - Zweck und der bei Risikoausschlüssen gebotenen engen Ausle-

gung (BGHZ 65, 142, 145; Senatsurteil vom 17. März 1999 - IV ZR

89/98 - VersR 1999, 748 unter 2 a und ständig) sind bereits die von § 3

(1) d) dd) ARB 96 geforderten Voraussetzungen der Baufinanzierung

nicht gegeben.

a) Nach den Bedingungen, die dem Versicherungsverhältnis, in

das die Klägerin gemäß § 69 VVG eingetreten ist, zugrunde liegen sol-

len, erwirbt der Versicherungsnehmer den Anspruch auf den Neuwertan-

teil nur, soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des

Versicherungsfalls sichergestellt hat, dass er die Entschädigung verwen-

den wird, um das versicherte Gebäude in gleicher Art und Zweckbestim-

mung wiederherzustellen (§ 11 Nr. 5 AFB 87). Es handelt sich um eine

sogenannte strenge Wiederherstellungsklausel, nach der die Sicherstel-

lung der Verwendung der Entschädigung zur Wiederherstellung Voraus-

setzung für die Entstehung des Anspruchs auf Ersatz des Schadens ist,

der über den Zeitwert hinausgeht (Senat, Urteil vom 18. Februar 2004

- IV ZR 94/03 - VersR 2004, 512 unter II 1 a). Zweck dieser Klausel ist,

das subjektive Risiko des Versicherers zu begrenzen, der davor ge-

schützt werden soll, dass der Versicherungsnehmer - wie bei freier Ver-

wendbarkeit einer Versicherungssumme - in Versuchung geraten könnte,

sich durch Vortäuschen eines Versicherungsfalls Vermögensvorteile zu

verschaffen (Senat aaO unter II 1 c).

b) Es geht um den Anspruch des Versicherungsnehmers, Aus-

gleich für einen speziellen Teil seines erlittenen Sachschadens zu erhal-

ten. Der Streit darüber, ob die Voraussetzungen dieses Leistungsan-

spruchs gegeben sind, selbst wenn er sich auf die Sicherstellung des

Verwendungszwecks beschränkt, bleibt ein Streit um einen solchen Ent-

schädigungs- bzw. Ersatzanspruch. Auch mit Blick auf Einhaltung des

Verwendungszwecks "Wiederaufbau" hat der Feuer- oder Gebäudeversi-

cherer nicht ein Bauvorhaben zu finanzieren, sondern für einen Scha-

denausgleich zu sorgen. Der Risikoausschluss des § 3 (1) d) dd) ARB 96

bezieht sich zwar auf sämtliche Streitigkeiten aus Finanzierungsverhält-

nissen, die der Versicherungsnehmer für die Realisierung eines Bauvor-

habens eingegangen ist und setzt keinen Bezug zu einem spezifischen

Baurisiko voraus; er greift, sofern nur ein ursächlicher Zusammenhang

mit der Finanzierung der Baumaßnahme besteht und knüpft damit nicht

mehr an das Bauvorhaben selbst, sondern an seine Finanzierung an (Se-

nat, Urteil vom 29. September 2004 - IV ZR 170/03 - VersR 2004, 1596

unter II 2 c). Trotz dieser weiten Fassung muss es sich aber immer noch

um eine Finanzierungsangelegenheit in dem Sinne handeln, dass das

"Vorhaben" finanziert werden muss (Senat aaO unter II 3 c). Darauf zielt

der Abschluss einer Sachversicherung nicht, sondern auf Ersatz des

durch einen Versicherungsfall erlittenen Vermögensschadens (§ 1 Abs. 1

Satz 1 VVG). Die bloße Zweck- und Verwendungsbindung der von einem

Sachversicherer zu leistenden Versicherungssumme vermag ein solches

Finanzierungsverhältnis nicht zu begründen.

Soweit die Klauselverwender auch den Ausschluss von Streitigkei-

ten aus an sich in den Deckungsschutz einbezogenen Versicherungsver-

hältnissen im Auge gehabt haben sollten, wenn die Versicherungsleis-

tung in ein Bauvorhaben fließen muss, wäre das der Regelung nach

Wortlaut und erkennbarem Sinn und Zweck nicht mit der erforderlichen

Deutlichkeit zu entnehmen. Mit einer solchen Lücke im genommenen

Vertragsrechtsschutz braucht ein durchschnittlicher Versicherungsneh-

mer nicht zu rechnen. Der Unterschied zwischen rechtsschutzversicher-

ten Versicherungsrisiken und nicht rechtsschutzversicherten Baufinan-

zierungsrisiken bleibt bestehen, wenn die Versicherungsleistung, um die

gestritten wird, für Bauzwecke zu verwenden ist, sofern sie dem Versi-

cherungsnehmer zugesprochen wird. § 3 (1) d) ARB 96 verfolgt den

- auch für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbaren -

Zweck, die erfahrungsgemäß besonders kostenträchtigen und auch im

Kostenrisiko schwer überschaubaren und kaum kalkulierbaren rechtli-

chen Streitigkeiten in diesem Bereich bis hin zu den unter dd) gesondert

aufgenommenen Finanzierungsvorgängen von der Rechtsschutzversi-

cherung auszunehmen, weil nur für einen verhältnismäßig kleinen Teil

der in dieser Risikogemeinschaft zusammengeschlossenen Versiche-

rungsnehmer ein solches Risiko entstehen kann (Senat aaO VersR 2004,

1596 unter II 2 b m.w.N.). Zu diesem ausgeschlossenen Risikobereich

gehört die in der vorliegenden Rechtsschutzversicherung gerade einge-

schlossene Interessenwahrnehmung aus Versicherungsverträgen nicht.

Terno Dr. Schlichting Wendt

Felsch Dr. Franke