BGH Beschluss vom 05.06.2008 – V ZR 185/07
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. Juni 2008
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Juni 2008 durch den Vor-
sitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin
Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 15. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frank-
furt am Main vom 11. Oktober 2007 wird auf Kosten der Klägerin
als unzulässig verworfen, weil weder dargelegt (dazu BGH,
Beschl. v. 16. Dezember 2003, XI ZR 434/02, BGHR EGZPO § 26
Nr. 8 Wertgrenze 4) noch glaubhaft gemacht ist (dazu Senat,
Beschl. v. 25. Juli 2002, V ZR 118/02, NJW 2002, 3180), dass der
Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer
20.000 € übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, §§ 544, 97 Abs. 1 ZPO).
Die Klägerin hat in erster Instanz auf Anfrage des Landgerichts
den Streitwert für die damals noch in Streit stehenden beiden
Nießbrauchrechte zusammen mit 30.000 € angegeben. Gegen die
Beschlüsse des Landgerichts und des Oberlandesgerichts, mit
denen der Streitwert für den Antrag auf Löschung des jetzt noch
streitigen Nießbrauchrechts auf jeweils 15.000 € festgesetzt wor-
den ist, hat sie nichts eingewendet. Jedenfalls vor diesem Hinter-
grund hätte es konkreter Darlegungen dazu bedurft, warum jetzt
etwas anderes zugrunde gelegt werden soll. Die Klägerin macht
zwar nunmehr geltend, dass der nach § 3 ZPO zu bestimmende
Wert unter Berücksichtigung des Jahresreinertrages in Anlehnung
an § 24 KostO zu berechnen ist. Zum Reinertrag verhält sie sich
jedoch
nicht,
sondern
beschränkt
sich
in
tat-
sächlicher Hinsicht ohne Glaubhaftmachung auf die Behauptung
teils tatsächlicher, teils möglicher Einnahmen, was für den Reiner-
trag jedoch nicht aussagekräftig ist.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt
15.000 €.
Krüger
Klein
Stresemann
Czub
Roth
Vorinstanzen:
LG Marburg, Entscheidung vom 31.05.2006 - 2 O 409/05 -
OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 11.10.2007 - 15 U 124/06 -