BGH Beschluss vom 05.06.2008 – V ZR 157/07
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. Juni 2008
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Juni 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin
Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom
5. September 2007 wird zurückgewiesen.
Auf der Grundlage der geltend gemachten Zulassungsgründe wirft die
Rechtssache weder entscheidungserhebliche Fragen von
grundsätzlicher Bedeutung auf noch ist eine Entscheidung des
Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Soweit
die Beschwerde geltend macht, das Berufungsgericht habe zu Unrecht
von einer schadensmindernden Anrechnung von Steuervorteilen
abgesehen, ist das Berufungsurteil jedenfalls im Ergebnis nicht zu
beanstanden (vgl. Senatsurt. v. 30. November 2007, V ZR 284/06, NJW
2008, 649, 650). Von einer weiteren Begründung wird nach §§ 544 Abs.
4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1
ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt
115.285,42 €.
Krüger
Klein
Stresemann
Czub
Roth
Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 25.01.2007 - 34 O 6492/06 - OLG München, Entscheidung vom 05.09.2007 - 20 U 2459/07 -