BGH Urteil vom 17.12.2008 – VIII ZR 13/08
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 17. Dezember 2008 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB § 577 Abs. 1;
ZVG § 152 Abs. 2
Tritt der Mieter in Ausübung seines Vorkaufsrechts (§ 577 Abs. 1 BGB) in den vom
Vermieter geschlossenen Kaufvertrag über ein unter Zwangsverwaltung stehendes
Mietobjekt ein, so richtet sich der Eigentumsverschaffungsanspruch des Mieters aus
diesem Kaufvertrag gegen den Vermieter und nicht gegen den Zwangsverwalter.
Dem Mieter steht in einem solchen Fall gegenüber dem Anspruch des Zwangsver-
wegen des gegen den Vermieter gerichteten Anspruchs auf Verschaffung des Eigen-
tums an der Mietwohnung nicht zu.
BGH, Urteil vom 17. Dezember 2008 - VIII ZR 13/08 - LG Dresden
AG Dresden
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter
Dr. Wolst und Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Milger sowie den Richter
Dr. Achilles
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer
des Landgerichts Dresden vom 14. Dezember 2007 wird zurück-
gewiesen.
Die Beklagten haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tra-
gen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagten mieteten mit Vertrag vom 2./8. April 1998 von der G.
GbR (im Folgenden: Schuldnerin) eine Wohnung in einem Mehr-
familienhaus
in D. . Mit Beschluss des Amtsgerichts Dresden vom
19. Januar 2004 wurde auf Antrag der B. bank AG
(im Folgenden: Gläubigerin) die Zwangsverwaltung über das Grundstück ange-
ordnet und der Kläger zum Zwangsverwalter bestellt.
Die Schuldnerin bildete mit notarieller Teilungserklärung vom 30. Juni
2004 insgesamt neun Einheiten Wohnungseigentum und Teileigentum an dem
Grundstück. Sie verkaufte die von den Beklagten gemietete, im Aufteilungsplan
mit Nr. 5 bezeichnete Wohnung mit notariellem Vertrag vom selben Tag zu-
sammen mit drei weiteren Eigentumswohnungen zu einem Gesamtpreis von
314.000,-- € an einen Dritten. Diese Wohnungen sind ebenso wie die weiteren
Eigentumseinheiten jeweils mit Grundschulden der Gläubigerin in Höhe von
1.022.583,76 € nebst Zinsen sowie der Sparkasse Bad S. in Höhe von
511.291,88 € nebst Zinsen belastet. Die Beklagten übten mit Schreiben vom
25. Juli 2005 - ebenso wie die Mieter der drei anderen Eigentumswohnungen -
gegenüber der Schuldnerin ihr Vorkaufsrecht nach § 577 BGB aus. Die Gläubi-
gerin wies den Notar der Beurkundungen vom 30. Juni 2004 mit Schreiben vom
14. September 2005 darauf hin, sie habe wegen des damit zusätzlich verbun-
denen Aufwands keinerlei Interesse an einer Einzelverwertung der Wohnungen;
da die Aufteilung der Immobilie in Wohneigentum ohne ihr Wissen erfolgt sei,
sei die Aufteilung im Falle der Unmöglichkeit der Abwicklung der geschlossenen
Kaufverträge - verursacht durch das geltend gemachte Vorkaufsrecht einiger
Mieter - rückgängig zu machen, damit die Immobilie anschließend insgesamt
veräußert bzw. versteigert werden könne. Den Beklagten und den Mietern der
drei anderen Wohnungen teilte die Gläubigerin mit Schreiben vom 6. Oktober
2005 mit, es hänge vom Kaufpreis (für das Gesamtobjekt) ab, ob sie die Lö-
schungsbewilligung für die Grundschulden erteilen werde, und stellte ihnen an-
heim, ein Kaufangebot für sämtliche Wohnungen zu unterbreiten, das sie an die
Schuldnerin weiterleiten werde; sie habe aber keinen Einfluss darauf, mit wem
die Schuldnerin einen Kaufvertrag schließe.
Die Beklagten forderten die Schuldnerin mit Schreiben vom 7. November
2005 auf, bis zum 25. November 2005 ihre Bereitschaft zu erklären, an der Er-
füllung des durch Ausübung des Vorkaufsrechts mit ihnen zustande gekomme-
nen Kaufvertrags mitzuwirken; die Schuldnerin gab keine entsprechende Erklä-
rung ab. Seit Dezember 2005 zahlen die Beklagten die monatliche Grundmiete
nicht mehr an den Kläger. Sie berufen sich darauf, dass ihnen gegenüber dem
Kläger ein Zurückbehaltungsrecht an der Miete zustehe, bis der Kaufvertrag mit
ihnen seitens der Schuldnerin erfüllt werde.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur
Zahlung der Grundmiete für die Monate Dezember 2005 bis April 2006 abzüg-
lich eines Guthabens der Beklagten aus der Nebenkostenabrechnung für das
Jahr 2004. Die der Höhe nach unstreitige Klageforderung beläuft sich auf
3.632,18 € nebst Zinsen. Die Beklagten haben erklärt, dass sie den Zahlungs-
anspruch Zug um Zug gegen Verschaffung des Eigentums an der von ihnen
gemieteten Wohnung anerkennen, und haben widerklagend beantragt, den Klä-
ger zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger 3.632,18 € nebst Zinsen zu zah-
len. Das Amtsgericht hat der Klage - ohne Einschränkung durch die von den
Beklagten erstrebte Zug-um-Zug-Verurteilung - stattgegeben und hat die Wi-
derklage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten, mit der
diese Klageabweisung beantragt und ihre Widerklage nur noch hilfsweise ver-
folgt haben, zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht
zugelassene Revision der Beklagten, mit der diese ihre Anträge aus dem zwei-
ten Rechtszug weiterverfolgen.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
Das Amtsgericht habe zu Recht der Zahlungsklage uneingeschränkt
stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Gegenüber dem nach Grund
und Höhe unstreitigen Mietzinsanspruch des Klägers als Zwangsverwalter
könnten sich die Beklagten nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273
BGB berufen. Der fällige Anspruch der Beklagten auf Eigentumsverschaffung
aufgrund des wirksam ausgeübten Vorkaufsrechts richte sich gegen die
Zwangsverwaltungsschuldnerin. Der Kläger als Zwangsverwalter könne diesen
Anspruch nicht erfüllen. Ihm obliege nur die Verwaltungsbefugnis über das
zwangsverwaltete Objekt, das er in seinem wirtschaftlichen Bestand erhalten
müsse, über das er aber nicht verfügen dürfe. Sei dem Zwangsverwalter daher
die Erfüllung des Eigentumsverschaffungsanspruchs unmöglich, so könne ihm
bezüglich der Verwaltungsbefugnis zur Einziehung der Mieten ein sich aus dem
Eigentumsverschaffungsanspruch ergebendes Zurückbehaltungsrecht nicht
entgegengehalten werden; es fehle an der Gegenseitigkeit. Im Übrigen würde
die Annahme eines Zurückbehaltungsrechtes dazu führen, dass das Zwangs-
verwaltungsverfahren blockiert werden könnte, da der Zwangsverwalter keine
Möglichkeit hätte, das Zurückbehaltungsrecht abzuwenden.
Dem stehe auch nicht die gesetzliche Wertung des § 152 Abs. 2 ZVG
entgegen. Zwar seien nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die
Erfüllungspflichten des Zwangsverwalters aus dem Mietverhältnis nicht auf die
mit der Gebrauchsgewährungspflicht unmittelbar zusammenhängenden Pflich-
ten begrenzt, sondern umfassten auch die Pflichten aus einer Kautionsabrede.
Ausschlaggebend für die Pflicht des Zwangsverwalters zur Kautionsrückzah-
lung sei aber der besondere Charakter der treuhänderischen Kautionsabrede.
Der sich daraus ergebenden besonderen Schutzbedürftigkeit des Mieters habe
der Gesetzgeber bei der Neuregelung des § 566 BGB Rechnung getragen. Un-
ter dem Gesichtspunkt des Mieterschutzes sei die hier dem Zwangsverwalter
entgegengehaltene Eigentumsverschaffungspflicht aufgrund des gesetzlichen
Vorkaufsrechts nicht mit der Rückgabepflicht aus der Kautionsabrede ver-
gleichbar. Der von den Beklagten geltend gemachte Gegenanspruch ziele auf
eine dingliche Verfügung über die zwangsverwaltete Mietsache, mit der die Be-
klagten gerade ihre Stellung als schutzwürdige Mieter aufgeben wollten.
Der hilfsweise geltend gemachte Widerklageantrag der Beklagten auf
Verzugsschadensersatz in Höhe der zuerkannten Miete sei nicht begründet.
Wie auch von den Beklagten nicht in Abrede gestellt werde, sei der Kläger als
Zwangsverwalter nicht Schuldner des Anspruchs auf Eigentumsverschaffung an
der Wohnung. Daraus folge, dass der Kläger auch nicht passiv legitimiert sei für
einen Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens wegen Nichterfüllung des fäl-
ligen Eigentumsverschaffungsanspruchs.
II.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand, so dass die
Revision zurückzuweisen ist. Dem Kläger steht der nach Grund und Höhe un-
streitige Anspruch auf Zahlung der Mietrückstände für die Monate Dezember
2005 bis April 2006 zu (§ 535 Abs. 2 BGB, § 152 ZVG). Ein Zurückbehaltungs-
recht der Beklagten gegenüber dem Anspruch des Klägers besteht aufgrund
des von den Beklagten ausgeübten Vorkaufsrechts ebenso wenig wie der mit
der Hilfswiderklage gegenüber dem Kläger geltend gemachte Schadensersatz-
anspruch.
1. Die Beklagten sind aufgrund der Ausübung des ihnen zustehenden
Vorkaufsrechts (§ 577 Abs. 1 BGB) in den zwischen der Schuldnerin und dem
Dritten geschlossenen Kaufvertrag über die in Wohnungseigentum umgewan-
delte Mietwohnung eingetreten (§ 464 Abs. 2 BGB). Ihnen steht damit aus die-
sem Kaufvertrag ein Anspruch auf Verschaffung des Eigentums an der Miet-
wohnung zu (§ 433 Abs. 1 Satz 2 BGB). Dieser Anspruch richtet sich aber, wie
auch die Beklagten nicht verkennen, nicht gegen den Kläger, sondern gegen
die Schuldnerin. Der Kläger ist nicht Partei des Kaufvertrages und aufgrund
seiner Stellung als Zwangsverwalter auch nicht befugt, über das Eigentum an
der Mietwohnung zu verfügen. Durch die Beschlagnahme des Grundstücks
nach § 148 Abs. 2 ZVG findet kein Eigentumswechsel und kein Rechtsüber-
gang auf den Zwangsverwalter statt, sondern dem Eigentümer wird lediglich die
Verwaltung und die Benutzung des Grundstücks entzogen (Senatsurteil vom 9.
März 2005 - VIII ZR 330/03, WuM 2005, 460, Tz. 12). Dem Verwalter steht
dementsprechend nur die Befugnis zur laufenden Verwaltung des Grundstücks
zu (§ 152 Abs. 1 ZVG). Die Verfügungsbefugnis verbleibt dagegen auch nach
angeordneter Zwangsverwaltung bei dem Zwangsverwaltungsschuldner (Haar-
meyer/Wutzke/Förster/Hintzen, Zwangsverwaltung, 4. Aufl., § 148 Rdnr. 3 f.;
Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 152 Rdnr. 4.3), hier der Schuldnerin, allerdings be-
schränkt durch das mit der Beschlagnahme verbundene relative Veräußerungs-
verbot, das im Verhältnis zu dem die Zwangsvollstreckung betreibenden Gläu-
biger besteht (§ 146 Abs. 1, § 20 Abs. 1, § 23 Abs. 1 Satz 1 ZVG, §§ 135, 136
BGB). Der Zwangsverwalter kann daher weder die Auflassung erklären noch
die Grundbucheintragung einer Verfügung über das Grundstück beantragen
oder bewilligen (Stöber, aaO). Das wird auch von der Revision nicht in Zweifel
gezogen.
2. Es kann dahingestellt bleiben, ob ein Mieter dem Anspruch des Ver-
mieters auf Zahlung der Miete ein Zurückbehaltungsrecht aus § 273 BGB we-
gen eines Auflassungsanspruchs aus einem Kaufvertrag über die Mietwohnung
entgegenhalten kann. Den Beklagten steht, wie das Berufungsgericht mit Recht
angenommen hat, jedenfalls gegenüber dem Kläger das geltend gemachte Zu-
rückbehaltungsrecht wegen ihres gegen die Schuldnerin gerichteten Auflas-
sungsanspruchs nicht zu. Da dieser Anspruch, wie ausgeführt, nicht gegenüber
dem Kläger besteht, fehlt es bereits an der nach § 273 BGB für ein Zurückbe-
haltungsrecht erforderlichen Gegenseitigkeit der Ansprüche des Klägers und
der Beklagten. Aus diesem Grund kann auch die prozessuale Rechtsfolge eines
geltend gemachten Zurückbehaltungsrechts nicht eingreifen. Die Ausübung des
Zurückbehaltungsrechts führt zu einer Verurteilung Zug um Zug gegen Erfüllung
des einredeweise geltend gemachten Gegenanspruchs (§ 274 Abs. 1 BGB).
Eine solche Verurteilung, wie sie die Beklagten mit ihrer Erklärung, dass sie den
Zahlungsanspruch Zug um Zug gegen Verschaffung des Eigentums an der von
ihnen gemieteten Wohnung anerkennen, zunächst erstrebt haben, kann nicht
ausgesprochen werden, weil der Kläger nicht Schuldner dieses Anspruchs ist;
das von den Beklagten im ersten Rechtszug erklärte "Anerkenntnis" ging daher
ins Leere. Dagegen bringt die Revision nichts vor. Sie meint jedoch, trotz feh-
lender Gegenseitigkeit der beiderseitigen Ansprüche ergebe sich aus § 152
Abs. 2 ZVG und § 577 BGB, dass der Kläger als Zwangsverwalter den Kaufver-
trag, in den die Beklagten eingetreten sind, gegen sich gelten lassen müsse
und daher den Beklagten gegenüber dem Kläger ein Zurückbehaltungsrecht
wegen ihres gegen die Schuldnerin gerichteten Anspruchs auf Eigentumsver-
schaffung zustehe. Dies trifft nicht zu.
a) Nach § 152 Abs. 2 ZVG ist ein vor der Beschlagnahme geschlossener
Mietvertrag auch dem Verwalter gegenüber wirksam. Die Vorschrift bezieht sich
schon ihrem Wortlaut nach nur auf den vor Anordnung der Zwangsverwaltung
geschlossenen Mietvertrag der Beklagten, nicht aber auf den nach der Be-
schlagnahme zustande gekommenen Kaufvertrag über die Mietwohnung zwi-
schen der Schuldnerin und dem Dritten, in den die Beklagten durch Ausübung
ihres Vorkaufsrechts eingetreten sind.
Auch aus dem Schutzzweck der Vorschrift und der von den Beklagten
herangezogenen Senatsrechtsprechung zur Geltung einer mietvertraglichen
Kautionsabrede gegenüber dem Zwangsverwalter (Senatsurteile vom 9. März
2005, aaO, und vom 16. Juli 2003 - VIII ZR 11/03, NJW 2003, 3342) ergibt sich
nicht, dass die Beklagten dem Anspruch des Klägers auf Zahlung der Miete
ihren Anspruch gegen die Schuldnerin auf Verschaffung des Eigentums an der
Mietwohnung einredeweise entgegenhalten könnten. Nach der gesetzlichen
Wertung des § 152 Abs. 2 ZVG soll der Mieter nicht dadurch schlechter gestellt
werden, dass das vermietete Grundstück beschlagnahmt und die Zwangsvoll-
streckung angeordnet wird (Senatsurteil vom 9. März 2005, aaO, unter II 3 d).
Daraus hat der Senat hergeleitet, dass der Zwangsverwalter in alle Rechte und
Pflichten des Vermieters "aus dem bestehendem Mietverhältnis" eintritt (aaO,
unter II 3 b; Senatsurteil vom 16. Juli 2003, aaO, unter II 2) mit der Folge, dass
die Verwaltungs- und Erfüllungspflicht des Zwangsverwalters auch eine Kauti-
onsabrede "als Bestandteil des Mietverhältnisses" einschließt (Senatsurteil vom
16. Juli 2003, aaO; Senatsurteil vom 9. März 2005, aaO, unter II 3 c). Daraus ist
entgegen der Auffassung der Revision nicht herzuleiten, dass der Mieter dem
Zwangsverwalter auch die Rechte aus einem mit dem Zwangsverwaltungs-
schuldner zustande gekommenen Kaufvertrag über die Mietwohnung entge-
genhalten kann.
Der Schutzzweck des § 152 Abs. 2 ZVG erfasst - dem Wortlaut der Vor-
schrift entsprechend - nur die Rechte und Pflichten des Mieters aus dem Miet-
verhältnis, nicht dagegen die Ansprüche aus einem Kaufvertrag über die Miet-
wohnung. Denn ein solcher Kaufvertrag ist - anders als die zur Sicherung miet-
vertraglicher Ansprüche des Vermieters getroffene Kautionsabrede - nicht Be-
standteil des Mietverhältnisses, in dem der Mieter des besonderen Schutzes in
der Zwangsverwaltung bedarf. § 152 Abs. 2 ZVG gewährt deshalb dem Mieter
keinen Schutz, soweit der Mieter Ansprüche aus einem Kaufvertrag über die
Mietwohnung durchsetzen und damit, worauf das Berufungsgericht zutreffend
hingewiesen hat, seine Stellung als Mieter aufgeben will. Dies gilt unabhängig
davon, ob der Kaufvertrag über die Mietwohnung durch unmittelbare Vereinba-
rung zwischen dem Mieter und dem Zwangsverwaltungsschuldner oder - wie
hier - durch Ausübung des dem Mieter zustehenden Vorkaufsrechts aus § 577
BGB zustande kommt. Der Schutzzweck des § 152 Abs. 2 ZVG geht nicht so
weit, dass dem Mieter mit dieser Bestimmung gegenüber dem Anspruch des
Zwangsverwalters auf Zahlung der Miete ein Zurückbehaltungsrecht bis zur Er-
füllung des Kaufvertrags durch den Zwangsverwaltungsschuldner in die Hand
gegeben werden soll, damit der Mieter auf diese Weise Druck auf den Zwangs-
verwaltungsgläubiger ausüben kann, dass dieser die für die Erfüllung des Kauf-
vertrags erforderlichen Voraussetzungen - Einstellung der Zwangsvollstreckung
und Freistellung des Kaufobjekts von Grundpfandrechten - schafft.
Für das Verhältnis zwischen Mieter und Zwangsverwalter ist der Ab-
schluss des Kaufvertrages zwischen dem Mieter und dem Zwangsverwaltungs-
schuldner daher (zunächst) ohne Bedeutung. Erst wenn der Kaufvertrag vom
Schuldner im Zusammenwirken mit dem die Zwangsvollstreckung betreibenden
Gläubiger erfüllt wird und der Mieter damit Eigentum an der Mietwohnung er-
wirbt, so dass der Anspruch auf Zahlung der Miete durch Konfusion erlischt,
müssen der Zwangsverwalter und der Gläubiger dies gegen sich gelten lassen.
b) Auch aus § 577 BGB ist entgegen der Auffassung der Revision nicht
herzuleiten, dass dem Mieter nach Ausübung des Vorkaufsrechts wegen seines
Eigentumsverschaffungsanspruchs gegen den Verkäufer ein Zurückbehaltungs-
recht gegenüber dem Anspruch des Zwangsverwalters auf Zahlung der Miete
zusteht. Das Vorkaufsrecht nach § 577 BGB dient dem Schutz des Mieters vor
einer Verdrängung im Zusammenhang mit der Umwandlung der Wohnung in
Wohnungseigentum (BT-Drs. 12/3013, S. 18; BT-Drs. 12/3254, S. 40; Senatsur-
teil vom 29. März 2006 - VIII ZR 250/05, NJW 2006, 1869, Tz. 16; Senatsurteil
vom 28. Mai 2008 - VIII ZR 126/07, NJW 2008, 2257, Tz. 8). Die Vorschrift rich-
tet sich damit gegen den Vermieter, der die Mietwohnung in eine Eigentums-
wohnung umwandelt und verkauft, und gegen den Dritterwerber, nicht aber ge-
gen den Zwangsverwalter und den Zwangsverwaltungsgläubiger, die nicht die
Befugnisse des Eigentümers zur Umwandlung und zum Verkauf der Mietwoh-
nung haben.
Davon abgesehen bezweckt § 577 BGB auch nicht, den Mieter, der eine
in Wohnungseigentum umgewandelte Mietwohnung durch Ausübung des Vor-
kaufsrechts kauft, etwa besser zu stellen als den Mieter, der eine solche Woh-
nung in der Zwangsverwaltung - unabhängig vom Vorkaufsrecht - durch unmit-
telbare Vereinbarung vom Vermieter kauft. Aus § 577 BGB ergibt sich ebenso
wie aus § 152 Abs. 2 ZVG keine sachliche Rechtfertigung dafür, dass die Rech-
te des Mieters in der Zwangsverwaltung weiter gehen sollen, wenn der Mieter
die Mietwohnung durch Ausübung des Vorkaufsrechts kauft, als sie gehen,
wenn der Kaufvertrag durch unmittelbare Vereinbarung mit dem Vermieter zu-
stande kommt.
Ball
Dr. Wolst
Dr. Frellesen
Dr. Milger
Dr. Achilles
Vorinstanzen: AG Dresden, Entscheidung vom 10.01.2007 - 141 C 3153/06 - LG Dresden, Entscheidung vom 14.12.2007 - 4 S 63/07 -