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BGH Urteil vom 11.06.2008 – 2 StR 143/08
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
11. Juni 2008
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen zu 1.) und 2.) Raubes u. a., zu 3.) gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Juni 2008,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Rissing-van Saan,
der Richter am Bundesgerichtshof
Rothfuß,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Roggenbuck,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Appl,
Prof. Dr. Schmitt,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des
Landgerichts Erfurt vom 1. Oktober 2007
a) bezüglich der Angeklagten H. und M. im Fall 2 der
Urteilsgründe mit den Feststellungen, ausgenommen diejeni-
gen zum äußeren Tatgeschehen, und im Gesamtstrafenaus-
spruch aufgehoben und
b) bezüglich des Angeklagten M. dahin ergänzt, dass zwei
Schlagringe eingezogen werden.
2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. Die Kosten
der Revision bezüglich des Angeklagten P. sowie des-
sen notwendige Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel
bezüglich der Angeklagten H. und M. , an eine andere
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten H. wegen Raubes in Tatein-
heit mit Freiheitsberaubung (Fall 1 der Urteilsgründe) und wegen gefährlicher
Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, Nötigung und Bedro-
hung (Fall 2 der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren
und drei Monaten, den Angeklagten P. wegen Raubes in Tateinheit mit
Freiheitsberaubung und Nötigung (Fall 1 der Urteilsgründe) und wegen „eines
vorsätzlichen Verstoßes gegen das Waffengesetz“ (Fall 4 der Urteilsgründe) zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten und den Ange-
klagten M. wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheits-
beraubung, Nötigung und Bedrohung (Fall 2 der Urteilsgründe) sowie wegen
„eines vorsätzlichen Verstoßes gegen das Waffengesetz“ (Fall 5 der Urteils-
gründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verur-
teilt. Den Angeklagten P. hat es im Fall 2 der Urteilsgründe und den
Angeklagten M. vom Vorwurf der Hehlerei im Fall 3 der Urteilsgründe frei-
gesprochen.
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Gegen dieses Urteil richten sich die zu Ungunsten der Angeklagten ein-
gelegten Revisionen der Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung sach-
lichen Rechts. Die Beschwerdeführerin beanstandet nicht die Freisprüche, son-
dern macht allein geltend, dass die Angeklagten H. und M. im Fall 2 der
Urteilsgründe fehlerhaft nicht wegen Geiselnahme verurteilt worden sind, ferner
bei den Angeklagten H. und P. die Strafzumessung im Fall 1 der
Urteilsgründe und die unterbliebene Einziehung eines Butterfly-Messers und
von zwei Schlagringen in den Fällen 4 und 5 der Urteilsgründe. Die Rechtsmittel
haben in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
I.
3
Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: Die Angeklagten
waren Mitglieder des Motorradclubs „S. “, H. und P. im
„C. “ W. , M. im „C. “ Sö. . Sie trafen sich regelmäßig
in der vom Angeklagten P. gepachteten Tankstelle an der E.
Straße in W. .
4
Fall 1: Am 25. November 2005 observierte S. D. im Auftrag des
Privatdetektivs H. B. ab etwa 17.00 Uhr die Tankstelle. Gegen 22.30
Uhr wurde sein Wagen von etwa sieben Mitgliedern des Motorradclubs S.
umringt, darunter den Angeklagten H. , der als Anführer fungierte, und P. .
Angesichts der Übermacht und aus Angst vor Schlägen stieg D. aus und
duldete, dass einer der Männer sein Fahrzeug durchsuchte und mit Einver-
ständnis der Angeklagten H. und P. eine Spiegelreflexkamera, ein
Handy und einen Notizblock an sich nahm. Der Notizblock und das Handy wur-
den von der Gruppe untersucht. D. wurde aufgefordert, mit zur Tankstelle
zu kommen. Die Männer ließen sich dort seine Papiere aushändigen und notier-
ten seinen Namen und seine Anschrift. Er wurde befragt, wer ihn geschickt ha-
be. Der Angeklagte P. fragte ihn, weshalb er sein – P. – Auto-
kennzeichen notiert habe; als D. nicht antwortete, versetzte ihm P. eine
Ohrfeige. D. nannte schließlich B. mit Namen und Anschrift als Auf-
traggeber.
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Fall 2: Sodann riefen die Angeklagten den Angeklagten M. an und
bestellten ihn zur Tankstelle. D. musste sich in den Kofferraum des Pkw O-
pel Caravan des Angeklagten M. legen. Der Angeklagte H. und drei
maskierte Männer, darunter der Angeklagte M. , fuhren mit D. in einen
Wald. Nach dem Halten hörte D. ein Geräusch wie das Schleifen eines Mes-
sers. Einer aus der Gruppe fragte, ob ein Spaten dabei sei, was ein anderer
bejahte. D. bekam Todesangst. Er wurde nun erneut befragt, wer ihn ge-
schickt habe und was er wolle. D. antwortete wie an der Tankstelle. Der An-
geklagte H. schlug ihm im weiteren Verlauf mit einem Gehstock auf die Hän-
de. D. musste sich bis auf die Unterhose ausziehen. Seine Kleidungsstücke
wurden von der Gruppe auf weitere Informationen durchsucht. Er durfte sich
danach wieder anziehen und musste sich bäuchlings auf den Boden legen. Ei-
ner der maskierten Täter hielt ihm eine Pistole ins Genick, D. konnte den
Lauf spüren und hörte das Durchziehen eines Schlittens. Vor Angst kotete er
sich ein. Ein anderer Täter hielt ihm ein Butterflymesser ans rechte Ohr.
Schließlich durfte er wieder aufstehen und in den Kofferraum des Pkw Opel
steigen. Man fuhr nun zurück zur Tankstelle, wo die anderen Männer warteten.
D. musste sich hier wieder mit dem Gesicht nach unten auf den Boden
legen. Der Angeklagte H. trat ihm ins Genick und fragte ihn, ob er sich noch
mal in W. blicken lassen werde, was D. aus Angst verneinte. Aus
Angst kam er auch der Aufforderung nach, in einen Dornenbusch zu springen.
Dann erhielt er seine Papiere und seine Autoschlüssel zurück, Kamera und
Handy jedoch nicht.
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Fall 3: Zwischen dem 25. November 2005 und dem 20. September 2006
übernahm der Angeklagte M. die dem D. entwendete Spiegelreflexkame-
ra. Das Landgericht konnte nicht feststellen, dass er positive Kenntnis von de-
ren rechtswidriger Herkunft hatte. Fälle 4 und 5: Der Angeklagte P. hatte
am 20. September 2006 ein silberfarbenes Butterflymesser in Besitz, der Ange-
klagte M. zwei Schlagringe.
II.
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1. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der
Staatsanwaltschaft richten sich nicht gegen die Teilfreisprüche, sondern sind
auf die Verurteilungsfälle beschränkt. Zwar hat die Revisionsführerin einen um-
fassenden Aufhebungsantrag gestellt und „insbesondere“ die Verletzung der §§
239 b Abs. 1, 46 StGB und des § 54 Abs. 1 Waffengesetz gerügt. Den Ausfüh-
rungen in der Revisionsbegründung ist indes zu entnehmen, dass der Anfech-
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tungswille der Staatsanwaltschaft die mit keinem Wort erwähnten Teilfreisprü-
che nicht erfasst (vgl. BGH NStZ-RR 2007, 304, 305; wistra 2007, 112, 113;
NStZ 1998, 210 jeweils m.w.N.).
2. Die Begründung, mit der das Landgericht im Fall 2 der Urteilsgründe
den subjektiven Tatbestand der Geiselnahme, § 239 b StGB, verneint hat, hält
der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Im Grundsatz zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass
zwischen der Entführung oder dem Sich-Bemächtigen einerseits und der beab-
sichtigten Nötigung ein funktionaler Zusammenhang derart bestehen muss,
dass der Täter dem Opfer noch während der Dauer der Entführung oder Be-
mächtigung eine Handlung, Duldung oder Unterlassung abpressen will (std.
Rspr., vgl. BGH NStZ 2008, 279; NStZ-RR 2007, 343; NJW 1997, 1082; StV
1997, 303). Zu Recht hat das Landgericht deshalb in der Einschüchterung des
Tatopfers verbunden mit dem Verlangen, in Zukunft weitere Observierungen zu
unterlassen, keine Tatbestandserfüllung gesehen. Dass die Täter den Geschä-
digten im Wald mit dem Tode bedroht haben, um die Preisgabe des Auftragge-
bers der Observation zu erreichen, hat das Landgericht nicht feststellen kön-
nen. Jedoch lässt die diesbezügliche Beweiswürdigung besorgen, dass die
Strafkammer von einem unzutreffenden rechtlichen Maßstab ausgegangen ist.
Die Feststellung von Tatsachen verlangt keine absolute, von niemandem an-
zweifelbare Gewissheit. Es genügt vielmehr, dass ein nach der Lebenserfah-
rung ausreichendes Maß an Sicherheit besteht, demgegenüber vernünftiger
Zweifel nicht laut werden kann. Dafür, dass diese Anforderungen hier erfüllt wa-
ren, sprechen die Urteilsformulierungen UA S. 52 unten/Seite 53 oben: danach
machte die Frage nach dem Auftraggeber im Wald nur Sinn, wenn die Täter
noch weiteres aus D. herausbekommen wollten oder sie ihm die Angaben
aus der Tankstelle nicht glaubten und nunmehr die Wahrheit „herausquetschen“
wollten. Die Strafkammer war davon überzeugt, dass es beim Ausziehen D. s
nicht nur um seine Demütigung ging, sondern die Täter seine Kleidung überprü-
fen wollten, ob er darin weitere Informationen habe. Wenn sie dennoch nach
Erörterung weiterer möglicher Motive abschließend aus dem äußeren Gesche-
hensablauf kein eindeutiges Motiv für die Todesdrohung zweifelsfrei feststellen
konnte, lässt dies besorgen, dass sie zu hohe Anforderungen an die richterliche
Überzeugungsbildung gestellt hat (vgl. hierzu BGHR StPO § 261 Beweiswürdi-
gung 5, Überzeugungsbildung 22, 25). Im Übrigen begegnet auch das vom Tat-
richter vorgebrachte Gegenargument, dass D. bereits alle Angaben in der
Tankstelle gemacht und sie im Wald lediglich wiederholt habe, rechtlichen Be-
denken. Diese Begründung lässt außer Acht, dass die Täter dies nicht wissen
konnten.
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3. Die Strafzumessung im Fall 1 der Urteilsgründe weist entgegen der
Auffassung der Revision keine durchgreifenden Rechtsfehler auf. Die Strafzu-
messung obliegt in erster Linie dem Tatgericht auf der Grundlage des in der
Hauptverhandlung von dem Angeklagten gewonnenen persönlichen Eindrucks
und der aufgrund des weiteren Ergebnisses der Beweisaufnahme vorgenom-
menen Bewertung der Tatschuld. Zwar sind die gegen die Angeklagten H.
und P. in diesem Fall verhängten Strafen sehr milde, sie lösen sich
jedoch noch nicht von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein.
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Durchgreifende Bedenken, dass das Tatgericht bei der gesamten Straf-
zumessung seine Feststellung aus den Augen verloren haben könnte, dass der
vielfach vorbestrafte Angeklagte H. zur Tatzeit nach zwei wegen eines Ei-
gentumsdelikts und wegen gefährlicher Körperverletzung erfolgten Vorverurtei-
lungen unter Bewährung stand, bestehen nicht.
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4. Das Landgericht hat die Einziehung des Butterfly-Messers und der
Schlagringe rechtsfehlerhaft unterlassen. Weil die Einziehung nach § 54 Abs. 1
WaffG zwingend vorgeschrieben ist, hat der Senat bezüglich der Schlagringe
des Angeklagten M. die Einziehung gemäß § 354 Abs. 1 StPO selbst ange-
ordnet. Die Einziehung des sichergestellten silberfarbenen Butterfly-Messer hat
sich erübrigt, weil der Verteidiger des Angeklagten P. in der Revisions-
hauptverhandlung namens seines Mandanten auf die Rückgabe verzichtet hat.
Rissing-van Saan Rothfuß Roggenbuck
Appl Schmitt