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BGH Urteil vom 24.09.2007 – II ZR 91/06

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 24. September 2007 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB §§ 38, 58

a) Die Erhebung einer einmaligen Umlage von Mitgliedern eines eingetragenen Ver- eins bedarf der Zulassung in der Satzung nicht nur dem Grunde, sondern auch zumindest in Gestalt der Angabe einer Obergrenze der Höhe nach.

b) Unter engen Voraussetzungen, wenn die Umlageerhebung für den Fortbestand des Vereins unabweisbar notwendig und dem einzelnen Mitglied unter Berück- sichtigung seiner schutzwürdigen Belange zumutbar ist, kann eine einmalige Um- lage auch ohne satzungsmäßige Festlegung einer Obergrenze wirksam be- schlossen werden. Das Vereinsmitglied, das die Zahlung der Umlage vermeiden will, hat ein Recht zum Austritt aus dem Verein, das es im Interesse des Vereins in angemessener Zeit ausüben muss.

BGH, Urteil vom 24. September 2007 - II ZR 91/06 - LG Frankfurt (Oder)

AG Strausberg

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 24. September 2007 durch den Vorsitzenden Richter

Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe und

Dr. Drescher

für Recht erkannt:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil der 6. Zivilkammer

des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 7. März 2006 wird auf

seine Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Die Parteien streiten über die Zahlung einer Sonderumlage zur Finanzie-

rung eines Vereinsgrundstücks.

Der Beklagte war Mitglied des Klägers, eines eingetragenen Vereins zur

Förderung des Segelsports mit etwa 200 Mitgliedern. Seit 1951 hatte der Kläger

ein Vereinsgrundstück gepachtet. Die für die Verpachtung zuständige Oberfi-

nanzdirektion wollte den Vertrag mit dem Kläger über das Jahr 2003 hinaus

nicht verlängern und das Grundstück verkaufen. Einen neuen Pachtvertrag zu

einem deutlich höheren Pachtzins, der die finanziellen Möglichkeiten des Ver-

eins allerdings überstieg, wollte sie nur abschließen, wenn der Kläger das

Grundstück nicht selbst erwarb und sich nach einer öffentlichen Ausschreibung

kein anderer Käufer fand. Versuche des Vorstands des Klägers, ein anderes

geeignetes Grundstück anzupachten, misslangen. Im September 2002 bat der

Vorstand die Oberfinanzdirektion um die Zusendung eines Kaufvertragsent-

wurfs zum Erwerb des Grundstücks. Bei einer Mitgliederversammlung im No-

vember 2002 stellte er ein Finanzierungsmodell zur Diskussion. Um das erfor-

derliche Eigenkapital aufzubringen, sollte jedes voll zahlende Mitglied eine

Sonderzahlung von 1.500,00 € leisten.

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In der Mitgliederversammlung des Klägers vom 1. März 2003 wurde der

Beschluss gefasst, das Vereinsgrundstück durch den Kläger zu erwerben, den

Erwerb durch ein Bankdarlehen sowie mit 170.000,00 € Eigenkapital zu finan-

zieren und zur Bildung eines ausreichend großen Eigenkapitals von allen voll

zahlenden ordentlichen Mitgliedern eine Umlage zu erheben. Die Höhe der Um-

lage wurde für jedes ordentliche Mitglied auf 1.500,00 € festgelegt. Der Vor-

stand wurde ermächtigt, mit dem Grundstückseigentümer über den Kauf und

mit Kreditinstituten über ein Darlehen verbindliche Verhandlungen zu führen.

Für den Abschluss der Verträge sollte es einer gesonderten Zustimmung der

Mitglieder bedürfen. Der Betrag von 1.500,00 € entspricht etwa dem sechsfa-

chen Jahresbeitrag.

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In der Mitgliederversammlung vom 30. Juni 2004 wurde gegen die Stim-

me des Beklagten beschlossen, dass das Grundstück entsprechend dem aus-

gelegten Kaufvertragsentwurf gekauft wird, dass alle voll zahlenden Mitglieder

und Ehrenmitglieder zur Zahlung einer einmaligen zweckgebundenen Sonder-

zahlung i.H.v. 1.500,00 € verpflichtet sind und die Sonderzahlung bis zum

15. August 2004 einzuzahlen ist. § 7 Abs. 3 der Vereinssatzung des Klägers

lautet:

"Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen und Umlagen für den Verein verpflichtet. Als Beiträge im Sinne dieses Absat- zes gelten auch die zur Erhaltung bzw. Verbesserung der Ver- einseinrichtung festgelegten Arbeitsstunden. Die Höhe der Bei- träge, Umlagen und Arbeitsstunden beschließt die Mitglieder- versammlung."

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Der Beklagte erklärte in Befolgung der entsprechenden Regelungen der

Satzung am 20. September 2004 zum Ende des Jahres 2004 seinen Austritt

aus dem Verein und begründete dies damit, er sei nicht in der Lage, den gefor-

derten Beitrag zur Finanzierung des beschlossenen Kaufs zu leisten. Nach § 6

der Vereinssatzung bleibt auch nach Beendigung der Mitgliedschaft die Zah-

lungspflicht der bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Beträge bestehen.

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Das Amtsgericht hat die auf die Zahlung der 1.500,00 € gerichtete Klage

mit der Begründung abgewiesen, dass die Vereinssatzung keine ausreichende

Rechtsgrundlage für die Erhebung der Umlage darstelle. Das Landgericht hat

den Beklagten auf die Berufung des Klägers zur Zahlung der 1.500,00 € verur-

teilt und die Revision zugelassen.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Regelung in § 7 Abs. 3 der

Satzung des Klägers sei eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für die

Erhebung der Sonderumlage; insbesondere müsse die Satzung keine Ober-

grenze für die Erhebung einer Umlage enthalten. Da in der Mitgliederversamm-

lung vom 1. März 2003 die von jedem Vereinsmitglied zu erbringende Son-

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derumlage verbindlich festgelegt worden sei, aber bis zur Mitgliederversamm-

lung am 30. Juni 2004 der Fälligkeitstermin noch nicht festgestanden habe, ha-

be der Kläger bis Ende September 2003 seinen Austritt aus dem Verein erklä-

ren können, um die Zahlung der Umlage zu vermeiden. Da bei seinem Austritt

am 20. September 2004 zum Ende des Jahres 2004 die Umlage bereits fällig

gewesen sei, bestehe die Zahlungspflicht nach § 6 der Vereinssatzung fort.

II. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung jedenfalls im

Ergebnis stand.

1. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlungen des Klägers, eine

Sonderumlage zu erheben, haben zwar keine ausreichende Grundlage in der

Satzung, sind jedoch ausnahmsweise wirksam. Die in § 7 Abs. 3 der Satzung

vorgesehene Verpflichtung, eine Umlage nach einem Beschluss der Mitglieder-

versammlung zu leisten, ist nur dann wirksam, wenn sie eine Obergrenze ent-

hält. Diesen Anforderungen genügt die Satzung des Klägers nicht, weil sie zur

Höhe der Umlage nichts bestimmt. Das ist aber im vorliegenden Fall unschäd-

lich, weil die Umlage für den Fortbestand des Vereins unabweisbar notwendig

ist.

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a) Eine über die reguläre Beitragsschuld hinausgehende Umlagepflicht

muss bei einem Idealverein nicht nur eindeutig aus der Vereinssatzung hervor-

gehen, sondern es muss auch ihre Obergrenze der Höhe nach bestimmt oder

objektiv bestimmbar sein (OLG München NJW-RR 1998, 966; Reichert, Hand-

buch Vereins- und Verbandsrecht 10. Aufl. Rdn. 866; Schwarz in Bamber-

ger/Roth, BGB § 58 Rdn. 5; Schöpflin in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB

2. Aufl. § 58 Rdn. 2; a.A. Heidel/Lochner in AnwaltKommentar BGB § 58

Rdn. 4; Staudinger/Habermann, BGB [2005] § 58 Rdn. 3; Stöber, Handbuch

zum Vereinsrecht 9. Aufl. Rdn. 213; Sauer/Schweyer/Waldner, Der eingetrage-

ne Verein 18. Aufl. Rdn. 120). Die Begründung und Vermehrung von Leistungs-

pflichten gegenüber dem Verein setzt die Zustimmung des betroffenen Mitglieds

voraus, die auch antizipiert in der Satzung erteilt werden kann. Zum Schutz des

einzelnen Mitglieds vor einer schrankenlosen Pflichtenmehrung durch die

Mehrheit muss sich der maximale Umfang der Pflicht dann aus der Satzung

entnehmen lassen. Die mit der Mitgliedschaft verbundenen finanziellen Lasten

müssen sich in überschaubaren, im Voraus wenigstens ungefähr abschätzba-

ren Grenzen halten (BGHZ 130, 243, 247). Das Mitglied muss erkennen kön-

nen, in welchem Umfang es über die reguläre Beitragspflicht hinaus zu außer-

planmäßigen Geldzahlungen verpflichtet werden kann, damit es die mit dem

Beitritt verbunden Lasten bewerten kann.

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Wenn im Gegensatz dazu die Höhe der regelmäßigen Beiträge nicht in

der Satzung bestimmt sein muss, wird damit auf ein praktisches Bedürfnis

Rücksicht genommen (BGHZ 130, 243, 246; 105, 306, 316). Der Verein muss

seine Kosten laufend durch Mitgliederbeiträge decken und ist gezwungen, diese

der Preisentwicklung anzupassen, weil die Vereinsmitglieder in der Regel keine

Kapitaleinlage leisten und der Verein über keine laufenden Unternehmensein-

künfte verfügt. Es führte zu einem unnötigen, unzumutbaren und vermeidbare

Registereintragungskosten verursachenden Aufwand, wegen der Anpassung

des regelmäßig zu zahlenden Beitrags die Satzung Jahr für Jahr zu ändern.

Jedes Mitglied muss mit einer solchen Anpassung an die allgemeine Preisent-

wicklung rechnen und kann sich darauf im Voraus einstellen. Diese Praktikabili-

tätserwägungen treffen bei einer einmaligen Umlage nicht zu, weil sie nicht vor-

aussehbar ist und, wenn ihre Grenzen nicht festgelegt sind, zu einer unvorher-

sehbaren Belastung führen kann.

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b) Das Fehlen einer Obergrenze in der Satzung des Klägers ist im vor-

liegenden Fall unschädlich, weil die Umlage für den Fortbestand des Vereins

unabweisbar notwendig ist.

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aa) In Ausnahmefällen kann eine Umlage auch ohne Bestimmung einer

Obergrenze in der Vereinssatzung wirksam beschlossen werden, wenn sie für

den Fortbestand des Vereins unabweisbar notwendig und dem einzelnen Mit-

glied unter Berücksichtigung seiner eigenen schutzwürdigen Belange zumutbar

ist. Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck und die gemein-

samen Interessen zu fördern und dazu mit den übrigen Mitgliedern zusammen-

zuarbeiten. Diese vereinsrechtliche Treuepflicht erlaubt in Ausnahmefällen auch

die Belastung mit in der Satzung nicht vorgesehenen Pflichten. An eine solche

aus der Treuepflicht abgeleitete Verpflichtung, eine Sonderumlage zu zahlen,

sind aber wegen des damit verbundenen Eingriffs in das Mitgliedschaftsrecht

hohe Anforderungen zu stellen. Nur wenn sich angesichts der Alternativen, den

Verein aufzulösen oder ihn unter einem einmaligen Vermögensopfer fortzufüh-

ren, die Mehrheit der Vereinsmitglieder für den Fortbestand des Vereins ent-

scheidet, kann auch dem einzelnen Vereinsmitglied wegen der mit dem Beitritt

eingegangenen Verpflichtung, den Vereinszweck zu fördern, ausnahmsweise

eine in der Satzung nicht vorgesehene Umlagelast zugemutet werden, sofern er

sich nicht mit Rücksicht auf den gefassten Beschluss zum Austritt aus dem

Verein entschließt.

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bb) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Umlage für

den Fortbestand des Vereins zwingend erforderlich. Der Kläger ist darauf an-

gewiesen, ein den Erfordernissen eines Segelclubs entsprechendes Grund-

stück nutzen zu können. Ohne die Nutzungsmöglichkeit kann er zwar weiter

bestehen, sein Vereinsleben kommt jedoch zum Erliegen. Der Kläger musste

das Grundstück kaufen, um weiter ein geeignetes Grundstück nutzen zu kön-

nen. Zumutbare Varianten gab es nicht. Der Eigentümer wollte das bis dahin

angepachtete Grundstück verkaufen. Mit einer weiteren Anpachtung dieses

Grundstücks zu bezahlbaren Bedingungen konnte der Verein nach einem Ver-

kauf an einen Dritten nicht mehr rechnen. Dem Vorstand gelang es nicht, ein

anderes geeignetes Grundstück anzupachten.

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Der Kauf konnte nur durch eine Umlage finanziert werden. Dass die zur

Leistung der Umlage bereiten Mitglieder sich eigenständig organisierten, das

Grundstück ankauften und sodann an den Kläger verpachteten, war weder

praktikabel noch zumutbar. Der Grundstücksankauf sollte neben Bankkrediten

auch zu einem erheblichen Teil über Vereinsrücklagen finanziert werden, die

nicht ohne weiteres auf eine neben dem Kläger zu gründende Gesellschaft hät-

ten übertragen werden können. Die Mehrheit der Vereinsmitglieder wäre auf

diese Weise auch verpflichtet gewesen, sich neben dem Kläger in einer weite-

ren Organisation zu engagieren, was einen zusätzlichen Zeit- und Kostenauf-

wand mit sich gebracht hätte. Der Grundstückskauf konnte auch nicht durch

Spenden finanziert werden. In der Mitgliederversammlung vom Juni 2004 er-

klärten einzelne Vereinsmitglieder ihre Bereitschaft zur Spendenleistung, ohne

dass danach weitere ins Gewicht fallende Spenden verbucht werden konnten.

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Die beschlossene Umlage ist den Mitgliedern auch zumutbar. Sie steht

zu den regelmäßigen Beiträgen noch in einem angemessenen Verhältnis. Mit

1.500,00 € beträgt sie etwa das 6-fache des üblichen Jahresbeitrags. Sie ist

nicht so hoch, dass sie zum Hinausdrängen einer Vielzahl von Vereinsmitglie-

dern führt. Es begegnet schließlich auch keinen Bedenken, zur Zahlung der

Umlage nur die etwa 60 ordentlichen, vollzahlenden Mitglieder sowie die das

Vereinsgelände durch Anmietung einer Koje oder eines Bootsliegeplatzes nut-

zenden Ehrenmitglieder heran zu ziehen, und die anderen Mitglieder (Famili-

enmitglieder, Fördermitglieder, Jugendliche und Studenten) lediglich um Spen-

den zu bitten. Die weniger intensive Nutzung der Vereinseinrichtungen und die

ohnehin reduzierte Beitragspflicht sind hinreichende Gründe für eine Ungleich-

behandlung.

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2. Der Beklagte schuldet die Zahlung der einmaligen Umlage trotz seines

Vereinsaustritts. Der Beklagte hätte die Zahlung der Umlage nur vermeiden

können, wenn er bereits im Jahr 2003 nach dem Beschluss zur Erhebung der

Umlage aus dem Verein ausgetreten wäre.

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a) Das Vereinsmitglied, dem eine in der Satzung nicht vorgesehene Um-

lagelast aufgebürdet wird, kann mit der Folge aus dem Verein austreten, dass

die Pflicht zur Zahlung der Umlage entfällt (so im Ergebnis auch LG Hamburg

NJW-RR 1999, 1708, 1709; MünchKommBGB/Reuter, 5. Aufl. § 38 Rdn. 40;

Stöber aaO Rdn. 196 Fn. 106). Mit der Erhebung einer Umlage verändern sich

das Verhältnis von Aufwand und Ertrag der Mitgliedschaft sowie die Grundlagen

der Mitgliedschaft. Das Vereinsmitglied wird unvorhergesehen mit einer finan-

ziellen Belastung konfrontiert, die es nicht tragen will oder nicht tragen kann,

und mit der es sich nicht schon bei seinem Vereinsbeitritt einverstanden erklärt

hat. Diese unvorhergesehene Pflichtenmehrung kann ihm die weitere Mitglied-

schaft unzumutbar machen. Es muss ihr deshalb mit seinem Austritt aus dem

Verein begegnen können.

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b) Der Austritt muss jedoch in angemessenem zeitlichen Zusammen-

hang mit dem Wirksamwerden des Beschlusses zur Erhebung einer Sonderum-

lage erklärt werden, um die Zahlungspflicht entfallen zu lassen. Der Verein

muss absehen können, ob genügend Vereinsmitglieder die Umlage leisten oder

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ob aufgrund einer hohen Zahl von Austritten der mit ihr erstrebte Zweck nicht

erreicht werden kann. Vor allem wenn Verpflichtungen eingegangen werden,

die mit der Umlage erfüllt werden sollen, muss der Verein Planungssicherheit

erhalten.

c) Der Beklagte erklärte seinen Austritt nicht rechtzeitig. Er hätte spätes-

tens zum Ende des Jahres 2003 austreten müssen.

Dass eine Umlage in Höhe von jedenfalls 1.500,00 € auch von dem Be-

klagten zu leisten war, stand nach der Mitgliederversammlung vom 1. März

2003 fest. Damals wurde der Beschluss gefasst, dass der Kläger das Vereins-

grundstück erwirbt und zum Mindesten jedes Mitglied hierfür 1.500,00 € als der

Eigenkapitalbeschaffung dienende Umlage zu entrichten habe. Auch wenn die

Mitglieder dem Abschluss der Kauf- und Darlehensverträge noch gesondert

zustimmen sollten, blieb im Jahr 2003 nicht offen, ob die Umlage zu zahlen war.

Mit dem Wegfall der Erwerbsabsicht oder einer wesentlichen, die Umlageerhe-

bung als überflüssig erscheinen lassenden Änderung bei der Finanzierung des

Grundstückskaufs konnte ein Vereinsmitglied nach diesem Beschluss nicht

mehr rechnen. Die Suche nach Varianten zum Erwerb des Grundstücks war im

Sommer 2002 erfolglos abgeschlossen, als der Verein die Oberfinanzdirektion

um die Übersendung eines Kaufvertragsentwurfs bat. Der Vorstand des Klägers

stellte bereits im November 2002 der Mitgliederversammlung das Finanzie-

rungskonzept zur Diskussion und schließlich im März 2003 zur Abstimmung; es

ging von einem Eigenkapital von 170.000,00 € aus und sah neben der Verwen-

dung von Rücklagen die Einforderung einer Sonderumlage von 1.500,00 € für

jedes voll zahlende Mitglied vor. Der durch die Umlage unter allen Umständen

aufzubringende Eigenmittelanteil von 90.000,00 € stand fest. Die Darlehensauf-

nahme war wegen der regelmäßigen Belastungen für die Vereinskasse der Hö-

he nach begrenzt, der Kaufpreisrahmen vorgegeben, und die Rücklagen konn-

ten nicht weiter erhöht werden. Der Vorstand des Klägers sollte aufgrund des

Beschlusses mit der Zustimmung der Mitglieder die "verbindlichen" Verhand-

lungen über den Kauf und die Finanzierung des Grundstücks führen können.

Da die Verkaufsbereitschaft der Oberfinanzdirektion nicht in Frage stand und

der Kaufpreis nur mit Hilfe der Umlage aufzubringen war, war gewiss, dass die

Umlage alsbald, nämlich unmittelbar nach dem Abschluss der Kaufvertragsver-

handlungen und der nach der Vorgeschichte nicht in Frage stehenden Zustim-

mung der Mitgliederversammlung zu leisten war.

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Dass die Sonderumlage am 1. März 2003 nicht sofort fällig gestellt wurde

und die Mitglieder dem Abschluss der Verträge gesondert zustimmen sollten,

machte den Beschluss - entgegen der Ansicht der Revision - nicht unverbindlich

und zu einer bloßen Absichtserklärung. Der Vorstand und auch die übrigen

Vereinsmitglieder mussten bis zur Zustimmung zum Abschluss der Kauf- und

Darlehensverträge Klarheit darüber erlangen, wie viele Vereinsmitglieder die

Sonderumlage zum Anlass nehmen, den Verein zu verlassen, und ob der Kauf-

preis mit der Sonderumlage finanziert werden konnte.

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Da danach der Beschluss vom 30. Juni 2004 den bereits am 1. März

2003 gefassten Beschluss lediglich bekräftigte, konnte der daraufhin am

20. September 2004 erklärte Austritt des Beklagten nicht mehr zum Wegfall

seiner Zahlungspflicht führen. Die Sonderumlage war zum 15. August 2004 und

damit vor dem Austritt zum Jahresende 2004 fällig. Nach § 6 der Vereinssat-

zung bleibt auch nach Beendigung der Mitgliedschaft die Zahlungspflicht für die

bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Beträge bestehen (vgl. BGHZ 48,

207, 209).

Goette Kurzwelly Kraemer

Caliebe Drescher

Vorinstanzen:

AG Strausberg, Entscheidung vom 30.09.2005 - 25 C 55/05 -

LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 07.03.2006 - 6a S 260/05 -