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BGH Beschluss vom 03.06.2008 – 3 StR 527/07

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 527/07

BESCHLUSS

vom

3. Juni 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Juni 2008 gemäß

§ 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Krefeld vom 20. März 2007 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 7.

der Urteilsgründe verurteilt worden ist; im Umfang der Ein-

stellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendi-

gen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert,

dass der Angeklagte der Vergewaltigung in Tateinheit mit

sexuellem Missbrauch von Kindern, des schweren sexuellen

Missbrauchs von Kindern und des sexuellen Missbrauchs

von Kindern in vier Fällen schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines

Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen dadurch entstan-

denen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-

heit mit sexuellem Missbrauch von Kindern, sexueller Nötigung, schweren se-

xuellen Missbrauchs von Kindern und sexuellen Missbrauchs von Kindern in

vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten

verurteilt sowie über den Adhäsionsantrag einer Nebenklägerin entschieden. Mit

seiner hiergegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung for-

mellen und materiellen Rechts.

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I. Der Senat hat auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren

gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im

Fall II. 7. der Urteilsgründe wegen sexueller Nötigung verurteilt worden ist. Dies

führt zur entsprechenden Änderung des Schuldspruchs und zum Wegfall der

insoweit verhängten Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten.

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II. Im verbleibenden Umfang der Verurteilung hat die Überprüfung des

Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil

des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Erörterung bedarf lediglich die Beanstandung, das Landgericht habe

unter Verstoß gegen § 261 StPO den Inhalt der polizeilichen und der richterli-

chen Vernehmung der Nebenklägerin S. zum Gegenstand der

Urteilsfindung gemacht. Die Revision trägt insoweit zwar zutreffend vor, dass

nach der ursprünglichen Fassung des Protokolls der Hauptverhandlung die

Vernehmungsniederschriften nicht verlesen worden sind. Jedoch haben die

Vorsitzende der Strafkammer und der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle mit

Beschluss vom 16. Oktober 2007 das Hauptverhandlungsprotokoll dahin berich-

tigt, dass die Verlesung am 3. Hauptverhandlungstag angeordnet bzw. be-

schlossen worden und sodann auch erfolgt ist. Die ausführlich dargelegten

Gründe der Berichtigungsentscheidung tragen die Berichtigung; gemäß den

Vorgaben der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen vom 23. April

2007 (BGHSt 51, 298), von denen abzuweichen trotz der zwischenzeitlich im

Schrifttum teilweise erhobenen Kritik (vgl. etwa Hamm NJW 2007, 3166; Schu-

mann JZ 2007, 927; zustimmend etwa Fahl JR 2007, 345; Hebenstreit HRRS

2008, 172) kein Anlass besteht, ist deshalb der Entscheidung des Senats das

berichtigte Protokoll zu Grunde zu legen. Damit ist der Verfahrensrüge der Bo-

den entzogen.

Im Einzelnen:

1. Das erforderliche Berichtigungsverfahren (vgl. BGH-GS aaO 316 f.) ist

eingehalten.

Nachdem die Vorsitzende den Inhalt der Revisionsbegründung zur

Kenntnis genommen und bemerkt hatte, dass im Hauptverhandlungsprotokoll

die Verlesung der Aussagen der Nebenklägerin nicht wiedergegeben war, ha-

ben sie selbst und der Protokollführer hierzu jeweils eine dienstliche Stellung-

nahme abgegeben. Die Vorsitzende hat diese Erklärungen sodann dem Ange-

klagten und dem Verteidiger zugeleitet. Nachdem der Verteidiger und ein weite-

rer Verteidiger sich dahin geäußert hatten, sie seien sich sicher, dass die Ver-

nehmungsniederschriften nicht verlesen worden seien, hat die Vorsitzende den

beisitzenden Richter, beide Schöffen, die Sitzungsvertreterin der Staatsanwalt-

schaft und die Nebenklägervertreterin um eine dienstliche Erklärung gebeten.

Auch zu diesen Erklärungen ist dem Angeklagten und der Verteidigung rechtli-

ches Gehör gewährt worden. Sodann ist der Berichtigungsbeschluss ergangen.

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2. Die Berichtigungsentscheidung hält auch in der Sache der Überprü-

fung stand; der Senat hat aufgrund der umfangreichen und substantiierten Be-

gründung keine Zweifel an der Richtigkeit des berichtigten Protokolls (vgl. BGH-

GS aaO 317).

Die Strafkammervorsitzende und der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle

haben nicht lediglich pauschal einen Fehler der Sitzungsniederschrift behauptet,

sondern zum betreffenden Geschehen während der Hauptverhandlung detail-

reiche Angaben gemacht und mehrere markante, die tatsächliche Verlesung

belegende Umstände benannt. Die Vorsitzende hat unter Angabe zahlreicher

Einzelheiten erklärt, sich sicher zu sein, dass der Inhalt der Vernehmungen im

ausdrücklichen Einvernehmen mit allen Verfahrensbeteiligten verlesen worden

sei. Dies sei in der Ursprungsfassung des Hauptverhandlungsprotokolls auch so

notiert gewesen. Der Protokollführer hat ausgeführt, er habe die konkrete posi-

tive Erinnerung daran, dass die Aussage der Nebenklägerin in der Hauptver-

handlung verlesen worden sei. Wenn er die Bekundungen im Nachhinein durch-

lese, kämen ihm einzelne Passagen sofort wieder in Erinnerung; dieses Erin-

nern könne nur aus der Hauptverhandlung rühren, da ihm die Akten zuvor nicht

vorgelegen hätten. Als Grund für die fehlerhafte Endfassung des Protokolls

komme nur eine zwischenzeitliche Löschung der entsprechenden Passagen im

Computer in Betracht; dies sei jedoch trotz intensiver Bemühungen nicht mehr

aufklärbar.

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Auch der beisitzende Richter, beide Schöffen, die Nebenklägervertreterin

sowie - wenn auch mit gewissen Einschränkungen - die Sitzungsvertreterin der

Staatsanwaltschaft konnten sich an die Verlesung erinnern. Der beisitzende

Richter hat ausgeführt, er sei sich sicher, dass die Verlesung erfolgt sei, was

sich auch seinen während der Hauptverhandlung gefertigten handschriftlichen

Aufzeichnungen entnehmen lasse. Die entsprechenden Mitschriften sind seiner

Stellungnahme beigefügt, was dieser ein zusätzliches Gewicht verleiht. Die Sit-

zungsvertreterin der Staatsanwaltschaft hat sich dahin geäußert, sie verfüge

über eine Notiz, wonach die Verlesung für den dritten Hauptverhandlungstag

geplant gewesen sei. Sie sei auch beschlossen worden. Sie vermöge sich aller-

dings nicht mehr "sicher" zu erinnern, ob der Beschluss auch ausgeführt wor-

den sei. Beide Schöffen - die keine vorherige Aktenkenntnis hatten - und die

Nebenklägervertreterin haben in getrennten Erklärungen ausgeführt, sie könn-

ten sich an die Verlesung der Niederschriften erinnern.

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Unter diesen Umständen ist trotz der entgegenstehenden Äußerungen

der Verteidiger für Zweifel daran, dass lediglich ein Protokollierungsfehler vor-

lag, kein Raum; eine weitere Aufklärung des Geschehens im Freibeweisverfah-

ren ist nicht veranlasst.

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III. Auch die Gesamtfreiheitsstrafe hat Bestand. Der Senat schließt mit

Blick auf den Unrechtsgehalt der verbleibenden Taten, die Höhe der Einsatz-

strafe (zwei Jahre und neun Monate) und der weiteren Einzelfreiheitsstrafen

(zwei Jahre und drei Monate, ein Jahr und sechs Monate, zweimal acht Monate

sowie vier Monate) aus, dass die Strafkammer auf eine mildere Gesamtstrafe

erkannt hätte, wenn es die weggefallene Einzelstrafe nicht in die Gesamtstra-

fenbildung mit einbezogen hätte.

Becker Pfister von Lienen

Hubert Schäfer