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BGH Beschluss vom 28.05.2008 – XII ZB 53/08

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

28. Mai 2008

in der Betreuungssache

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

a) Sind die Voraussetzungen für eine Vorlage zum Bundesgerichtshof nach

§ 28 Abs. 2 FGG nur hinsichtlich eines Teils des Verfahrensgegenstandes

gegeben und ist das vorlegende Oberlandesgericht befugt, hinsichtlich des

übrigen Teils eine dem Urteil des § 301 ZPO entsprechende Teilentschei-

dung zu erlassen, so hat es die Vorlage entsprechend zu beschränken.

b) Die Ausschlussfrist des § 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB i.V.m. § 2 VBVG

beginnt für den Vergütungsanspruch des Berufsbetreuers (vgl. § 5 VBVG)

frühestens mit dem Ablauf des einzelnen Betreuungsmonats.

BGH, Beschluss vom 28. Mai 2008 - XII ZB 53/08 - OLG München

LG Nürnberg-Fürth AG Nürnberg

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Mai 2008 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke,

Prof. Dr. Wagenitz, Prof. Dr. Ahlt und Dose

beschlossen:

Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers werden

der Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-

Fürth vom 23. August 2007 teilweise aufgehoben und der Be-

schluss des Amtsgerichts - Vormundschaftsgericht - Nürnberg

vom 4. Januar 2007 wie folgt abgeändert:

Die Vergütung des Antragstellers für die Zeit vom 1. bis 2. Oktober

2005 wird auf 10,12 € festgesetzt.

Im Übrigen wird die Sache an das Oberlandesgericht München zur

Behandlung und Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückge-

geben.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung des

Oberlandesgerichts vorbehalten.

Wert: 594 €

Gründe

I.

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1. Der Antragsteller wurde am 6. Dezember 2002 zum vorläufigen Be-

treuer und am 16. April 2003 auf Dauer zum (Berufs-)Betreuer der mittellosen,

nicht in einem Heim lebenden Betroffenen bestellt.

Den Anträgen des Antragstellers auf Vergütung für die bis zum 30. Juni

2005 geleistete Betreuung ist - nach dem bis dahin geltenden Recht - entspro-

chen worden. Für die folgende, nunmehr dem neuen Recht unterliegende

Betreuungszeit macht der Antragsteller Ansprüche auf (Pauschal-)Vergütung

gemäß § 1836 Abs. 1 Satz 2, 3 BGB i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 2, §§ 4, 5 des Vor-

münder- und Betreuervergütungsgesetzes (VBVG, vgl. Art. 8 des Zweiten Ge-

setzes zur Änderung des Betreuungsrechts, Zweites Betreuungsrechtsände-

rungsgesetz - 2. BtÄndG, vom 21. April 2005, BGBl. I S. 1073, in Kraft getreten

am 1. Juli 2005) geltend.

Für die Zeit vom 1. Juli bis 30. September 2005 hat der Antragsteller

Vergütung in Höhe von (3 Monate x 3 ½ Stunden x 44 € =) 462 € geltend ge-

macht. Diese Vergütung wurde vom Amtsgericht antragsgemäß festgesetzt und

ausgezahlt.

Für die Zeit vom 1. Juli 2006 bis 31. Dezember 2006 hat der Antragstel-

ler am 31. Dezember 2006 die Festsetzung einer Vergütung in Höhe von

(6 Monate x 3 ½ Stunden x 44 € =) 924 € beantragt. Außerdem hat er am

3. Januar 2007 für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis 30. Juni 2006 die Festsetzung

einer Vergütung in Höhe von (12 Monate x 3 ½ Stunden x 44 €=) 1.848 € be-

gehrt.

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Das Amtsgericht hat eine Vergütung in Höhe von 2.178 € für die Zeit vom

3. Oktober 2005 bis 6. Dezember 2006 bewilligt und die Festsetzungsanträge

im übrigen (also hinsichtlich der - bereits vergüteten - Zeit vom 1. Juli 2005 bis

30. September 2005 sowie hinsichtlich der Zeit vom 1. bis 2. Oktober 2005 und

vom 7. bis 31. Dezember 2006) zurückgewiesen.

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Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Landgericht zu-

rückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis

30. September 2005 könne der Antragsteller keine Vergütung verlangen, weil

die Vergütung für diesen Zeitraum bereits festgesetzt und ausgezahlt worden

sei. Die Geltendmachung einer Vergütung für den 1. und 2. Oktober 2005 sei

gemäß § 2 VBVG ausgeschlossen, da der Vergütungsantrag für diese Zeit erst

am 3. Januar 2007 und damit mehr als 15 Monate nach dem Entstehen des

Antrags gestellt worden sei. Für die Zeit vom 7. Dezember 2005 bis 31. De-

zember 2005 könne der Antragsteller keine Festsetzung einer Vergütung ver-

langen, da diese nach § 9 VBVG nur nach Ablauf von jeweils drei Monaten

- gerechnet ab der Bestellung zum Betreuer - für diesen Zeitraum geltend ge-

macht werden könne. Da der Antragsteller am 6. Dezember 2002 zum Betreuer

bestellt worden sei, habe das hier im Streit stehende letzte Abrechnungsquartal

am 6. Dezember 2006 geendet. Für die nachfolgende Zeit könne eine Vergü-

tungsfestsetzung folglich (noch) nicht begehrt werden.

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Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen weiteren Be-

schwerde, mit der er sein Begehren weiterverfolgt.

2. Das Oberlandesgericht hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur Ent-

scheidung über die sofortige weitere Beschwerde vorgelegt.

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a) Die sofortige weitere Beschwerde sei nicht begründet, soweit der An-

tragsteller Vergütung für die Zeit vom 1. Juli bis 30. September 2005 begehrt;

denn insoweit sei die Vergütung bereits festgesetzt.

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b) Begründet sei die sofortige weitere Beschwerde dagegen, soweit der

Antragsteller die Festsetzung einer Vergütung für die Zeit vom 1. bis 2. Oktober

2005 beantrage.

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aa) § 2 VBVG, nach dem der Vergütungsanspruch erlösche, wenn er

nicht binnen 15 Monaten nach seiner "Entstehung" beim Vormundschaftsgericht

geltend gemacht werde, stehe nicht entgegen. Zwar sei für den Beginn der be-

reits im früheren § 1836 Abs. 2 Satz 4 2. Halbs. BGB vorgesehenen Aus-

schlussfrist nicht an die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs, sondern an die

Erbringung der vergütungspflichtigen Tätigkeit als dem für das "Entstehen" des

Anspruchs maßgebenden Zeitpunkt angeknüpft worden. Dabei habe man auf

den Sinn der Ausschlussfrist abgestellt, die den Betreuer zu einer zügigen Gel-

tendmachung seiner Ansprüche habe anhalten, das Auflaufen zu hoher An-

sprüche habe verhindern und damit eine Inanspruchnahme der Staatskasse

wegen Mittellosigkeit des Betreuten habe erschweren wollen. Diese Auslegung,

die den Begriff der "Entstehung" des Anspruchs nur auf den Zeitpunkt der je-

weiligen Tätigkeit des Betreuers bezogen habe, lasse sich jedoch nach dem

Inkrafttreten des VBVG zum 1. Juli 2005 nicht mehr aufrechterhalten. Denn die

Pauschalierung der Vergütung erlaube es nicht mehr, die Anspruchsentstehung

bestimmten einzelnen Tagen zuzuordnen.

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Dabei könne für die Entscheidung des vorliegenden Falles dahinstehen,

ob für die Entstehung des Vergütungsanspruchs und für den Beginn der

15-monatigen Ausschlussfrist auf den Ablauf des Monats abzustellen sei, in

welchem die vergütungspflichtige Tätigkeit erbracht worden sei, oder ob es in-

soweit auf den Ablauf der drei Monate ankomme, nach denen die Vergütung

gemäß § 9 VBVG geltend gemacht werden könne. Denn der am 3. Januar 2007

eingegangene Vergütungsantrag wahre in beiden Fällen die Ausschlussfrist.

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bb) Das Oberlandesgericht sieht sich an der beabsichtigen Entscheidung

durch Beschlüsse des Oberlandesgerichts Frankfurt FamRZ 2008, 304 und des

Oberlandesgerichts Düsseldorf (nicht veröffentlichter Beschluss vom 19. Okto-

ber 2007 - I-25 Wx 60/07 -) gehindert.

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Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt habe die in § 5

VBVG vorgesehene Pauschalierung des Betreuungsaufwandes keinen unmit-

telbaren Einfluss auf die Entstehung des Vergütungsanspruchs. Es verbleibe

dabei, dass der Vergütungsanspruch mit der Entfaltung der Tätigkeiten des Be-

treuers zur Entstehung gelange, auch wenn diese nunmehr pauschal vergütet

würden. Gegen die Annahme, die Ausschlussfrist beginne erst mit Ablauf des

konkreten Abrechnungsquartals, spreche bereits, dass das VBVG nicht durch-

gängig nur auf Monatsfristen abstelle, sondern in § 5 Abs. 4 Satz 2 VBVG die

Berücksichtigung der Veränderung vergütungsrelevanter Umstände zeitanteilig

bezogen auf einzelne Tage vorsehe. Deshalb sei bei der Anwendung des § 2

VBVG ebenso wie bei der gleichlautenden Bestimmung des § 1836 Abs. 2

Satz 4 BGB a.F. eine - auf den Eingang des Vergütungsantrags bezogene -

taggenaue Fristberechnung vorzunehmen.

Der dargestellten Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt folge im

Ergebnis auch das Oberlandesgericht Düsseldorf.

c) Ebenfalls begründet sei die sofortige weitere Beschwerde insoweit, als

der Antragsteller die Festsetzung einer Vergütung für die Zeit vom 7. bis

31. Dezember 2006 begehre. Nach § 9 VBVG könne die Vergütung nach Ablauf

von jeweils drei Monaten für diesen Zeitraum geltend gemacht werden. In Fäl-

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len, in denen der Betreuer vor dem Inkrafttreten des § 9 VBVG (am 1. Juli 2005)

bestellt worden sei, könne dieser Vorschrift nur Genüge getan werden, wenn

das erste Abrechnungsquartal mit dem 1. Juli 2005 beginne. Denn für Zeiten

davor habe der Betreuer ohne Bindung an Abrechnungsvierteljahre nach altem

Recht abrechnen müssen. Im vorliegenden Fall komme hinzu, dass das Amts-

gericht die Vergütung für die Zeit vom 1. Juli bis 30. September 2005 bereits

festgesetzt habe, so dass der nächste Abrechnungszeitraum nur am 1. Oktober

2005 habe beginnen und am 31. Dezember 2005 habe enden können mit der

Folge, dass die weiteren Abrechnungsquartale am 31. März, 30. Juni, 30. Sep-

tember und 31. Dezember 2006 geendet hätten.

II.

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1. Die Vorlage ist insoweit zulässig, als das vorlegende Oberlandesge-

richt dem Antragsteller eine Vergütung (auch) für die Zeit vom 1. bis 2. Oktober

2005 bewilligen will.

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Mit seiner Auffassung, die Ausschlussfrist des § 2 VBVG beginne erst mit

dem Ablauf des Betreuungsmonats bzw. des Abrechnungsquartals, möchte das

vorlegende Oberlandesgericht von den auf weitere Beschwerde ergangenen

Entscheidungen der Oberlandesgerichte Frankfurt und Düsseldorf abweichen,

die die fünfzehnmonatige Ausschlussfrist taggenau - d.h. rückgerechnet vom

Tag des Eingangs des Vergütungsantrags - ermitteln wollen. Da diese Rechts-

frage für die Entscheidung des vorlegenden Gerichts ebenso wie für die Ent-

scheidungen der genannten Oberlandesgerichte erheblich ist, liegen die Vor-

aussetzungen für eine Vorlage nach § 28 Abs. 2 FGG hinsichtlich der vom An-

tragsteller für die Zeit vom 1. bis 2. Oktober 2005 geltend gemachten Vergütung

vor.

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b) Die Vorlage ist nicht zulässig, soweit der Antragsteller die Festsetzung

einer Vergütung für die Zeit vom 1. Juli bis 30. September 2005 und vom 7. bis

31. Dezember 2006 begehrt.

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Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung über eine weitere Be-

schwerde nur in dem Umfang zuständig, in dem die Voraussetzungen des § 28

Abs. 2 FGG erfüllt sind; nur insoweit hat er anstelle des vorlegenden Oberlan-

desgerichts über den Verfahrensgegenstand zu entscheiden. Sind die Voraus-

setzungen nur hinsichtlich eines Teils des Verfahrensgegenstandes gegeben

und ist das vorlegende Oberlandesgericht befugt, hinsichtlich des übrigen Teils

eine dem Urteil des § 301 ZPO entsprechende Teilentscheidung zu erlassen,

so hat es die Vorlage entsprechend zu beschränken. Denn es ist nicht Aufgabe

des Bundesgerichtshofs, über abtrennbare Teile eines teilbaren Verfahrensge-

genstandes zu entscheiden, für welche die zur Vorlage verpflichtende Rechts-

frage unerheblich ist (Senatsbeschluss vom 5. Juli 2000 - XII ZB 58/97 - FamRZ

2000, 1566). Die Voraussetzungen für eine solche Abtrennung sind hinsichtlich

der genannten Vergütungszeiträume gegeben.

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aa) Die Entscheidung, ob der Antragsteller für die Zeit vom 1. Juli bis

30. September 2005, für die bereits eine Vergütung festgesetzt und ausgezahlt

worden ist, erneut die Festsetzung einer Vergütung verlangen kann, wird - auch

nach der Begründung des Oberlandesgerichts - von der Vorlagefrage nicht be-

rührt. Sie betrifft einen abtrennbaren Teil des Verfahrensgegenstandes, hin-

sichtlich dessen die Vorlage unzulässig ist.

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bb) Dasselbe gilt im Ergebnis für die Entscheidung, ob das letzte geltend

gemachte Abrechnungsquartal auch die Zeit vom 7. bis 31. Dezember 2006

umfasst und dem Antragssteller deshalb auch bereits für diese Zeit eine Vergü-

tung bewilligt werden kann. Auch über diesen - abtrennbaren - Teil des Verfah-

rensgegenstandes kann unabhängig von der Beantwortung der Vorlagefrage

entschieden werden. Denn die Frage der Berechnung der Ausschlussfrist nach

§ 2 VBVG und die Frage des Beginns des von § 9 VBVG vorgegebenen Abre-

chungsquartals in Übergangsfällen stehen in keinem unmittelbaren Zusammen-

hang. Auch wenn man - mit dem vorlegenden Oberlandesgericht - in Altfällen

das (erste) nach § 9 VBVG abrechenbare Quartal erst mit dem Inkrafttreten des

Zweiten Betreuungsrechtsänderungsgesetzes (am 1. Juli 2005), also nicht be-

reits mit dem Ablauf des jeweiligen, an den Zeitpunkt der Betreuerbestellung

anknüpfenden Betreuungsmonats (hier: am 7. Oktober 2005) beginnen lässt, so

ist damit nicht entschieden, ob man die fünfzehnmonatige Ausschlussfrist des

§ 2 VBVG (erst) mit dem Ende des Betreuungsmonats bzw. des Abrechnungs-

quartals beginnen lässt oder ob diese Frist taggenau vom Eingang des Vergü-

tungsantrags an "zurückzurechnen" ist. Die Selbständigkeit beider Fragen ver-

deutlicht auch das vorlegende Oberlandesgericht, wenn es ausdrücklich offen

lässt, ob für den Beginn der Ausschlussfrist des § 2 VBVG der Ablauf des

Betreuungsmonats oder der Ablauf des Abrechnungsquartals maßgebend ist.

Auch insoweit ist die Vorlage deshalb unzulässig.

2. Soweit die Vorlage danach zulässig ist, entscheidet der Bundesge-

richtshof anstelle des vorlegenden Oberlandesgerichts.

In dem vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Umfang ist die sofor-

tige weitere Beschwerde zulässig und begründet. Der Antragsteller kann für die

Zeit vom 1. bis 2. Oktober 2005 nach § 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB i.V.m.

§ 1 Abs. 2 Satz 2, § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 VBVG die

Festsetzung einer Vergütung in Höhe von 10,12 € verlangen.

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a) Der für die Vergütung maßgebende Stundenansatz bestimmt sich

nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 VBVG. Danach beträgt der der Vergütung zugrun-

de zu legende Zeitaufwand, wenn die Betreuung - wie hier - länger als ein Jahr

besteht, für jeden Monat der Betreuung 3,5 Stunden. Der auf den 1. und 2. Ok-

tober 2005 entfallende Zeitaufwand ist zeitanteilig zu ermitteln. Da der An-

tragsteller am 6. Dezember 2002 zum (zunächst vorläufigen) Betreuer bestellt

worden ist, beginnt der zu vergütende Betreuungsmonat am 7. Tag des jeweili-

gen Monats und endet am 6. Tag des Folgemonats. Der 1. und 2. Oktober 2005

fallen dementsprechend in den vom 7. September bis 6. Oktober 2006 dauen-

den Betreuungsmonat, der somit 30 Tage umfasst. Der Arbeitsaufwand für den

1. und 2. Oktober 2005 beträgt folglich 2/30 von 3,5 Stunden/Betreuungsmonat,

mithin 0,23 Stunden.

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Der Umstand, dass der Antragsteller bereits vor dem Inkrafttreten des

neuen Vergütungsrechts zum Betreuer bestellt worden ist, ändert an der Be-

rechnung des Betreuungsmonats nichts. Er führt insbesondere nicht dazu, dass

der Betreuungsmonat - ausgehend vom Inkrafttreten des Zweiten Betreuungs-

rechtsänderungsgesetzes am 1. Juli 2005 - jeweils am Monatsersten mit der

Folge beginnt, dass sich der auf den 1. und 2. Oktober 2005 entfallende Arbeit-

aufwand zeitanteilig aus einem vom 1. bis 31. Oktober 2005 reichenden, also

31 Tage umfassenden Betreuungsmonat errechnet und folglich 2/31 von

3,5 Stunden umfasst. Das ergibt sich - neben dem Fehlen einer besonderen

Übergangsregelung - schon daraus, dass der der Vergütung zugrunde zu le-

gende Stundenansatz (§ 5 VBVG) nach der Dauer der Betreuung differenziert

und einen mit der Dauer der Betreuung abnehmenden Arbeitsaufwand unter-

stellt. Der Sinn der an der Dauer der Betreuung orientierten Pauschalierung

würde verfehlt, wenn die für die Bemessung des Arbeitsaufwandes nach § 5

zugrunde zu legende Betreuungsdauer - gerechnet in Betreuungsmonaten - in

Altfällen erst mit dem Inkrafttreten des neuen Rechts (am 1. Juli 2005) zu zäh-

len beginnen würde.

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Die Vergütung für die vom Antragsteller erbrachte Betreuungsarbeit be-

trägt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG 44 € pro Stunde; für die auf den 1. und

2. Oktober 2005 zeitanteilig entfallende Betreuung sind mithin (44 € x

0,23 Stunden =) 10,12 € in Ansatz zu bringen. Bei der Bemessung des Stun-

densatzes geht der Senat von der Annahme aus, dass der Antragsteller über

Fachkenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar und auf-

grund einer abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine

vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind. Diese Annahme liegt

den - insoweit freilich nicht näher begründeten - Entscheidungen von Amtsge-

richt und Landgericht zugrunde und dürfte auf einem vom Antragsteller an der

"Moskauer Pädagogischen Universität" erworbenen Diplom als "Diplom-Jurist"

und "Bachelor of Law LLB in Internationalem Recht" beruhen. Sie wird für das

vorliegende Verfahren als eine - das Gericht der sofortigen weiteren Beschwer-

de bindende - tatrichterliche Feststellung hingenommen.

b) Der so bemessene Vergütungsanspruch für die Zeit vom 1. bis 2. Ok-

tober 2005 ist nicht nach § 2 VBVG erloschen.

Nach § 1836 Abs. 1 Satz 3 BGB i.V.m. § 2 VBVG erlischt der Vergü-

tungsanspruch, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach seiner Entstehung beim

Vormundschaftsgericht geltend gemacht wird. Grundsätzlich entsteht der Ver-

gütungsanspruch - wie schon nach bisherigem Recht - mit der vergütungspflich-

tigen Tätigkeit, bei einer auf Dauer angelegten Amtsführung wie der Betreuung

also tagweise (MünchKomm/Wagenitz BGB 5. Aufl. § 2 VBVG Rdn. 3, zitiert

nach Vorabdruck). Für dieses Verständnis der "Entstehung" des Anspruchs ist

allerdings dort kein Raum, wo das Gesetz die Vergütung des (Berufs-)Betreuers

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nicht mehr an eine bestimmte Tätigkeit des Betreuers oder überhaupt an ein

Tätigwerden des Betreuers anknüpft, sondern dem Betreuer eine von seinem

konkreten Arbeitseinsatz losgelöste und nur noch formal an die fortbestehende

Dauer der Betreuung anknüpfende Vergütung zubilligt.

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Das ist hier der Fall: Nach § 5 VBVG kann der Antragsteller für jeden

Monat, in dem die Betreuung besteht, eine Vergütung verlangen. Die Ausübung

einer konkreten Betreuungstätigkeit wird dabei typisierend unterstellt; nicht er-

forderlich ist, dass der Betreuer in dem zu vergütenden Betreuungsmonat auch

tatsächlich für den Betreuten überhaupt oder in dem vom Gesetz pauschalie-

rend unterstellten Umfang tätig geworden ist. Daraus folgt, dass sich der Vergü-

tungsanspruch - nach dem System des § 5 VBVG - nicht einzelnen Tätigkeiten

oder Tagen zuordnen lässt; vergütet wird vielmehr das nach Monaten bemes-

sene "Betreuersein" schlechthin. Von daher erscheint die Vorstellung konse-

quent, dass der Vergütungsanspruch grundsätzlich erst mit dem Ablauf des

einzelnen Betreuungsmonats zur Entstehung gelangt und deshalb auch die

fünfzehnmonatige Ausschlussfrist des § 2 VBVG jedenfalls nicht vor diesem

Zeitpunkt in Lauf gesetzt werden kann.

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Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass der dem Antragsteller

für die Betreuung in dem vom 7. September 2005 bis 6. Oktober 2005 laufen-

den Betreuungsmonat zustehende Vergütungsanspruch erst mit dem Ablauf

dieses Monats entstanden ist. Die fünfzehnmonatige Ausschlussfrist des § 2

VBVG kann folglich frühestens ab diesem Zeitpunkt begonnen und damit nicht

vor Ablauf des 6. Januar 2007 geendet haben. Sie wird mit dem vom An-

tragsteller am 3. Januar 2007 gestellten Vergütungsantrag gewahrt.

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Vom Gesetz nicht eindeutig geregelt ist, ob die Ausschlussfrist des § 2

nicht sogar später, nämlich erst nach Ablauf des von § 9 VBVG vorgegebenen

Abrechnungsquartals, zu laufen beginnt. Diese Frage wird von Teilen der Lite-

ratur mit beachtlichen Gründen bejaht: Die in § 2 VBVG vorgesehene

15-monatige Ausschlussfrist könne nicht zu laufen beginnen, ehe der Anspruch

überhaupt nach § 9 VBVG geltend gemacht werden könne. Die Regelung des

§ 2 VBVG sei deshalb im Zusammenhang mit § 9 Satz 1 VBVG dahin zu ver-

stehen, dass der Betreuer 15 Monate Zeit habe, den Vergütungsantrag zu stel-

len, die Frist des § 2 VBVG also erst beginne, wenn die des § 9 VBVG abgelau-

fen sei (MünchKomm/Fröschle BGB 5. Aufl., § 9 VBVG Rdn. 8; MünchKomm/

Wagenitz BGB 5. Aufl., § 2 VBVG Rdn. 3; jeweils zitiert nach Vorabdruck; Pa-

landt/Diederichsen BGB 67. Aufl. Anh. zu § 1836, § 2 VBVG Rdn. 2). Die Frage

kann für den vorliegenden Fall dahinstehen. Auch wenn man den Beginn der

Ausschlussfrist des § 2 VBVG nicht an den Ablauf des Abrechnungsquartals

(§ 9 VBVG), sondern nur an den Ablauf des Betreuungsmonats (7. Oktober

2005) knüpft, ist - wie dargelegt - ein die Zeit vom 1. bis 2. Oktober 2005 um-

fassender Vergütungsanspruch des Antragstellers begründet.

III.

33

Für das weitere Verfahren merkt der Senat - in Übereinstimmung mit

dem auch vom vorlegenden Oberlandesgericht getroffenen Erwägungen - an:

Die Festsetzung einer Vergütung für die Zeit vom 1. Juli bis 30. September

2005 dürfte schon deshalb nicht in Betracht kommen, weil für diesen Zeitraum

eine Vergütung bereits festgesetzt und ausgezahlt worden ist. Der Festsetzung

einer Vergütung für die Zeit vom 7. bis 31. Dezember 2006 dürfte § 9 VBVG

schon deshalb nicht entgegenstehen, weil das Amtsgericht für die Zeit vom

1. Juli bis 30. September 2005 bereits eine Vergütung festgesetzt hat und die

folgenden Abrechnungsquartale sich folglich ebenfalls an kalendarisch be-

stimmten Vierteljahren auszurichten haben.

Hahne

Weber-Monecke

Wagenitz

Ahlt

Dose

Vorinstanzen:

AG Nürnberg, Entscheidung vom 04.01.2007 - XVII 2661/02 -

LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 23.08.2007 - 13 T 391/07 -

OLG München, Entscheidung vom 03.03.2008 - 33 Wx 236/07 -