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BGH Beschluss vom 12.06.2008 – 4 StR 67/08
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 12. Juni 2008 in der Strafsache gegen
1. 2.
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 12. Juni 2008 einstim- mig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil der auswär- tigen Jugendkammer Recklinghausen des Landgerichts Bo- chum vom 21. November 2007 werden als unbegründet ver- worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi- onsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend bemerkt der Senat:
Auf der in der Beweiswürdigung (UA 13 f.) zusätzlich heran- gezogenen bedenklichen Erwägung des Landgerichts (vgl. hierzu BGHR StPO § 261 Aussageverhalten 6, 7, 9, 11) be- ruht das Urteil nicht.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Tepperwien Maatz Kuckein
Athing Ernemann