BGH Beschluss vom 05.06.2008 – V ZR 127/07
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
Beschluss
vom
5. Juni 2008
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Juni 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin
Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth
beschlossen:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des
Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 24. Mai 2007 wird
auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert
für das Revisionsverfahren beträgt
14.673,84 €.
Gründe
I.
Der Kläger ist Erbeserbe der früheren Eigentümerin eines am Ufer der
Havel in H. belegenen Grundbesitzes, der seinerzeit aus drei Flurstücken 85/1 (1.715 m2), 85/3 (472 m2) und 85/5 (2.940 m2) bestand. Die
im Grenzgebiet der DDR zu Berlin (West) befindlichen Flurstücke wurden in den
60er Jahren des 20. Jahrhunderts in Volkseigentum überführt und zwar die unmit-
telbar am Ufer gelegenen Flurstücke 85/1 und 85/3 mit Kaufverträgen vom 18. Juli
1962 und vom 11. März 1965, das Flurstück 85/5 durch Inanspruchnahmebescheid
vom 24. September 1968.
Die Oberfinanzdirektion C. stellte in einem Zuordnungsbescheid 1999
fest, dass die beklagte B. seit dem 3. Oktober 1990
Eigentümerin dieser Flurstücke ist. Die Stadt H. , die nach der Mauer-
öffnung auf den freigegebenen Flächen eine Uferstraße angelegt hatte, beantragte
bei der Beklagten, ihr die unmittelbar am See gelegene Teilfläche zu verkaufen.
Die Flurstücke wurden neu vermessen und - wie folgt - neu gebildet: Die
unmittelbar am See gelegene Teilfläche ist jetzt das Flurstück 993 mit einer Größe von 5.127 m2, das aus einer Verschmelzung der früheren Flurstücke 85/1, 85/3 mit
einem Teil des zerlegten Flurstückes 85/5 entstanden ist. Der restliche Teil des
ehemaligen Flurstücks 85/5 ist nunmehr das Flurstück 994.
Der Kläger stellte für beide Flurstücke einen Antrag auf Rückerwerb nach
dem Mauergrundstücksgesetz. Die Oberfinanzdirektion C. lehnte den Antrag
des Klägers auf einen Kauf der unmittelbar am See gelegenen Fläche unter
Hinweis auf das öffentliche Interesse an einem Erwerb dieser Fläche durch die
Stadt ab. Die gegen diesen Bescheid nach § 7 Abs. 2 MauerG erhobene Klage
blieb erfolglos. Für die andere Teilfläche stellte die Oberfinanzdirektion die
Erwerbsberechtigung des Klägers nach dem Mauergrundstücksgesetz fest.
Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger die Zustimmung der Beklagten
zur Berichtigung des Grundbuchs bezüglich beider Flurstücke (993 und 994) be-
antragt. Die Klage ist in den Tatsacheninstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der
von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den Antrag
auf Grundbuchberichtigung teilweise weiter. Er beantragt festzustellen, dass die
Beklagte verpflichtet sei, die Abschreibung der Teilflächen der ehemaligen Flur-
stücke 85/1 und 85/3 aus dem Flurstück 993, Flur 10, Gemarkung H. ,
herbeizuführen und sodann einer Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung
des Klägers als Eigentümer des neu gebildeten Flurstücks zuzustimmen.
II.
Der Senat weist die Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, weil die
Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht mehr vorliegen und die Revision auch
keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO).
1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob die Vor-
aussetzungen für die Zulassung der Revision vorliegen, ist derjenige, an dem das
Revisionsgericht über die Sache entscheidet (BGH, Beschl. v. 20. Januar 2005,
I ZR 255/02, NJW-RR 2005, 650).
a) Das Berufungsgericht hat die Revision wegen der im Zeitpunkt seiner
Entscheidung - höchstrichterlich noch nicht entschiedenen - Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, ob die Kaufverträge, die auf der Grund-
lage des § 10 DDR-Verteidigungsgesetz über Mauer- und Grenzgrundstücke
abgeschlossen wurden, einer Prüfung an der seinerzeit auch in der DDR
geltenden Vorschrift des § 138 Abs. 1 BGB standhalten. Die Rechtssache hat
keine grundsätzliche Bedeutung mehr, nachdem der Senat in einer Parallelsache
die entscheidungserheblichen Fragen entschieden hat (Urteil vom 7. März 2008, V
ZR 89/07 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
b) Andere Zulassungsgründe kommen hier nicht in Betracht. Eine Ent-
scheidung des Revisionsgerichts ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, weil die allgemeinen
zivilrechtlichen Ansprüche ausgeschlossen sind.
2. Die Rechtssache hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
a) Dem Kläger stehen Ansprüche auf Vermessung zur Wiederherstellung
des alten Zustands und auf Grundbuchberichtigung nach § 894 BGB nicht zu.
aa) Der Senat hat mit Urteil vom 7. März 2008 (V ZR 89/07, Rz. 14 ff.)
ausgeführt, dass ein im Vorfeld einer Enteignung abgeschlossener Vertrag über
den Verkauf eines Mauer- oder Grenzgrundstücks an die DDR nach den
Bestimmungen in Art. 19, 41 EVertr unter Hinnahme der Rechtswirklichkeit der
DDR ebenso als wirksam zu behandeln ist wie eine für diesen Zweck erfolgte
Inanspruchnahme durch Bescheid (dazu bereits: Senat, Urt. v. 16. Dezember
2005, V ZR 83/05, NJW-RR 2006, 884, 885). Das schließt die Geltendmachung
allgemeiner zivilrechtlicher Ansprüche aus, mit der Folge, dass das
Erwerbsgeschäft insoweit auch einer Prüfung an § 138 Abs. 1 BGB entzogen ist.
Diese Überführungen in das Volkseigentum sind nur nach Maßgabe des
Mauergrundstücksgesetzes rückgängig zu machen, das insoweit eine abschlie-
ßende Regelung enthält. Wegen der weiteren Begründung wird auf das zitierte
Senatsurteil verwiesen.
b) Das Vorbringen der Revision nach dem Hinweis des Senats auf die
beabsichtigte Zurückweisung durch einen Beschluss nach § 552a ZPO führt zu
keiner anderen Beurteilung.
aa) Soweit vorgebracht wird, der Senat sei mit der auf die Art. 19, 41 EVertr
gestützten Begründung von der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom
18. April 1996 (BAGE 81, 11
ff.) abgewichen,
trifft das nicht zu. Das
Bundesarbeitsgericht nimmt an, dass sich aus Art. 17 bis 19 EVertr nicht die
Unwirksamkeit politisch motivierter, den Arbeitnehmer benachteiligender
arbeitsrechtlicher Maßnahmen ergibt und dass auch die mit rechtstaatlichen
Grundsätzen unvereinbaren Kündigungen nicht nach Art. 19 Satz 2 EVertr und
den dazu erlassenen Bestimmungen aufzuheben sind, weil sie keine
Verwaltungsakte sind.
Im Übrigen geht auch das Bundesarbeitsgericht davon aus, dass die poli-
tisch motivierten Kündigungen zur Sicherung der SED-Herrschaft, deren Wirksam-
keit in der DDR faktisch nicht in Frage gestellt werden konnte, zwar un-
rechtmäßige Maßnahmen waren, aber nach Art. 17, 18 EVertr über den
2. Oktober 1990 hinaus wirksam blieben und die Wiedergutmachung nur nach den
insoweit abschließenden Regelungen des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes
erfolgt (BAGE 78, 244, 252; 83, 11, 20). Dieses sieht auch bei einer durch SED-
Unrecht zerstörten beruflichen Biographie keine „Restitution“ durch einen An-
spruch auf Wiedereinstellung, sondern lediglich Ansprüche auf bevorzugte be-
rufliche Fortbildung und Umschulung, laufende wirtschaftliche Ausgleichszahlun-
gen und einen Ausgleich von Nachteilen in der gesetzlichen Rentenversicherung
vor (BAGE 78, 244, 252; 83, 11, 18). Die Grundsätze für die Bereinigung des Un-
rechts aus politisch motivierten Benachteiligungen im beruflichen Bereich unter-
scheiden sich insoweit nicht von denjenigen für den Entzug des Eigentums an
Mauergrundstücken nach dem Mauergrundstücksgesetz. In beiden Fällen wird
eine Maßnahme der DDR trotz ihres Unrechtsgehalts hingenommen, und der
Ausgleich für die daraus entstandenen Nachteile erfolgt ausschließlich nach den
Maßgaben eines besonderen Gesetzes.
bb) Entgegen der Auffassung der Revision laufen dadurch die Hei-
lungsvorschriften in Art. 231 § 7 ff. EGBGB nicht leer. Diese gelten allgemein und
heilen Fehler bei denjenigen Veräußerungsgeschäften, die nicht auf staatlichem
Unrecht beruhen und für die deshalb auch die Sondervorschriften des Wiedergut-
machungsrechts nicht einschlägig sind.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Krüger Klein Stresemann
Roth Czub
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, Entscheidung vom 15.06.2006 - 3 O 221/05 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 24.05.2007 - 5 U 130/06 -