BGH Urteil vom 05.06.2008 – III ZR 239/07
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 5. Juni 2008 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
ja ja ja
GOÄ § 4 Abs. 2a; GOÄ Gebührenverzeichnis Nr. 2997, 2975, 3013, 3126, 2583, 2802
a) Das in § 4 Abs. 2a Satz 1 und 2 GOÄ enthaltene Zielleistungsprinzip findet seine Grenze an dem Zweck dieser Bestimmung, eine doppelte Honorierung ärztlicher Leistungen zu vermeiden.
b) Die Frage, ob im Sinn des § 4 Abs. 2a Satz 2 GOÄ und des Absatzes 1 Satz 1 und 2 der Allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts L einzelne Leistungen metho- disch notwendige Bestandteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung ge- nannten Zielleistung sind, kann nicht danach beantwortet werden, ob sie im konkre- ten Einzelfall nach den Regeln ärztlicher Kunst notwendig sind, damit die Zielleis- tung erbracht werden kann. Vielmehr sind bei Anlegung eines abstrakt-generellen Maßstabs wegen des abrechnungstechnischen Zwecks dieser Bestimmungen vor allem der Inhalt und systematische Zusammenhang der in Rede stehenden Gebüh- renpositionen zu beachten und deren Bewertung zu berücksichtigen (Fortführung der Senatsurteile BGHZ 159, 142 und vom 16. März 2006 - III ZR 217/05 - NJW-RR 2006, 919).
c) Die Dekortikation der Lunge nach Nr. 2975 des Gebührenverzeichnisses ist nicht Bestandteil der in der Nr. 2997 mit Lobektomie und Lungensegmentresektion(en) beschriebenen Zielleistung.
BGH, Urteil vom 5. Juni 2008 - III ZR 239/07 - LG Hamburg AG Hamburg
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren auf-
grund der bis zum 17. April 2008 eingereichten Schriftsätze durch den Vorsit-
zenden Richter Schlick, die Richter Dörr, Dr. Herrmann, die Richterin Harsdorf-
Gebhardt und den Richter Hucke
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landgerichts
Hamburg, Zivilkammer 20, vom 28. August 2007 im Kostenpunkt
und insoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe eines Betrags von
292,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 17. Juni 2005 abgewiesen worden ist.
Die weitergehende Revision des Klägers wird zurückgewiesen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszu-
ges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger, Direktor der Klinik und Poliklinik für Allgemein-, Viszeral- und
Thoraxchirurgie eines Universitätskrankenhauses, macht gegen den Beklagten
auf der Grundlage einer Wahlleistungsvereinbarung Honoraransprüche geltend,
die im Zusammenhang mit einem am 9. September 2004 durchgeführten opera-
tiven Eingriff wegen eines Bronchial-Karzinoms stehen. Seine Leistungen rech-
nete er am 25. Oktober 2004 mit insgesamt 4.582,41 € ab, auf die der Beklagte
- in Abstimmung mit dem hinter ihm stehenden privaten Krankenversicherer -
nur 2.623,94 € zahlte. Hintergrund hierfür ist deren Auffassung, bestimmte in
Rechnung gestellte Gebührenpositionen seien nicht selbständig abrechenbar,
weil es sich insoweit nur um methodisch notwendige operative Einzelschritte
handele, die erforderlich gewesen seien, um die Zielleistungen nach den Num-
mern 2997 (Lobektomie und Lungensegmentresektionen) und 3013 (Intrathora-
kaler Eingriff am Lymphgefäßsystem) des Gebührenverzeichnisses der Gebüh-
renordnung für Ärzte (GOÄ) vornehmen zu können. Der Unterschiedsbetrag
von 1.958,47 € nebst Zinsen war Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens.
Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe von 1.356,84 € nebst Zinsen
stattgegeben. Dabei hat es die Auffassung vertreten, der Kläger sei berechtigt,
neben diesen Gebührenpositionen auch Leistungen nach den Nummern 2975
und 3126 und je zweimal nach den Nummern 2583 und 2802 des Gebühren-
verzeichnisses abzurechnen, weil sie nicht als methodisch notwendige Einzel-
schritte der in den Nummern 2997 und 3013 abgebildeten Zielleistungen anzu-
sehen seien und eine eigenständige medizinische Indikation gehabt hätten. Im
Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten hat das
Landgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht
zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung der amtsge-
richtlichen Entscheidung.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat nur teilweise Erfolg und führt insoweit zur Aufhebung
des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Beru-
fungsgericht.
Das Berufungsgericht verneint eine gesonderte Abrechenbarkeit der in
I.
Rede stehenden, vom Kläger erbrachten Leistungen auf der Grundlage des § 4
Abs. 2a GOÄ. Bei ihnen handele es sich um im Sinne des Satzes 2 dieser Be-
stimmung methodisch notwendige operative Einzelschritte auf dem Weg zur
Erbringung der unter die Nummern 2997 und 3013 fallenden Zielleistungen. Bei
der Feststellung, was ein methodisch notwendiger operativer Einzelschritt sei,
komme es nicht darauf an, ob die betreffende Leistung immer, typischerweise
und routinemäßig bei der Erbringung der sogenannten Zielleistung anfalle, son-
dern allein darauf, ob sie im konkreten Fall erforderlich gewesen sei, um die
Zielleistung kunstgerecht erbringen zu können. Diese Auslegung sei vor allem
aus praktischen Gründen vorzuziehen, weil sie wesentlich leichter handhabbar
sei und eine eindeutigere Abgrenzung erlaube, als wenn die Typizität eines
Zwischenschrittes - vielfach nicht ohne sachverständige Hilfe - beurteilt werden
müsse, und werde daher dem Anliegen nach mehr Transparenz der Abrech-
nung besser gerecht.
II.
Diese Beurteilung hält in ihrem Verständnis zur Auslegung des § 4
Abs. 2a GOÄ der rechtlichen Überprüfung nicht stand; hiervon ist jedoch nur die
Abrechenbarkeit der Leistung nach Nr. 2975 des Gebührenverzeichnisses be-
troffen.
1. Wie der Senat bereits mit Urteilen vom 13. Mai 2004 (BGHZ 159, 142,
143 f) und vom 16. März 2006 (III ZR 217/05 - NJW-RR 2006, 919 Rn. 6) ent-
schieden hat, ist für die Frage, welche von mehreren gleichzeitig oder im Zu-
sammenhang erbrachten Leistungen selbständig berechnungsfähig sind, neben
Berechnungsbestimmungen im Gebührenverzeichnis selbst vor allem § 4
Abs. 2a GOÄ in der Fassung der Vierten Verordnung zur Änderung der Gebüh-
renordnung für Ärzte vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1861) in den Blick zu
nehmen. Nach dieser Bestimmung kann der Arzt für eine Leistung, die Bestand-
teil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebüh-
renverzeichnis ist, eine Gebühr nicht berechnen, wenn er für die andere Leis-
tung eine Gebühr berechnet. Dies gilt nach § 4 Abs. 2a Satz 2 GOÄ auch für
die zur Erbringung der im Gebührenverzeichnis aufgeführten operativen Leis-
tungen methodisch notwendigen operativen Einzelschritte. In den dem Ab-
schnitt L (Chirurgie, Orthopädie) des Gebührenverzeichnisses vorangestellten
Allgemeinen Bestimmungen werden Inhalt und Tragweite dieses als Zielleis-
tungsprinzip bezeichneten Grundsatzes näher verdeutlicht, wenn es dort heißt,
dass zur Erbringung der in Abschnitt L aufgeführten typischen operativen Leis-
tungen in der Regel mehrere operative Einzelschritte erforderlich sind und dass
diese Einzelschritte, soweit sie methodisch notwendige Bestandteile der in der
jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung sind, nicht gesondert
berechnet werden können. Der Bestimmung des § 4 Abs. 2a Satz 1 GOÄ, die
inhaltlich im Wesentlichen schon in § 4 der Gebührenordnung für Ärzte vom
18. März 1965 (BGBl. I S. 89) und in § 4 Abs. 2 Satz 2 der Gebührenordnung
für Ärzte vom 12. November 1982 (BGBl. I S. 1522) enthalten war, kommt eine
klare abrechnungstechnische Bedeutung zu, die unmittelbar einleuchtet: Der
Arzt darf ein und dieselbe Leistung, die zugleich Bestandteil einer von ihm
gleichfalls vorgenommenen umfassenderen Leistung ist, nicht zweimal abrech-
nen. Daraus folgt zugleich die Selbstverständlichkeit, dass Leistungen, die nicht
Bestandteil einer anderen abgerechneten Leistung sind, abrechenbar sind, so-
weit es sich um selbständige Leistungen handelt.
Die durch die Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für
Ärzte vom 18. Dezember 1995 zusätzlich eingefügten Regelungen in § 4
Abs. 2a Satz 2 GOÄ und in den Allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts L,
die auf eine Anregung des Bundesrates zur "Klarstellung und Verdeutlichung
der Anwendung des Ziel- oder Komplexleistungsprinzips auch im operativen
Bereich" zurückgehen (vgl. BR-Drucks. 688/95 S. 4), schließen an diesen
Zweck an und formulieren dies für operative Leistungen in der Weise, dass me-
thodisch notwendige operative Einzelschritte nicht besonders zu berechnen
sind. Dabei verdeutlicht Absatz 1 Satz 2 der Allgemeinen Bestimmungen des
Abschnitts L, dass mit den Einzelschritten Bestandteile der in der jeweiligen
Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung gemeint sind. Es geht daher
auch bei Anwendung dieser Bestimmungen um die Verhinderung einer Doppel-
honorierung von Leistungen (vgl. Miebach, in: Uleer/Miebach/Patt, Abrechnung
von Arzt- und Krankenhausleistungen, 3. Aufl. 2006, § 4 GOÄ Rn. 12 f, und
MedR 2003, 88). Nur dieser Grund rechtfertigt es, eine erbrachte Leistung, so-
weit sie selbständig ist, nicht zu honorieren.
2.
a) Vielfach gibt die Gebührenordnung selbst Hinweise dafür, wie das
Verhältnis ärztlicher Leistungen zueinander zu bestimmen ist, ohne dass hierfür
eine aufwändigere Analyse des genauen Inhalts der Gebührenposition notwen-
dig wäre. Dies gilt - für den operativen Bereich - etwa für eine Komplexleistung
wie in Nr. 2757 im Verhältnis zu Nr. 2260 (vgl. hierzu Senatsurteil BGHZ 159,
142, 144 f), für die Komplexleistung in Nr. 2297 im Verhältnis zu den Nummern
2295 und 2296 (vgl. Senatsurteil vom 16. März 2006 aaO S. 919 f Rn. 7) oder
wie im vorliegenden Fall im Verhältnis der Komplexleistung in Nr. 2997 zu den
Leistungen in den Nummern 2995 und 2996. Dass einem einheitlichen Behand-
lungsgeschehen auch mehrere Zielleistungen zugrunde liegen können, ist nach
der jeweiligen Leistungslegende ebenfalls möglich (vgl. Senatsurteil vom
16. März 2006 aaO S. 920 Rn. 10). Absatz 2 der Allgemeinen Bestimmungen
des Abschnitts L belegt, dass auch die Gebührenordnung von einer solchen
Möglichkeit ausgeht, indem sie eine Anrechnungsbestimmung bei Eingriffen in
die Brust- oder Bauchhöhle nach unterschiedlichen Gebührenpositionen vor-
sieht, wenn es dabei nur zu einer einmaligen Eröffnung dieser Körperhöhlen
gekommen ist. Daran wird deutlich, dass es einer genaueren Betrachtung der
Reichweite jeder in Rede stehenden Gebührenposition bedarf und aus dem
Umstand, dass nach ärztlicher Kunst verschiedene Leistungen in zeitlichem
Zusammenhang zu erbringen sind, nicht ohne weiteres zu schließen ist, es lie-
ge nur eine Zielleistung vor, im Verhältnis zu der sich die anderen als unselb-
ständige Hilfs- oder Begleitverrichtungen darstellten.
b) Geben unterschiedliche Gebührenpositionen, die ihrer Legende nach
durch den Arzt erfüllt worden sind, keine näheren Hinweise über ihr Verhältnis
zueinander, ist zu prüfen, ob es sich um jeweils selbständige Leistungen han-
delt oder ob eine oder mehrere von ihnen als Zielleistung und die anderen als
deren methodisch notwendigen Bestandteile anzusehen sind. Die Auffassung
des Berufungsgerichts, was unter einem methodisch notwendigen Bestandteil
einer Zielleistung zu verstehen sei, richte sich danach, was im konkreten Einzel-
fall erforderlich gewesen sei, um die Zielleistung kunstgerecht zu erbringen, teilt
der Senat nicht. Der Maßstab ärztlicher Kunst ist bei der Erbringung aller ärztli-
chen Leistungen - seien es selbständige Leistungen oder unselbständige Be-
gleitverrichtungen - zu beachten. Er hat damit Bedeutung für die Frage, welche
Leistungen der Arzt dem Patienten in einem konkreten Behandlungsfall zu
erbringen hat. Er ist aber gebührenrechtlich kein hinreichend taugliches Unter-
scheidungskriterium. Vor allem vermag er die Frage nach dem jeweiligen Inhalt
der zur Diskussion stehenden Gebührenpositionen nicht näher zu beantworten.
Will man aber im Einzelnen prüfen, ob verschiedene ärztliche Leistungen (me-
thodisch notwendige) Bestandteile einer anderen Leistung sind, damit eine
doppelte Honorierung vermieden wird, kann man dies nur beantworten, wenn
man zuvor Klarheit über den jeweiligen Leistungsumfang gewonnen hat. Diese
dem Richter obliegende Aufgabe wird häufig nicht ohne sachverständige Hilfe
bewältigt werden können. Dabei hat der Richter - wie auch sonst bei der Ausle-
gung von Gesetzen - einen abstrakt-generellen Maßstab zugrunde zu legen
(vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 21. September 1995 - 2 C 33/94 - juris
Rn. 14-16), ehe er das hieraus gewonnene Ergebnis auf den konkreten Fall
anwendet. Dass der Verordnungsgeber bei der Festlegung und Bewertung der
einzelnen Gebührenpositionen von solchen allgemeinen Maßstäben ausgegan-
gen ist, kann nicht zweifelhaft sein. Dies ergibt sich daraus, dass er in Absatz 1
Satz 1 der Allgemeinen Bestimmungen von "typischen" operativen Leistungen
spricht und in Satz 2 bezüglich der Einzelschritte die mangelnde Berechenbar-
keit davon abhängig macht, dass sie "methodisch" notwendige Bestandteile der
Zielleistung sind. Hieraus sowie aus der sehr differenzierten punktmäßigen Be-
wertung wird deutlich, dass der Verordnungsgeber bei der Beschreibung der
verschiedenen Leistungen ein typisches Bild vor Augen hatte, zu dem nach den
Kenntnissen medizinischer Wissenschaft und Praxis ("Methode") ein bestimm-
ter Umfang von Einzelverrichtungen gehört. Es ist zwar so, dass in den ver-
schiedenen Gebührenpositionen die ärztlichen Leistungen eher - als Ziel - pla-
kativ benannt denn beschrieben werden und dass die Art der Ausführung und
der verwendeten wissenschaftlichen Methode nicht Bestandteil der Leistungsle-
gende ist. Das rechtfertigt indes nicht - wie es das Berufungsgericht für richtig
hält -, die Frage nach dem "methodisch" notwendigen operativen Einzelschritt
mehr oder minder unbeantwortet zu lassen. Der Hinweis auf die vom Verord-
nungsgeber (gleichfalls) gewünschte Verbesserung der Transparenz der Ab-
rechnung ändert hieran nichts, da die Abrechnung schwerlich transparenter
sein kann als das Gefüge der im Gebührenverzeichnis enthaltenen ärztlichen
Leistungen. Dieses zu ändern - etwa um einer veränderten medizinischen An-
schauung Rechnung zu tragen - wäre Sache des Verordnungsgebers. Das Ziel-
leistungsprinzip allein kann nicht dafür in Anspruch genommen werden, vom
Verordnungsgeber als selbständig angesehene Leistungen zum Bestandteil
einer anderen Leistung zu machen.
3.
Gemessen an diesen Grundsätzen kann die besondere Berechnungsfä-
higkeit der Leistungen nach der Nr. 2975 des Gebührenverzeichnisses nicht
verneint werden, während die angefochtene Entscheidung hinsichtlich der wei-
teren Gebührenpositionen nicht zu beanstanden ist.
a) Nach den Angaben des Sachverständigen, die beide Vorinstanzen
ihrer Entscheidung zugrunde gelegt haben, hat der Kläger die in Nr. 2975 be-
schriebene Leistung der Dekortikation der Lunge vorgenommen. Der Sachver-
ständige hat hierzu erläutert, die Freilegung von Verwachsungen der Lungen-
oberfläche sei erforderlich gewesen, um die Entfernung des rechten Lungen-
oberlappens nach der Nr. 2997 zu ermöglichen. Die Schwartenbildung und die
durch starken Nikotingenuss vorhandenen Adhäsionen seien eine eigenständi-
ge Indikation für die Freilegung der Lunge gewesen. Demgegenüber sei bei der
Entfernung eines Lungenlappens und einer Resektion von Lungensegmenten
normalerweise eine Freilegung verwachsener Lungenoberflächen nicht erfor-
derlich.
Danach lässt sich zwar nicht in Abrede stellen, dass die Freilegung der
Lungenoberfläche medizinisch notwendig war, um die in Aussicht genommene
Entfernung des Lungenlappens und die Resektion von Lungensegmenten vor-
zunehmen. Es mag auch die Auffassung des Beklagten zutreffen, eine Freile-
gung der Lungenoberfläche wäre unterblieben, wenn die Leistungen nach
Nr. 2997 nicht vorgenommen worden wären, so dass eine eigenständige Indika-
tion, die zur Operation geführt hätte, zweifelhaft ist. Der Senat sieht jedoch we-
der in der Leistungsbeschreibung noch in der Bewertung einen Anhaltspunkt
dafür, dass die mit 4.800 Punkten bewertete Leistung nach Nr. 2975 in der mit
5.100 Punkten nur unwesentlich höher bewerteten Leistung nach Nr. 2997 ent-
halten oder als deren besondere Ausführung im Sinn des § 4 Abs. 2a Satz 1
GOÄ zu behandeln wäre. Auch wenn man noch die in beiden Gebührennum-
mern enthaltenen 1.110 Punkte für die Eröffnung der Brusthöhle berücksichtigt
(vgl. Nr. 2990 i.V.m. Absatz 2 der Allgemeinen Bestimmungen des Ab-
schnitts L), müsste die Freilegung zu mehr als 90 % in der Nr. 2997 enthalten
sein, was angesichts der beiden vergleichsweise hoch bewerteten Gebühren-
positionen auszuschließen ist. Dann bleibt aber praktisch keine andere Wahl,
als in der Leistung nach Nr. 2975 eine selbständige im Sinn des § 4 Abs. 2
Satz 1 GOÄ zu sehen.
b) Zu Nr. 3126 des Gebührenverzeichnisses (Intrathorakaler Eingriff am
Ösophagus) hat das Berufungsgericht die Auffassung vertreten, die Ablösung
und Entfernung der an der Speiseröhre anhaftenden Lymphknoten sei bereits
von der Nr. 3013 (Intrathorakaler Eingriff am Lymphgefäßsystem) umfasst. Es
hat darüber hinaus - im Rahmen seiner Analyse des Senatsurteils vom
21. Dezember 2006 (III ZR 117/06 - NJW-RR 2007, 494, 497 Rn. 23; insoweit
ohne Abdruck in BGHZ 170, 252) - zum Ausdruck gebracht, im vorliegenden
Fall liege nicht die Besonderheit vor, dass die streitigen Abrechnungen ein an-
deres Zielgebiet beträfen. Hiergegen wird von der Revision nichts angeführt. Da
der in Nr. 3013 beschriebene Eingriff am Lymphgefäßsystem den Raum der
Brusthöhle betrifft und sich nicht auf bestimmte befallene Organe bezieht, hält
der Senat die Würdigung, dass diese Gebührenziffer auch Leistungen an der in
unmittelbarer Nachbarschaft liegenden und mit dem Eingriff in dieselbe Körper-
höhle erreichbaren Speiseröhre mit abdeckt, für rechtsfehlerfrei.
c) Was die zweimalige Berechnung der Neurolyse des Nervus vagus und
des Nervus recurrens nach Nr. 2583 angeht, hat das Berufungsgericht im Er-
gebnis zu Recht die gesonderte Abrechenbarkeit verneint. Bereits in die Be-
schreibung dieser Leistung ist der im Hinblick auf § 4 Abs. 2 Satz 1 GOÄ an
sich überflüssige Zusatz aufgenommen worden, dass die Neurolyse (nur) als
selbständige Leistung abrechenbar ist. Der Zusatz gibt aber einen besonderen
Hinweis darauf, dass der Verordnungsgeber bei der Beschreibung von Zielleis-
tungen im Auge hatte, dass Neurolysen - gerade im operativen Bereich - wenn
auch nicht in jedem Fall, aber typischerweise erforderlich sind, um den Erfolg
einer operativen Leistung zu gewährleisten. Es stellt keine für eine selbständige
Abrechenbarkeit hinreichende eigenständige Indikation dar, wenn der betref-
fende Nerv im Zuge der Erbringung der (anderen) Zielleistung geschont und
seine Verletzung verhindert werden soll (vgl. Senatsurteil BGHZ 159, 142,
145 f). So verhielt es sich aber nach den von der Revision nicht angegriffenen
Feststellungen des Berufungsgerichts auch hier.
d) Auch die Freilegung und/oder Unterbindung eines Blutgefäßes in der
Brust- oder Bauchhöhle (Nr. 2802) ist - wie die Leistungslegende hervorhebt -
nur als selbständige Leistung abrechenbar. Insoweit gelten hierfür ähnliche
Überlegungen wie zur Neurolyse oder zur Freilegung eines Blutgefäßes im
Halsbereich (vgl. hierzu Senatsurteil BGHZ 159 aaO). Insoweit hat das Beru-
fungsgericht - sachverständig beraten - festgestellt, die Freilegung der Blutge-
fäße sei erforderlich gewesen, um an die Lymphknoten heranzukommen, die im
Zuge einer Leistung nach der Nr. 3013 entfernt werden sollten. Dies ist rechtlich
unbedenklich und wird auch von der Revision nicht angegriffen.
4.
Danach kann der Kläger von den noch streitigen Positionen lediglich für
seine Leistungen nach der Nr. 2975 ein Honorar beanspruchen. Hierfür hat er
- insoweit unbeanstandet - das Dreieinhalbfache des Gebührensatzes, das sind
979,23 € und unter Berücksichtigung des Abschlags von 25 % (= 244,81 €) ge-
mäß § 6a Abs. 1 GOÄ 734,42 €, in Rechnung gestellt.
Legt man die von den Parteien rechnerisch nicht angegriffenen Berech-
nungen des Amtsgerichts zugrunde, das von einer vorprozessualen Erfüllung
des Beklagten in Höhe von 442,19 € ausgegangen ist, ergibt sich ein möglicher
Anspruch des Klägers von 292,23 € nebst Zinsen.
Im weiteren Verfahren ist jedoch noch zu klären, ob der Kläger nach Ab-
satz 2 der Allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts L Abschläge in Höhe des
Vergütungssatzes nach Nr. 2990 hinzunehmen hat, weil aus der Sicht des Se-
nats auf der Grundlage des Operationsberichts im Raum steht, dass bei mehre-
ren in zeitlichem Zusammenhang durchgeführten Eingriffen in der Brusthöhle
(hier nach den Nummern 2975, 2997 und 3013) die Eröffnungsleistung nur
einmal berechnet werden darf. Da insoweit noch keine Feststellungen getroffen
worden sind und die Parteien sich hierzu gleichfalls noch nicht geäußert haben,
ist die Sache insoweit zur weiteren Klärung an das Berufungsgericht zurückzu-
verweisen (zur näheren Berechnung vgl. Brück, Gebührenordnung für Ärzte,
3. Aufl., Stand 7/2006, Abschnitt L Allgemeine Bestimmungen Rn. 3).
Schlick
Dörr
Herrmann
Harsdorf-Gebhardt
Hucke
Vorinstanzen:
AG Hamburg, Entscheidung vom 13.12.2006 - 17A C 352/05 -
LG Hamburg, Entscheidung vom 28.08.2007 - 320 S 15/07 -