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BGH Beschluss vom 05.06.2008 – V ZR 185/07

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

5. Juni 2008

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Juni 2008 durch den Vor-

sitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin

Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 15. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frank-

furt am Main vom 11. Oktober 2007 wird auf Kosten der Klägerin

als unzulässig verworfen, weil weder dargelegt (dazu BGH,

Beschl. v. 16. Dezember 2003, XI ZR 434/02, BGHR EGZPO § 26

Nr. 8 Wertgrenze 4) noch glaubhaft gemacht ist (dazu Senat,

Beschl. v. 25. Juli 2002, V ZR 118/02, NJW 2002, 3180), dass der

Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer

20.000 € übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, §§ 544, 97 Abs. 1 ZPO).

Die Klägerin hat in erster Instanz auf Anfrage des Landgerichts

den Streitwert für die damals noch in Streit stehenden beiden

Nießbrauchrechte zusammen mit 30.000 € angegeben. Gegen die

Beschlüsse des Landgerichts und des Oberlandesgerichts, mit

denen der Streitwert für den Antrag auf Löschung des jetzt noch

streitigen Nießbrauchrechts auf jeweils 15.000 € festgesetzt wor-

den ist, hat sie nichts eingewendet. Jedenfalls vor diesem Hinter-

grund hätte es konkreter Darlegungen dazu bedurft, warum jetzt

etwas anderes zugrunde gelegt werden soll. Die Klägerin macht

zwar nunmehr geltend, dass der nach § 3 ZPO zu bestimmende

Wert unter Berücksichtigung des Jahresreinertrages in Anlehnung

an § 24 KostO zu berechnen ist. Zum Reinertrag verhält sie sich

jedoch

nicht,

sondern

beschränkt

sich

in

tat-

sächlicher Hinsicht ohne Glaubhaftmachung auf die Behauptung

teils tatsächlicher, teils möglicher Einnahmen, was für den Reiner-

trag jedoch nicht aussagekräftig ist.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt

15.000 €.

Krüger

Klein

Stresemann

Czub

Roth

Vorinstanzen:

LG Marburg, Entscheidung vom 31.05.2006 - 2 O 409/05 -

OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 11.10.2007 - 15 U 124/06 -