Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 05.06.2008 – V ZR 157/07

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

5. Juni 2008

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Juni 2008 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin

Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision

in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom

5. September 2007 wird zurückgewiesen.

Auf der Grundlage der geltend gemachten Zulassungsgründe wirft die

Rechtssache weder entscheidungserhebliche Fragen von

grundsätzlicher Bedeutung auf noch ist eine Entscheidung des

Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer

einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Soweit

die Beschwerde geltend macht, das Berufungsgericht habe zu Unrecht

von einer schadensmindernden Anrechnung von Steuervorteilen

abgesehen, ist das Berufungsurteil jedenfalls im Ergebnis nicht zu

beanstanden (vgl. Senatsurt. v. 30. November 2007, V ZR 284/06, NJW

2008, 649, 650). Von einer weiteren Begründung wird nach §§ 544 Abs.

4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1

ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt

115.285,42 €.

Krüger

Klein

Stresemann

Czub

Roth

Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 25.01.2007 - 34 O 6492/06 - OLG München, Entscheidung vom 05.09.2007 - 20 U 2459/07 -