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BGH Urteil vom 21.10.2008 – XI ZR 256/07

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 21. Oktober 2008 Mayer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 21. Oktober 2008 durch den Richter Dr. Joeres als

Vorsitzenden, die Richterin Mayen, die Richter Dr. Grüneberg, Maihold

und Dr. Matthias

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 5. Zivil-

senats des Oberlandesgerichts München vom 17. April

2007 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,

an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Die Kläger nehmen die beklagte Bank auf Rückabwicklung von

Darlehensverträgen zur Finanzierung des Erwerbs von Eigentumswoh-

nungen in Anspruch.

Die Kläger, ein Zahnarztehepaar, wurden 1995 von einem durch

ihren Steuerberater eingeschalteten Vermittler geworben, zum Zweck der

Steuerersparnis zwei neu zu errichtende Wohneinheiten

in K. ,

M. Straße zu erwerben. Sie bevollmächtigten mit notarieller

Urkunde vom 22. November 1995 die K. Steuerberatungsgesellschaft

GmbH (im Folgenden: Treuhänderin), die über eine Erlaubnis nach dem

Rechtsberatungsgesetz nicht verfügte, zur Abgabe aller Willenserklärun-

gen, die für Kauf und Finanzierung einschließlich einer Unterwerfung un-

ter die sofortige Zwangsvollstreckung erforderlich waren. Die Treuhände-

rin schloss am 8./19. Dezember 1995 im Namen der Kläger mit der

Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden: Beklagte) zwei Verträ-

ge über Annuitätendarlehen, die durch eine Grundschuld und die Abtre-

tung der Ansprüche aus einer Lebensversicherung gesichert wurden. Am

22. Dezember 1995 erwarb sie für die Kläger die beiden Wohnungen zu

einem Gesamtkaufpreis von 282.637 DM. Einen nach Ablauf der verein-

barten Zinsbindung von der Beklagten angebotenen Anschlusszinssatz

akzeptierten die Kläger nicht, sondern

lösten die Darlehen zum

31. Dezember 2001 vollständig ab. Die Restschuld wurde über eine an-

dere Bank finanziert, der auch die Sicherheiten übertragen wurden.

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Die Kläger begehren aus ungerechtfertigter Bereicherung und

Schadensersatz Erstattung der Zins- und Tilgungsleistungen, die sie auf

die beiden Darlehen geleistet haben. Sie sind der Ansicht, sie seien von

der Treuhänderin, die mit der Beklagten institutionalisiert zusammenge-

arbeitet habe, bei Erwerb der Wohnungen über deren Wert arglistig ge-

täuscht worden. Die Beklagte habe pflichtwidrig nicht auf die sittenwidri-

ge Überteuerung des Kaufpreises sowie auf versteckte Innenprovisionen

hingewiesen. Da die der Treuhänderin erteilte Vollmacht wegen Versto-

ßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig sei, hätten die Kläger zu-

dem Zins- und Tilgungsleistungen ohne Rechtsgrund erbracht.

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Die Klage auf Zahlung von 200.780 € nebst Zinsen, hilfsweise auf

Zahlung dieses Betrages Zug-um-Zug gegen Übertragung der Eigen-

tumswohnungen ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der vom

Senat zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren

weiter.

Entscheidungsgründe

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Die Revision der Kläger ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des

angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Be-

rufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie

folgt begründet:

Ein Aufklärungsverschulden der Beklagten könne nicht festgestellt

werden, da die Kläger einen Wissensvorsprung der Beklagten zur Über-

teuerung des Kaufpreises nicht substantiiert vorgetragen hätten. Dafür

reiche das vorgelegte private Sachverständigengutachten nicht aus. Eine

Pflicht der Beklagten zur Aufklärung über möglicherweise gezahlte In-

nenprovisionen habe nicht bestanden. Arglistiges Verhalten der Vermitt-

ler, das wegen seiner objektiven Evidenz die Verletzung einer eigenen

Aufklärungspflicht der Beklagten belegen könne, sei nicht festzustellen.

Bereicherungsrechtliche Ansprüche scheiterten schließlich daran, dass

die vorzeitige Ablösung des Darlehens und die Übernahme der Finanzie-

rung durch eine andere Bank nebst Übertragung der Sicherheiten als

kausaler Anerkenntnisvertrag aufzufassen seien, der einen umfassenden

Einwendungsverzicht der Kläger enthalte.

9

II.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung in einem ent-

scheidenden Punkt nicht stand.

1. Zutreffend hat allerdings das Berufungsgericht einen Schadens-

ersatzanspruch der Kläger aus Verschulden bei Vertragsschluss wegen

Verletzung einer eigenen Aufklärungspflicht der Beklagten zu einer sitten-

widrigen Überteuerung des Kaufpreises abgelehnt, da ausreichender

Sachvortrag der Kläger fehlt.

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a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss

eine kreditgebende Bank bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger-

und Erwerbermodellen auf eine Unangemessenheit des Kaufpreises,

über die grundsätzlich auch ein Verkäufer nicht aufzuklären hat (BGH,

Urteil vom 14. März 2003 - V ZR 308/02, WM 2003, 1686, 1688), aus-

nahmsweise nur dann hinweisen, wenn ein so krasses Missverhältnis

zwischen Kaufpreis und Verkehrswert vorliegt, dass die Bank von einer

sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen

muss. Das ist nach ständiger Rechtsprechung erst der Fall, wenn der

Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleis-

tung (vgl. BGHZ 146, 298, 301 f., 168, 1, 21 Tz. 47; Senatsurteile vom

20. Januar 2004 - XI ZR 460/02, WM 2004, 521, 524, vom 23. März

2004

- XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1225, vom 19. Juni 2007

- XI ZR 142/05, WM 2007, 1456, 1457 Tz. 13, vom 26. Juni 2007

- XI ZR 277/05, WM 2007, 1651, 1653 Tz. 15, vom 26. Februar 2008

- XI ZR 74/06, WM 2008, 683, 687 Tz. 38 und vom 29. April 2008

- XI ZR 221/07 WM 2008, 1121, 1122 Tz. 14; jeweils m.w.Nachw.).

11

Die dafür erforderliche Klärung des Wertes einer erworbenen Im-

mobilie erfordert die Darlegung konkreter, dem Beweis zugänglicher

Angaben zu den

jeweils wertbildenden Faktoren

(Senat, Urteile

vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 62 und vom

19. September 2006 - XI ZR 204/04, WM 2006, 2343, 2345 Tz. 20). Da

nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Kredit-

institut nur das ihm präsente Wissen offenbaren muss, sind zudem

grundsätzlich Darlegungen zur positiven Kenntnis der Bank von der sit-

tenwidrigen Überteuerung des Kaufobjekts erforderlich. Nach den nicht

zu beanstandenden tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsge-

richts genügt der Sachvortrag der Kläger diesen Anforderungen nicht.

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b) Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Kläger durch Vorlage

eines Privatgutachtens über den Ertragswert der Wohnungen ausrei-

chend zu einer solchen Überhöhung des Kaufpreises vorgetragen haben

(vgl. dazu Senatsurteil vom 18. Dezember 2007

WM 2008, 967, 970 Tz. 33). Es fehlt jedenfalls konkreter Vortrag zur

Kenntnis der Beklagten von der sittenwidrigen Überteuerung. Dieser ist

entgegen der Ansicht der Revision auch in Fällen eines institutionalisier-

ten Zusammenwirkens der finanzierenden Bank mit dem Verkäufer oder

dem Vertrieb des Objekts nicht entbehrlich, da auch ein besonders gro-

bes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung im finanzierten

Geschäft keine Vermutung für die Kenntnis der Bank von der sittenwidri-

gen Übervorteilung des Kreditnehmers durch den Verkäufer begründet

(Senat, Urteile vom 23. Oktober 2007 - XI ZR 167/05, WM 2008, 154,

156 f. Tz. 16, vom 4. März 2008 - XI ZR 288/06,

juris Tz. 43 und

vom 29. April 2008 - XI ZR 221/07, WM 2008, 1121, 1122 f. Tz. 17

m.w.Nachw). Die Beklagte ist nach den von ihr vorgelegten Unterlagen

bei der Bestimmung des Beleihungswerts der beiden Wohnungen im We-

sentlichen von einem dem Kaufpreis entsprechenden Wert ausgegangen.

Die von der Revision geäußerten Bedenken gegen die Verlässlichkeit

dieser internen, einer Kenntnis von der sittenwidrigen Überteuerung ent-

gegenstehenden Bewertung mögen die Sorgfalt der Beklagten bei der

Ermittlung der Beleihungswerte in Zweifel ziehen. Daraus ergibt sich

aber kein konkreter Vortrag zur Kenntnis der Beklagten von einer sitten-

widrigen Überteuerung.

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c) Entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht sind die

Kläger im Urteil des Landgerichts vom 4. August 2006 auf fehlenden Vor-

trag zur Kenntnis des Beklagten und in Verfügungen des Berufungsge-

richts vom 2. November 2006 und 1. Dezember 2006 auf Bedenken ge-

gen die Schlüssigkeit des Vortrags zur Überteuerung des Kaufpreises

ausreichend hingewiesen worden. Es bedarf keines weiteren Hinweises,

wenn die Partei den zunächst erteilten Hinweisen nicht nachgeht, son-

dern ihren bisherigen rechtlichen Ansatz weiterverfolgt (BGH, Beschluss

vom 16. April 2008 - XII ZB 192/06, NJW 2008, 2036, 2038 Tz. 20 f.).

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2. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht weiterhin eine Auf-

klärungspflichtverletzung der Beklagten wegen eines Wissensvorsprungs

zu einer angeblich im finanzierten Kaufpreis enthaltenen verdeckten In-

nenprovision verneint. Bei steuersparenden Bauherren- und Erwerber-

modellen

ist das

finanzierende Kreditinstitut grundsätzlich nicht

verpflichtet, den Darlehensnehmer über eine im finanzierten Kaufpreis

enthaltene Innenprovision aufzuklären. Dies kommt nur ausnahmsweise

in Betracht, wenn die Innenprovision zu einer so wesentlichen Verschie-

bung der Relation zwischen Kaufpreis und Verkehrswert beiträgt, dass

das Kreditinstitut - anders als im vorliegenden Fall - von einer sittenwid-

rigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muss

oder wenn die Bank positive Kenntnis von unrichtigen Angaben

hierzu hat (st.Rspr., vgl. etwa BGH, Senatsurteile vom 23. März 2004

- XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1225, vom 15. März 2005 - XI ZR

135/04, WM 2005, 828, 830, vom 10. Juli 2007

WM 2007, 1831, 1832 Tz. 15, vom 23. Oktober 2007 - XI ZR 167/05,

WM 2008, 154, 156 Tz. 16 und Urteil vom 27. Juni 2008 - V ZR 83/07,

WM 2008, 1703, 1707 Tz. 40 f., jeweils m.w.Nachw.).

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3. Das Berufungsgericht hat jedoch rechtsfehlerhaft angenom-

men, die Kläger seien aufgrund eines konkludent erklärten Anerkenntnis-

ses mit Einwendungen gegen die Wirksamkeit der Darlehensverträge

ausgeschlossen, sodass ihnen bereits aus diesem Grund Ansprüche auf

Rückabwicklung der Darlehensverträge nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1

BGB wegen eines Verstoßes der Treuhandvollmacht gegen das Rechts-

beratungsgesetz nicht zustünden. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht

allein in der Ablösung der Darlehen und Übertragung der Sicherheiten

einen solchen Schuldanerkenntnisvertrag gesehen.

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a) Zwar kann grundsätzlich die Bezahlung einer Verbindlichkeit im

Einzelfall ein konkludent erklärtes, bestätigendes Schuldanerkenntnis

der beglichenen Forderung darstellen (vgl. BGH, Urteile vom 8. März

1979 - VII ZR 35/78, WM 1979, 694, 695 und vom 11. Juli 1995

- X ZR 42/93, WM 1995, 1886, 1887; PWW/Buck-Heeb, BGB 3. Aufl.

§ 781 Rdn. 12; Staudinger/Marburger, BGB Neubearb. 2002 § 781

Rdn. 47). Dieser Erklärungswert kommt einer Tilgungsleistung als sol-

cher aber nicht allgemein, sondern nur dann zu, wenn der Schuldner

aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall bei seiner Leistung aus der

Sicht des Empfängers den Eindruck erweckt, er handele mit einem auf

den Abschluss einer solchen Vereinbarung gerichteten Rechtsfolgewillen

(BGH, Urteil vom 8. März 1979 - VII ZR 35/78, WM 1979, 694, 695). Dies

setzt voraus, dass die Beteiligten einen nachvollziehbaren Anlass für ein

Schuldanerkenntnis haben, insbesondere Streit oder zumindest Unge-

wissheit über das Bestehen der Schuld oder über einzelne Einwendun-

gen herrscht (vgl. BGH, Urteile vom 27. Januar 1988 - IVb ZR 82/86,

WM 1988, 794, 795 f. und vom 11. Januar 2007 - VII ZR 165/05,

WM 2007, 796 Tz. 8; Senat, Beschluss vom 3. Juni 2008 - XI ZR 239/07,

WM 2008, 1301) und damit der Wille erkennbar wird, diese Unsicherheit

durch vertragliche Vereinbarung zu beseitigen. Es besteht hingegen we-

der ein rechtlicher Anhalt noch ein wirtschaftlicher Anlass, allgemein Er-

füllungshandlungen des Schuldners als Erklärung eines Verzichts auf

Einwendungen gegen den Anspruch aufzufassen. Die Bezahlung einer

Schuld, auch wenn diese nach gründlicher Prüfung erfolgt, begründet für

sich genommen kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis der getilgten

Verbindlichkeit (vgl. BGH, Urteile vom 8. März 1979 - VII ZR 35/78,

WM 1979, 694, 695 und vom 11. Januar 2007 - VII ZR 165/05, WM 2007,

796 Tz. 9; Senat, Beschluss vom 3. Juni 2008 - XI ZR 239/07, WM 2008,

1301).

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b) Das Berufungsgericht stützt sich für seine gegenteilige Auffas-

sung zu Unrecht auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom

24. März 1976 (BGHZ 66, 250 ff.). Auch in diesem Urteil wird für ein

Schuldanerkenntnis verlangt, dass die Parteien einen besonderen Anlass

für dessen Abschluss hatten (BGHZ 66, 250, 255). Es bedarf damit auch

nach dieser Entscheidung konkreter Feststellungen dazu, aus welchem

Grund die Parteien welchen Streit oder welche - auch nur von ihnen ge-

sehene - Ungewissheit beseitigen wollten.

18

c) Vom Berufungsgericht sind keine besonderen Umstände fest-

gestellt, die es im konkreten Fall rechtfertigen, den Leistungshandlungen

der Parteien bei Beendigung der Darlehensverträge den Erklärungswert

zuzumessen, es solle mit wechselseitiger Erfüllung der Pflichten aus den

Darlehensverträgen zugleich umfassend auf Einwendungen aus diesem

Rechtsverhältnis verzichtet werden. Die Parteien haben zum Zeitpunkt

der Beendigung der Darlehensverhältnisse über diese weder rechtlich

noch tatsächlich gestritten. Sie befanden sich aus ihrer Sicht auch in

keiner Ungewissheit über die Wirksamkeit der Darlehensverträge. Die

auf Weisung der Kläger veranlasste Zahlung der die Anschlussfinanzie-

rung übernehmenden Bank auf die bei der Beklagten bestehende Darle-

hensschuld sowie die Übertragung der Sicherheiten auf die neue Kredit-

geberin rechtfertigen damit nicht die Annahme eines Anerkenntnisses

der Darlehensschuld durch die Kläger.

III.

19

Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als

richtig dar (§ 561 ZPO). Der Anspruch der Kläger nach § 812 Abs. 1

Satz 1 Alt. 1 BGB kann nicht mit der Begründung verneint werden,

die Zins- und Tilgungsleistungen der Kläger seien mit Rechtsgrund

erfolgt, weil die Kläger bei Abschluss der Darlehensverträge vom

8./19. Dezember 1995 durch die Treuhänderin wirksam vertreten worden

seien. Das Berufungsgericht hat zu den tatsächlichen Voraussetzungen

einer Rechtsscheinvollmacht gemäß §§ 171 f. BGB keine Feststellung

getroffen. Dasselbe gilt für die erhobene Einrede der Verjährung.

IV.

20

Das angefochtene Urteil ist somit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO).

Es wird die Behauptung der Kläger zu klären sein, der Beklagten habe

bei Abschluss der Darlehensverträge keine notarielle Ausfertigung der

Vollmachtsurkunde der Treuhänderin vorgelegen. Für diese zwischen

den Parteien umstrittene Frage tragen die Kläger als Gläubiger des Be-

reicherungsanspruchs nach einer erst während des Revisionsverfahrens

ergangenen Entscheidung die Beweislast

(vgl. Senat, Urteil vom

23. September 2008 - XI ZR 253/07, Umdruck S. 18 f. Tz. 35 unter Auf-

gabe von Senat, Urteil vom 20. April 2004 - XI ZR 164/03, WM 2004,

1227, 1228). Die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungs-

gericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) gibt den Klägern deswegen Gelegen-

heit, Beweis für diese Behauptung anzutreten. Sollte dieser Beweis ge-

führt werden, sind weitere Feststellungen zur Verjährung (vgl. auch hier-

zu Senat aaO, Umdruck S. 16 ff. Tz. 30 ff.) und ggf. zur Aufrechnung zu

treffen.

Joeres Mayen Grüneberg

Maihold Matthias

Vorinstanzen:

LG München I, Entscheidung vom 04.08.2006 - 27 O 23152/05 -

OLG München, Entscheidung vom 17.04.2007 - 5 U 4533/06 -