BGH Urteil vom 02.06.2008 – II ZR 289/07
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB §§ 38, 58, 488 Abs. 1
Verkündet am: 2. Juni 2008 Röder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
a) Die bereits im Aufnahmeantrag begründete Verpflichtung eines Vereinsmitglieds, dem Verein (hier: einem Golfclub) - neben der Zahlung der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrags - ein zinsloses Darlehen zur Steigerung der Attraktivität des Vereins (hier: Ausbau des Platzes von 9 auf 18 Bahnen) zu den im Antrag ge- nannten Konditionen zu gewähren, stellt eine korporationsrechtliche Pflicht nach Art einer "gespaltenen Beitragspflicht" dar. An dem Charakter dieser Pflicht än- dert sich nichts dadurch, dass das Mitglied und der Verein nach dem Beitritt über die Darlehensgewährung einen Vertrag schließen.
b) Die Verpflichtung zur Erhebung eines Sonderbeitrags in Form eines solchen Dar- lehens bedarf dem Grunde und - in Gestalt der Angabe einer Obergrenze - der Höhe nach der Zulassung in der Satzung.
BGH, Urteil vom 2. Juni 2008 - II ZR 289/07 - LG Mönchengladbach
AG Erkelenz
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 2. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette
und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe und Dr. Drescher
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil der
2. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 5. April
2007 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Erkelenz vom
11. Juli 2006 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.090,34 € nebst Zin-
sen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
dem 6. September 2005 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin beantragte am 26. August 1993 die Aufnahme in den be-
klagten Golfclub. In dem von dem Beklagten angenommenen Antrag verpflich-
tete sie sich neben der Zahlung einer Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrags
"zur Unterzeichnung eines Darlehensvertrags zur Gewährung eines zinslosen
Darlehens über 8.000,00 DM, das frühestens nach zehn Jahren und nach
meinem … Ausscheiden aus dem Golfclub W. e.V. unter der Bedin-
gung zurückgezahlt wird, dass der Golfclub W. e.V. zu diesem Zeit-
punkt eine Warteliste mit mindestens 20 Interessenten führt und der Aufnah-
meausschuss an meiner … Stelle ein … neues Mitglied aufgenommen hat.
Das Darlehen wird fällig bei Auftragserteilung zum Platzausbau um weitere
neun Spielbahnen (voraussichtlich Frühjahr/Sommer 1994)."
Die Verpflichtung zum Abschluss eines derartigen Darlehensvertrags im
Falle des Beitritts eines neuen Mitglieds hatte keine satzungsrechtliche Grund-
lage, sondern beruhte lediglich auf einem Vorstandsbeschluss des Beklagten
vom 15. Juli 1993.
Der Darlehensvertrag zwischen dem Beklagten und der Klägerin wurde
am 18. August 1994 geschlossen; die Klägerin zahlte die Darlehenssumme im
Laufe des Jahres 1994.
Nachdem die Darlehensverträge aus den Jahren 1993/94 einer gerichtli-
chen Überprüfung unterzogen worden waren und das Gericht dabei Bedenken
hinsichtlich der Wirksamkeit deswegen geäußert hatte, weil die Forderung nach
Abschluss der Darlehensverträge lediglich vom Vorstand und nicht von der Mit-
gliederversammlung beschlossen worden war, fasste die Mitgliederversamm-
lung des Beklagten am 14. Juni 1996 einerseits, um diesen Bedenken Rech-
nung zu tragen und den Mangel zu beheben, andererseits, um aus Gleichbe-
handlungsgrundsätzen nicht nur die neu eintretenden, sondern auch die Grün-
dungsmitglieder zur Darlehensgewährung heranzuziehen, folgenden Beschluss:
"Vorbehaltlich einer juristischen Prüfung zeichnen alle Mitglieder (bei neun Ge-
genstimmen und sieben Enthaltungen) ein Darlehen von 5.000,00 DM.
Die bestehenden Darlehensverträge über verbleibende 5.000,00 DM werden
(bei acht Gegenstimmen und acht Enthaltungen) angerechnet."
Die Klägerin und der Beklagte schlossen daraufhin am 12. Dezember
1996 einen weiteren Darlehensvertrag, der in seiner Präambel auf den obigen
Beschluss der Mitgliederversammlung Bezug nimmt und in dem es weiter heißt:
"…
5. Hat der Darlehensgeber sich bereits in einem anderen Darlehensvertrag
verpflichtet, dem Darlehensnehmer ein zinsloses Darlehen mindestens in
gleicher Höhe zu gewähren, so verzichtet der Darlehensnehmer auf die
Erfüllung dieses Vertrages hinsichtlich der Zahlung bis zu einer Höhe von
5.000,00 DM, sofern der vorliegende Darlehensvertrag zwischen den Par-
teien geschlossen ist.
6. Das Darlehen wird frühestens nach zehn Jahren und nach Ausscheiden
des Darlehensgebers aus den Golfclub W. e.V. zurückgezahlt. Die
Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Die Kündigung muss schriftlich erfol-
gen.
6.1 Das Darlehen kann durch den Darlehensgeber nach Ablauf der zehn Jah-
ren jedoch nur dann gekündigt werden, wenn zu diesem Zeitpunkt der
Golfclub W. e.V. eine Warteliste mit mindestens 20 Interessenten
führt und der Aufnahmeausschuss anstelle des kündigenden Darlehens-
gebers ein neues Mitglied aufnimmt oder aufgenommen hat.
…
7. Alternativ zu dieser Darlehensvariante hat der Darlehensgeber jedoch
auch das Recht, den Darlehensrückforderungsanspruch nach dem 5. Dar-
lehensjahr - von der ersten Darlehenshingabe an gerechnet - an ein neu-
es Mitglied entsprechend den nachfolgenden Bedingungen zu verkaufen
bzw. zu übertragen:
7.1 Der bisherige Darlehensgeber hat dem Übernehmer die Bedingungen des
vorliegenden Darlehensvertrages zur Auflage des Übernahmevertrages zu
machen.
7.2 Der Übernehmer muss im Zeitpunkt der Übernahme die Mitgliedschaft
beantragt haben.
7.3 Sind diese Auflagen gemäß Ziff. 7.1 und 7.2 nicht nachgewiesen, ist die
Übertragung des Darlehensvertrages unwirksam."
Entsprechend Nr. 5 dieses Vertrages musste die Beklagte den Betrag
von 5.000,00 DM nicht erneut zahlen.
Mit Schreiben vom 22. August 2001 kündigte die Klägerin ihre Mitglied-
schaft, da sie aus gesundheitlichen Gründen den Golfsport nicht mehr ausüben
konnte, und bat um Rückzahlung des Darlehens. Der Beklagte verweigerte dies
unter Berufung darauf, dass weder die Rückzahlungsbedingungen des Vertra-
ges von 1994 noch die gemäß Nr. 6.1 bzw. Nr. 7 des Darlehensvertrages von
1996 erfüllt seien und im Übrigen das Geld für den Neubau eines Clubhauses
benötigt werde.
Das Amtsgericht hat der Klage auf Rückzahlung des Darlehens in Höhe
von 1.533,88 € (= 3.000,00 DM) stattgegeben und die weitergehende Klage
abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der
Klägerin zurückgewiesen und auf die Berufung des Beklagten die Klage in vol-
lem Umfang abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zu-
gelassene Revision der Klägerin.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg und führt unter Aufhebung des angefochtenen
Urteils und teilweiser Abänderung der amtsgerichtlichen Entscheidung zur Ver-
urteilung des Beklagten zur Rückzahlung der Darlehenssumme in Höhe von
4.090,34 € (= 8.000,00 DM) nebst Zinsen.
I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We-
sentlichen ausgeführt:
Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens nicht
zu, da die Rückzahlungsvoraussetzungen nach Nr. 6.1 und Nr. 7 des Darle-
hensvertrages in der Fassung vom 12. Dezember 1996 unstreitig nicht erfüllt
seien. Die Klauseln seien wirksam. Sie seien einer AGB-rechtlichen Prüfung im
Hinblick auf § 310 Abs. 4 BGB entzogen und verstießen auch nicht gegen § 242
BGB.
II. Das angefochtene Urteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung im ent-
scheidenden Punkt nicht stand. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen
Anspruch auf Rückerstattung des Darlehensbetrages i.H.v. 4.090,34 € aus
§ 812 Abs. 1 BGB. Sie hat den zwecks Erfüllung einer korporationsrechtlichen
Pflicht geleisteten Darlehensbetrag ohne Rechtsgrund gezahlt. Die Entschei-
dung der Mitgliederversammlung des Beklagten vom 14. Juni 1996, einen Son-
derbeitrag in Form eines Darlehens zu erheben und zugleich die bereits ge-
schlossenen Darlehensverträge mit einem Beschluss der Mitgliederversamm-
lung zu unterlegen, hat keine ausreichende Grundlage in der Satzung.
1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings gegen die Ansicht des
Berufungsgerichts, bei der von der Klägerin bei ihrem Beitritt übernommenen
Verpflichtung zur Gewährung eines Darlehens handele es sich um eine wirt-
schaftliche (Austausch-)Beziehung korporationsrechtlicher und nicht individual-
rechtlicher Art zwischen den Parteien.
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (BGHZ 103, 219 ff.;
Sen.Urt. v. 9. Juni 1960 - II ZR 164/58, NJW 1960, 1858, 1859; siehe auch
BGH, Urt. v. 25. April 2003 - LwZR 3/02, WM 2003, 1021 m.w.Nachw.) ist
Kennzeichen und Voraussetzung korporationsrechtlicher Pflichten eines Ver-
bandsmitglieds, dass sie unmittelbar auf der Satzung beruhen, dazu dienen,
den Verbandszweck zu verwirklichen, und mitgliedschaftlicher Natur sind.
b) So liegt der Fall hier. Der Darlehensbetrag, der - schon nach dem In-
halt des Aufnahmeantrags - zur Erweiterung des Golfplatzes benötigt wurde,
diente dem vom Verein verfolgten Zweck. Die Verpflichtung der Klägerin, das
Darlehen zu gewähren und zu belassen, beruhte auf einem - vermeintlich (s.u.
2 a) - in Ausführung der Satzung (§ 4 Abs. 3) gefassten Beschluss der Mitglie-
derversammlung und war mit ihrer Mitgliedschaft verbunden, d.h. neben der
Aufnahmegebühr und dem Jahresbeitrag schuldete die Klägerin das Darlehen
in der Art einer "gespaltenen Beitragspflicht". Eine Beitragspflicht besteht stets
nur für Vereinsmitglieder, niemals für außenstehende Dritte.
aa) Dem steht nicht entgegen, dass in Erfüllung der korporationsrechtli-
chen Pflicht - zusätzlich - ein Darlehensvertrag zwischen den Parteien ge-
schlossen worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 25. April 2003 aaO m.w.Nachw.). Die
Darlehensbedingungen als solche sind nicht erst in diesem Vertrag, sondern
bereits in dem vom Beklagten gegenüber der Klägerin verwendeten Aufnahme-
antrag in den für die Begründung der vertraglichen Rechte und Pflichten we-
sentlichen Einzelheiten sowie hinsichtlich der Zweckverwendung festgelegt und
verbindlich geregelt worden (siehe zu einem insoweit anders gelagerten Fall
Sen.Urt. v. 11. November 1991 - II ZR 44/91, NJW-RR 1992, 379).
bb) Gegen die Annahme einer korporationsrechtlichen Pflicht spricht dar-
über hinaus auch nicht der Umstand, dass die Verpflichtung der Klägerin, dem
Beklagten das Darlehen zinslos zu belassen, auch dann nicht mit ihrem Austritt
enden sollte, wenn die Zehnjahresfrist, nach deren Ablauf das Darlehen erst-
mals kündbar war, zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war. Ein Kenn-
zeichen für die korporationsrechtliche Pflicht ist regelmäßig, dass sie mit der
Mitgliedschaft steht und fällt (siehe insoweit BGHZ 103 aaO S. 222). Das ist
hier insofern der Fall, als ausschließlich Mitglieder des Beklagten diese Ver-
pflichtung eingehen müssen, niemand Mitglied werden kann, der dieselbe nicht
übernimmt und diese Pflicht, dem Beklagten das Darlehen über den Zeitpunkt
des Ausscheidens hinaus zu belassen, Ausdruck der aus der Mitgliedschaft
resultierenden, auch nach dem Austritt fortbestehenden nachwirkenden Treue-
pflicht ist. Schon deshalb, weil - auch - diese Verpflichtung eine mitgliedschaftli-
che Grundlage hat, steht ihre Qualifizierung als korporationsrechtlich mit Rück-
sicht auf ihr Fortbestehen nach Austritt nicht in Frage; auch sonst sind derartige
fortbestehende Pflichten nach Beendigung der Mitgliedschaft dem Verbands-
recht nicht fremd, wie z.B. die Regeln über die Nachhaftung im Personengesell-
schaftsrecht (s. nur § 736 Abs. 2 BGB, § 160 Abs. 1 HGB) zeigen.
2. Das Berufungsgericht hat jedoch verkannt, dass die korporationsrecht-
liche Pflicht der Klägerin nicht wirksam begründet worden ist. Zwar ist gegen die
Auslegung des Berufungsgerichts, die Mitgliederversammlung habe mit dem
Beschluss vom 14. Juni 1996 - auch - die satzungsmäßig erforderliche Grund-
lage für die bereits in der Vergangenheit abgeschlossenen Darlehensverträge,
mithin auch für den mit der Klägerin im Zusammenhang mit ihrem Beitritt im
August 1994 geschlossenen, schaffen wollen, revisionsrechtlich nichts zu erin-
nern (a). Für den Mitgliederversammlungsbeschluss fehlt es jedoch an einer
ausreichenden Grundlage in der Satzung des Beklagten (b).
a) Anlass für den Mitgliederbeschluss vom 14. Juni 1996 war u.a., die
Zweifel, die an der rechtlichen Verbindlichkeit der in den Jahren 1993 und 1994
nur aufgrund eines Vorstandsbeschlusses geschlossenen Darlehensverträge
mit den Neumitgliedern bestanden, zu beseitigen. Der Wille, diese Vertrags-
schlüsse mit dem nach § 4 Abs. 3 der Satzung erforderlichen Mitgliederbe-
schluss zu unterlegen, kommt, wie das Berufungsgericht in tatrichterlich mögli-
cher und revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt hat, so-
wohl in der Formulierung des Beschlusses ("Die bestehenden Darlehensverträ-
ge….werden angerechnet"), als auch in Nr. 5 des danach mit allen Vereinsmitglie-
dern geschlossenen Vertrages ("Hat der Darlehensgeber sich bereits in einem anderen
Darlehensvertrag verpflichtet, dem Darlehensnehmer ein zinsloses Darlehen in mindestens
gleicher Höhe zu gewähren, so verzichtet der Darlehensnehmer auf die Erfüllung dieses Ver-
trages …bis zu einer Höhe von…sofern der vorliegende Darlehensvertrag … zwischen den
Parteien geschlossen ist") hinreichend deutlich zum Ausdruck.
b) Dem Beschluss fehlt jedoch die erforderliche satzungsmäßige Grund-
lage.
aa) Eine über die reguläre Beitragsschuld hinausgehende finanzielle Be-
lastung des Mitglieds muss bei einem Idealverein nicht nur eindeutig aus der
Vereinssatzung hervorgehen, sondern es muss auch ihre Obergrenze der Höhe
nach bestimmt oder objektiv bestimmbar sein (Sen.Urt. v. 24. September 2007
- II ZR 91/06, ZIP 2007, 2264 ff. Tz. 11 m.w.Nachw.). Die Begründung und Ver-
mehrung von Leistungspflichten gegenüber dem Verein setzt die Zustimmung
des betroffenen Mitglieds voraus, die auch antizipiert in der Satzung erteilt wer-
den kann. Zum Schutz des einzelnen Mitglieds vor einer schrankenlosen Pflich-
tenmehrung durch die Mehrheit muss sich der maximale Umfang der Pflicht
dann aus der Satzung entnehmen lassen. Die mit der Mitgliedschaft verbunde-
nen finanziellen Lasten müssen sich in überschaubaren, im Voraus wenigstens
ungefähr abschätzbaren Grenzen halten (BGHZ 130, 243, 247). Das Mitglied
muss erkennen können, in welchem Umfang es über die reguläre Beitrags-
pflicht hinaus zu außerplanmäßigen Geldzahlungen verpflichtet werden kann,
damit es die mit dem Beitritt verbundenen Lasten bewerten kann (Sen.Urt. v.
24. September 2007 aaO).
bb) Diesen Anforderungen genügt die Satzung des Beklagten nicht. § 4
Abs. 3 der Satzung, der die Verpflichtung zur Zahlung von Eintrittsgeld, Jahres-
beitrag und Umlagen regelt, stellt schon nach seinem Wortlaut keine ausrei-
chende Grundlage für die Erhebung eines Sonderbeitrags in Form eines Darle-
hens dar. Aber selbst wenn man diese Pflicht, wie der Beklagte meint, noch
unter den Begriff "Umlage" fassen wollte, deren Erhebung - auch der Höhe
nach - dann von einem Beschluss der Mitgliederversammlung abhängig ist,
mangelt es - jedenfalls - an der Festlegung einer Obergrenze. Die Pflicht zur
Gewährung eines Darlehens hätte daher nur durch einstimmigen Mitgliederbe-
schluss wirksam begründet werden können, an dem es hier fehlt. Die Darle-
henshingabe seitens der Klägerin erfolgte mithin nicht nur seinerzeit ohne
Rechtsgrundlage i.S. des § 812 Abs. 1 BGB; diese Grundlage wurde auch nicht
später durch den genannten Beschluss geschaffen.
cc) Dass die Erhebung des Sonderbeitrags etwa trotz fehlender Grund-
lage in der Satzung ausnahmsweise zulässig war, weil die Gewährung von Dar-
lehen durch die Mitglieder des Beklagten im Zeitpunkt der Beschlussfassung für
den Fortbestand des Vereins unabweisbar notwendig war (s. insoweit Sen.Urt.
v. 24. September 2007 aaO Tz. 13 f.), ist schon deshalb nicht ersichtlich, weil
das für die Begründung der Darlehensverpflichtung im Aufnahmeantrag ge-
nannte Investitionsvorhaben bereits durchgeführt war.
3. Angesichts der Unwirksamkeit des Mitgliederbeschlusses braucht der
Senat nicht zu entscheiden, ob der Beklagte das Darlehen nicht schon allein
wegen Zweckerreichung - ohne sich auf die weiteren Rückzahlungsvorausset-
zungen berufen zu können - zurückzahlen musste und es ihm versagt ist, das
Darlehen nunmehr für den Neubau eines Clubhauses einzubehalten. Ebenso
bedarf die Frage keiner Entscheidung, ob der Beklagte, der - unstreitig - zwei
anderen Mitgliedern bei deren kündigungsbedingtem Ausscheiden das von die-
sen gewährte Darlehen zurückgezahlt hat, ohne auf der Einhaltung der Voraus-
setzungen der Nr. 6.1 oder Nr. 7 des Darlehensvertrages zu bestehen, - auch -
unter dem Gesichtspunkt der Pflicht zur Gleichbehandlung der Mitglieder (s.
ausführlich hierzu Reichert, Vereins- und Verbandsrecht 11. Aufl. Rdn. 771 ff.;
Stöber, Handbuch des Vereinsrechts 9. Aufl. Rdn. 171 ff. jew. m.w.Nachw.) zur
Rückzahlung des Darlehens an die Klägerin verpflichtet war.
Goette Kurzwelly Kraemer
Caliebe Drescher
Vorinstanzen:
AG Erkelenz, Entscheidung vom 11.07.2006 - 6 C 387/05 -
LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 05.04.2007 - 2 S 104/06 -