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BGH Urteil vom 16.12.2005 – V ZR 83/05
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 16. Dezember 2005 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
DDR: VerteidigungsG § 10 Abs. 1 DDR: GrenzGDVO § 9
Die förmliche Zustellung eines Enteignungsbescheids auf der Grundlage von § 10 Abs. 1 VerteidigungsG-DDR ist nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für die Enteignung.
§ 9 DurchführungsVO zum Gesetz über die Staatsgrenze der DDR erfasste nicht sol- che Grundstücke, die im unmittelbaren Grenzbereich lagen.
BGH, Urt. v. 16. Dezember 2005 - V ZR 83/05 - Kammergericht
LG Berlin
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und
die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 25. Zivilsenats des Kam-
mergerichts in Berlin vom 11. Februar 2005 wird auf Kosten der
Kläger zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
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Die Parteien streiten um den Kaufpreis für ein Mauergrundstück.
Die Kläger sind Erbeserben nach H. H. (Erblasserin). Die
Erblasserin war Eigentümerin eines an der um Westberlin errichteten Sperr-
mauer gelegenen Grundstücks. Mit Bescheid des Rates des Kreises N.
vom 25. September 1968 wurde das Grundstück im Hinblick auf seine Lage an
der Mauer in Anspruch genommen. Eine Zustellung des Bescheids an die
Erblasserin unterblieb. Das aufstehende Gebäude wurde abgerissen. Das
Grundstück wurde als volkseigen gebucht.
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Am 21. September 1990 beantragte E. P. , die nachverstorbene Er-
bin von H. H. , die Rückübertragung des Grundstücks nach dem
Vermögensgesetz. Mit Bescheid vom 21. August 1996 wies das Amt zur Rege-
lung offener Vermögensfragen Köpenick-Treptow den Antrag zurück.
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Am 19. September 1997 gab die Oberfinanzdirektion Berlin dem Antrag
der Kläger statt, das Grundstück gem. § 2 Abs. 1 MauerG zu einem Viertel sei-
nes Verkehrswertes zu erwerben. Mit Notarvertrag vom 16. Dezember 1997
kauften die Kläger das Grundstück dementsprechend für 150.127,50 DM. Sie
bezahlten den Kaufpreis; das Grundstück wurde aufgelassen, die Kläger wur-
den als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen.
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Die Kläger halten den Kaufvertrag für nichtig. Mit der Klage verlangen sie
die Rückzahlung des Kaufpreises zuzüglich Zinsen. Die Klage ist in den Tatsa-
cheninstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Kammergericht zuge-
lassenen Revision verfolgen die Kläger ihren Antrag weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
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Das Berufungsgericht verneint den geltend gemachten Anspruch. Es
meint, der Kaufvertrag vom 16. Dezember 1997 sei wirksam. Der Vertrag sei
weder auf eine unmögliche Leistung gerichtet, noch sei er sittenwidrig oder we-
gen Gesetzesverstoßes nichtig. Das Grundstück sei nach dem Recht der DDR
wirksam enteignet worden. Ob seine Inanspruchnahme gegen den Besat-
zungsstatus von Berlin verstoßen habe, könne dahingestellt bleiben, weil das
Grundstück nicht im ehemaligen Ostsektor von Berlin gelegen sei.
II.
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Die Revision ist nicht begründet. Die Klage ist unschlüssig.
Ein Anspruch der Kläger auf Rückzahlung des Kaufpreises kommt auf
der Grundlage des Vorbringens der Kläger nur aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB
(Leistungskondiktion) in Betracht. Soweit eine Leistung zur Erfüllung einer For-
derung aus einem gegenseitigen Vertragsverhältnis erfolgt und die Gegenleis-
tung erbracht worden ist, ist der Anspruch aus § 812 Abs. 1 BGB nach der Sal-
dotheorie indessen auf den Überschuss der Leistung über die Gegenleistung
beschränkt. Sind Leistung und Gegenleistung nicht gleichartig, ist eine Klage
auf Rückgewähr der eigenen Leistung nur schlüssig, wenn zugleich die Rück-
gewähr der Gegenleistung angeboten wird (Senat, Urt. v. 11. März 1988, V ZR
27/87, NJW 1988, 3011; v. 11. November 1994, V ZR 116/93, NJW 1995, 454,
455; BGH, Urt. v. 24. Juni 1963, VII ZR 229/62, NJW 1963, 1870, 1871) oder
wenn aus dem Vortrag des Klägers folgt, dass die Abhängigkeit von Leistung
und Gegenleistung der uneingeschränkten Klage auf Rückgewähr der Leistung
nicht entgegensteht (vgl. Senat, Urt. v. 29. Juni 2000, V ZR 305/99, WM 2000,
2190, 2191). Daran fehlt es.
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1. Soweit die Kläger geltend machen, der Vertrag vom 16. Dezember
1997 sei auf eine unmögliche Leistung gerichtet und daher gem. § 306 BGB
a.F. nichtig, stellen sie eine Gegenleistung der Beklagten in Abrede. Wäre das
Grundstück nicht wirksam enteignet worden, hätten sie es geerbt. Die Beklagte
hätte ihnen das Eigentum nicht übertragen können. Damit schiede eine Ein-
schränkung des Klageanspruchs nach der Saldotheorie aus, weil die Beklagte
keine Leistung erbracht hätte, die in das Vermögen der Kläger geflossen wäre.
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So verhält es sich jedoch nicht. Die Beklagte war zur Übereignung des
Grundstücks an die Kläger schon deshalb in der Lage, weil das Grundstück
durch den Bescheid vom 25. September 1968 wirksam enteignet worden ist.
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a) § 10 Abs. 1 VerteidigungsG (GBl. 1961 I, 1962, S.175 ff) ließ die Ent-
eignung von Grundstücken "im Interesse der Verteidigung" der DDR zu. Was
als Verteidigung im Sinne der Bestimmung zu begreifen war, wurde in § 28
LeistungsVO (GBl. 1963 II, S. 667 ff) ausgeführt. Hiernach galten unter ande-
rem "Sicherungsmaßnahmen an der Staatsgrenze" als Verteidigungsmaßnah-
men, die die Inanspruchnahme privater Grundstücke zuließen. In diesem Sinne
bildete der Abriss der Häuser entlang der Mauer, die Westberlin umgab, eine
Maßnahme zur Sicherung der Staatsgrenze (vgl. BVerwG VIZ 1995, 161; 1996,
206).
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b) Dass der Enteignungsbescheid der Erblasserin nicht zugestellt worden
ist, führt nicht zur Unwirksamkeit der Enteignung des Grundstücks. Der Be-
scheid vom 25. September 1968 war gem. § 38 Abs.1 LeistungsVO zuzustellen.
Dem Zustellungsgebot kann jedoch nicht entnommen werden, dass die Zustel-
lung Voraussetzung der Wirksamkeit der Inanspruchnahme ist (vgl. Senat,
BGHZ 145, 383, 390). Diese Frage ist vielmehr auf der Grundlage der Folgen
zu beantworten, die mit der Zustellung eines Enteignungsbescheids nach dem
jeweils anwendbaren Gesetz verbunden sind. Bei der Inanspruchnahme eines
Grundstücks nach dem Aufbaugesetz (GBl. 1950, S. 965 ff) hat der Senat die
Zustellung als Wirksamkeitserfordernis angesehen, weil das Eigentum gem. § 9
EntschädigungsG (GBl. 1960, S. 257 f) mit der Zustellung des Inanspruchnah-
mebescheids überging (Senat, aaO). Entsprechend verhält es sich bei den Ent-
eignungen nach dem Baulandgesetz (GBl. 1984 I, S. 201 ff). Die Enteignungen
nach diesem Gesetz waren anfechtbar, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu ver-
sehen, und dem Betroffenen "bekanntzugeben", § 20 BauLG. Die Bekanntgabe
setzte die Anfechtungsfrist in Lauf, § 21 BaulG. Nach § 9 der Durchführungs-
verordnung zum Baulandgesetz (GBl. 1984 I, S. 205 ff) hatte die Bekanntgabe
dadurch zu erfolgen, dass der Enteignungsbeschluss in je einer Ausfertigung
dem Antragsteller, dem Rechträger, dem Eigentümer oder dem Verfügungsbe-
rechtigten und dem Nutzungsberechtigten auszuhändigen oder zuzustellen war.
Diesen Regelungen hat der Senat entnommen, dass die Aushändigung bzw.
Zustellung des Enteignungsbeschlusses Wirksamkeitsvoraussetzung der Ent-
eignung war (Senat, BGHZ 129, 112, 120). So verhält es sich bei den Enteig-
nungen nach dem Verteidigungsgesetz nicht. Eine Anfechtung der Enteignung
eines Grundstücks nach dem Verteidigungsgesetz war nicht möglich. Die Zu-
stellung des Inanspruchnahmebescheids setzte keine Frist in Lauf. Die Wirkung
der Enteignung trat nicht mit der Zustellung des Enteignungsbescheids ein,
sondern gem. § 39 Abs.1 LeistungsVO zu dem in dem Inanspruchnahmebe-
scheid genannten Zeitpunkt. Die Bedeutung der Zustellung erschöpfte sich in
der Dokumentation des Bescheids und seiner Bekanntgabe an den Betroffenen.
Weitere Rechtsfolgen waren hiermit nicht verbunden. Die Zustellung war nicht
konstitutiv.
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Dass die Enteignung des Grundstücks angeordnet worden ist, ist unstrei-
tig. Der Bescheid hat den Bereich der Behörde auch verlassen. Das Grundstück
ist tatsächlich in Anspruch genommen worden und wurde im Grundbuch als
volkseigen gebucht. Die Inanspruchnahme ist der Erblasserin oder ihrer Tochter
noch vor der Wiedervereinigung Deutschlands bekannt geworden. Im Hinblick
auf die Inanspruchnahme des Grundstücks hat die Tochter der Erblasserin am
20. September 1990 die Rückübertragung des Grundstücks beantragt.
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c) Ohne Bedeutung ist auch, ob die Feststellung des Berufungsgerichts,
das Grundstück sei nicht im ehemaligen Ostteil von Berlin gelegen, verfahrens-
fehlerfrei getroffen ist. Auf diese Frage kommt es nicht an.
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Nach Art. 19 Satz 1 EVertr hatte die Wiedervereinigung Deutschlands
auf Verwaltungsakte, die von den Behörden der früheren DDR erlassen worden
sind, keine Auswirkungen. Die Wirksamkeit eines Verwaltungsakts ist allein da-
nach zu beurteilen, ob er nach der Staatspraxis der DDR als wirksam angese-
hen und behandelt worden ist. Hieran besteht bei der Inanspruchnahme eines
Grundstücks im Ostteil von Berlin nach § 10 Abs. 1 VerteidigungsG, § 28
LeistungsVO kein Zweifel. Ob der besatzungsrechtliche Status von Berlin die
Inanspruchnahme zuließ, ist insoweit ohne Bedeutung (BVerwG VIZ 1995, 161;
1996, 206; ferner BVerfG VIZ 1998 372, 373).
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2. Die Kläger können die Gegenleistung der Beklagten auch nicht des-
halb gem. § 242 BGB unberücksichtigt lassen, weil sie ohne den Abschluss des
Kaufvertrags vom 16. Dezember 1997 die Übertragung des Grundstücks ver-
langen könnten oder hätten verlangen können.
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a) Ein solcher Anspruch folgt aus § 9 der Durchführungsverordnung zum
Gesetz über die Staatsgrenze der Deutschen Demokratischen Republik vom
25. März 1982 (Grenzverordnung, GBl. 1982 I, S. 203 ff) nicht. Nach dieser
Vorschrift waren "Grundstücke, die nicht mehr für Maßnahmen zum Schutz der
Staatsgrenze benötigt werden, ... an den Rechtsträger, Eigentümer oder sonsti-
gen Nutzer zu übergeben". Die Verwaltungsbehörden waren hiernach angewie-
sen, in dieser Weise zu verfahren. Ein Anspruch der Betroffenen wurde durch
die Verordnung nicht begründet (Drobnig, DtZ 1994, 228, 232; ferner Neuhaus
in Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, Vermögensgesetz, Lose-
blattkommentar, Stand März 2005, §1 VermG Rdn. 19a ff).
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Die Grenzverordnung regelte auch nicht die Rückenteignung der nach
dem Verteidigungsgesetz erfolgten Inanspruchnahme von Grundstücken, son-
dern enthielt Ausführungsbestimmungen zum Grenzgesetz vom 25. März 1983
(GBl. I, S. 197 ff). Das Grenzgesetz ermöglichte weder die Enteignung von
Grundstücken, noch enthielt es Regelungen hierzu. Bestimmungen zur
"Übergabe" nicht mehr benötigter Grundstücke in der Grenzverordnung kann
daher keine weitergehende Bedeutung entnommen werden. Vor allem aber er-
fasst die 1982 erlassene Grenzverordnung nicht die mit der Aufhebung des
Verbots, die DDR ohne besondere Erlaubnis zu verlassen, eingetretene Ent-
behrlichkeit der an der Grenze der DDR zur Bundesrepublik und zu Westberlin
errichteten Sperranlagen. Eine solche Entwicklung lag seinerzeit außerhalb
dessen, was der Verordnungsgeber der DDR als Regelungsziel im Blick hatte.
Mit "Grundstücke(n), die nicht mehr für Maßnahmen zum Schutz der Staats-
grenze benötigt werden", sind daher ersichtlich nur Grundstücke gemeint, die
nicht im unmittelbaren Grenzbereich liegen, sondern entfernt davon für Grenz-
schutzaufgaben in anderer Weise in Anspruch genommen worden sind, etwa
als Grundstücke für Verwaltungsgebäude, Materialien oder Gerätschaften. Für
solche Grundstücke ist ein Zweckfortfall auch unter den fortbestehenden DDR-
Verhältnissen denkbar. Insoweit ist Raum für die Regelung des § 9 der Grenz-
verordnung, nicht aber für die zum Schutzbereich der Grenze selbst gehören-
den Grundstücke.
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b) Entgegen der Meinung der Revision ergibt sich ein Anspruch der Klä-
ger auf Übertragung des Eigentums an dem Grundstück auch nicht aus dem
Verfassungsgrundsätzegesetz der DDR vom 17. Juni 1990 (GBl. DDR I, 1990
S. 299 ff).
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Das Verfassungsgrundsätzegesetz verpflichtete seit seinem Inkrafttreten
die Staatsorgane der DDR, die in der Verfassung der DDR ihren Bürgern einge-
räumten Rechte entgegen dem früheren Verständnis (vgl. BGH, Beschl. v.
23. Februar 1995, III ZR 58/94, VIZ 1995, 285) als gegen den Staat wirkend zu
beachten. Art. 2 des Gesetzes kann zwar entnommen werden, dass der Wegfall
des Zwecks, der mit einer Enteignung verfolgt wurde, fortan zu einem Anspruch
des von der Enteignung Betroffenen auf Rückerwerb führen sollte (vgl. zu
Art. 14 GG insoweit BVerfGE 38, 175 ff). Der Bestimmung kann jedoch nicht
entnommen werden, dass dies auch für Enteignungen zu gelten hätte, die vor
dem Inkrafttreten des Verfassungsgrundsätzegesetzes vorgenommen worden
sind. Das Verfassungsgrundsätzegesetz ist nach seiner Präambel zur Anpas-
sung der Verfassung der DDR an das Grundgesetz erlassen worden. Mit die-
sem Ziel ist eine Auslegung nicht vereinbar, nach der der Eigentumsschutz
durch das Verfassungsgrundsätzegesetz rückwirkend auch solche Enteignun-
gen umfasst, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vorgenommen worden
sind (BVerfGE 97, 89, 96;
ferner BGH, Beschl. v. 23. Februar 1995,
III ZR 58/94, VIZ 1995, 285; BVerwGE 96, 172, 176 f). Einen solchen Schutz
gewährt Art. 14 GG nicht (BVerfG VIZ 1998, 372, 373). Eine Auslegung des
Verfassungsgrundsätzegesetzes, die hierüber hinausginge, widerspräche dem
Ziel der Verfassungsangleichung.
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c) Auch aus Art. 1 des Zusatzprotokolls (Nr. 1) zur Europäischen Men-
schenrechtskonvention folgt nichts anderes. Nach der Rechtsprechung des Eu-
ropäischen Gerichtshofs für Menschenrechte umfasst die Eigentumsgarantie
zwar nicht nur den Schutz des Eigentums im eigentlichen Sinne, sondern auch
den Schutz einer eigentumsrechtlich "berechtigten Erwartung" (EGMR NJW
2003, 649, 653; 2005, 2530, 2531, NJOZ 2005, 2530, 2531). Dass die nach
dem Recht der DDR vorgenommenen Enteignungen von Grundstücken rück-
gängig gemacht würden, soweit der Zweck der Enteignung die Inanspruchnah-
me nicht mehr verlangte, konnten die Betroffenen jedoch weder erwarten (Se-
nat, Urt. v. 4. April 2003, V ZR 268/02, VIZ 2003, 387, 389), noch wäre eine
solche Erwartung berechtigt gewesen.
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Den Eigentümern der Mauer- und Grenzgrundstücke ist nach der Enteig-
nung in der ehemaligen DDR keine Rechtsposition verblieben, die nach dem
Beitritt in den Schutzbereich von Art. 14 GG hätte einrücken können. Für Ent-
eignungen in der DDR galten die Gemeinwohlanforderungen von Art. 14 Abs. 3
GG nicht. Der Geltungsbereich des Grundgesetzes erstreckte sich weder auf
das Gebiet der DDR noch ist er durch die Wiedervereinigung Deutschlands
rückwirkend ausgedehnt worden
(BGH, Beschl. v. 23. Februar 1995,
III ZR 58/94, VIZ 1995, 285; BVerfGE 84, 90, 122; 97, 89, 98). Der Gesetzgeber
war vielmehr in seiner Entscheidung frei, ob und unter welchen Voraussetzun-
gen er den Enteigungsbetroffenen Grundstücke zurückgewähren wollte, die für
öffentliche Zwecke nicht mehr benötigt wurden (Senat, Urt. v. 4. April 2003,
aaO).
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Der gemeinsamen Erklärung zur Regelung offener Vermögensfragen
vom 15. Juni 1990 ist entgegen der Meinung der Revision hierzu nichts anderes
zu entnehmen (vgl. EGMR NJW 2005, 2530, 2533). Gegenstand der Erklärung
sind die Enteignungen, die entschädigungslos oder diskriminierend erfolgt sind.
So verhält es sich bei den Enteignungen nach dem Verteidigungsgesetz nicht
(st. Rechtspr., vgl. BVerwG VIZ 1995, 161; 1996, 206; 1997, 684, 685). Den
nach diesem Gesetz Enteigneten stand gem. § 10 Abs. 1 VerteidigungsG eine
Entschädigung zu. Auf die Entschädigung fand gem. § 10 Abs. 2 VerteigungsG
das Gesetz über die Entschädigung bei Inanspruchnahmen nach dem Aufbau-
gesetz, das Entschädigunggesetz, entsprechende Anwendung. Die nach die-
sem Gesetz zu leistende Entschädigung entsprach grundsätzlich dem durch die
Enteignung erlittenen Verlust. Soweit die Entschädigung tatsächlich nicht be-
zahlt worden ist, konnte der Anspruch auf Entschädigung nach § 1 Abs. 1, § 5
DDR-EErfG bis zum 16. Juni 2004 bei dem zuständigen Amt oder Landesamt
zur Regelung offener Vermögensfragen gegen den Verwaltungsträger geltend
gemacht werden, der den enteigneten Vermögenswert auf Grund der Bestim-
mungen des Einigungsvertrages unmittelbar oder mittelbar erhalten hat.
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4. Die Annahme der Revision, das Mauergrundstücksgesetz sei verfas-
sungswidrig, trifft nicht zu (vgl. Senat, Urt. v. 4. April 2003, V ZR 268/02, VIZ
2003, 387 ff; Beschl. v. 20. Januar 2005, V ZB 35/04, ZOV 2005, 85 f; BVerw-
GE 119, 349, 352 f). Auch hierauf kommt es im Übrigen nicht an. Die Nichtigkeit
des Mauergrundstücksgesetzes hätte weder die Nichtigkeit des Kaufvertrags
vom 16. Dezember 1997 zur Folge noch würde sie dazu führen, dass die Kläger
ohne Rückübertragung des Grundstücks auf die Beklagte die Rückzahlung des
für das Grundstück bezahlten Kaufpreises verlangen könnten.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Krüger Klein Lemke
Schmidt-Räntsch Roth
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 28.08.2003 - 23 O 87/03 -
KG Berlin, Entscheidung vom 11.02.2005 - 25 U 169/03 -