Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 03.06.2008 – XI ZR 239/07

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

3. Juni 2008

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGHR: ja _____________________

BGB § 781

Die bloße Ablösung eines Darlehens stellt grundsätzlich kein kausales Anerkenntnis der Darlehensschuld durch den Darlehensnehmer dar.

BGH, Beschluss vom 3. Juni 2008 - XI ZR 239/07 - OLG München LG München I

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden

Richter Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. Müller und Dr. Joeres, die

Richterin Mayen und den Richter Dr. Ellenberger

am 3. Juni 2008

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulas-

sung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts München vom 27. März 2007 wird

zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grund-

sätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des

Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Recht-

sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts

nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Die Ausführungen des Berufungsgerichts zum kausa-

len Schuldanerkenntnis sind zwar nicht

frei von

Rechtsfehlern. Die bloße Ablösung eines Darlehens

stellt grundsätzlich kein kausales Anerkenntnis der

Darlehensschuld durch den Darlehensnehmer dar. Ein

kausales Schuldanerkenntnis

liegt nach ständiger

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann vor,

wenn die Parteien mit ihm den Zweck verfolgen, ein

bestehendes Schuldverhältnis insgesamt oder zumin-

dest in bestimmten Beziehungen dem Streit oder der

Ungewissheit zu entziehen und es insoweit endgültig

festzulegen (BGHZ 66, 250, 253 f.). Der Wille der Par-

teien, eine derart weitgehende rechtliche Wirkung her-

beizuführen, kann, wenn dies nicht ausdrücklich er-

klärt worden ist, nur unter engen Voraussetzungen an-

genommen werden (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar

1988 - IVb ZR 82/86, WM 1988, 794, 795). Der erklär-

te Willen der Beteiligten muss die mit einem deklarato-

rischen Schuldanerkenntnis verbundenen Rechtsfol-

gen tragen. Das setzt insbesondere voraus, dass die-

se Rechtsfolgen der Interessenlage der Beteiligten,

dem mit der Erklärung erkennbar verfolgten Zweck und

der allgemeinen Verkehrsauffassung über die Bedeu-

tung eines solchen Anerkenntnisses entsprechen. Eine

generelle Vermutung dafür, dass die Parteien ein be-

stätigendes Schuldanerkenntnis vereinbaren wollten,

gibt es nicht. Seine Annahme ist vielmehr nur dann ge-

rechtfertigt, wenn die Beteiligten dafür unter den kon-

kreten Umständen einen besonderen Anlass hatten.

Ein solcher besteht nur dann, wenn zuvor Streit oder

zumindest eine (subjektive) Ungewissheit über das

Bestehen der Schuld oder über einzelne rechtliche

Punkte herrschte. Der Schuldbestätigungsvertrag

weist damit dem Vergleich ähnliche Züge auf

(BGHZ 66, 250, 255; BGH, Urteile vom 27. Januar

1988 - IVb ZR 82/86, WM 1988, 794, 795 f.; vom

11. Juli 1995 - X ZR 42/93, WM 1995, 1886, 1887 und

vom 11. Januar 2007 - VII ZR 165/06, WM 2007, 796,

Tz. 8 m.w.Nachw.).

Die Ausführungen zum kausalen Schuldanerkenntnis

sind aber nicht entscheidungserheblich, da das Beru-

fungsgericht über die mit der Nichtzulassungsbe-

schwerde weiterverfolgten Einwendungen des Klägers

auch in der Sache entschieden hat. Die in diesem Zu-

sammenhang vom Kläger gerügten Verstöße gegen

Art. 103 Abs. 1 GG hat der Senat geprüft, aber nicht

für durchgreifend erachtet.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544

Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren

beträgt 103.165,72 €.

Nobbe Müller Joeres

Mayen Ellenberger

Vorinstanzen:

LG München I, Entscheidung vom 29.08.2006 - 4 O 6056/05 -

OLG München, Entscheidung vom 27.03.2007 - 5 U 4995/06 -