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BGH Urteil vom 11.11.2004 – III ZR 200/03

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 11. November 2004 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB § 839 Ca, D

a) Zur Amtspflicht der Katastrophenschutzbehörde, bei einem drohenden

Deichbruch die Bevölkerung vor der Hochwassergefahr zu warnen.

b) In den Schutzbereich der Warnung vor Überschwemmungen fallen solche

Schäden nicht, die sich nur bei Mißachtung des Inhalts der Warnung ver-

meiden ließen (hier: Schäden an im Keller befindlichen Gegenständen,

wenn vor einem Betreten des Kellers wegen Lebensgefahr hätte gewarnt

werden müssen).

BGH, Urteil vom 11. November 2004 - III ZR 200/03 - OLG München

LG Augsburg

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 11. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Rich-

ter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung der

Anschlußrevision der Kläger - das Urteil des 1. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts München vom 5. Juni 2003 aufgehoben, so-

weit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszu-

ges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Kläger fordern von der beklagten kreisfreien Stadt Schadensersatz

wegen der Überschwemmung ihres Hausgrundstücks durch die Wertach in der

Nacht vom 22. zum 23. Mai 1999 (sogenanntes A. Pfingsthochwas-

ser).

Die Wertach ist ein gesetzlich vom Freistaat Bayern zu unterhaltendes

Gewässer erster Ordnung. Oberhalb des im Stadtteil P. /U.

gelegenen Anwesens der Kläger befindet sich - ca. 1,7 km entfernt - eine im

Eigentum der Streithelferin der Beklagten stehende Wehranlage (A. -

Wehr). Die östliche Uferböschung war flußaufwärts befestigt, während am

westlichen Ufer ein etwa 100 m langer Damm mit einem befestigten Fahrweg

auf der Krone verlief. Zum Durchschleusen von Treibgut hielt die Streithelferin

Stangen, zum Teil ausgerüstet mit Haken oder Sägen, vor. Damit und durch

den Einsatz der Werksfeuerwehr hatte sich in der Vergangenheit stets ein teil-

weiser oder vollständiger Verschluß des Wehrs durch Treibgut (Verklausung)

verhindern lassen. In P. war es bis 1999 lediglich im Jahre 1965 wegen

des Bruchs einer Absperrung des Radegundisbachs zu einer Überschwem-

mung gekommen.

Am 22. und 23. Mai 1999 führten in A. starke Regenfälle im Ein-

zugsgebiet zu dem höchsten bislang dort gemessenen Hochwasser der Wer-

tach mit einer statistischen Wiederkehrzeit von 100 Jahren. Ab Mittag des

22. Mai 1999 führte die Wertach zunächst vereinzelt, dann zunehmend große

Mengen Treibgut mit sich, das teilweise am A. -Wehr hängenblieb und

schließlich dessen Verklausung zur Folge hatte. Von 14.00 Uhr an versuchten

Mitarbeiter der Streithelferin vergeblich, einen im Wehr verkeilten Baum mit

Bugsierhaken zu entfernen. Gegen 15.30 Uhr scheiterte auch der Versuch, den

Baum mit einer auf einem Lastwagen montierten Seilwinde herauszuziehen.

Daraufhin wurden um 15.55 Uhr die Berufsfeuerwehr der Beklagten und die

Werksfeuerwehr der Streithelferin alarmiert. Gegen 16.30 Uhr ordnete der

Einsatzleiter eine Deicherhöhung mit Sandsäcken an. Die Absicht, mit einer

Teleskopsäge gegen 19.40 Uhr für einen besseren Abfluß zu sorgen, blieb ver-

geblich. Etwa um 21.00 Uhr mußte der Ostdeich aufgegeben werden. Am

Westufer konnte die Deicherhöhung mit dem Ansteigen des Wassers zunächst

Schritt halten. Gegen 22.00 Uhr verschärfte sich die Lage, so daß Sandsäcke

zum Teil durchspült und vermehrt auch weggespült wurden. Kurz darauf wurde

ein Zittern des Westdeichs gemeldet. Danach nahmen die Einsatzkräfte eine

wasserseitige Stabilisierung des Deichs mit grobem Schüttmaterial in Angriff.

Den Einsatz von schwerem Gerät hielten die Verantwortlichen mangels befe-

stigter Zufahrten für aussichtslos. Eine Sprengung lehnte der um 22.00 Uhr

angeforderte Sprengmeister ab. Gegen 00.00 Uhr brachen auf dem Westdamm

zunächst in einer Länge von 30 m die Sandsackerhöhung und gegen 00.15 Uhr

der Damm selbst. Dieser Bruch weitete sich auf eine Länge von 200 bis 250 m

aus. Etwa um 03.30 Uhr brach auch das A. -Wehr. Die durch den

Dammbruch ausgelöste Flutwelle überschwemmte den Stadtteil U.

mit Keller und Erdgeschoß im Haus der Kläger. Warnungen an die Bewohner

durch Lautsprecherwagen der Polizei und der Wasserwacht erfolgten in die-

sem Bereich frühestens ab 03.25 Uhr.

Die Kläger haben der Beklagten unter anderem vorgeworfen, die Ver-

klausung des A. -Wehrs durch den Einsatz schweren Geräts nicht ver-

hindert und die Bevölkerung zudem nicht rechtzeitig gewarnt zu haben. Sie

selbst seien erst gegen 03.30 Uhr oder 03.45 Uhr durch den Knall der unter der

Flutwelle zerberstenden Kellertür geweckt worden. Mit der Klage machen sie

einen Teilbetrag von 55.000 DM ihres Schadens geltend.

Das Landgericht hat durch Grundurteil die Beklagte verpflichtet, den Klä-

gern diejenigen Schäden an ihrem Inventar im Keller und Erdgeschoß des

Hauses zu ersetzen, die bei einer Mitteilung der Beklagten über den Damm-

bruch um 01.00 Uhr am 23. Mai 1999 noch abwendbar gewesen wären. Das

Berufungsgericht hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen. Auf die Beru-

fung der Beklagten und ihrer Streithelferin hat es den Alarmierungszeitpunkt

auf 01.15 Uhr verschoben und zur Warnung der Bevölkerung inhaltlich eine

Lautsprecherdurchsage verlangt, die auf den Bruch des Wertachdamms sowie

auf eine in Kürze zu erwartende Flutwelle hingewiesen und wegen Lebensge-

fahr davor gewarnt hätte, Keller und Tiefgaragen zu betreten.

Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Be-

klagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Kläger haben Anschlußrevisi-

on eingelegt mit dem Ziel, die Beklagte in vollem Umfang zur Ersatzleistung zu

verurteilen.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten hat Erfolg; die Anschlußrevision der Klägerin

erweist sich dagegen als unbegründet.

I.

Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen keine Bedenken. Die Revi-

sion rügt, die von den Klägern geltend gemachten Schadenspositionen über-

schritten die Klagesumme von 55.000 DM, ohne daß die Kläger angegeben

hätten, in welcher Reihenfolge die einzelnen Positionen zur Begründung ihres

Klageanspruchs herangezogen werden sollten.

Die Rüge ist unbegründet. Richtig ist, daß bei einer auf mehrere selb-

ständige prozessuale Ansprüche gestützten Teilklage der Leistungsantrag nur

dann hinreichend bestimmt ist (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), wenn der Kläger an-

gibt, mit welchem Anteil oder in welcher Reihenfolge die einzelnen Ansprüche

geprüft werden sollen (BGHZ 124, 164, 166; BGH, Urteil vom 19. Juni 2000

- II ZR 319/98 - NJW 2000, 3718, 3719; Urteil vom 13. Februar 2003 - I ZR

281/01 - NJW-RR 2003, 916). Das gilt jedoch nicht für bloße unselbständige

Rechnungsposten (BGH, Urteil vom 19. Juni 2000 aaO; Urteil vom 13. März

2003 - VII ZR 418/01 - NJW-RR 2003, 1075, 1076). Die hier mit der Klage gel-

tend gemachten Einzelschäden an Inventar und Gebäude gehören aber zu der-

selben Schadensart (Sachschäden) und haben deshalb innerhalb des einheitli-

chen Amtshaftungsanspruchs lediglich die Bedeutung unselbständiger und im

Rahmen des Gesamtbetrags austauschbarer Faktoren (vgl. auch BGH, Urteil

vom 22. November 1990 - IX ZR 73/90 - NJW-RR 1991, 1279). Im übrigen ver-

weist die Revisionserwiderung auch mit Recht darauf, daß sich die Überschrei-

tung der Klagesumme im Berufungsverfahren durch die mit Schriftsatz der Klä-

ger vom 8. April 2003 vorgelegte Schadensliste allein aus einem mit "Scha-

densliste-Nachtrag" überschriebenen Anhang ergibt und daß diese weiteren

Schäden deshalb - wenn überhaupt - ersichtlich nur hilfsweise geltend gemacht

worden sind.

II.

1.

Das Berufungsgericht, dessen Urteil in OLG-Report München 2003, 318

abgedruckt ist, hat der Beklagten nicht anlasten wollen, daß es überhaupt zu

dem Bruch des Wertachdamms und infolgedessen zu der Überschwemmung

gekommen ist. Der Beklagten lasse sich insbesondere auch nicht vorwerfen,

daß sie am 22. Mai 1999 kein schweres Gerät zum Herausziehen von Bäumen

und Gestrüpp aus der Wertach eingesetzt habe. Unter anderem sei völlig of-

fen, ob die Einsatzleitung der Beklagten am Pfingstsamstag einen geeigneten

Unternehmer hätte erreichen können. Selbst wenn sich die Einsatzkräfte aber

unmittelbar nach dem Scheitern des Versuchs, den zuerst festgeklemmten

Baum mit Hilfe einer Seilwinde aus dem Wehr zu ziehen, gegen 15.30 Uhr um

schweres Gerät bemüht hätten, wäre dieses günstigenfalls um 18.00 Uhr

einsatzbereit gewesen. Ob ein Seilzugbagger dann noch auf dem Damm hätte

arbeiten können, lasse sich nicht mehr klären. Mindestens sei das Absehen

von einem solchen Einsatz den Verantwortlichen der Beklagten mit Rücksicht

darauf, daß auch der Sachverständige Prof. Dr. P. den Untergrund für

schweres Gerät nicht mehr für tragfähig gehalten habe, nicht vorzuwerfen. Dar-

über hinaus müsse der Einsatzleitung insoweit ein gewisser Beurteilungsspiel-

raum zugebilligt werden. Ebensowenig stehe fest, daß eine Sprengung des

A. -Wehrs rechtzeitig hätte erfolgen können oder daß dies überhaupt eine

sachgerechte Maßnahme gewesen wäre.

2.

Nach Ansicht des Berufungsgerichts traf die Beklagte ferner bis zum

Bruch des Westdeichs keine Amtspflicht zur Warnung der Bewohner des Stadt-

teils P. . Entsprechend den Ausführungen des Sachverständigen ha-

be allerdings eine Warnung jedenfalls in dem Augenblick erfolgen müssen, als

erkennbar geworden sei, daß sich der Damm nicht mehr halten lasse. Wenn

man das Zittern des Damms, die Probleme mit den Sandsäcken und deren

Überströmung als Beginn der nicht mehr beherrschbaren Situation ansehe,

hätte - so der Sachverständige - um 22.00 Uhr gewarnt werden müssen; letzt-

lich habe der Sachverständige dies aber nicht beurteilen wollen, da er nicht auf

dem Damm gewesen sei. Auf dieser Grundlage könne die Verzögerung der

Warnung bis zum Dammbruch der Beklagten nicht als Amtspflichtverletzung

zur Last gelegt werden. Zum einen sei den Einsatzkräften auch insofern ein

gewisser Beurteilungsspielraum zuzubilligen, und zum anderen trügen die Klä-

ger die Beweislast dafür, daß die Situation nach 22.00 Uhr nicht mehr be-

herrschbar gewesen sei. Diesen Beweis hätten sie aber nicht geführt.

3.

Das Oberlandesgericht hat hingegen die Beklagte aus dem Gesichts-

punkt der Gefahrenabwehr sowie wegen verschiedener spezialgesetzlicher

Vorschriften (Art. 6 des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes [BayKSG],

Art. 66 des Bayerischen Wassergesetzes [BayWG], § 8 Nr. 1 der Verordnung

über den Hochwassernachrichtendienst [HNDV] vom 23. Mai 1990, BayGVBl.

1990, S. 159) für verpflichtet gehalten, die Anwohner von P. nach

dem Bruch des Westdamms vor der drohenden Überschwemmung zu warnen.

Der Amtspflicht sei sie nicht ausreichend, insbesondere nicht zügig genug,

nachgekommen. Die Tatsache, daß die Verantwortlichen der Beklagten über

kein geeignetes Kartenmaterial für eine Abschätzung, wohin die Wassermas-

sen fließen würden, verfügten, entschuldige die Beklagte nicht. Erst recht be-

seitige dies nicht die Vorhersehbarkeit einer Überflutung von P. im

Falle eines Dammbruchs, zumal das Wasser schon bei dem Hochwasser von

1965 denselben Weg genommen habe. In der Bekanntmachung des Bayeri-

schen Staatsministeriums des Innern über den Vollzug der Verordnung über

den Hochwassernachrichtendienst vom 4. Januar 1991 (VBHNDV, AllMBl.

1991, 367) werde in Ziffer 4.4.2 unter anderem die Verpflichtung der Gemein-

den geregelt, Kartenmaterial über die Überschwemmungsbereiche größerer

Hochwässer vorzuhalten.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts war der Beklagten ein Zeitraum

von einer Stunde bis zum Abschluß der Warnaktion zuzubilligen. Eine War-

nung erst um 03.15 Uhr oder 03.25 Uhr sei zu spät gewesen. Daß die Feuer-

wehr der Beklagten bei einer Erkundungsfahrt im G. Wäldchen um

02.30 Uhr noch kein Wasser festgestellt habe, habe das Unterlassen einer frü-

heren Warnung in P. nicht rechtfertigen können. Der Sachverständige

habe es zwar als nicht vorhersehbar bezeichnet, wie lange das Wasser nach

P.

brauchen werde, aufgrund des Verlaufs des alten Flußbetts und der Ereig-

nisse von 1965 sei aber sehr wohl dessen Richtung zu erkennen gewesen.

In Übereinstimmung mit dem Sachverständigen halte der Berufungsse-

nat eine eindringliche Warnung für erforderlich. Sie habe auf den Bruch des

Wertachdamms und eine in Kürze zu erwartende Flutwelle hinweisen sowie

wegen Lebensgefahr davor warnen müssen, Keller und Tiefgaragen zu betre-

ten. Mehr als eine Durchsage mit Lautsprecherwagen habe allerdings von der

Beklagten nicht verlangt werden können. Durch eine solche Alarmierung wäre

mindestens einer der Kläger geweckt worden.

Die Kläger hätten bei dieser gebotenen Warnung zumindest einige leicht

transportable Gegenstände aus dem Keller in höhere Räume verbracht, obwohl

vor einem Betreten des Kellers hätte gewarnt werden müssen. Der Schutz-

zweck einer solchen Warnung stehe dem nicht entgegen. Auch die Vermei-

dung materieller Schäden gehöre zum Zweck einer Hochwasserwarnung. Die

Aufforderung, Tiefgaragen und Keller nicht zu betreten, habe nicht deshalb

erfolgen müssen, weil die dort befindlichen Gegenstände nicht vor einer Über-

schwemmung hätten geschützt werden sollen, sondern, um im konkreten Fall

Personenschäden zu vermeiden. Unabhängig hiervon sei es aber auch mög-

lich, daß die Kläger wenigstens einige der kleineren Haushaltsgeräte aus der

im Erdgeschoß befindlichen und später überschwemmten Küche in höher gele-

gene Räume gebracht hätten.

4.

Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch sei schließlich nicht

wegen einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB

ausgeschlossen. Eine Haftung der Streithelferin wegen des Überschwem-

mungsschadens nach §§ 836 ff. BGB bestehe nicht. Fehlerhafte Errichtung

oder mangelhafte Unterhaltung des Wehrs oder des Westdamms der Wertach

in einem Bereich, für den die Streithelferin unterhaltungspflichtig gewesen sei,

lasse sich nicht feststellen. Ein Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 31

BayWG sei gleichfalls nicht gegeben. Die Verpflichtung des Unternehmers

nach Art. 31 BayWG, eine festgesetzte Stauhöhe einzuhalten, sei zwar ein

Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB. An dem Ansteigen des Wasser-

spiegels aufgrund der Verklausung und dem nachfolgenden Bruch des West-

damms treffe die Streithelferin jedoch kein Verschulden. Nachbarrechtliche An-

sprüche nach § 906 BGB schieden schon deshalb aus, weil Überschwemmun-

gen hiervon nicht erfaßt würden. Im übrigen könne man angesichts der großen

Entfernung auch nicht von einem Nachbarschaftsverhältnis sprechen.

III.

Anschlußrevision der Kläger

Diese Ausführungen halten den Angriffen der Anschlußrevision jeden-

falls im Ergebnis stand.

1.

Soweit es um der Beklagten obliegende Schutzmaßnahmen gegen einen

Bruch des Deiches geht, sind Rechtsfehler nicht ersichtlich. Die Anschlußrevi-

sion wendet sich mit Verfahrensrügen gegen die Annahme des Berufungsge-

richts und die zugrundeliegenden Feststellungen, die Beklagte habe aus tat-

sächlichen Gründen nicht schweres Gerät zur Verhinderung oder Beseitigung

der Verklausung einsetzen müssen. Diese Rügen hat der Senat geprüft und für

nicht durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird abgesehen (§ 564

ZPO). Auf die Frage, welche rechtlichen Maßstäbe dabei an die Bemühungen

zur Abwehr der Überschwemmung anzulegen wären, kommt es nicht an.

2.

Im Ergebnis vergeblich bekämpft die Anschlußrevision auch die Auffas-

sung des Berufungsgerichts, eine konkrete Warnung der Einwohner von P.

habe nicht vor dem Dammbruch erfolgen müssen.

a) Zu Recht hat das Berufungsgericht die Beklagte aus dem Gesichts-

punkt der Gefahrenabwehr für verpflichtet gehalten, die von dem Hochwasser

bedrohte Bevölkerung vor der Überflutung zu warnen (vgl. Senatsurteil vom

27. Januar 1994 - III ZR 109/92 - VersR 1994, 935, 937; Senatsbeschlüsse

vom 12. Juli 1990 - III ZR 167/88 - BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Gemein-

de 2 und vom 26. September 1991 - III ZR 330/89 - BGHR BGB § 839 Abs. 1

Satz 1 Hochwasserschutz 3). Solche Warnungen obliegen in Bayern - unab-

hängig von den Verpflichtungen erfahrungsgemäß durch Überschwemmungen

bedrohter Gemeinden nach Art. 66 Abs. 2 BayWG - als Teil des Katastrophen-

schutzes (vgl. Schulz, BayKSG, Art. 3 Anm. 3, Art. 6 Anm. 1.2) jedenfalls auch

den Kreisverwaltungsbehörden (Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 BayKSG), hier

also gemäß Art. 9 Abs. 1 BayGO der Beklagten als kreisfreier Stadt. Eine Haf-

tung des Freistaats Bayern wie bei der Ausführung rein staatlicher Aufgaben

durch die Landkreise (Art. 35 Abs. 3, Art. 37 Abs. 5 BayLKO) tritt in diesem Fall

nicht ein. Nach der Rechtsprechung des Senats dient der Katastrophen- und

Hochwasserschutz nicht nur dem Interesse der Allgemeinheit, sondern zu-

gleich den Belangen der von den Auswirkungen einer Überflutung möglicher-

weise Betroffenen; Amtspflichten dieser Art sind daher drittbezogen (BGHZ 54,

165, 170; 140, 380, 388; Senatsurteil vom 27. Januar 1994 aaO).

b) Für die Bestimmung des Alarmierungszeitpunkts hat sich das Ober-

landesgericht von dem Gedanken leiten lassen, drastische Warnungen könn-

ten zu Panikerscheinungen, Verkehrschaos und Unfällen führen und überzo-

gene Warnungen eine Gewöhnung der Bevölkerung zur Folge haben. Es hat

deshalb in Anlehnung an die Ausführungen des Sachverständigen eine Warn-

pflicht hier erst für den Augenblick bejaht, in dem erkennbar geworden sei, daß

sich der Damm nicht mehr halten lasse.

Das ist zu eng und läßt, wie der Anschlußrevision zuzugeben ist, die

konkrete Gefährdung der Anwohner und die ihnen bei dem späteren Eintritt der

Überschwemmung aus einer Verzögerung der Meldung drohenden, regelmäßig

weit größeren Personen- und Sachschäden außer acht. Eine Amtspflicht zur

Warnung der gefährdeten Bevölkerung muß deshalb auch unter Berücksichti-

gung eines der Behörde zustehenden Beurteilungs- oder Ermessensspiel-

raums bei einer am Maßstab der jeweiligen Gefahrenpotentiale orientierten

Abwägung spätestens dann eintreten, wenn zwar noch Chancen für eine Ret-

tung des Deiches bestehen, die Wahrscheinlichkeit eines Dammbruchs aber

aus der Sicht des Einsatzleiters vor Ort schon deutlich überwiegt und sich

deswegen Zweifel an einer Beherrschung der Lage aufdrängen müssen.

Unter diesem Gesichtspunkt hat das Berufungsgericht den Parteivortrag

und die Beweisergebnisse nicht geprüft. Eine Aufhebung des angefochtenen

Urteils aus diesem Grunde und eine Zurückverweisung der Sache zu weiteren

Feststellungen ist dennoch nicht geboten. Unabhängig von der Frage, ob sich

ein derart vorgelagerter Zeitpunkt nach den tatsächlichen Verhältnissen des

Streitfalls überhaupt zuverlässig bestimmen läßt, hat das Berufungsgericht

nämlich als mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht - wenn

auch von einer etwas abweichenden Rechtsauffassung her - den Standpunkt

der Einsatzkräfte, abzuwarten, bis die Situation für sie nicht mehr beherrschbar

geworden war, als amtspflichtgemäß gebilligt. Unter solchen Umständen trifft

die Beamten indes grundsätzlich kein Verschulden (st. Rspr.; vgl. nur Senats-

urteile BGHZ 97, 97, 107; BGHZ 150, 172, 184). Es besteht kein Anlaß, im

Streitfall von dieser Richtlinie abzugehen. Verfahrensfehler sind entgegen der

Anschlußrevision auch insoweit nicht ersichtlich (§ 564 ZPO).

IV.

Revision der Beklagten

1.

Das Rechtsmittel der Beklagten ist demgegenüber begründet. Die Revi-

sion nimmt zwar zutreffend hin, daß das Berufungsgericht die Beklagte für ver-

pflichtet gehalten hat, die gefährdeten Anwohner nach dem Bruch des West-

damms zu warnen (oben III 2 a). Sie bekämpft jedoch mit Erfolg die Auffassung

des Oberlandesgerichts, dies habe erkennbar auch für den Stadtteil P.

gegolten.

Das Berufungsgericht hat gemeint, die Tatsache, daß die Verantwortli-

chen der Beklagten über kein geeignetes Kartenmaterial für eine Abschätzung,

wohin die Wassermassen fließen würden, verfügten, entschuldige die Beklagte

nicht. Erst recht beseitige sie nicht die Vorhersehbarkeit einer Überflutung von

P. im Falle eines Dammbruchs, zumal das Wasser schon beim

Hochwasser von 1965 denselben Weg genommen habe. In Ziffer 4.4.2

VBHNDV werde unter anderem die Verpflichtung der Gemeinden geregelt, Kar-

tenmaterial über die Überschwemmungsbereiche größerer Hochwässer vorzu-

halten. Allenfalls habe bei fehlenden Erfahrungswerten der beteiligten Einsatz-

kräfte zur Abgrenzung des möglicherweise von der Flutwelle betroffenen Ge-

biets Anlaß zu besonderer Vorsicht bestanden.

Diese Erwägungen tragen auf der Grundlage der bisherigen tatsächli-

chen Feststellungen die angefochtene Entscheidung nicht. Eine Pflicht der Be-

klagten, entsprechendes Kartenmaterial zu erarbeiten und es im Katastrophen-

fall den Einsatzkräften zur Verfügung zu stellen, ergibt sich bislang weder all-

gemein aus der Bayerischen Verordnung über den Hochwassernachrichten-

dienst noch im einzelnen aus Nr. 4.4.2 der ausführenden Bekanntmachung des

Bayerischen Staatsministeriums des Innern über den Vollzug dieser Verord-

nung. Allerdings haben nach § 7 und § 8 Nr. 2 HNDV die Gemeinden, soweit

sie Empfänger von Hochwassernachrichten sind, einen eigenen Meldeplan auf-

zustellen. Dieser Meldeplan umfaßt gemäß Nr. 4.4.2 VBHNDV auch einen La-

geplan, in den die Überschwemmungsgebiete größerer Hochwässer einzutra-

gen sind. Das setzt aber voraus, daß Überflutungen infolge Hochwassers in

einem bestimmten Gebiet regelmäßig zu erwarten sind, wie auch der nachfol-

gende Hinweis in dieser Bestimmung auf die förmlich festgesetzte Über-

schwemmungsgrenze deutlich macht. A. gehört jedoch nach dem vom

Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt gerade nicht zu den typischerwei-

se von Hochwasser betroffenen Gemeinden.

Andere Rechtsgründe für eine entsprechende Verpflichtung der Beklag-

ten sind nach dem für die Revisionsinstanz maßgebenden Sachverhalt nicht

ersichtlich, zumal den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. P.

zufolge aufwendige Risikountersuchungen bis dahin nur bei Großanlagen wie

Stauanlagen üblich waren. Allein der Umstand, daß das Hochwasser von 1965

bereits denselben Weg genommen hatte, begründet ohne zusätzliche tatsäch-

liche Feststellungen eine Vorhersehbarkeit des Überschwemmungsgebiets für

die Beklagte ebenfalls nicht. Das Berufungsgericht hat sich weder tatrichterlich

damit befaßt, ob die Beklagte im Stadtteil P. seinerzeit mit weiteren

Überschwemmungen rechnen mußte und deswegen auch aus einer Sicht ex

ante eine Dokumentation der damaligen Überflutung geboten war, noch aufge-

klärt, inwieweit bei der Beklagten etwa vorhandene Unterlagen im Schadensfal-

le noch aussagekräftig gewesen wären. Dabei wäre außer den vom Landge-

richt herangezogenen Umständen (tiefe Lage des Stadtteils, Nähe zum Fluß-

bett, anzunehmende nördliche Fließrichtung des Wassers) auf der anderen

Seite auch zu berücksichtigen, daß insoweit - wie die Revision mit Recht rügt -

die Oberflächenverhältnisse wegen der Errichtung eines Damms für die Bun-

desstraße 17 verändert worden waren. Eine Verpflichtung der Beklagten, man-

gels hinreichender Erkenntnisse über die Fließrichtung des Wassers ohne je-

den Anhalt in weitem Umkreis alle wertachnahen Stadtteile zu warnen, würde

die Amtspflichten der beklagten Gemeinde überspannen.

Mit der gegebenen Begründung kann das Berufungsurteil nach alledem

nicht bestehen bleiben.

2.

Die Sache ist nicht aus anderen Gründen im Sinne einer Klageabwei-

sung zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Schadensersatzansprüche

der Kläger gegen die Streithelferin als anderweitige Ersatzmöglichkeit im Sinne

des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB kommen entgegen der Revision nicht in Betracht.

Dabei mag dahinstehen, inwieweit solche Ansprüche bereits nach § 11 Abs. 1

WHG oder aufgrund des bei Erteilung der wasserrechtlichen Benutzungser-

laubnis für die Rechtsvorgängerin der Streithelferin im Jahre 1883 geltenden

bayerischen Rechts ausgeschlossen wären (vgl. hierzu auch Senatsurteil

BGHZ 147, 125, 130 f.).

Für eine Haftung der Streithelferin aus § 823 BGB oder nach §§ 836 ff.

BGB wegen mangelhafter Errichtung oder Unterhaltung der Wehranlage fehlt

es an entsprechenden tatrichterlichen Feststellungen; insoweit greift die Revi-

sion das Berufungsurteil auch nicht an. Hinsichtlich der nach Art. 31 BayWG

bestehenden Verpflichtung der Streithelferin zur Einhaltung einer bestimmten

Stauhöhe hat das Berufungsgericht in rechtsfehlerfreier Würdigung ein Ver-

schulden der Betreiberin verneint (§ 823 Abs. 2 BGB). Eine Gefährdungshaf-

tung nach § 2 Abs. 1 HPflG, auf die die Revision verweist, liegt fern. Der von

der Stauanlage abzweigende und wieder in die Wertach zurückführende Trieb-

werkskanal ist weder eine Rohrleitungsanlage noch eine Anlage zur Abgabe

von Flüssigkeiten. Ein Vergleich mit einem Hausanschluß an die gemeindliche

Abwasserkanalisation (dazu OLG Zweibrücken BADK-Inf. 1984, 10; Filthaut,

HPflG, 6. Aufl., § 2 Rn. 12) verbietet sich. Auch für eine Anwendung des § 906

Abs. 2 Satz 2 BGB ist bei einer solchen Sachlage kein Raum. Der Bundesge-

richtshof hat zwar mit wild abfließendem Niederschlagswasser abgeschwemm-

te Unkrautvernichtungsmittel als "ähnliche Einwirkung" im Sinne des § 906

Abs. 1 BGB gewertet (BGHZ 90, 255, 258 f.; s. auch BGHZ 155, 99 zur Über-

schwemmung eines Nachbargrundstücks wegen des Bruchs einer Wasserver-

sorgungsleitung). Der durch natürliche Vorgänge bewirkte Wasserabfluß selbst

fällt jedoch nicht in den Regelungsbereich des § 906 BGB, zumal insoweit die

wasserrechtlichen Bestimmungen eingreifen (BGHZ 90 aaO; ebenso OLG Cel-

le OLG-Report 2000, 275, 276; Soergel/J.F. Baur, BGB, 13. Aufl., § 906

Rn. 114; s. auch BGHZ 29, 314, 316). Um so mehr gilt dies - von der zweifel-

haften Störereigenschaft des Gewässereigentümers oder -benutzers in solchen

Fällen ganz abgesehen - für großflächige Überschwemmungen infolge des

Hochwassers von Flüssen, auf die die nachbarrechtlichen Vorschriften nicht

zugeschnitten sind und für die das Gesetz aus gutem Grund auch keine ver-

schuldensunabhängige Haftung kennt.

V.

Demnach ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur erneu-

ten Prüfung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Für den Fall, daß das Oberlandesgericht wiederum dem Grunde nach zu einer

Haftung der Beklagten gelangt, weist der Senat auf folgendes hin:

Von Rechtsfehlern beeinflußt sind auch die Ausführungen zum Umfang

des zu leistenden Schadensersatzes. Es geht dabei nicht nur um eine im Urteil

über den Grund des Anspruchs nach § 304 ZPO unzulässige Entscheidung

über die Höhe der Forderung (hierzu Senatsurteil BGHZ 10, 361, 362), son-

dern im Ansatz um die haftungsbegründende Kausalität und somit um die be-

reits im Grundurteil zu klärende Frage, ob überhaupt den Klägern ein ersatzfä-

higer Schaden entstanden ist. Dazu genügt es, daß mit Wahrscheinlichkeit der

Klageanspruch in irgendeiner Höhe besteht (BGH, Urteil vom 2. Oktober 2000

- II ZR 54/99 - NJW 2001, 224, 225; Urteil vom 12. Februar 2003 - XII ZR

324/98 - WM 2003, 1919, 1921). Hiervon kann indessen nach den bisherigen

tatsächlichen Feststellungen nicht ausgegangen werden.

1.

Soweit es um Gegenstände geht, die die Kläger im Keller ihres Hauses

und in dem eine halbe Etage unter der Küche gelegenen Hobbykeller aufbe-

wahrt hatten, hat sich das Berufungsgericht überzeugt gesehen, daß die Kläger

trotz der gebotenen Warnung vor einem Betreten der Kellerräume zumindest

einige leicht transportable Gegenstände wie Elektrowerkzeuge und CDs in hö-

here Räume verbracht hätten. Beim Hobbykeller habe sich das individuelle Ri-

siko für die Kläger als beherrschbar dargestellt. Auch vom Schutzzweck der

Hochwasserwarnung seien derartige materielle Schäden umfaßt.

Das rügt die Revision mit Recht als rechtsirrig. Nach der Rechtspre-

chung des Senats muß neben der Feststellung, daß der Geschädigte zum

Kreis der geschützten Dritten gehört, die weitere Prüfung treten, ob gerade der

geltend gemachte Schaden in den Schutzbereich der verletzten Amtspflicht fällt

(BGHZ 125, 258, 268 ff.; vgl. Staudinger/Wurm, BGB, 13. Bearb. § 839

Rn. 174). Im Streitfall betrifft das vorrangig Gesundheitsschäden, die sich aus

Unkenntnis der Gefahr durch das Betreten unter der Erdoberfläche liegender

Räume ergeben konnten. Die von den Klägern dagegen geltend gemachten

Beschädigungen an in den Kellerräumen befindlichen Einrichtungsgegenstän-

den hätten sich allenfalls dann vermeiden lassen, wenn die Kläger sich über

den vom Berufungsgericht verlangten Inhalt der Warnung hinweggesetzt hät-

ten. Zu Recht weist die Revision darauf hin, daß es den Sinn einer solchen

Warnung in ihr Gegenteil verkehren würde, wollte man auch deren Mißachtung

in ihren Schutzbereich einbeziehen. Dem läßt sich auch nicht mit dem Beru-

fungsgericht entgegenhalten, die Vermeidung materieller Schäden gehöre all-

gemein zum Zweck einer Hochwasserwarnung, und die Warnung vor einem

Betreten des Kellers solle nur Personenschäden vermeiden. Um solche allge-

meinen Warnungen geht es hier nicht. Eine eingeschränkte Zielrichtung des

Warnhinweises verengt aber notwendig auch dessen daran anknüpfenden

Schutzzweck.

2.

Vom Schutz der Verpflichtung zur Erteilung von Warnhinweisen können

demnach allenfalls die im Erdgeschoß des Hauses verwahrten transportablen

Gegenstände umfaßt sein. Insofern hat das Berufungsgericht allerdings ledig-

lich festgestellt, es sei möglich, daß die Kläger zumindest einige kleinere Haus-

haltsgegenstände aus der Küche in höher gelegene Räume transportiert hät-

ten. Das genügt weder prozessual zum Erlaß eines Grundurteils noch materi-

ellrechtlich zur Begründung eines Amtshaftungsanspruchs. Besteht die Amts-

pflichtverletzung - wie hier - in einem Unterlassen, so kann ein Ursachenzu-

sammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden grundsätzlich nur bejaht

werden, wenn der Schadenseintritt bei pflichtgemäßem Handeln mit an Sicher-

heit grenzender Wahrscheinlichkeit vermieden worden wäre; die bloße Mög-

lichkeit, ebenso eine gewisse Wahrscheinlichkeit, genügt nicht (Senatsurteil

vom 27. Januar 1994 aaO S. 937 m.w.N.; zuletzt Senatsurteil vom 21. Oktober

2004 - III ZR 254/03). Beweiserleichterungen zugunsten des Geschädigten,

falls die Amtspflichtverletzung und der nachfolgende Schaden feststehen, kom-

men nur dann in Betracht, wenn nach der Lebenserfahrung eine tatsächliche

Vermutung oder eine tatsächliche Wahrscheinlichkeit für den ursächlichen Zu-

sammenhang besteht (Senatsurteile vom 3. März 1983 - III ZR 34/82 - NJW

1983, 2241, 2242 und vom 21. Oktober 2004 aaO; Staudinger/Wurm aaO

§ 839 Rn. 418). Auch in dieser Hinsicht hat das Berufungsgericht bisher nichts

festgestellt.

Schlick

Wurm

Kapsa

Dörr

Galke