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BGH Urteil vom 02.06.2008 – II ZR 289/07

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB §§ 38, 58, 488 Abs. 1

Verkündet am: 2. Juni 2008 Röder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

a) Die bereits im Aufnahmeantrag begründete Verpflichtung eines Vereinsmitglieds, dem Verein (hier: einem Golfclub) - neben der Zahlung der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrags - ein zinsloses Darlehen zur Steigerung der Attraktivität des Vereins (hier: Ausbau des Platzes von 9 auf 18 Bahnen) zu den im Antrag ge- nannten Konditionen zu gewähren, stellt eine korporationsrechtliche Pflicht nach Art einer "gespaltenen Beitragspflicht" dar. An dem Charakter dieser Pflicht än- dert sich nichts dadurch, dass das Mitglied und der Verein nach dem Beitritt über die Darlehensgewährung einen Vertrag schließen.

b) Die Verpflichtung zur Erhebung eines Sonderbeitrags in Form eines solchen Dar- lehens bedarf dem Grunde und - in Gestalt der Angabe einer Obergrenze - der Höhe nach der Zulassung in der Satzung.

BGH, Urteil vom 2. Juni 2008 - II ZR 289/07 - LG Mönchengladbach

AG Erkelenz

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 2. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette

und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe und Dr. Drescher

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil der

2. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 5. April

2007 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Erkelenz vom

11. Juli 2006 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.090,34 € nebst Zin-

sen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit

dem 6. September 2005 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin beantragte am 26. August 1993 die Aufnahme in den be-

klagten Golfclub. In dem von dem Beklagten angenommenen Antrag verpflich-

tete sie sich neben der Zahlung einer Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrags

"zur Unterzeichnung eines Darlehensvertrags zur Gewährung eines zinslosen

Darlehens über 8.000,00 DM, das frühestens nach zehn Jahren und nach

meinem … Ausscheiden aus dem Golfclub W. e.V. unter der Bedin-

gung zurückgezahlt wird, dass der Golfclub W. e.V. zu diesem Zeit-

punkt eine Warteliste mit mindestens 20 Interessenten führt und der Aufnah-

meausschuss an meiner … Stelle ein … neues Mitglied aufgenommen hat.

Das Darlehen wird fällig bei Auftragserteilung zum Platzausbau um weitere

neun Spielbahnen (voraussichtlich Frühjahr/Sommer 1994)."

4

Die Verpflichtung zum Abschluss eines derartigen Darlehensvertrags im

Falle des Beitritts eines neuen Mitglieds hatte keine satzungsrechtliche Grund-

lage, sondern beruhte lediglich auf einem Vorstandsbeschluss des Beklagten

vom 15. Juli 1993.

Der Darlehensvertrag zwischen dem Beklagten und der Klägerin wurde

am 18. August 1994 geschlossen; die Klägerin zahlte die Darlehenssumme im

Laufe des Jahres 1994.

Nachdem die Darlehensverträge aus den Jahren 1993/94 einer gerichtli-

chen Überprüfung unterzogen worden waren und das Gericht dabei Bedenken

hinsichtlich der Wirksamkeit deswegen geäußert hatte, weil die Forderung nach

Abschluss der Darlehensverträge lediglich vom Vorstand und nicht von der Mit-

gliederversammlung beschlossen worden war, fasste die Mitgliederversamm-

lung des Beklagten am 14. Juni 1996 einerseits, um diesen Bedenken Rech-

nung zu tragen und den Mangel zu beheben, andererseits, um aus Gleichbe-

handlungsgrundsätzen nicht nur die neu eintretenden, sondern auch die Grün-

dungsmitglieder zur Darlehensgewährung heranzuziehen, folgenden Beschluss:

"Vorbehaltlich einer juristischen Prüfung zeichnen alle Mitglieder (bei neun Ge-

genstimmen und sieben Enthaltungen) ein Darlehen von 5.000,00 DM.

Die bestehenden Darlehensverträge über verbleibende 5.000,00 DM werden

(bei acht Gegenstimmen und acht Enthaltungen) angerechnet."

5

Die Klägerin und der Beklagte schlossen daraufhin am 12. Dezember

1996 einen weiteren Darlehensvertrag, der in seiner Präambel auf den obigen

Beschluss der Mitgliederversammlung Bezug nimmt und in dem es weiter heißt:

"…

5. Hat der Darlehensgeber sich bereits in einem anderen Darlehensvertrag

verpflichtet, dem Darlehensnehmer ein zinsloses Darlehen mindestens in

gleicher Höhe zu gewähren, so verzichtet der Darlehensnehmer auf die

Erfüllung dieses Vertrages hinsichtlich der Zahlung bis zu einer Höhe von

5.000,00 DM, sofern der vorliegende Darlehensvertrag zwischen den Par-

teien geschlossen ist.

6. Das Darlehen wird frühestens nach zehn Jahren und nach Ausscheiden

des Darlehensgebers aus den Golfclub W. e.V. zurückgezahlt. Die

Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Die Kündigung muss schriftlich erfol-

gen.

6.1 Das Darlehen kann durch den Darlehensgeber nach Ablauf der zehn Jah-

ren jedoch nur dann gekündigt werden, wenn zu diesem Zeitpunkt der

Golfclub W. e.V. eine Warteliste mit mindestens 20 Interessenten

führt und der Aufnahmeausschuss anstelle des kündigenden Darlehens-

gebers ein neues Mitglied aufnimmt oder aufgenommen hat.

7. Alternativ zu dieser Darlehensvariante hat der Darlehensgeber jedoch

auch das Recht, den Darlehensrückforderungsanspruch nach dem 5. Dar-

lehensjahr - von der ersten Darlehenshingabe an gerechnet - an ein neu-

es Mitglied entsprechend den nachfolgenden Bedingungen zu verkaufen

bzw. zu übertragen:

7.1 Der bisherige Darlehensgeber hat dem Übernehmer die Bedingungen des

vorliegenden Darlehensvertrages zur Auflage des Übernahmevertrages zu

machen.

7.2 Der Übernehmer muss im Zeitpunkt der Übernahme die Mitgliedschaft

beantragt haben.

7.3 Sind diese Auflagen gemäß Ziff. 7.1 und 7.2 nicht nachgewiesen, ist die

Übertragung des Darlehensvertrages unwirksam."

7

Entsprechend Nr. 5 dieses Vertrages musste die Beklagte den Betrag

von 5.000,00 DM nicht erneut zahlen.

Mit Schreiben vom 22. August 2001 kündigte die Klägerin ihre Mitglied-

schaft, da sie aus gesundheitlichen Gründen den Golfsport nicht mehr ausüben

konnte, und bat um Rückzahlung des Darlehens. Der Beklagte verweigerte dies

unter Berufung darauf, dass weder die Rückzahlungsbedingungen des Vertra-

ges von 1994 noch die gemäß Nr. 6.1 bzw. Nr. 7 des Darlehensvertrages von

1996 erfüllt seien und im Übrigen das Geld für den Neubau eines Clubhauses

benötigt werde.

8

Das Amtsgericht hat der Klage auf Rückzahlung des Darlehens in Höhe

von 1.533,88 € (= 3.000,00 DM) stattgegeben und die weitergehende Klage

abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der

Klägerin zurückgewiesen und auf die Berufung des Beklagten die Klage in vol-

lem Umfang abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zu-

gelassene Revision der Klägerin.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision hat Erfolg und führt unter Aufhebung des angefochtenen

Urteils und teilweiser Abänderung der amtsgerichtlichen Entscheidung zur Ver-

urteilung des Beklagten zur Rückzahlung der Darlehenssumme in Höhe von

4.090,34 € (= 8.000,00 DM) nebst Zinsen.

11

I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We-

sentlichen ausgeführt:

Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens nicht

zu, da die Rückzahlungsvoraussetzungen nach Nr. 6.1 und Nr. 7 des Darle-

hensvertrages in der Fassung vom 12. Dezember 1996 unstreitig nicht erfüllt

seien. Die Klauseln seien wirksam. Sie seien einer AGB-rechtlichen Prüfung im

Hinblick auf § 310 Abs. 4 BGB entzogen und verstießen auch nicht gegen § 242

BGB.

12

II. Das angefochtene Urteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung im ent-

scheidenden Punkt nicht stand. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen

Anspruch auf Rückerstattung des Darlehensbetrages i.H.v. 4.090,34 € aus

§ 812 Abs. 1 BGB. Sie hat den zwecks Erfüllung einer korporationsrechtlichen

Pflicht geleisteten Darlehensbetrag ohne Rechtsgrund gezahlt. Die Entschei-

dung der Mitgliederversammlung des Beklagten vom 14. Juni 1996, einen Son-

derbeitrag in Form eines Darlehens zu erheben und zugleich die bereits ge-

schlossenen Darlehensverträge mit einem Beschluss der Mitgliederversamm-

lung zu unterlegen, hat keine ausreichende Grundlage in der Satzung.

13

1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings gegen die Ansicht des

Berufungsgerichts, bei der von der Klägerin bei ihrem Beitritt übernommenen

Verpflichtung zur Gewährung eines Darlehens handele es sich um eine wirt-

schaftliche (Austausch-)Beziehung korporationsrechtlicher und nicht individual-

rechtlicher Art zwischen den Parteien.

14

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (BGHZ 103, 219 ff.;

Sen.Urt. v. 9. Juni 1960 - II ZR 164/58, NJW 1960, 1858, 1859; siehe auch

BGH, Urt. v. 25. April 2003 - LwZR 3/02, WM 2003, 1021 m.w.Nachw.) ist

Kennzeichen und Voraussetzung korporationsrechtlicher Pflichten eines Ver-

bandsmitglieds, dass sie unmittelbar auf der Satzung beruhen, dazu dienen,

den Verbandszweck zu verwirklichen, und mitgliedschaftlicher Natur sind.

15

b) So liegt der Fall hier. Der Darlehensbetrag, der - schon nach dem In-

halt des Aufnahmeantrags - zur Erweiterung des Golfplatzes benötigt wurde,

diente dem vom Verein verfolgten Zweck. Die Verpflichtung der Klägerin, das

Darlehen zu gewähren und zu belassen, beruhte auf einem - vermeintlich (s.u.

2 a) - in Ausführung der Satzung (§ 4 Abs. 3) gefassten Beschluss der Mitglie-

derversammlung und war mit ihrer Mitgliedschaft verbunden, d.h. neben der

Aufnahmegebühr und dem Jahresbeitrag schuldete die Klägerin das Darlehen

in der Art einer "gespaltenen Beitragspflicht". Eine Beitragspflicht besteht stets

nur für Vereinsmitglieder, niemals für außenstehende Dritte.

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aa) Dem steht nicht entgegen, dass in Erfüllung der korporationsrechtli-

chen Pflicht - zusätzlich - ein Darlehensvertrag zwischen den Parteien ge-

schlossen worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 25. April 2003 aaO m.w.Nachw.). Die

Darlehensbedingungen als solche sind nicht erst in diesem Vertrag, sondern

bereits in dem vom Beklagten gegenüber der Klägerin verwendeten Aufnahme-

antrag in den für die Begründung der vertraglichen Rechte und Pflichten we-

sentlichen Einzelheiten sowie hinsichtlich der Zweckverwendung festgelegt und

verbindlich geregelt worden (siehe zu einem insoweit anders gelagerten Fall

Sen.Urt. v. 11. November 1991 - II ZR 44/91, NJW-RR 1992, 379).

17

bb) Gegen die Annahme einer korporationsrechtlichen Pflicht spricht dar-

über hinaus auch nicht der Umstand, dass die Verpflichtung der Klägerin, dem

Beklagten das Darlehen zinslos zu belassen, auch dann nicht mit ihrem Austritt

enden sollte, wenn die Zehnjahresfrist, nach deren Ablauf das Darlehen erst-

mals kündbar war, zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war. Ein Kenn-

zeichen für die korporationsrechtliche Pflicht ist regelmäßig, dass sie mit der

Mitgliedschaft steht und fällt (siehe insoweit BGHZ 103 aaO S. 222). Das ist

hier insofern der Fall, als ausschließlich Mitglieder des Beklagten diese Ver-

pflichtung eingehen müssen, niemand Mitglied werden kann, der dieselbe nicht

übernimmt und diese Pflicht, dem Beklagten das Darlehen über den Zeitpunkt

des Ausscheidens hinaus zu belassen, Ausdruck der aus der Mitgliedschaft

resultierenden, auch nach dem Austritt fortbestehenden nachwirkenden Treue-

pflicht ist. Schon deshalb, weil - auch - diese Verpflichtung eine mitgliedschaftli-

che Grundlage hat, steht ihre Qualifizierung als korporationsrechtlich mit Rück-

sicht auf ihr Fortbestehen nach Austritt nicht in Frage; auch sonst sind derartige

fortbestehende Pflichten nach Beendigung der Mitgliedschaft dem Verbands-

recht nicht fremd, wie z.B. die Regeln über die Nachhaftung im Personengesell-

schaftsrecht (s. nur § 736 Abs. 2 BGB, § 160 Abs. 1 HGB) zeigen.

18

2. Das Berufungsgericht hat jedoch verkannt, dass die korporationsrecht-

liche Pflicht der Klägerin nicht wirksam begründet worden ist. Zwar ist gegen die

Auslegung des Berufungsgerichts, die Mitgliederversammlung habe mit dem

Beschluss vom 14. Juni 1996 - auch - die satzungsmäßig erforderliche Grund-

lage für die bereits in der Vergangenheit abgeschlossenen Darlehensverträge,

mithin auch für den mit der Klägerin im Zusammenhang mit ihrem Beitritt im

August 1994 geschlossenen, schaffen wollen, revisionsrechtlich nichts zu erin-

nern (a). Für den Mitgliederversammlungsbeschluss fehlt es jedoch an einer

ausreichenden Grundlage in der Satzung des Beklagten (b).

19

a) Anlass für den Mitgliederbeschluss vom 14. Juni 1996 war u.a., die

Zweifel, die an der rechtlichen Verbindlichkeit der in den Jahren 1993 und 1994

nur aufgrund eines Vorstandsbeschlusses geschlossenen Darlehensverträge

mit den Neumitgliedern bestanden, zu beseitigen. Der Wille, diese Vertrags-

schlüsse mit dem nach § 4 Abs. 3 der Satzung erforderlichen Mitgliederbe-

schluss zu unterlegen, kommt, wie das Berufungsgericht in tatrichterlich mögli-

cher und revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt hat, so-

wohl in der Formulierung des Beschlusses ("Die bestehenden Darlehensverträ-

ge….werden angerechnet"), als auch in Nr. 5 des danach mit allen Vereinsmitglie-

dern geschlossenen Vertrages ("Hat der Darlehensgeber sich bereits in einem anderen

Darlehensvertrag verpflichtet, dem Darlehensnehmer ein zinsloses Darlehen in mindestens

gleicher Höhe zu gewähren, so verzichtet der Darlehensnehmer auf die Erfüllung dieses Ver-

trages …bis zu einer Höhe von…sofern der vorliegende Darlehensvertrag … zwischen den

Parteien geschlossen ist") hinreichend deutlich zum Ausdruck.

b) Dem Beschluss fehlt jedoch die erforderliche satzungsmäßige Grund-

lage.

aa) Eine über die reguläre Beitragsschuld hinausgehende finanzielle Be-

lastung des Mitglieds muss bei einem Idealverein nicht nur eindeutig aus der

Vereinssatzung hervorgehen, sondern es muss auch ihre Obergrenze der Höhe

nach bestimmt oder objektiv bestimmbar sein (Sen.Urt. v. 24. September 2007

- II ZR 91/06, ZIP 2007, 2264 ff. Tz. 11 m.w.Nachw.). Die Begründung und Ver-

mehrung von Leistungspflichten gegenüber dem Verein setzt die Zustimmung

des betroffenen Mitglieds voraus, die auch antizipiert in der Satzung erteilt wer-

den kann. Zum Schutz des einzelnen Mitglieds vor einer schrankenlosen Pflich-

tenmehrung durch die Mehrheit muss sich der maximale Umfang der Pflicht

dann aus der Satzung entnehmen lassen. Die mit der Mitgliedschaft verbunde-

nen finanziellen Lasten müssen sich in überschaubaren, im Voraus wenigstens

ungefähr abschätzbaren Grenzen halten (BGHZ 130, 243, 247). Das Mitglied

21

muss erkennen können, in welchem Umfang es über die reguläre Beitrags-

pflicht hinaus zu außerplanmäßigen Geldzahlungen verpflichtet werden kann,

damit es die mit dem Beitritt verbundenen Lasten bewerten kann (Sen.Urt. v.

24. September 2007 aaO).

22

bb) Diesen Anforderungen genügt die Satzung des Beklagten nicht. § 4

Abs. 3 der Satzung, der die Verpflichtung zur Zahlung von Eintrittsgeld, Jahres-

beitrag und Umlagen regelt, stellt schon nach seinem Wortlaut keine ausrei-

chende Grundlage für die Erhebung eines Sonderbeitrags in Form eines Darle-

hens dar. Aber selbst wenn man diese Pflicht, wie der Beklagte meint, noch

unter den Begriff "Umlage" fassen wollte, deren Erhebung - auch der Höhe

nach - dann von einem Beschluss der Mitgliederversammlung abhängig ist,

mangelt es - jedenfalls - an der Festlegung einer Obergrenze. Die Pflicht zur

Gewährung eines Darlehens hätte daher nur durch einstimmigen Mitgliederbe-

schluss wirksam begründet werden können, an dem es hier fehlt. Die Darle-

henshingabe seitens der Klägerin erfolgte mithin nicht nur seinerzeit ohne

Rechtsgrundlage i.S. des § 812 Abs. 1 BGB; diese Grundlage wurde auch nicht

später durch den genannten Beschluss geschaffen.

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cc) Dass die Erhebung des Sonderbeitrags etwa trotz fehlender Grund-

lage in der Satzung ausnahmsweise zulässig war, weil die Gewährung von Dar-

lehen durch die Mitglieder des Beklagten im Zeitpunkt der Beschlussfassung für

den Fortbestand des Vereins unabweisbar notwendig war (s. insoweit Sen.Urt.

v. 24. September 2007 aaO Tz. 13 f.), ist schon deshalb nicht ersichtlich, weil

das für die Begründung der Darlehensverpflichtung im Aufnahmeantrag ge-

nannte Investitionsvorhaben bereits durchgeführt war.

24

3. Angesichts der Unwirksamkeit des Mitgliederbeschlusses braucht der

Senat nicht zu entscheiden, ob der Beklagte das Darlehen nicht schon allein

wegen Zweckerreichung - ohne sich auf die weiteren Rückzahlungsvorausset-

zungen berufen zu können - zurückzahlen musste und es ihm versagt ist, das

Darlehen nunmehr für den Neubau eines Clubhauses einzubehalten. Ebenso

bedarf die Frage keiner Entscheidung, ob der Beklagte, der - unstreitig - zwei

anderen Mitgliedern bei deren kündigungsbedingtem Ausscheiden das von die-

sen gewährte Darlehen zurückgezahlt hat, ohne auf der Einhaltung der Voraus-

setzungen der Nr. 6.1 oder Nr. 7 des Darlehensvertrages zu bestehen, - auch -

unter dem Gesichtspunkt der Pflicht zur Gleichbehandlung der Mitglieder (s.

ausführlich hierzu Reichert, Vereins- und Verbandsrecht 11. Aufl. Rdn. 771 ff.;

Stöber, Handbuch des Vereinsrechts 9. Aufl. Rdn. 171 ff. jew. m.w.Nachw.) zur

Rückzahlung des Darlehens an die Klägerin verpflichtet war.

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III. Der Zinsanspruch der Klägerin folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

Goette Kurzwelly Kraemer

Caliebe Drescher

Vorinstanzen:

AG Erkelenz, Entscheidung vom 11.07.2006 - 6 C 387/05 -

LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 05.04.2007 - 2 S 104/06 -