BGH Urteil vom 24.09.2007 – II ZR 91/06
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 24. September 2007 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB §§ 38, 58
a) Die Erhebung einer einmaligen Umlage von Mitgliedern eines eingetragenen Ver- eins bedarf der Zulassung in der Satzung nicht nur dem Grunde, sondern auch zumindest in Gestalt der Angabe einer Obergrenze der Höhe nach.
b) Unter engen Voraussetzungen, wenn die Umlageerhebung für den Fortbestand des Vereins unabweisbar notwendig und dem einzelnen Mitglied unter Berück- sichtigung seiner schutzwürdigen Belange zumutbar ist, kann eine einmalige Um- lage auch ohne satzungsmäßige Festlegung einer Obergrenze wirksam be- schlossen werden. Das Vereinsmitglied, das die Zahlung der Umlage vermeiden will, hat ein Recht zum Austritt aus dem Verein, das es im Interesse des Vereins in angemessener Zeit ausüben muss.
BGH, Urteil vom 24. September 2007 - II ZR 91/06 - LG Frankfurt (Oder)
AG Strausberg
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 24. September 2007 durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe und
Dr. Drescher
für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil der 6. Zivilkammer
des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 7. März 2006 wird auf
seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Zahlung einer Sonderumlage zur Finanzie-
rung eines Vereinsgrundstücks.
Der Beklagte war Mitglied des Klägers, eines eingetragenen Vereins zur
Förderung des Segelsports mit etwa 200 Mitgliedern. Seit 1951 hatte der Kläger
ein Vereinsgrundstück gepachtet. Die für die Verpachtung zuständige Oberfi-
nanzdirektion wollte den Vertrag mit dem Kläger über das Jahr 2003 hinaus
nicht verlängern und das Grundstück verkaufen. Einen neuen Pachtvertrag zu
einem deutlich höheren Pachtzins, der die finanziellen Möglichkeiten des Ver-
eins allerdings überstieg, wollte sie nur abschließen, wenn der Kläger das
Grundstück nicht selbst erwarb und sich nach einer öffentlichen Ausschreibung
kein anderer Käufer fand. Versuche des Vorstands des Klägers, ein anderes
geeignetes Grundstück anzupachten, misslangen. Im September 2002 bat der
Vorstand die Oberfinanzdirektion um die Zusendung eines Kaufvertragsent-
wurfs zum Erwerb des Grundstücks. Bei einer Mitgliederversammlung im No-
vember 2002 stellte er ein Finanzierungsmodell zur Diskussion. Um das erfor-
derliche Eigenkapital aufzubringen, sollte jedes voll zahlende Mitglied eine
Sonderzahlung von 1.500,00 € leisten.
In der Mitgliederversammlung des Klägers vom 1. März 2003 wurde der
Beschluss gefasst, das Vereinsgrundstück durch den Kläger zu erwerben, den
Erwerb durch ein Bankdarlehen sowie mit 170.000,00 € Eigenkapital zu finan-
zieren und zur Bildung eines ausreichend großen Eigenkapitals von allen voll
zahlenden ordentlichen Mitgliedern eine Umlage zu erheben. Die Höhe der Um-
lage wurde für jedes ordentliche Mitglied auf 1.500,00 € festgelegt. Der Vor-
stand wurde ermächtigt, mit dem Grundstückseigentümer über den Kauf und
mit Kreditinstituten über ein Darlehen verbindliche Verhandlungen zu führen.
Für den Abschluss der Verträge sollte es einer gesonderten Zustimmung der
Mitglieder bedürfen. Der Betrag von 1.500,00 € entspricht etwa dem sechsfa-
chen Jahresbeitrag.
In der Mitgliederversammlung vom 30. Juni 2004 wurde gegen die Stim-
me des Beklagten beschlossen, dass das Grundstück entsprechend dem aus-
gelegten Kaufvertragsentwurf gekauft wird, dass alle voll zahlenden Mitglieder
und Ehrenmitglieder zur Zahlung einer einmaligen zweckgebundenen Sonder-
zahlung i.H.v. 1.500,00 € verpflichtet sind und die Sonderzahlung bis zum
15. August 2004 einzuzahlen ist. § 7 Abs. 3 der Vereinssatzung des Klägers
lautet:
"Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen und Umlagen für den Verein verpflichtet. Als Beiträge im Sinne dieses Absat- zes gelten auch die zur Erhaltung bzw. Verbesserung der Ver- einseinrichtung festgelegten Arbeitsstunden. Die Höhe der Bei- träge, Umlagen und Arbeitsstunden beschließt die Mitglieder- versammlung."
Der Beklagte erklärte in Befolgung der entsprechenden Regelungen der
Satzung am 20. September 2004 zum Ende des Jahres 2004 seinen Austritt
aus dem Verein und begründete dies damit, er sei nicht in der Lage, den gefor-
derten Beitrag zur Finanzierung des beschlossenen Kaufs zu leisten. Nach § 6
der Vereinssatzung bleibt auch nach Beendigung der Mitgliedschaft die Zah-
lungspflicht der bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Beträge bestehen.
Das Amtsgericht hat die auf die Zahlung der 1.500,00 € gerichtete Klage
mit der Begründung abgewiesen, dass die Vereinssatzung keine ausreichende
Rechtsgrundlage für die Erhebung der Umlage darstelle. Das Landgericht hat
den Beklagten auf die Berufung des Klägers zur Zahlung der 1.500,00 € verur-
teilt und die Revision zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Regelung in § 7 Abs. 3 der
Satzung des Klägers sei eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für die
Erhebung der Sonderumlage; insbesondere müsse die Satzung keine Ober-
grenze für die Erhebung einer Umlage enthalten. Da in der Mitgliederversamm-
lung vom 1. März 2003 die von jedem Vereinsmitglied zu erbringende Son-
derumlage verbindlich festgelegt worden sei, aber bis zur Mitgliederversamm-
lung am 30. Juni 2004 der Fälligkeitstermin noch nicht festgestanden habe, ha-
be der Kläger bis Ende September 2003 seinen Austritt aus dem Verein erklä-
ren können, um die Zahlung der Umlage zu vermeiden. Da bei seinem Austritt
am 20. September 2004 zum Ende des Jahres 2004 die Umlage bereits fällig
gewesen sei, bestehe die Zahlungspflicht nach § 6 der Vereinssatzung fort.
II. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung jedenfalls im
Ergebnis stand.
1. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlungen des Klägers, eine
Sonderumlage zu erheben, haben zwar keine ausreichende Grundlage in der
Satzung, sind jedoch ausnahmsweise wirksam. Die in § 7 Abs. 3 der Satzung
vorgesehene Verpflichtung, eine Umlage nach einem Beschluss der Mitglieder-
versammlung zu leisten, ist nur dann wirksam, wenn sie eine Obergrenze ent-
hält. Diesen Anforderungen genügt die Satzung des Klägers nicht, weil sie zur
Höhe der Umlage nichts bestimmt. Das ist aber im vorliegenden Fall unschäd-
lich, weil die Umlage für den Fortbestand des Vereins unabweisbar notwendig
ist.
a) Eine über die reguläre Beitragsschuld hinausgehende Umlagepflicht
muss bei einem Idealverein nicht nur eindeutig aus der Vereinssatzung hervor-
gehen, sondern es muss auch ihre Obergrenze der Höhe nach bestimmt oder
objektiv bestimmbar sein (OLG München NJW-RR 1998, 966; Reichert, Hand-
buch Vereins- und Verbandsrecht 10. Aufl. Rdn. 866; Schwarz in Bamber-
ger/Roth, BGB § 58 Rdn. 5; Schöpflin in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB
Rdn. 4; Staudinger/Habermann, BGB [2005] § 58 Rdn. 3; Stöber, Handbuch
zum Vereinsrecht 9. Aufl. Rdn. 213; Sauer/Schweyer/Waldner, Der eingetrage-
ne Verein 18. Aufl. Rdn. 120). Die Begründung und Vermehrung von Leistungs-
pflichten gegenüber dem Verein setzt die Zustimmung des betroffenen Mitglieds
voraus, die auch antizipiert in der Satzung erteilt werden kann. Zum Schutz des
einzelnen Mitglieds vor einer schrankenlosen Pflichtenmehrung durch die
Mehrheit muss sich der maximale Umfang der Pflicht dann aus der Satzung
entnehmen lassen. Die mit der Mitgliedschaft verbundenen finanziellen Lasten
müssen sich in überschaubaren, im Voraus wenigstens ungefähr abschätzba-
ren Grenzen halten (BGHZ 130, 243, 247). Das Mitglied muss erkennen kön-
nen, in welchem Umfang es über die reguläre Beitragspflicht hinaus zu außer-
planmäßigen Geldzahlungen verpflichtet werden kann, damit es die mit dem
Beitritt verbunden Lasten bewerten kann.
Wenn im Gegensatz dazu die Höhe der regelmäßigen Beiträge nicht in
der Satzung bestimmt sein muss, wird damit auf ein praktisches Bedürfnis
Rücksicht genommen (BGHZ 130, 243, 246; 105, 306, 316). Der Verein muss
seine Kosten laufend durch Mitgliederbeiträge decken und ist gezwungen, diese
der Preisentwicklung anzupassen, weil die Vereinsmitglieder in der Regel keine
Kapitaleinlage leisten und der Verein über keine laufenden Unternehmensein-
künfte verfügt. Es führte zu einem unnötigen, unzumutbaren und vermeidbare
Registereintragungskosten verursachenden Aufwand, wegen der Anpassung
des regelmäßig zu zahlenden Beitrags die Satzung Jahr für Jahr zu ändern.
Jedes Mitglied muss mit einer solchen Anpassung an die allgemeine Preisent-
wicklung rechnen und kann sich darauf im Voraus einstellen. Diese Praktikabili-
tätserwägungen treffen bei einer einmaligen Umlage nicht zu, weil sie nicht vor-
aussehbar ist und, wenn ihre Grenzen nicht festgelegt sind, zu einer unvorher-
sehbaren Belastung führen kann.
b) Das Fehlen einer Obergrenze in der Satzung des Klägers ist im vor-
liegenden Fall unschädlich, weil die Umlage für den Fortbestand des Vereins
unabweisbar notwendig ist.
aa) In Ausnahmefällen kann eine Umlage auch ohne Bestimmung einer
Obergrenze in der Vereinssatzung wirksam beschlossen werden, wenn sie für
den Fortbestand des Vereins unabweisbar notwendig und dem einzelnen Mit-
glied unter Berücksichtigung seiner eigenen schutzwürdigen Belange zumutbar
ist. Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck und die gemein-
samen Interessen zu fördern und dazu mit den übrigen Mitgliedern zusammen-
zuarbeiten. Diese vereinsrechtliche Treuepflicht erlaubt in Ausnahmefällen auch
die Belastung mit in der Satzung nicht vorgesehenen Pflichten. An eine solche
aus der Treuepflicht abgeleitete Verpflichtung, eine Sonderumlage zu zahlen,
sind aber wegen des damit verbundenen Eingriffs in das Mitgliedschaftsrecht
hohe Anforderungen zu stellen. Nur wenn sich angesichts der Alternativen, den
Verein aufzulösen oder ihn unter einem einmaligen Vermögensopfer fortzufüh-
ren, die Mehrheit der Vereinsmitglieder für den Fortbestand des Vereins ent-
scheidet, kann auch dem einzelnen Vereinsmitglied wegen der mit dem Beitritt
eingegangenen Verpflichtung, den Vereinszweck zu fördern, ausnahmsweise
eine in der Satzung nicht vorgesehene Umlagelast zugemutet werden, sofern er
sich nicht mit Rücksicht auf den gefassten Beschluss zum Austritt aus dem
Verein entschließt.
bb) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Umlage für
den Fortbestand des Vereins zwingend erforderlich. Der Kläger ist darauf an-
gewiesen, ein den Erfordernissen eines Segelclubs entsprechendes Grund-
stück nutzen zu können. Ohne die Nutzungsmöglichkeit kann er zwar weiter
bestehen, sein Vereinsleben kommt jedoch zum Erliegen. Der Kläger musste
das Grundstück kaufen, um weiter ein geeignetes Grundstück nutzen zu kön-
nen. Zumutbare Varianten gab es nicht. Der Eigentümer wollte das bis dahin
angepachtete Grundstück verkaufen. Mit einer weiteren Anpachtung dieses
Grundstücks zu bezahlbaren Bedingungen konnte der Verein nach einem Ver-
kauf an einen Dritten nicht mehr rechnen. Dem Vorstand gelang es nicht, ein
anderes geeignetes Grundstück anzupachten.
Der Kauf konnte nur durch eine Umlage finanziert werden. Dass die zur
Leistung der Umlage bereiten Mitglieder sich eigenständig organisierten, das
Grundstück ankauften und sodann an den Kläger verpachteten, war weder
praktikabel noch zumutbar. Der Grundstücksankauf sollte neben Bankkrediten
auch zu einem erheblichen Teil über Vereinsrücklagen finanziert werden, die
nicht ohne weiteres auf eine neben dem Kläger zu gründende Gesellschaft hät-
ten übertragen werden können. Die Mehrheit der Vereinsmitglieder wäre auf
diese Weise auch verpflichtet gewesen, sich neben dem Kläger in einer weite-
ren Organisation zu engagieren, was einen zusätzlichen Zeit- und Kostenauf-
wand mit sich gebracht hätte. Der Grundstückskauf konnte auch nicht durch
Spenden finanziert werden. In der Mitgliederversammlung vom Juni 2004 er-
klärten einzelne Vereinsmitglieder ihre Bereitschaft zur Spendenleistung, ohne
dass danach weitere ins Gewicht fallende Spenden verbucht werden konnten.
Die beschlossene Umlage ist den Mitgliedern auch zumutbar. Sie steht
zu den regelmäßigen Beiträgen noch in einem angemessenen Verhältnis. Mit
1.500,00 € beträgt sie etwa das 6-fache des üblichen Jahresbeitrags. Sie ist
nicht so hoch, dass sie zum Hinausdrängen einer Vielzahl von Vereinsmitglie-
dern führt. Es begegnet schließlich auch keinen Bedenken, zur Zahlung der
Umlage nur die etwa 60 ordentlichen, vollzahlenden Mitglieder sowie die das
Vereinsgelände durch Anmietung einer Koje oder eines Bootsliegeplatzes nut-
zenden Ehrenmitglieder heran zu ziehen, und die anderen Mitglieder (Famili-
enmitglieder, Fördermitglieder, Jugendliche und Studenten) lediglich um Spen-
den zu bitten. Die weniger intensive Nutzung der Vereinseinrichtungen und die
ohnehin reduzierte Beitragspflicht sind hinreichende Gründe für eine Ungleich-
behandlung.
2. Der Beklagte schuldet die Zahlung der einmaligen Umlage trotz seines
Vereinsaustritts. Der Beklagte hätte die Zahlung der Umlage nur vermeiden
können, wenn er bereits im Jahr 2003 nach dem Beschluss zur Erhebung der
Umlage aus dem Verein ausgetreten wäre.
a) Das Vereinsmitglied, dem eine in der Satzung nicht vorgesehene Um-
lagelast aufgebürdet wird, kann mit der Folge aus dem Verein austreten, dass
die Pflicht zur Zahlung der Umlage entfällt (so im Ergebnis auch LG Hamburg
NJW-RR 1999, 1708, 1709; MünchKommBGB/Reuter, 5. Aufl. § 38 Rdn. 40;
Stöber aaO Rdn. 196 Fn. 106). Mit der Erhebung einer Umlage verändern sich
das Verhältnis von Aufwand und Ertrag der Mitgliedschaft sowie die Grundlagen
der Mitgliedschaft. Das Vereinsmitglied wird unvorhergesehen mit einer finan-
ziellen Belastung konfrontiert, die es nicht tragen will oder nicht tragen kann,
und mit der es sich nicht schon bei seinem Vereinsbeitritt einverstanden erklärt
hat. Diese unvorhergesehene Pflichtenmehrung kann ihm die weitere Mitglied-
schaft unzumutbar machen. Es muss ihr deshalb mit seinem Austritt aus dem
Verein begegnen können.
b) Der Austritt muss jedoch in angemessenem zeitlichen Zusammen-
hang mit dem Wirksamwerden des Beschlusses zur Erhebung einer Sonderum-
lage erklärt werden, um die Zahlungspflicht entfallen zu lassen. Der Verein
muss absehen können, ob genügend Vereinsmitglieder die Umlage leisten oder
ob aufgrund einer hohen Zahl von Austritten der mit ihr erstrebte Zweck nicht
erreicht werden kann. Vor allem wenn Verpflichtungen eingegangen werden,
die mit der Umlage erfüllt werden sollen, muss der Verein Planungssicherheit
erhalten.
c) Der Beklagte erklärte seinen Austritt nicht rechtzeitig. Er hätte spätes-
tens zum Ende des Jahres 2003 austreten müssen.
Dass eine Umlage in Höhe von jedenfalls 1.500,00 € auch von dem Be-
klagten zu leisten war, stand nach der Mitgliederversammlung vom 1. März
2003 fest. Damals wurde der Beschluss gefasst, dass der Kläger das Vereins-
grundstück erwirbt und zum Mindesten jedes Mitglied hierfür 1.500,00 € als der
Eigenkapitalbeschaffung dienende Umlage zu entrichten habe. Auch wenn die
Mitglieder dem Abschluss der Kauf- und Darlehensverträge noch gesondert
zustimmen sollten, blieb im Jahr 2003 nicht offen, ob die Umlage zu zahlen war.
Mit dem Wegfall der Erwerbsabsicht oder einer wesentlichen, die Umlageerhe-
bung als überflüssig erscheinen lassenden Änderung bei der Finanzierung des
Grundstückskaufs konnte ein Vereinsmitglied nach diesem Beschluss nicht
mehr rechnen. Die Suche nach Varianten zum Erwerb des Grundstücks war im
Sommer 2002 erfolglos abgeschlossen, als der Verein die Oberfinanzdirektion
um die Übersendung eines Kaufvertragsentwurfs bat. Der Vorstand des Klägers
stellte bereits im November 2002 der Mitgliederversammlung das Finanzie-
rungskonzept zur Diskussion und schließlich im März 2003 zur Abstimmung; es
ging von einem Eigenkapital von 170.000,00 € aus und sah neben der Verwen-
dung von Rücklagen die Einforderung einer Sonderumlage von 1.500,00 € für
jedes voll zahlende Mitglied vor. Der durch die Umlage unter allen Umständen
aufzubringende Eigenmittelanteil von 90.000,00 € stand fest. Die Darlehensauf-
nahme war wegen der regelmäßigen Belastungen für die Vereinskasse der Hö-
he nach begrenzt, der Kaufpreisrahmen vorgegeben, und die Rücklagen konn-
ten nicht weiter erhöht werden. Der Vorstand des Klägers sollte aufgrund des
Beschlusses mit der Zustimmung der Mitglieder die "verbindlichen" Verhand-
lungen über den Kauf und die Finanzierung des Grundstücks führen können.
Da die Verkaufsbereitschaft der Oberfinanzdirektion nicht in Frage stand und
der Kaufpreis nur mit Hilfe der Umlage aufzubringen war, war gewiss, dass die
Umlage alsbald, nämlich unmittelbar nach dem Abschluss der Kaufvertragsver-
handlungen und der nach der Vorgeschichte nicht in Frage stehenden Zustim-
mung der Mitgliederversammlung zu leisten war.
Dass die Sonderumlage am 1. März 2003 nicht sofort fällig gestellt wurde
und die Mitglieder dem Abschluss der Verträge gesondert zustimmen sollten,
machte den Beschluss - entgegen der Ansicht der Revision - nicht unverbindlich
und zu einer bloßen Absichtserklärung. Der Vorstand und auch die übrigen
Vereinsmitglieder mussten bis zur Zustimmung zum Abschluss der Kauf- und
Darlehensverträge Klarheit darüber erlangen, wie viele Vereinsmitglieder die
Sonderumlage zum Anlass nehmen, den Verein zu verlassen, und ob der Kauf-
preis mit der Sonderumlage finanziert werden konnte.
Da danach der Beschluss vom 30. Juni 2004 den bereits am 1. März
2003 gefassten Beschluss lediglich bekräftigte, konnte der daraufhin am
20. September 2004 erklärte Austritt des Beklagten nicht mehr zum Wegfall
seiner Zahlungspflicht führen. Die Sonderumlage war zum 15. August 2004 und
damit vor dem Austritt zum Jahresende 2004 fällig. Nach § 6 der Vereinssat-
zung bleibt auch nach Beendigung der Mitgliedschaft die Zahlungspflicht für die
bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Beträge bestehen (vgl. BGHZ 48,
207, 209).
Goette Kurzwelly Kraemer
Caliebe Drescher
Vorinstanzen:
AG Strausberg, Entscheidung vom 30.09.2005 - 25 C 55/05 -
LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 07.03.2006 - 6a S 260/05 -