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BGH Urteil vom 21.12.2006 – III ZR 117/06

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 21. Dezember 2006 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

BGHZ:

BGHR:

ja

ja

ja

GOÄ § 4 Abs. 2a, § 12; GOÄ GebVerz Nr. 2565, 2574, 5295

a) Die ärztliche Vergütung wird fällig, wenn die Rechnung die formellen Voraus- setzungen in § 12 Abs. 2 bis 4 GOÄ erfüllt; die Fälligkeit wird nicht davon be- rührt, dass die Rechnung mit dem materiellen Gebührenrecht nicht überein- stimmt.

b) Zum Verzugseintritt, wenn sich in einem laufenden Rechtsstreit herausstellt, dass eine in Rechnung gestellte Gebührenposition nicht begründet ist, der Klage aber auf der Grundlage einer anderen, nicht in Rechnung gestellten Gebührenposition (teilweise) entsprochen werden könnte.

c) Zur selbständigen Abrechenbarkeit der Durchleuchtung nach Nr. 5295 neben

einer Operation an der Halswirbelsäule.

BGH, Urteil vom 21. Dezember 2006 - III ZR 117/06 - LG München I

AG München

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren auf-

grund der bis zum 16. November 2006 eingereichten Schriftsätze durch den

Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Dr.

Herrmann

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des Landge-

richts München I, 9. Zivilkammer, vom 5. April 2006 teilweise auf-

gehoben und das Urteil des Amtsgerichts München vom 28. Ok-

tober 2005 teilweise abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.178,99 € nebst Zin-

sen in Höhe von 5 v.H. über dem jeweiligen Basiszinssatz aus

26,23 € seit dem 14. Mai 2002 und aus weiteren 1.152,76 € seit

dem 30. November 2002 sowie 14 € vorprozessuale Mahnaus-

lagen zu zahlen.

Im Übrigen werden - soweit die Hauptsache nicht übereinstim-

mend für erledigt erklärt worden ist - die Klage abgewiesen und

die weitergehenden Rechtsmittel der Klägerin zurückgewiesen.

Von den Kosten des ersten Rechtszuges haben die Klägerin

44 v.H. und der Beklagte 56 v.H. zu tragen.

Der Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin, Trägerin eines Krankenhauses, verlangt vom Beklagten,

der in der Zeit vom 6. bis 19. März 2002 aufgrund einer Vereinbarung über die

Gewährung wahlärztlicher Leistungen durch den Chefarzt der Abteilung Neuro-

chirurgie privatärztlich behandelt wurde, Zahlung des am 8. April 2002 in Rech-

nung gestellten Arzthonorars. Nach zum Teil vorprozessualen Zahlungen und

einer teilweisen Klagerücknahme stritten die Parteien in der ersten Instanz zu-

letzt um einen restlichen Anspruch von 2.100,62 € nebst Zinsen. Der Haupt-

punkt des Streits war, ob der Arzt, der eine Operation nach der Nr. 2565 des

Gebührenverzeichnisses zur Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) vorgenommen

hatte, im Hinblick auf das Zielleistungsprinzip daneben Leistungen nach den

Nummern 2577, 2289 und 5295 liquidieren darf.

2

Das Amtsgericht hat dies - sachverständig beraten - verneint und ge-

meint, anstelle der Gebührennummern 2577 und 2289 komme eine Liquidation

nach den Nummern 2574, 2282 und 2284 in Betracht. Weil diese Leistungen

indes nicht in Rechnung gestellt waren, hat es die Klage mangels Fälligkeit des

Anspruchs abgewiesen. Die Klägerin hat mit ihrer Berufungsbegründung eine

neue Rechnung des Arztes vom 21. November 2005 vorgelegt, in der Leistun-

gen nach den Nummern 2574, 2282 und 2284 aufgeführt sind, und hat die Kla-

ge insoweit nur noch in Höhe von 1.178,99 € nebst Zinsen weiterverfolgt. Das

Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsge-

richt zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klage in dem ermäßigten

Umfang weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist im Wesentlichen begründet.

I.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass die vom Arzt erbrachten

Leistungen eine Abrechnung nach den Nummern 2574, 2282 und 2284 recht-

fertigen würden. Eine entsprechende Vergütung sei aufgrund der ersten Rech-

nung vom 8. April 2002 jedoch nicht fällig, weil diese Rechnung materiell nicht

der Verordnung entspreche. Wolle man dies anders sehen und genügen las-

sen, dass die formellen Anforderungen des § 12 Abs. 2 GOÄ erfüllt seien, hätte

dies zur Folge, dass ein Patient erst im Laufe des Prozesses erfahre, welchen

Betrag er dem Arzt schulde, und er hierfür Prozesskosten und Verzugszinsen

tragen müsse. Ein solches Ergebnis sei mit dem Zweck des § 12 Abs. 1 GOÄ,

dem Patienten die Überprüfung einer Rechnung zu ermöglichen, nicht verein-

bar. Die mit der Berufungsbegründung vorgelegte neue Rechnung stelle als ein

die Fälligkeit auslösender Umstand ein neues Angriffsmittel dar, das nach § 531

Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen sei. Trotz eines Hinweises der Vorinstanz, dass

es hinsichtlich der in Rede stehenden Gebührentatbestände an einer Rechnung

fehle, habe die Klägerin die neue Rechnung erst in der Berufungsinstanz vorge-

legt.

II.

6

Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.

1.

Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings von der Zulässigkeit der

Berufung ausgegangen. Die Klägerin hat zwar - mit Ausnahme der weiterhin

geltend gemachten Gebührenposition 5295, die nur einen Betrag von 26,23 €

ausmacht - nicht die Abweisung ihrer Klage mit der Begründung bekämpft, ent-

gegen der Auffassung des Amtsgerichts dürfe sie die in der ersten Rechnung

vom 8. April 2002 aufgeführten Gebührennummern 2577 und 2289 berechnen.

Sie hat sich aber gegen die Auffassung des Amtsgerichts gewandt, der Vergü-

tungsanspruch für die in dieser Rechnung nicht aufgeführten Gebührennum-

mern 2574, 2282 und 2284 sei noch nicht fällig. Damit hat sie die Beseitigung

einer in dem angefochtenen Urteil liegenden Beschwer erstrebt. Dass sie

daneben vorsorglich eine neue Rechnung überreicht und insgesamt ihre Klage-

forderung ermäßigt hat, bedeutet keine Veränderung des Streitgegenstands

(vgl. zu einer ähnlichen Fragestellung bei der Schlussrechnung nach § 14 Nr. 3,

§ 16 Nr. 3 VOB/B BGH, Urteil vom 9. Oktober 2003 - VII ZR 335/02 - NJW-RR

2004, 167).

7

2.

Geht man wie das Berufungsgericht davon aus, die Fälligkeit des Vergü-

tungsanspruchs für die Gebührennummern 2574, 2282 und 2284 sei erst durch

die im Berufungsverfahren vorgelegte Rechnung vom 21. November 2005 her-

beigeführt worden (dazu sogleich unter 3.), würde diese Überlegung indes nicht

rechtfertigen, diese Rechnung nach § 531 Abs. 2 ZPO als Angriffsmittel nicht

zuzulassen. Wie der Bundesgerichtshof zu den Schlussrechnungen eines Bau-

unternehmers und eines Architekten sowohl zu § 527 Abs. 1, § 296 Abs. 1 ZPO

a.F. als auch zu § 529 Abs. 1, § 531 Abs. 2 ZPO n.F. entschieden hat, handelt

es sich hierbei nicht um Angriffs- und Verteidigungsmittel im prozessrechtlichen

Sinne. Die prozessrechtlichen Präklusionsvorschriften sollen die Partei anhal-

ten, zu einem bereits vorliegenden Tatsachenstoff rechtzeitig vorzutragen. Sie

haben aber nicht den Zweck, auf eine beschleunigte Schaffung der materiell-

rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen hinzuwirken (vgl. BGH, Urteile vom

9. Oktober 2003 aaO S. 167 f; vom 6. Oktober 2005 - VII ZR 229/03 - NJW-RR

2005, 1687 f). Für einen Vergütungsanspruch, dessen Fälligkeit nach § 12

Abs. 1 GOÄ von der Erteilung einer der Verordnung entsprechenden Rechnung

abhängt, kann nichts anderes gelten. Das Berufungsgericht durfte daher - auch

auf dem Boden seiner Auffassung - die Klage nicht mit der Begründung abwei-

sen, es fehle an einer die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs auslösenden

Rechnung.

8

3.

Die vom Berufungsgericht für die Auslegung des § 12 Abs. 1 GOÄ als

grundsätzlich angesehene Frage, ob es genüge, wenn die gestellte Rechnung

die formellen Anforderungen des § 12 Abs. 2 GOÄ erfülle oder ob sie auch ma-

teriell korrekt sein müsse, ist für den Zeitpunkt der Fälligkeit und im Allgemeinen

auch für den Verzugseintritt von Bedeutung.

9

a) Die Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung, die sich im Dienstver-

tragsrecht allgemein nach § 614 BGB richtet, ist für ärztliche Honoraransprüche

erstmals in § 12 GOÄ vom 12. November 1982 (BGBl. I S. 1522) geregelt wor-

den. Zuvor, nämlich nach § 2 GOÄ vom 18. März 1965 (BGBl. I S. 89), bemaß

sich die Vergütung nach dem Einfachen bis Sechsfachen der Sätze des Gebüh-

renverzeichnisses, und der Arzt konnte die Gebühren und Entschädigungen

innerhalb dieses Rahmens unter Berücksichtigung der besonderen Umstände

des einzelnen Falles, insbesondere der Schwierigkeit der Leistung, des Zeit-

aufwandes, der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Zahlungspflich-

tigen sowie der örtlichen Verhältnisse nach billigem Ermessen bestimmen. Der

Verordnungsgeber wollte mit der Neuregelung eine größere Transparenz der

ärztlichen Rechnungen für den Zahlungspflichtigen erreichen und damit einen

Beitrag zum Verbraucherschutz leisten (vgl. BR-Drucks. 295/82 S. 11). In der

Einzelbegründung zu § 12 Abs. 1 wird hervorgehoben, dass die Vergütung fällig

werde, wenn der Arzt dem Zahlungspflichtigen eine nachprüfbare, d.h. detail-

lierte Rechnung erteilt habe. Im Zusammenhang mit der Regelung in Absatz 2

über den Mindestinhalt der Rechnung wird im Einzelnen näher hervorgehoben

und begründet, welche Angaben notwendig sind, um dem Zahlungspflichtigen

eine Nachprüfung zu ermöglichen (aaO S. 15).

10

In der Folgezeit sind die Anforderungen an die Ausgestaltung einer

nachprüfbaren Rechnung erweitert und verdeutlicht worden. Die Dritte Verord-

nung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte vom 9. Juni 1988 (BGBl. I

S. 797) führte unter anderem den bisherigen Regelungsinhalt des § 6 Satz 2

GOÄ (jetzt § 6 Abs. 2 GOÄ), der die analoge Abrechnung nicht in das Gebüh-

renverzeichnis aufgenommener Leistungen betrifft, aus systematischen Grün-

den in § 12 Abs. 4 GOÄ ein (vgl. BR-Drucks. 118/88 S. 53); mit der Vierten

Verordnung zur Änderung der GOÄ vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1861)

wurde unter anderem § 12 Abs. 2 Nr. 2 GOÄ dahin geändert, dass auch eine in

der Leistungsbeschreibung gegebenenfalls genannte Mindestdauer in der

Rechnung zu bezeichnen sei, und in § 12 Abs. 3 wurde die Begründungspflicht

bei einer schwellenwertüberschreitenden Gebührenbemessung zur Verbesse-

rung der Abrechnungstransparenz und der Nachvollziehbarkeit erweitert. Dabei

wird in der Begründung des Verordnungsentwurfs hervorgehoben, die Begrün-

dungspflicht stelle nicht lediglich ein formales Rechnungskriterium dar, sondern

erfülle eine materiell der Überprüfung der Angemessenheit der Gebührenhöhe

dienende Funktion (vgl. BR-Drucks. 211/94 S. 92 f, 97).

11

b) In der Literatur wird, soweit sie diese Frage überhaupt eingehender

behandelt, überwiegend angenommen, die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs

nach § 12 Abs. 1 GOÄ werde durch die Erteilung einer Rechnung herbeigeführt,

die die formalen Voraussetzungen des §§ 12 Abs. 2 bis 4 GOÄ erfülle (vgl.

Hoffmann, GOÄ, 3. Aufl., Stand Oktober 2003, § 12 Rn. 1 unter 1; Lang/

Schäfer/Stiel/Vogt, GOÄ, 1996, § 12 Rn. 3; Narr, MedR 1986, 74 f). Zum Teil

wird ergänzend ausgeführt, der Schutzzweck des § 12 GOÄ rechtfertige es

nicht, die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs wegen einer geringfügigen mate-

riellen Abweichung der Rechnung vom Gebührenrecht zu verneinen (Hoffmann,

aaO; Lang/Schäfer/Stiel/Vogt, aaO Rn. 3, 4; vgl. auch AG Kempten, ArztR

2001, 249). Dem steht die Auffassung gegenüber, nach dem Wortlaut des § 12

Abs. 1 GOÄ komme es darauf an, dass die Rechnung insgesamt der Gebüh-

renordnung entspreche und nicht nur den Vorgaben in den nachfolgenden Ab-

sätzen 2 bis 4. Darüber hinaus seien die formalen Anforderungen - etwa im Zu-

sammenhang mit den Begründungspflichten nach § 12 Abs. 3 Satz 1 GOÄ -

untrennbar mit der materiellrechtlichen Begründetheit des Honoraranspruchs

verknüpft (vgl. Uleer/Miebach/Patt, Abrechnung von Arzt- und Krankenhausleis-

tungen, 2000, § 12 GOÄ Anm. 2).

12

c) Nach Auffassung des Senats hängt die Fälligkeit der Vergütung davon

ab, dass die Rechnung die formellen Voraussetzungen in § 12 Abs. 2 bis 4

GOÄ erfüllt.

13

aa) Zweck der komplexen Regelung über den notwendigen Inhalt einer

Rechnung ist es, dem Zahlungspflichtigen, von dem weder medizinische noch

gebührenrechtliche Kenntnisse erwartet werden können, eine Grundlage für

eine Überprüfung der in Rechnung gestellten Leistungen zu geben. Hierzu ge-

hört insbesondere die Bezeichnung der einzelnen berechneten Leistungen, de-

ren Zuordnung zu einer bestimmten Gebührennummer sowie der jeweilige Be-

trag und der Steigerungssatz (§ 12 Abs. 2 Nr. 2 GOÄ). Dabei liegt es in der Na-

tur der Sache, die auch in der Regelung des § 12 GOÄ ihre Entsprechung fin-

det, dass die Anforderungen an die Liquidation einer bestimmten Gebührenpo-

sition unterschiedlich sein können, je nach dem, ob besondere Ausführungs-

schwierigkeiten geltend gemacht werden, die zu einer über dem Schwellenwert

liegenden Vergütung führen sollen (vgl. § 12 Abs. 3 GOÄ), oder ob es um die

Abrechnung von Leistungen geht, die nicht in das Gebührenverzeichnis aufge-

nommen sind (vgl. § 12 Abs. 4 GOÄ).

14

Steht die Prüffähigkeit einer in Rechnung gestellten ärztlichen Leistung

im Vordergrund, kommt es für die Fälligkeit der Forderung nicht darauf an, ob

sich der vom Arzt in Anspruch genommene Gebührentatbestand als berechtigt

erweist. Wie bei jeder Prüfung, die durch die Bestimmungen in § 12 Abs. 2 bis 4

GOÄ ermöglicht werden soll, ist es zunächst einmal offen, zu welchem Ergebnis

sie führt. Hält der Zahlungspflichtige die Berechnung für nicht begründet, be-

steht kein Anlass, die Durchsetzung der Forderung im Rechtsweg etwa mit der

Überlegung zu verzögern oder zu erschweren, der Arzt müsse zur Herbeifüh-

rung der Fälligkeit seinerseits die Berechtigung des in Anspruch genommenen

Gebührentatbestands überprüfen und gegebenenfalls einen anderen (neu) in

Rechnung stellen. Die Fälligkeit, die auch für den Beginn des Laufs der Verjäh-

rungsfrist für den Honoraranspruch von Bedeutung ist, setzt deswegen nicht

voraus, dass die Rechnung (in dem fraglichen Punkt) mit dem materiellen Ge-

bührenrecht übereinstimmt.

15

bb) Steht - wie hier - im Raum, dass eine in der Rechnung aufgeführte

Gebührenposition nicht berechtigt ist, die ärztliche Leistung aber nach einer

anderen Gebührennummer, die in der Rechnung nicht aufgeführt ist, zu hono-

rieren wäre, ist freilich - was das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend sieht -

zu beachten, dass ein Zahlungspflichtiger nicht mit der Bezahlung einer ärztli-

chen Leistung in Verzug geraten kann, die ihm nicht zuvor berechnet worden ist

(in diesem Sinn wohl auch Brück, GOÄ, 3. Aufl., Stand 1. Juli 2004, § 12

Rn. 1.1). Denn unabhängig von dem Eintritt der Fälligkeit kommt ein Zahlungs-

pflichtiger nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unter-

bleibt, den er nicht zu vertreten hat (§ 286 Abs. 4 BGB). Hiervon ist in der ge-

schilderten Fallkonstellation in der Regel auszugehen. Dem Zahlungspflichtigen

obliegt es nicht, eine ärztliche Gebührenrechnung unter dem Gesichtspunkt zu

prüfen, ob der verlangte Betrag auch nach anderen Gebührenpositionen be-

gründet sein könnte.

16

Der Schutz des Zahlungspflichtigen erfordert es jedoch nicht, den Arzt in

einem anhängigen Rechtsstreit, in dem über die Berechtigung der Gebühren-

forderung Beweis erhoben und entschieden wird, zu einer Umstellung seiner

Rechnung zu zwingen, um eine Entscheidung über die Berechtigung seines

Anspruchs aufgrund einer anderen Gebührenposition zu erreichen. Eine solche

Handhabung würde das gerichtliche Verfahren nicht selten seines streitschlich-

tenden und befriedenden Sinnes berauben. Deutet sich - wie hier - im Rahmen

einer Beweiserhebung durch Einholung eines Gutachtens an, dass eine vom

Arzt in Anspruch genommene Gebührenposition nicht einschlägig ist, aber eine

andere, nicht berechnete berechtigt wäre, muss sich der Arzt grundsätzlich die

Möglichkeit offen halten können, die zu erwartende Entscheidung über die Un-

begründetheit der von ihm in Anspruch genommenen Gebührenposition im

Rechtsmittelwege überprüfen zu lassen. Ihm kann nicht zugemutet werden, sich

von vornherein unter Verzicht auf einen weitergehenden Anspruch mit einem

geringeren Betrag zufrieden zu geben, der sich aus einer - hier von den Vorin-

stanzen verlangten - neuen Rechnung über eine erst im Laufe des Verfahrens

ins Spiel gebrachte Gebührennummer ergeben könnte. Andererseits hat er ein

Interesse daran, mit seiner Klage in dem maßgebenden Punkt wenigstens ei-

nen Teilerfolg zu erzielen als insoweit ganz zu unterliegen. Tritt in einem sol-

chen Rechtsstreit daher hervor, welche Beträge bei Zugrundelegung anderer

Gebührennummern berechtigt wären, gebietet es der Sinn des gerichtlichen

Verfahrens, hierüber auch dann eine Entscheidung zu treffen, wenn es nicht zur

Beschränkung der Klageforderung und zur Ausstellung einer neuen Rechnung

gekommen ist. Wäre man insoweit anderer Auffassung, müsste - wie hier erst-

instanzlich geschehen - die Klage abgewiesen werden, wenn eine neue Rech-

nung nicht gestellt würde, ohne dass über die Berechtigung des Anspruchs un-

ter der Anwendung einer anderen Gebührennummer eine die Parteien binden-

de Entscheidung ergehen könnte. Der Senat hat daher auch keine Bedenken

gesehen, in einem Rechtsstreit, in dem schwierige Fragen des Zielleistungs-

prinzips und der analogen Abrechenbarkeit von Gebührennummern gegen-

ständlich gewesen sind, dem klagenden Arzt eine Vergütung zuzusprechen, die

so nicht berechnet, aber Gegenstand der rechtlichen Erörterungen geworden

war (vgl. BGHZ 159, 142, 152 f).

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Die Rechte des Zahlungspflichtigen werden - bei richtiger Handhabung -

durch eine solche Verfahrensweise nicht unzumutbar verkürzt. In der anhängi-

gen Sache hat der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten die Ge-

bührennummern 2577 und 2589 für unbegründet, dagegen die Gebührennum-

mern 2574, 2282 und 2284 für berechtigt erachtet. Weil beide Parteien hierge-

gen Einwendungen hatten, hat der Sachverständige sein Gutachten mündlich

erläutert. Die Klägerin hat sodann mit Schriftsatz vom 13. Juli 2005 im Einzel-

nen angeführt, welcher Betrag ihr zugesprochen werden müsste, wenn die Ge-

bührennummern 2574, 2282 und 2284 dem eingeklagten Anspruch zugrunde

zu legen seien. Das Amtsgericht hat den Parteien schließlich unter Bezugnah-

me auf das Beweisergebnis einen Vergleichsvorschlag gemacht. In diesem

Stadium hatte der Beklagte mit der Beurteilung des Sachverständigen mehr

Informationen zur Verfügung, als ihm mit der schlichten Übersendung einer

Rechnung mit diesen Gebührennummern zuteil geworden wären. Wenn es ihm

vielleicht noch nicht zuzumuten gewesen sein sollte, den der Klägerin zuste-

henden Betrag auf der Grundlage des erstatteten Gutachtens selbst zu ermit-

teln, war er jedenfalls nach der Bezifferung durch die Klägerin in der Lage, unter

Verwahrung gegen die Kostenlast ein Anerkenntnis in Bezug auf diese erst im

Prozessverfahren bezifferten Ansprüche abzugeben (zur Anerkennung eines

erst später schlüssig gewordenen Klageanspruchs vgl. BGH, Beschluss vom

3. März 2004 - IV ZB 21/03 - NJW-RR 2004, 999). Ihn über diesen Zeitpunkt

hinaus von Kostenrisiken freizuhalten, besteht kein begründeter Anlass. Spä-

testens dreißig Tage nach dieser Bezifferung (vgl. die Wertung des § 286

Abs. 3 BGB) geriet der Beklagte hinsichtlich der genannten Gebührenpositionen

in Verzug. Der spätere Verzugseintritt ändert freilich nichts daran, dass der Be-

klagte ab Rechtshängigkeit zur Zahlung von Prozesszinsen verpflichtet ist.

III.

19

Der jetzt noch verfolgte Klageantrag ist in der Hauptsache begründet.

1.

a) Soweit es um die bereits in der ersten Rechnung aufgeführte Gebüh-

rennummer 5295 - Durchleuchtung(en), als selbständige Leistung - geht, haben

die Vorinstanzen die Abrechenbarkeit nach § 4 Abs. 2 GOÄ verneint. Der erst-

instanzlich hinzugezogene Sachverständige hat die Berechnung zwar für ge-

rechtfertigt gehalten und insoweit ausgeführt, bei Eingriffen an der Halswirbel-

säule müssten regelmäßig unmittelbar präoperativ die Stellung, Beweglichkeit

und Stabilität der zu operierenden Wirbelsäulenabschnitte beurteilt werden. Es

bestehe ein klar diagnostischer Ansatz, der in der Lage sein könne, den Verlauf

der Operation zu beeinflussen. Bei der mündlichen Erläuterung seines Gutach-

tens hat er dies dahin ergänzt, die Durchleuchtung sei nicht allein intraoperativ

bedingt, es wäre aber nicht lege artis, eine solche Operation ohne Durchleuch-

tung vorzunehmen. Aus der letztgenannten Bemerkung hat das Amtsgericht,

dem das Berufungsgericht durch Bezugnahme gefolgt ist, geschlossen, bei die-

ser Leistung liege keine eigenständige Maßnahme im Sinn von § 4 Abs. 2 GOÄ

vor.

20

b) Dem ist nicht zu folgen. Eine Durchleuchtung nach Nr. 5295 ist (nur)

als selbständige Leistung abrechenbar. Das ist etwa dann zu verneinen, wenn

sie integrierter Bestandteil der Röntgenuntersuchung ist. Als selbständige Leis-

tung ist sie hingegen anzuerkennen, wenn sie als weiterführende Methode zur

Klärung einer diagnostischen Frage eingesetzt wird (vgl. Brück, aaO, Stand

1. Januar 2002, Nr. 5295 Rn. 1; Lang/Schäfer/Stiel/Vogt aaO, Anm. zu

Nr. 5295; Hoffmann, aaO, Stand Oktober 2003, Nrn. 5000 bis 5380 Rn. 19b).

Das hat der Sachverständige bejaht. Die Selbständigkeit der Leistung ist nicht

im Hinblick auf § 4 Abs. 2a GOÄ zu verneinen. Die Durchleuchtung als Leistung

aus dem Abschnitt O (Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin) ist keine Leistung im

Sinn der Allgemeinen Bestimmungen im Abschnitt L (Chirurgie, Orthopädie), die

nicht gesondert berechenbar wäre, weil sie als methodisch notwendiger Be-

standteil der an der Halswirbelsäule vorgenommenen Operation anzusehen

wäre. Sie ist insoweit auch kein methodisch notwendiger operativer Einzelschritt

im Sinn des § 4 Abs. 2a Satz 2 GOÄ (vgl. hierzu näher Senatsurteile BGHZ

159, 142, 143 f; vom 16. März 2006 - III ZR 217/05 - NJW-RR 2006, 919 Rn. 6).

Daran ändert auch der vom Sachverständigen hervorgehobene Umstand

nichts, dass die Durchleuchtung bei der hier durchgeführten Operation lege ar-

tis erforderlich gewesen sei. Das berührt - ebenso wie bei Leistungen der Anäs-

thesie - ihre Selbständigkeit nicht (vgl. Brück, aaO, Stand 1. Juli 1999, § 4 Rn. 4

unter 4.9).

21

c) Mit der Vergütung dieser 26,23 € ausmachenden Position befindet

sich der Beklagte aufgrund der Rechnung vom 8. April 2002 im Hinblick auf die

ihm erteilte Belehrung, die Rechnung sei innerhalb von 30 Tagen nach Zugang,

spätestens bis 13. Mai 2002 zahlbar, danach komme er in Verzug, seit dem

14. Mai 2002 in Verzug (§ 286 Abs. 3 BGB). Die begehrten Verzugszinsen ent-

22

2.

a) Soweit es um die im Schriftsatz vom 13. Juli 2005 angeführte und jetzt

mit Rechnung vom 21. November 2005 allein noch geltend gemachte Vergü-

tung für die Gebührennummern 2574, 2282 und 2284 geht, haben die Vorin-

stanzen die Abrechenbarkeit unter Bezugnahme auf die Ausführungen des

Sachverständigen bejaht. Der Beklagte hat hiergegen vor allem eingewandt,

dem Operationsbericht sei eine Leistung nach Nr. 2574 nicht zu entnehmen,

vielmehr liege nur eine Operation nach der - bereits bezahlten - Nr. 2565 vor,

die Nr. 2282 sei bereits in der Nr. 2565 enthalten und daher nicht selbständig

abrechenbar und die Nr. 2284 sei bereits anerkannt und an die Klägerin ausge-

kehrt. Hierauf hat der Beklagte sich auch in der Revisionsinstanz bezogen.

23

b) Die Einwände sind nicht berechtigt. Für die Frage, ob die Gebühren-

nummern 2565 und 2574 nebeneinander abrechenbar sind, kommt es ent-

scheidend darauf an, ob für beide Eingriffe unterschiedliche Zielgebiete vorlie-

gen. Der Zentrale Konsultationsausschuss für Gebührenordnungsfragen bei der

Bundesärztekammer, der aus Vertretern des Bundesministeriums für Gesund-

heit und Soziale Sicherung, des Bundesministeriums des Innern, des PKV-

Verbandes, der Bundesärztekammer sowie eines nicht stimmberechtigten Ver-

treters der privatärztlichen Verrechnungsstellen gebildet ist, hat nach abschlie-

ßender Beratung vom 23. Juli 2003 zur Abrechnung von Bandscheibenoperati-

onen und anderen neurochirurgischen Eingriffen an der Wirbelsäule Beschlüsse

gefasst, in denen eine nähere Abgrenzung selbständig abrechenbarer Leistun-

gen vorgenommen wird (vgl. Deutsches Ärzteblatt vom 16. Januar 2004,

S. B 115 f). Die Kommentierung folgt diesen Auslegungshinweisen (vgl. Brück,

aaO, Stand 1. Juli 2005, zu Nrn. 2565 und 2574; Hoffmann, aaO, Stand De-

zember 2000, Nrn. 2563 bis 2577 Rn. 3). Der Sachverständige hat in Kenntnis

des Operationsberichts und des Umstands der vom Beklagten anerkannten Ab-

rechnung der Nr. 2565 die zusätzliche Abrechnung nach den Nummern 2574,

2282 (die für sich gesehen im Zusammenhang mit einer Leistung nach Nr. 2565

nicht selbständig abrechenbar ist) und 2284 für gerechtfertigt gehalten, weil der

Eingriff ein anatomisch anderes Zielgebiet betroffen habe. Es lässt keinen

Rechtsfehler erkennen, wenn die Vorinstanzen - auch gegen das weitere Leug-

nen einer selbständigen Abrechenbarkeit der Nr. 2574 durch den Beklagten -

insoweit dem Sachverständigen gefolgt sind. Soweit der Beklagte darauf hin-

weist, seine private Krankenversicherung habe bereits die Leistung nach der

Nr. 2284 anerkannt, wirkt sich dies im Ergebnis nicht aus, wie sich aus der Ge-

genüberstellung der Restforderung der Klägerin im Schriftsatz vom 13. Juli

2005 und des jetzt nur noch verfolgten Klageantrags ergibt. Da die Höhe der

Vergütung nach diesen Gebührennummern im Übrigen nicht streitig ist, schul-

det der Beklagte hierfür noch 1.152,76 €. Insoweit folgt der Zinsanspruch aus

§ 291 BGB und ab Verzugseintritt auch aus § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB; der wei-

tergehende Zinsanspruch ist unbegründet. Daneben schuldet der Beklagte

noch 14 € für vorprozessuale Mahnauslagen.

24

3.

Die Kostenentscheidung beruht für den ersten Rechtszug auf dem Maß

des beiderseitigen Obsiegens und Unterliegens (§ 92 Abs. 1 ZPO); die Kosten

der Rechtsmittelzüge hat der Beklagte als die im Wesentlichen unterlegene

Partei zu tragen (§ 92 Abs. 2 ZPO).

Schlick

Wurm

Kapsa

Dörr

Herrmann

Vorinstanzen:

AG München, Entscheidung vom 28.10.2005 - 251 C 4798/03 -

LG München I, Entscheidung vom 05.04.2006 - 9 S 22030/05 -