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BGH Urteil vom 28.05.2008 – VIII ZR 126/07

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 28. Mai 2008 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB §§ 577, 577a

Die für die Begründung von Wohnungseigentum an vermieteten Wohnräumen gel-

tenden Bestimmungen der §§ 577, 577a BGB (Vorkaufsrecht des Mieters, Kündi-

gungsbeschränkungen zu Lasten des Erwerbers) finden auf die Realteilung eines mit

zu Wohnzwecken vermieteten Einfamilienhäusern bebauten Grundstücks entspre-

chende Anwendung.

BGH, Urteil vom 28. Mai 2008 - VIII ZR 126/07 - LG Berlin

AG Berlin-Schöneberg

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 16. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Wolst,

die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil der Zivilkam-

mer 63 des Landgerichts Berlin vom 23. Februar 2007 aufgehoben

und das Urteil des Amtsgerichts Schöneberg vom 30. Mai 2006

abgeändert.

Es wird festgestellt, dass die Klägerin für den Fall des erstmaligen

Verkaufs des Reihenhauses Z. Straße in B. vor-

kaufsberechtigt ist und dass die Klägerin für den Fall des Verkaufs

des Reihenhauses Z. Straße in B. Kündigungs-

schutz nach Maßgabe des § 577a BGB genießt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin

ist Wohnraummieterin des Reihenhauses Z.

Straße in B. . Eigentümer der dortigen Reihenhaussiedlung ("L.

Siedlung") war bei Abschluss des Mietvertrages das Land B. , später die

G. -Bau AG, die kurzzeitig die Aufteilung der Siedlung in Wohnungseigen-

tum beabsichtigte. Seit 4. März 2005 ist die Beklagte Eigentümerin der ungeteil-

ten Grundstücke der "L. Siedlung". Im Verlaufe des Jahres 2005 zeigte die

Klägerin Interesse am Kauf des von ihr bewohnten Reihenhauses. Entspre-

chende Gespräche wurden nicht fortgesetzt, da die Beklagte Kontakt mit einem

Kapitalanleger aufgenommen hatte. Die Beklagte möchte die "L. Siedlung"

in Einzelgrundstücke real aufteilen. Im Hinblick darauf hat die Klägerin Klage

auf Feststellung erhoben, dass ihr an dem von ihr bewohnten Reihenhaus ein

Vorkaufsrecht nach § 577 BGB zustehe und dass sie im Falle eines Verkaufs

Kündigungsschutz nach § 577a BGB genieße.

2

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Be-

rufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revisi-

on verfolgt die Klägerin ihr Feststellungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

I.

3

Das Berufungsgericht hat auf das angefochtene Urteil des Amtsgerichts

Bezug genommen. Danach ist das Klagebegehren zulässig, aber unbegründet.

Der Klägerin stehe auch nach Aufteilung in Realeigentum und Veräußerung des

Grundstücks weder ein Vorkaufsrecht noch ein besonderer Kündigungsschutz

zu. Die Vorschriften der §§ 577, 577a BGB seien nicht unmittelbar anwendbar,

weil nach der Überlassung (Vermietung) des Reihenhauses weder Wohnungs-

eigentum begründet worden noch dies beabsichtigt sei. Auch eine entspre-

chende Anwendung der Vorschriften komme nicht in Betracht. Eine ausfül-

lungsbedürftige Gesetzeslücke, die Voraussetzung für eine analoge Anwen-

dung der Vorschriften wäre, liege nicht vor; auch sei bei Reform des früheren

§ 570b BGB eine Korrektur durch den Gesetzgeber in diesem Punkt nicht vor-

genommen worden.

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II.

Dies hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1. Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings von der Zulässigkeit der

Feststellungsanträge ausgegangen. Angesichts der beabsichtigten Realteilung

der "L. Siedlung" und der von der Beklagten aufgenommenen Verkaufsge-

spräche mit einem Investor hat die Klägerin ein rechtliches Interesse (§ 256

ZPO) an der Feststellung des von ihr behaupteten Vorkaufsrechts und beson-

deren Kündigungsschutzes.

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2. Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, dass eine direkte

Anwendung der §§ 577, 577a BGB ausscheidet, weil die genannten Vorschrif-

ten die Begründung von Wohnungseigentum voraussetzen, die von der Beklag-

ten nicht beabsichtigt ist. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht aber eine ent-

sprechende Anwendung der Vorschriften verneint.

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a) Voraussetzung einer entsprechenden Anwendung einer Vorschrift ist

eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Geset-

zes. Ob eine derartige Lücke vorhanden ist, die im Wege der Analogie ausge-

füllt werden kann, ist vom Standpunkt des Gesetzes und der ihm zugrunde lie-

genden Regelungsabsicht zu beurteilen. Das Gesetz muss also, gemessen an

seiner eigenen Regelungsabsicht, unvollständig sein (vgl. insgesamt BGHZ

149, 165, 174 m.w.N.). Das ist hier der Fall.

8

Durch §§ 570b, 564b BGB aF sind das bereits im Bereich des sozialen

Wohnungsbaus bestehende Vorkaufsrecht und der besondere Kündigungs-

schutz des Mieters einer in Wohneigentum umgewandelten Wohnung auf den

nicht geförderten oder bindungsfrei gewordenen Bestand ausgedehnt worden.

Der Gesetzgeber hat dies damit begründet, dass der Schutz des Mieters vor

einer Verdrängung im Zusammenhang mit einer Umwandlung bei frei finanzier-

tem Wohnungsbau nicht weniger dringlich ist als bei Sozialwohnungen (BT-Drs.

12/3254, S. 40). Mit den §§ 577, 577a BGB ist im Zuge der Mietrechtsreform im

Jahre 2001 die bis dahin geltende Regelung - unter Erweiterung des Kreises

der begünstigten Personen - im Wesentlichen übernommen worden. Aus den

Gesetzesmaterialien ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber

dabei bedacht hat, dass vermietete Reihenhäuser eines Gesamtgrundstücks

nicht nur in Eigentumswohnungen umgewandelt, sondern auch durch Realtei-

lung des Gesamtgrundstücks in einzelne selbständige Grundstücke aufgeteilt

werden können. Es kann daher nicht angenommen werden, der Gesetzgeber

habe den Mieter zwar bei Umwandlung in Wohnungseigentum schützen wollen,

bewusst aber nicht bei realer Teilung eines Gesamtgrundstücks.

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b) Die Interessenlage ist in beiden Fällen der Rechtsänderung (Umwand-

lung in Wohnungseigentum einerseits, Realteilung eines Grundstücks anderer-

seits) im Wesentlichen gleich. Aus der Sicht des Mieters macht es keinen Un-

terschied, ob das von ihm gemietete Reihenhaus in Wohnungseigentum umge-

wandelt oder durch reale Teilung Bestandteil eines selbständigen Grundstücks

wird. In beiden Fällen steht dem Mieter nach einem Verkauf ein neuer Vermie-

ter gegenüber, der sich - soweit die sonstigen Voraussetzungen gegeben sind -

auf Eigenbedarf berufen könnte. Auch das Interesse des Mieters, durch Aus-

übung eines Vorkaufsrechts selbst Eigentümer zu werden, ist im Falle einer

Realteilung nicht geringer als im Falle einer Umwandlung in Wohnungseigen-

tum. Interessen des Eigentümers eines Gesamtgrundstücks rechtfertigen kein

anderes Ergebnis. Zwar sind Ausnahmevorschriften grundsätzlich eng auszule-

gen; auch wird durch eine entsprechende Anwendung der Vorschriften der

§§ 577, 577a BGB das Eigentumsrecht des Vermieters berührt. Der Gesetzge-

ber hat indessen für den Fall der Umwandlung vermieteten Wohnraums in

Wohnungseigentum mit der Schaffung der Schutzbestimmungen der §§ 577,

577a BGB den Interessen des Mieters Vorrang eingeräumt. Sachliche Gründe,

die dafür sprechen könnten, dass Mieter diesen Schutz nicht genießen sollten,

sofern nicht eine Umwandlung in Wohnungseigentum erfolgt, sondern durch

Teilung selbstständige Grundstücke gebildet werden, sind nicht zu erkennen.

III.

10

Nach den vorstehenden Ausführungen kann das Berufungsurteil keinen

Bestand haben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Rechtsstreit ist zur Endentscheidung

reif, da es keiner weiteren tatsächlichen Feststellungen bedarf (§ 563 Abs. 3

ZPO). Die von der Klägerin begehrten Feststellungen sind in Abänderung des

amtsgerichtlichen Urteils zu treffen.

Ball

Dr. Wolst

Hermanns

Dr. Milger

Dr. Hessel

Vorinstanzen:

AG Berlin-Schöneberg, Entscheidung vom 30.05.2006 - 4 C 5/06 -

LG Berlin, Entscheidung vom 23.02.2007 - 63 S 287/06 -