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BGH Beschluss vom 03.06.2008 – II ZB 29/07

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

3. Juni 2008

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 3. Juni 2008 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn,

Caliebe und Dr. Reichart

beschlossen:

1. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Senats

für Kapitalanleger-Musterverfahren des Oberlandesge-

richts München vom 6. August 2007 wird auf Kosten der

Klägerin zurückgewiesen.

2. Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird

auf 1.764,08 € festgesetzt.

Gründe

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I. Die Klägerin macht gegen die Beklagte zu 1 - eine börsennotierte Akti-

engesellschaft - und die Beklagten zu 2 und 3 - ehemalige Mitglieder des Vor-

stands der Beklagten zu 1 - Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Ad-

hoc-Mitteilungen geltend. Im ersten Rechtszug hat sie mit Schriftsatz vom

23. September 2006 einen Musterfeststellungsantrag i.S. des § 1 KapMuG ge-

stellt. Das Landgericht hat diesen Antrag durch Beschluss vom 31. Januar

2007, berichtigt durch Beschluss vom 29. März 2007, zurückgewiesen. Die Kla-

ge hat es durch Urteil ebenfalls vom 31. Januar 2007 abgewiesen. Die Klägerin

hat gegen den Beschluss sofortige Beschwerde und gegen das Urteil Berufung

eingelegt. Mit der Beschwerde hat sie beantragt, den Beschluss des Landge-

richts aufzuheben und festzustellen, dass die Musterfeststellungsanträge zuläs-

sig sind. Außerdem hat sie beantragt, das Beschwerdeverfahren bis zum Ab-

schluss des Berufungsverfahrens auszusetzen. Das Beschwerdegericht hat die

Beschwerde als unzulässig verworfen und den Aussetzungsantrag zurückge-

wiesen. Dagegen richtet sich die von dem Beschwerdegericht zugelassene

Rechtsbeschwerde der Klägerin.

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II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwer-

de hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde mit der Begründung zurück-

gewiesen, ein Musterfeststellungsverfahren könne nur im ersten Rechtszug in

Gang gesetzt werden, dieser sei aber durch das Urteil des Landgerichts been-

det. Das ist zutreffend, wie der Senat zwischenzeitlich mit Beschluss vom

3. Dezember 2007 (II ZB 15/07, ZIP 2008, 137, Tz. 7 ff.) entschieden hat. Da-

nach ist ein Musterfeststellungsantrag u.a. dann zurückzuweisen, wenn der

Rechtsstreit nach Einlegung der Berufung nicht mehr in der ersten Instanz an-

hängig ist.

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Im Übrigen kommt die Einleitung eines Musterverfahrens hier auch des-

halb nicht in Betracht, weil das Hauptsacheverfahren mittlerweile abgeschlos-

sen ist. Das Berufungsgericht hat mit Beschluss vom 16. April 2008 die Beru-

fung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Damit ist das landgerichtliche

Urteil rechtskräftig geworden. Ein dennoch durchgeführtes Musterverfahren

könnte lediglich Auswirkungen auf andere Verfahren haben. Dazu fehlt es der

Klägerin aber an einem Rechtsschutzbedürfnis.

Goette Kraemer Strohn

Caliebe Reichart

Vorinstanzen:

LG München I, Entscheidung vom 31.01.2007 - 3 O 8155/06 -

OLG München, Entscheidung vom 06.08.2007 - W (KAPMU) 3/07 -