BGH Urteil vom 05.06.2008 – III ZR 137/07
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 5. Juni 2008 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
ja nein ja
a) Die Amtspflicht zur Abwehr von Hochwassergefahren ist auch dann dritt-
schützend, wenn sie zu den Aufgaben der Gewässeraufsicht gehört
(Bestätigung des Senatsurteils vom 19. Juni 1972 - III ZR 126/70 - VersR
1972, 980).
b) Für ein Hochwasser mit einer Wiederholungszeit von weit über 100 Jah-
ren muss keine Vorsorge getroffen werden.
c) Ein zeitlicher Abstand (hier etwa zwei Stunden) zwischen der ersten Aus-
uferung des Gewässers und einer späteren Hochwasserwelle genügt
nicht, um zwei selbständige Hochwasserereignisse anzunehmen.
BGH, Urteil vom 5. Juni 2008 - III ZR 137/07 - OLG Karlsruhe LG Heidelberg
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter
Dr. Kapsa, Dörr, Dr. Herrmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt
für Recht erkannt:
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Teilend- und
Teilgrundurteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karls-
ruhe vom 19. April 2007 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin zu 1 ist Eigentümerin eines Grundstücks in E. ,
auf dem sich ein Wohngebäude und mehrere von der Klägerin zu 2 gemietete
Betriebsgebäude befinden. An der östlichen Grenze des Grundstücks verläuft
die Kreisstraße K 4279, dahinter fließt längs der Straße der Epfenbach, für den
die Gemeinde unterhaltungspflichtig ist. 1965 errichtete der Eigentümer des
weiter östlich an das Gewässer anschließenden Grundstücks eine Brücke über
den Epfenbach, die dieses Grundstück mit der Kreisstraße verbindet (soge-
nannte A. Brücke). Die Brücke wurde von der unteren Wasserbehörde
wasserrechtlich genehmigt. Für den Epfenbach war ein Durchlass von 140 cm
vorgesehen. Nach Überschwemmungen im Februar und Mai 1970 ließ die Stra-
ßenbauverwaltung des Landes das Rohrstück durch ein größeres Rohr mit ei-
nem Durchmesser von 200 cm ersetzen. In den Jahren 1969 und 1993/94 wur-
de die Gradiente der Straße angehoben und entlang der Straße ein Gehweg mit
einem Betonbord für die Anbringung eines Geländers errichtet.
Am 21./22. Dezember 1993 sowie am 27. Juni 1994 kam es jeweils er-
neut zu einem Hochwasser des Epfenbachs, in dessen Folge das Grundstück
der Klägerinnen überflutet wurde. Mit der Klage haben diese das Bundesland
wegen beider Hochwasserereignisse auf Schadensersatz in Anspruch genom-
men. Das Landgericht hat der Klägerin zu 1 wegen der Überschwemmung vom
Dezember 1993 antragsgemäß 12.000 DM zugesprochen; insoweit ist das Ur-
teil rechtskräftig geworden. Wegen der zuletzt auf 216.312,50 DM (Klägerin
zu 1) und 666.629,90 DM (Klägerin zu 2) nebst Zinsen bezifferten Schäden
aufgrund des Hochwassers vom Juni 1994 hat das Landgericht die Klage ab-
gewiesen. Auf die Berufung der Klägerinnen hat das Oberlandesgericht den
Beklagten zur Zahlung weiterer 8.651,06 € nebst Zinsen an die Klägerin zu 1
verurteilt, die Klage im Übrigen dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und
den Rechtsstreit zur Entscheidung über die Höhe des Anspruchs an das Land-
gericht zurückverwiesen. Mit seiner vom erkennenden Senat zugelassenen Re-
vision erstrebt das beklagte Land die Zurückweisung der gegnerischen Beru-
fung.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet.
I.
Das Berufungsgericht hält das beklagte Land für passiv legitimiert. Den
Wasserbehörden obliege die Gewässeraufsicht einschließlich der Genehmi-
gung von Bauten an und in oberirdischen Gewässern. Bei Amtspflichtverletzun-
gen in diesem Pflichtenkreis könne der Betroffene nach § 56 Abs. 2 der Land-
kreisordnung für Baden-Württemberg (BadWürttLKrO) vom Land Schadenser-
satz beanspruchen (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG). Die Aufgaben der Gewäs-
seraufsicht, das Gemeindegebiet vor Hochwasser zu schützen, dienten nicht
nur der Allgemeinheit, sondern auch dem Schutz des Einzelnen, insbesondere
der Anlieger eines Gewässers. Deren Grundstücke seien vor einer Überflutung
bis zu einem hundertjährigen Hochwasser zu schützen, allerdings nicht gegen
die Folgen einer Naturkatastrophe.
Im Streitfall habe die Wasserbehörde ihre Amtspflicht gegenüber den
Klägerinnen schuldhaft verletzt. Sie sei verpflichtet gewesen, gegen die Veren-
gung des Wasserabflusses durch den Durchlass im Epfenbach einzuschreiten,
weil jener den nach den maßgeblichen Vorschriften einzuhaltenden Hochwas-
serabfluss behindert habe. Bei hochwertigen Gewerbegebieten werde als Be-
messungshochwasser in der Regel ein Abfluss mit einer Wiederholungszeit von
100 Jahren (HQ100) zugrunde gelegt. Das hier vorhandene Durchlassrohr von
200 cm sei nach dem eingeholten Sachverständigengutachten dagegen schon
für die Abflussmenge eines über zehnjährigen Hochwassers nicht ausreichend
bemessen gewesen. Davon habe die Wasserbehörde aufgrund eines früheren
gerichtlichen Verfahrens Kenntnis erhalten. Ob eine weitere Pflichtverletzung
auch darin zu sehen sei, dass die den Anforderungen des Hochwasserschutzes
gleichfalls nicht genügenden Baumaßnahmen am Gehweg und im Straßenbe-
reich nicht verhindert worden seien oder jedenfalls nicht sogleich nach dem
Hochwasser vom Dezember 1993 für eine Abhilfe Sorge getragen worden sei,
könne dahingestellt bleiben.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei davon auszugehen, dass
die Amtspflichtverletzungen seitens des beklagten Landes den Überschwem-
mungsschaden der Klägerinnen (mit) verursacht hätten. Bereits ab 21.00 Uhr/
21.30 Uhr sei bei einer Abflussmenge von 8,5 m³/s bzw. 12 m³/s (HQ8-10) Was-
ser aus dem Epfenbach in das Anwesen der Klägerin zu 1 eingedrungen und
habe dort gestanden. Dies sei wesentlich darauf zurückzuführen, dass der
Durchlass unter der A. Brücke zu gering dimensioniert gewesen sei.
Allerdings sei es um 23.30 Uhr/24.00 Uhr zusätzlich zu einer Naturkatastrophe
gekommen, nämlich einer Hochwasserscheitelwelle, die weit seltener als in 100
Jahren auftrete und im Bereich eines Jahrtausendereignisses liege. Diese Na-
turkatastrophe sei indes für die geltend gemachten Schäden nicht ursächlich.
Denn die Schäden seien bereits dadurch verursacht worden, dass die A.
Brücke spätestens um 21.30 Uhr über keinen Durchlass verfügt habe, der
einen Abfluss bis zu einem HQ100 sichergestellt habe. Das Grundstück der Klä-
gerin zu 1 sei bereits mindestens zwei Stunden überflutet gewesen, als die
Hochwasserwelle mit bis zu HQ1000 eingetroffen sei. Die unmittelbaren Überflu-
tungsschäden, nämlich die Durchnässungen und die Verschmutzung mit
Schlamm, seien mithin schon vorhanden gewesen. Demgegenüber habe die
Scheitelwelle nur noch einen geringfügigen, im Dezimeterbereich liegenden
Wasseranstieg bewirkt. Dass - was allerdings wegen der unterschiedlichen
Qualität der eindringenden Wassermassen (verschlammtes und sauberes Was-
ser) sowie der unterschiedlichen Einwirkungszeit wenig wahrscheinlich sei -
auch die nachfolgende Hochwasserwelle mit einem HQ über 100 gleichartige
Schäden bewirkt hätte im Sinne einer sogenannten Reserveursache, sei unbe-
achtlich. Dass der weitere Anstieg des Hochwassers einen zusätzlichen mess-
baren Schaden verursacht hätte, sei nicht dargetan. Das beklagte Land mache
in diesem Zusammenhang lediglich geltend, dass ein einheitliches und nicht in
einzelne Abschnitte aufspaltbares Schadensereignis vorliege. Dem vermöge
das Berufungsgericht aber schon aufgrund des zeitlichen Ablaufs des Über-
schwemmungsereignisses nicht zu folgen. Ein anspruchsminderndes Mitver-
schulden wegen eines fehlenden Objektschutzes müssten sich die Klägerinnen
ebenso wenig entgegenhalten lassen.
II.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung in einem ent-
scheidenden Punkt nicht stand.
1.
Nicht zu beanstanden ist allerdings die Auffassung des Berufungsge-
richts, dass hier den Bediensteten der zuständigen unteren Wasserbehörde bei
der Ausübung ihrer allgemeinen Gewässeraufsicht Amtspflichtverletzungen zur
Last fallen und dass solche Amtspflichten auch gegenüber den Klägerinnen als
"Dritten" bestanden (§ 839 Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 34 GG).
a) Nach § 82 Abs. 1 Satz 1 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg
(BadWürttWG) in der im Streitfall noch maßgebenden Fassung der Bekanntma-
chung vom 1. Juli 1988 (GBl. S. 269; jetzt in der Fassung der Bekanntmachung
vom 20. Januar 2005, GBl. S. 219) haben die Wasserbehörde und das Was-
serwirtschaftsamt - als technische Fachbehörde für die Wasserbehörden, § 95
Abs. 3 des Gesetzes a.F. - (1.) darüber zu wachen, dass die wasserrechtlichen
und die sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften bei der Benutzung von
Gewässern und den anderen wasserwirtschaftlich bedeutsamen Vorgängen
eingehalten und die auferlegten Verpflichtungen erfüllt werden und (2.) auf dem
Gebiet der Wasserwirtschaft von dem Einzelnen und dem Gemeinwesen Ge-
fahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht
wird, und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen,
soweit es im öffentlichen Interesse geboten ist. Sie müssen daher nicht nur bei
der ihnen obliegenden Genehmigung von Bauten oder sonstigen Anlagen in
oder über dem Bett eines oberirdischen Gewässers, die - wie gerade Brücken
oder Durchlässe - den Wasserabfluss beeinflussen können (§ 76 Abs. 1 Bad-
WürttWG), entsprechend § 3a Abs. 3 (jetzt Abs. 6) BadWürttWG auf einen wirk-
samen Hochwasserschutz achten, sondern im Rahmen ihrer Möglichkeiten
auch einschreiten, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Anlage solchen
Anforderungen nicht genügt, sie vielmehr den Ablauf von Hochwasser über das
hinzunehmende Maß hinaus behindert. Diese Amtspflichten bestehen über den
Schutz der Allgemeinheit hinaus auch im Interesse der durch Überschwem-
mungen gefährdeten Einzelnen und sind darum im Sinne des § 839 Abs. 1
Satz 1 BGB drittschützend. Der Senat hat die Amtspflichten zur Abwehr von
Hochwassergefahren mit Rücksicht auf die konkrete Gefährdung des Lebens,
der Gesundheit, des Eigentums und sonstiger Rechte und Rechtsgüter einzel-
ner Bürger stets als drittgerichtet angesehen (vgl. etwa BGHZ 54, 165, 169 ff.;
140, 380, 388; Urteile vom 11. Oktober 1990 - III ZR 134/88 - VersR 1991, 888,
889; vom 27. Januar 1994 - III ZR 109/92 - VersR 1994, 935, 937 und vom
11. November 2004 - III ZR 200/03 - VersR 2005, 1580, 1581 m.w.N.). Soweit
mit solchen Aufgaben auch die Wasserbehörden im Zusammenhang mit ihrer
Verpflichtung zur Gewässeraufsicht befasst sind, kann nichts anderes gelten.
So hat der Senat für die ähnliche Rechtslage in Hessen auch bereits entschie-
den (Urteil vom 19. Juni 1972 - III ZR 126/70 - VersR 1972, 980, 981; ebenso
für Bayern BayObLGZ 1989, 397, 399 f.; siehe ferner Czychowski/Reinhardt,
WHG, 9. Aufl., § 21 Rn. 43, 54; Schmid, VersR 1995, 1269, 1272).
b) Rechtsfehlerfrei und von der Revision insoweit nicht angegriffen hat
das Berufungsgericht festgestellt, dass der Rohrdurchlass unter der A.
Brücke auch nach seiner Erweiterung im Jahre 1970 mit einem Durchmes-
ser von nun 200 cm lediglich für ein zehnjährliches Hochwasser (HQ10) ausge-
legt war und damit, wie zudem aus dem in einem Vorprozess gegen das be-
klagte Land eingeholten Sachverständigengutachten hervorging, erkennbar un-
zureichend war. Ob, wovon das Berufungsgericht unter Hinweis auf eine Ent-
scheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLGZ 1993, 370;
ähnlich bereits BayObLGZ 1989, 397, 401 f.) weiter ausgeht, die Wasserbehör-
den Vorsorge vor einer Überflutung durch ein bis zu hundertjährliches Hoch-
wasser treffen müssen, hat der Senat noch nicht entschieden. Das vom Beru-
fungsgericht hierfür herangezogene Senatsurteil BGHZ 159, 19 betrifft die Beru-
fung des Anlageninhabers auf höhere Gewalt bei einem Rückstau in der Ab-
wasserkanalisation und damit eine wesentlich anders gelagerte Rechtsfrage;
diese Entscheidung ist im Übrigen auch für diesen Bereich nicht im Sinne einer
festen Grenze von 100 Jahren, sondern nur so zu verstehen, dass jedenfalls
bei einem sehr seltenen Starkregen mit einer Wiederkehrzeit von über 100 Jah-
ren der Einwand höherer Gewalt nicht ausgeschlossen ist. Inwieweit bei hoch-
wertigen Bau- oder Gewerbegebieten ein Schutz auch vor Hochwasserereignis-
sen geboten ist, die im statistischen Mittel nur alle 100 Jahre auftreten, kann im
vorliegenden Fall gleichfalls offen bleiben. Auch wenn man dem Berufungsge-
richt insoweit folgt, liegt zumindest ein durch ein noch weit seltener auftretendes
Hochwasser verursachter Schaden außerhalb des Schutzbereichs der Amts-
pflicht.
2.
Nach den Umständen des Falles spricht sehr viel dafür, dass eine derar-
tige Fallgestaltung hier vorliegt. Die gegenteilige Annahme des Berufungsge-
richts findet in dem festgestellten Sachverhalt keine Grundlage.
a) Das Berufungsgericht ordnet die Überflutung des Grundstücks der
Klägerinnen zwei voneinander tatsächlich und rechtlich abgesetzten Hoch-
wasserereignissen zu, einer ersten Ausuferung des Bachs gegen 21.00 Uhr/
21.30 Uhr bei einem HQ noch deutlich unter 100 und einer zweiten, späteren
Hochwasserscheitelwelle gegen 23.30 Uhr/24.00 Uhr mit einer äußerst seltenen
Wiederholungszeitspanne bis zu 1.000 Jahren (HQ1000). Zur Begründung ver-
weist das Berufungsgericht ausschließlich auf den zeitlichen Ablauf des
Überschwemmungsereignisses, d.h. auf den als nicht unbeträchtlich angesehe-
nen zeitlichen Abstand beider Flutwellen von mindestens zwei Stunden.
b) Diese Aufspaltung in zwei unterschiedliche Geschehnisse wird der
Komplexität eines Hochwassers an fließenden Gewässern in Entstehung und
Ablauf nicht gerecht. Ursache solcher sommerlichen Hochwasser sind starke
Regenfälle im Einzugsgebiet. Je nach dessen Größe und Beschaffenheit sowie
der örtlichen und zeitlichen Verteilung und der Intensität der Niederschläge
kommt es dabei zu zahlreichen unterschiedlich starken Zuflüssen in den Vorflu-
ter, bis der Scheitelpunkt des Hochwassers erreicht ist und die Flutwelle wieder
abnimmt. Angesichts der Vielzahl hierbei mitwirkender Faktoren liegt es auf der
Hand, dass dieser Vorgang nicht kontinuierlich verläuft, ohne dass deswegen
die Einheitlichkeit des Gesamtgeschehens in Frage gestellt wäre. Die vom Be-
rufungsgericht herausgestellte zeitliche Zäsur von 2 bis 2½ Stunden zwischen
dem ersten Wasseranstieg im Epfenbach mit dem Beginn der Überschwem-
mung und der späteren Scheitelwelle kann darum nicht maßgebend sein. Allen-
falls bei einer Änderung der Großwetterlage mit unterschiedlichen Tiefdruckge-
bieten, d.h. einem deutlichen Einschnitt im Ursachenverlauf, könnte man trotz
eines anhaltenden Hochwassers an zwei tatsächlich und rechtlich verschiedene
Ereignisse denken. Zu einem solchen Ablauf hat das Berufungsgericht nichts
festgestellt. Er liegt im Hinblick auf die vom Berufungsgericht verwerteten Aus-
führungen des Deutschen Wetterdienstes im Gutachten vom 21. April 2006, in
den Abendstunden des 27. Juni 1994 habe sich vom Schwarzwald über den
Odenwald hinweg bis ins Rhein-Main-Gebiet eine "Superzelle" (Zusammen-
schluss mehrerer Gewitterzellen) mit einem Starkniederschlag von 80 bis
100 mm während der Dauer von 3½ Stunden gebildet, auch fern.
3.
An einer abschließenden Entscheidung ist der Senat gehindert, da nicht
ausgeschlossen erscheint, dass insoweit noch weitere Feststellungen - vor al-
lem zum Kausalverlauf bei einem pflichtgemäßen Verhalten der Amtsträger - in
Betracht kommen. Eine Klageabweisung im Revisionsverfahren ist schließlich
auch nicht deswegen möglich, weil das beklagte Land für Pflichtverletzungen
seitens der unteren Wasserbehörde nicht einzustehen hätte. Untere Wasserbe-
hörden sind in Baden-Württemberg nach § 95 Abs. 2 Nr. 3 BadWürttWG i.V.m.
§ 13 Abs. 1 Nr. 1 des Landesverwaltungsgesetzes und § 1 Abs. 3 Satz 1 Bad-
WürttLKrO in den Landkreisen die Landratsämter. Verletzt dabei ein Beamter in
Ausübung einer Tätigkeit der unteren Verwaltungsbehörde die ihm einem Drit-
ten gegenüber obliegende Amtspflicht so haftet auch bei dem Tätigwerden von
Beamten des Landkreises anstelle des Landkreises als der Anstellungskörper-
schaft gemäß § 56 Abs. 2 BadWürttLKrO das Land. Dies gilt zwar lediglich für
Beamte im staatsrechtlichen Sinn und nicht zugleich für in hoheitlicher Funktion
tätige Angestellte und Arbeiter (Senatsurteil vom 19. Mai 1988 - III ZR 213/86 -
NVwZ-RR 1989, 523, 524; OLG Karlsruhe DAR 1988, 383). Das beklagte Land
hat in den Tatsacheninstanzen jedoch nicht einmal behauptet, dass in den hier
zuständigen Landkreisverwaltungen die Aufgaben der Gewässeraufsicht aus-
schließlich privatrechtlich Beschäftigten des Landkreises übertragen gewesen
wären.
III.
Nach alledem bedarf es einer erneuten tatrichterlichen Prüfung durch
das Berufungsgericht. Infolgedessen ist das angefochtene Urteil aufzuheben
und die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Berufungs-
gericht zurückzuverweisen.
Schlick
Kapsa
Dörr
Herrmann
Harsdorf-Gebhardt
Vorinstanzen:
LG Heidelberg, Entscheidung vom 02.02.2001 - 3 O 279/98 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 19.04.2007 - 12 U 55/01 -