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BGH Beschluss vom 29.05.2008 – IX ZB 197/07
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 197/07
BESCHLUSS
vom
29. Mai 2008
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk:
BGHZ:
BGHR:
ja
ja
ja
ZPO § 234 Abs. 2 B, § 575
Beantragt eine unbemittelte Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die
Versäumung der Einlegungs- und Begründungsfrist für eine Rechtsbeschwerde, läuft
die Frist für deren Begründung ab der Bekanntgabe der Gewährung von Prozesskos-
tenhilfe und nicht erst ab Bekanntgabe der Bewilligung von Wiedereinsetzung gegen
die Versäumung der Einlegungsfrist (Abgrenzung zu BGH, Beschl. v. 19. Juni 2007
- XI ZB 40/06, NJW 2007, 3354, für BGHZ 173, 14).
BGH, Beschluss vom 29. Mai 2008 - IX ZB 197/07 - LG Bochum
AG Bochum
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Fischer
am 29. Mai 2008
beschlossen:
Dem Schuldner wird gegen die Versäumung der Frist zur Einle-
gung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Be-
schluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom
3. April 2007 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Gründe
I.
Dem Schuldner wurde die von dem Amtsgericht angekündigte Rest-
schuldbefreiung auf die sofortige Beschwerde eines Gläubigers durch Be-
schluss des Landgerichts vom 3. April 2007 - ihm zugegangen am 10. Mai
2007 - versagt. Der Senat hat dem Schuldner auf seinen am 9. Juni 2007 ein-
gegangenen Antrag durch Beschluss vom 11. Oktober 2007 Prozesskostenhilfe
ohne Ratenzahlung für die Einlegung einer Rechtsbeschwerde gegen diesen
Beschluss gewährt und Rechtsanwältin Dr. Genius-Devime beigeordnet. Im An-
schluss an die am 17. Oktober 2007 erfolgte Zustellung des Senatsbeschlusses
an den Schuldner hat seine Verfahrensbevollmächtigte durch Schriftsatz vom
25. Oktober 2007 Rechtsbeschwerde eingelegt und ohne weitere Begründung
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Auf am 28. Januar 2008 zu-
gegangenen Hinweis des Berichterstatters, dass eine Begründung der Rechts-
beschwerde nicht vorliege und darum eine Verwerfung des Rechtsmittels beab-
sichtigt sei, hat der Schuldner am 11. Februar 2008 Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist beantragt und das
Rechtsmittel gleichzeitig begründet.
II.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Ver-
säumung der Frist für die Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde
hat Erfolg, weil der Schuldner beide Fristen ohne Verschulden nicht gewahrt hat
(§§ 233, 234 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 236 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1, § 575 Abs. 1
Satz 1, 2 Satz 1 ZPO).
1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Ver-
säumung der Einlegungsfrist ist begründet.
Mit der am 17. Oktober 2007 bewirkten Zustellung des Senatsbeschlus-
ses über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung von
Rechtsanwältin Dr. Genius-Devime ist das Hindernis für die Einhaltung der
Rechtsbeschwerdefrist entfallen (§ 234 Abs. 2 ZPO). Die Wiedereinsetzungs-
frist für die Einlegung eines Rechtsmittels beträgt zwei Wochen (§ 234 Abs. 1
Satz 1 ZPO). Der Schuldner hat mit dem Schriftsatz vom 25. Oktober 2007
fristgerecht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und Rechtsbe-
schwerde eingelegt. Im Blick auf die wegen seiner Vermögenslosigkeit ver-
säumte Einlegungsfrist ist dem Schuldner folglich Wiedereinsetzung zu gewäh-
ren.
2. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist auch ge-
gen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde statt-
zugeben. Eine Begründung der Rechtsbeschwerde ist zwar erst durch den
Schriftsatz vom 11. Februar 2008 und damit nach Ende der am 17. Oktober
2007 in Lauf gesetzten Monatsfrist (§ 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO) erfolgt. Die Frist
für die Begründung der Rechtsbeschwerde wurde entgegen der Auffassung des
Schuldners mit der Zustellung des Beschlusses über die Bewilligung von Pro-
zesskostenhilfe und nicht erst mit der (durch die vorliegende Entscheidung be-
wirkten) Gewährung von Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Einle-
gungsfrist ausgelöst. Die Versäumung der einmonatigen Wiedereinsetzungsfrist
beruht aber nicht auf einem Verschulden der Verfahrensbevollmächtigten, weil
der Senat in einem anderen Verfahren (IX ZB 142/07) noch die Ansicht vertre-
ten hatte, dass die Begründungsfrist auch für eine Rechtsbeschwerde erst mit
der Gewährung von Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Einlegungs-
frist beginnt.
a) Im Falle der Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird die einmonatige
Frist zur Begründung der Berufung (§ 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO) nicht bereits ab
dem Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Entscheidung, sondern ab der Gewäh-
rung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der
Einlegungsfrist in Gang gesetzt. Bei einem früheren Fristbeginn würde die un-
bemittelte im Vergleich zu einer bemittelten Partei benachteiligt, weil deren An-
walt ab Zustellung der angefochtenen Entscheidung unter Einschluss der Einle-
gungsfrist faktisch einen Zeitraum von zwei Monaten für die Fertigung der Be-
gründung (§ 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO) ausschöpfen kann. Da erst nach Einle-
gung einer Berufung Veranlassung für ihre Begründung besteht, ist § 234
Abs. 2 ZPO zwecks Angleichung der Situation von bemittelten und unbemittel-
ten Berufungsklägern bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes dahin auszu-
legen, dass die Ursache der Verhinderung für die Einreichung der Berufungs-
begründung nicht die Mittellosigkeit der Partei ist, sondern die fehlende Ent-
scheidung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäu-
mung der Berufungsfrist (BGH, Beschl. v. 19. Juni 2007 - XI ZB 40/06, NJW
2007, 3354 ff, zur Veröffentlichung in BGHZ 173, 14).
b) Diese Grundsätze sind auf die Bestimmung der Rechtsbeschwerde-
begründungsfrist im Rahmen von Wiedereinsetzungsanträgen nach Bewilligung
von Prozesskostenhilfe nicht übertragbar. Vielmehr läuft die Begründungsfrist
mit Bekanntgabe der Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhil-
fe.
aa) Im Unterschied zur Berufung (und Revision) ist bei der Rechtsbe-
schwerde nicht zwischen zeitlich voneinander abweichenden Einlegungs- und
Begründungsfristen zu differenzieren. Vielmehr ist die Rechtsbeschwerde in-
nerhalb eines Monats sowohl einzulegen (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO) als auch zu
begründen (§ 575 Abs. 2 Satz 1 und 2 ZPO). Mit der Gewährung von Prozess-
kostenhilfe entfällt folglich das Hindernis für die Einhaltung der beiden gleich
laufenden Fristen. Die Einlegung muss innerhalb der zweiwöchigen Frist des
§ 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO und die Begründung innerhalb der Monatsfrist des
§ 234 Abs. 1 Satz 2 nachgeholt werden. Damit wird - was Ziel der Einführung
des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO in seiner jetzigen Fassung war (BT-Drucks.
15/1508 S. 17) - eine unbemittelte Partei im Blick auf die Länge der Begrün-
dungsfrist einer bemittelten Partei exakt gleichgestellt.
bb) Würde die Begründungsfrist erst mit der Gewährung der Wiederein-
setzung gegen die Versäumung der Einlegungsfrist ihren Anfang nehmen (vgl.
BGH, Beschl. v. 25. September 2003 - III ZB 84/02, NJW 2003, 2782 f), wäre
eine unbemittelte erheblich günstiger als eine bemittelte Partei gestellt, weil die
Begründungsfrist nicht der Einlegungsfrist entspräche, sondern deutlich später
anliefe (vgl. BGH, Beschl. v. 19. Juni 2007 aaO S. 3356 Tz. 19). Abweichend
von den Rechtsmitteln der Berufung und Revision besteht bei einer Rechtsbe-
schwerde für eine bemittelte ebenso wie eine unbemittelte Partei bereits wäh-
rend der gesamten Dauer der Einlegungsfrist Anlass zur Fertigung der Be-
schwerdebegründung. Erleidet die unbemittelte Partei durch den an die Gewäh-
rung von Prozesskostenhilfe anknüpfenden Fristbeginn im Vergleich zu einer
bemittelten Partei keinen Nachteil, ist kein Grund ersichtlich, den Beginn von
Einlegungs- und Begründungsfrist zeitlich abweichend festzulegen (vgl. BGH
aaO Rn. 22 f).
3. Dem Schuldner ist trotz Nichtbeachtung der Begründungsfrist Wieder-
einsetzung zu bewilligen. Denn in einem anderen Verfahren des Senats (IX ZB
142/07) wurde angenommen, dass die Frist für die Begründung der Rechtsbe-
schwerde ab dem Zeitpunkt der Bewilligung von Wiedereinsetzung gegen die
Versäumung der Einlegungsfrist läuft. Da der Schuldner und seine Verfahrens-
bevollmächtigte auf eine solche Handhabung auch in vorliegender Sache ver-
trauen durften, lag bis zur Mitteilung des Berichterstatters kein Verschulden vor.
Anschließend wurde das Rechtsmittel binnen der zweiwöchigen Frist des § 234
Abs. 1 Satz 1 ZPO begründet, so dass auch Wiedereinsetzung gegen die
schuldlose Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist zu gewähren ist.
Ganter
Gehrlein
Vill
Lohmann
Fischer
Vorinstanzen:
AG Bochum, Entscheidung vom 29.06.2006 - 80 IN 691/03 -
LG Bochum, Entscheidung vom 03.04.2007 - 10 T 54/06 -