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BGH Beschluss vom 12.06.2008 – IX ZB 220/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. Juni 2008

in dem Insolvenzverfahren

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Ermächtigt die Gläubigerversammlung den Insolvenzverwalter zur Erfüllung eines

Anspruchs, hat das Insolvenzgericht auf Antrag eines anderen Gläubigers diesen

Beschluss aufzuheben, wenn triftige Gründe für die Anfechtbarkeit dieses Anspruchs

vorliegen.

BGH, Beschluss vom 12. Juni 2008 - IX ZB 220/07 - LG Darmstadt

AG Offenbach am Main

Der

IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter

Prof. Dr. Kayser, Raebel, Vill, Dr. Fischer und Dr. Pape

am 12. Juni 2008

beschlossen:

Auf die Rechtsmittel des weiteren Beteiligten zu 1 werden der Be-

schluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom

16. Oktober 2007 und der Beschluss des Amtsgerichts

- Insolvenzgerichts - Offenbach am Main vom 20. Dezember 2005

teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Der Beschluss der Gläubigerversammlung vom 8. November 2005

wird aufgehoben, soweit der Insolvenzverwalter ermächtigt wird,

den nach dem Erbbauvertrag vorgesehenen Heimfallanspruch zu

erfüllen und die sich daraus ergebenden Ansprüche geltend zu

machen.

Von den Kosten des Verfahrens der sofortigen Beschwerde haben

4/5 die weitere Beteiligte zu 3 und 1/5 der weitere Beteiligte zu 1

zu tragen; die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen den

weiteren Beteiligten zu 2 und 3 je zur Hälfte zur Last.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf

5.800 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Schuldnerin betrieb aufgrund eines Erbbaurechts an einem der wei-

teren Beteiligten zu 3 gehörenden Grundstück ein von ihr errichtetes Erlebnis-

bad mit Hallenbadbereich, Außenschwimmbecken und Saunalandschaft. Finan-

ziert

wurde

die

Errichtung

dieser

Anlage

von

der

L.

(fortan: Bank), die grundbuchrechtlich abgesichert ist. Über das Ver-

mögen der Schuldnerin wurde am 1. Oktober 2004 das Insolvenzverfahren er-

öffnet. Das Erbbaurecht ist der wesentliche Bestandteil der Masse.

2

Der Erbbaurechtsvertrag sieht in § 12 ein Heimfallrecht für den Fall der

Insolvenz der Erbbauberechtigten vor. In § 13 ist bestimmt, dass der Grund-

stückseigentümer bei dem Heimfall für das Erbbaurecht und die von dem Erb-

bauberechtigten errichteten Gebäude und Anlagen keine Entschädigung zu leis-

ten hat. Nach § 18 des Vertrages ist der Grundstückseigentümer verpflichtet,

bei Vorliegen der Heimfallvoraussetzungen auf Verlangen der - an dem Vertrag

mitbeteiligten - Bank den Heimfall gegenüber der Erbbauberechtigten zu erklä-

ren.

3

Entsprechend einer Aufforderung der Bank - der bei weitem größten In-

solvenzgläubigerin - hat die weitere Beteiligte zu 3 den Heimfall geltend ge-

macht. Durch Beschluss der Gläubigerversammlung vom 8. November 2005

wurde - mit den Stimmen der Bank und gegen diejenigen des weiteren Beteilig-

ten zu 1 - der Insolvenzverwalter ermächtigt, den Heimfallanspruch zu erfüllen

und die sich daraus ergebenden Ansprüche geltend zu machen; den Antrag des

Insolvenzverwalters, einer anderweitigen Verwertung des Erbbaurechts zuzu-

stimmen, lehnte die Gläubigerversammlung ab.

4

Der weitere Beteiligte zu 1 hat noch in der Gläubigerversammlung bean-

tragt, den Beschluss aufzuheben (§ 78 Abs. 1 InsO) und die Bank vom Stimm-

recht auszuschließen (§ 77 InsO analog). Mit richterlichem Beschluss vom

20. Dezember 2005 hat das Insolvenzgericht diese Anträge zurückgewiesen.

Die hiergegen von dem weiteren Beteiligten zu 1 erhobene sofortige Beschwer-

de hatte keinen Erfolg. Soweit der Stimmrechtsauschluss abgelehnt worden ist,

nimmt der weitere Beteiligte zu 1 dies hin. Im Übrigen verfolgt er seinen Antrag

mit der Rechtsbeschwerde weiter.

II.

6

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 6, 7, 78 Abs. 2 Satz 3 InsO, § 574

Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und zulässig (§ 574 Abs. 2, § 575 ZPO). Sie hat über-

dies Erfolg.

1. Das Beschwerdegericht hat gemeint, der Beschluss der Gläubigerver-

sammlung widerspreche nicht dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläu-

biger (§ 78 Abs. 1 InsO). Da der Insolvenzverwalter aufgrund der klaren und

rechtlich unbedenklichen Regelung des Erbbaurechtsvertrages verpflichtet sei,

das Erbbaurecht auf die von der weiteren Beteiligten zu 3 als Berechtige be-

nannte Bank zu übertragen, habe es nicht einmal einer Beschlussfassung der

Gläubigerversammlung bedurft.

7

2. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde mit Recht.

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a) Die Auffassung des Beschwerdegerichts steht im Widerspruch zu dem

Urteil des erkennenden Senats vom 19. April 2007 (IX ZR 59/06, ZIP 2007,

1120 ff). Darin hat der Senat entschieden, die Bestimmung eines Erbbaurechts-

vertrages, wonach der Grundstückseigentümer bereits aufgrund der Eröffnung

eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Erbbauberechtigten den

Heimfall des Erbbaurechts verlangen dürfe, benachteilige die Gesamtheit der

Insolvenzgläubiger jedenfalls dann, wenn der Heimfall nicht zu vergüten sei.

Der Vertrag unterliege der Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO, weil die Heim-

fallregelung gezielt für den Insolvenzfall getroffen worden sei und dem Grund-

stückseigentümer einen Sondervorteil eingeräumt habe, der zwangsläufig die

Rechte der anderen Gläubiger schmälere. Dies trage nach allgemeiner Erfah-

rung den Schluss auf einen Benachteiligungsvorsatz des Schuldners und eine

entsprechende Kenntnis des Grundstückseigentümers. Aufgrund der Anfech-

tung könne der Insolvenzverwalter verlangen, dass die Heimfallklausel entfalle;

diesen Anspruch könne er dem Heimfallanspruch entgegenhalten. An dieser

Auffassung, die im Schrifttum Zustimmung gefunden hat (Kirchhof WuB VI A.

§ 129 InsO 4.07; Kesseler ZNotP 2007, 303 f; Reul DNotZ 2007, 649, 653 f;

kritisch hinsichtlich der Unbeachtlichkeit des hypothetischen Geschehensab-

laufs Heinze DZWIR 2007, 407, 408 f), hält der Senat fest.

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b) Die hier vereinbarte Heimfallklausel dürfte ebenso der Insolvenzan-

fechtung unterliegen wie diejenige der Senatsentscheidung vom 19. April 2007.

Gegebenenfalls bedeutete das Bestehenbleiben des Beschlusses der Gläubi-

gerversammlung einen Wertungswiderspruch. Das Interesse der Gläubigerge-

samtheit an der Anreicherung der Masse, dem die Insolvenzanfechtung nach

§§ 129 ff InsO dient, unterscheidet sich allenfalls unwesentlich von dem ge-

meinsamen Interesse der Gläubiger im Sinne des § 78 Abs. 1 InsO. Dieses ist

auf die bestmögliche und gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger - nicht nur

der Mehrheit - gerichtet (vgl. die Begründung des Rechtsausschusses zu § 89

RegE, BT-Drucks. 12/7302 S. 164; ferner KG NZI 2001, 310, 311; Münch-

Komm-InsO/Ehricke, 2. Aufl. § 78 Rn. 17; Jaeger/Gerhardt, InsO 2. Aufl. § 78

Rn. 13; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 78 Rn. 8; HmbK-InsO/Preß, 2. Aufl. § 78

Rn. 7; Pape ZInsO 2000, 469, 475).

10

Der hier in Rede stehende Beschluss läuft darauf hinaus, dass ein we-

sentlicher Vermögenswert der Schuldnerin, die durch das Erbbaurecht vermit-

telte Nutzungsmöglichkeit, nicht im Interesse der Gläubigergesamtheit realisiert

wird. Zwar wäre der Insolvenzverwalter durch die bloße Ermächtigung zur Erfül-

lung des Heimfallanspruchs nicht gehindert, von der Erfüllung abzusehen. Die

Gläubigerversammlung hat es jedoch zugleich mehrheitlich abgelehnt, dem In-

solvenzverwalter gemäß § 160 InsO die anderweitige Verwertung des Erbbau-

rechts zu genehmigen. Lehnt der Insolvenzverwalter bei der gegenwärtigen Be-

schlusslage die Erfüllung des Heimfallanspruchs ab, setzt er sich dem Risiko

eines Schadensersatzanspruchs (§ 60 InsO) aus. Hingegen verringert sich sei-

ne Haftungsgefahr, wenn er auf der Grundlage des bestandskräftigen Mehr-

heitsbeschlusses handelt und den Heimfallanspruch erfüllt. Diese Wirkungen

des Beschlusses können die Rechte der Gläubigergesamtheit gefährden und

reichen aus, um ein rechtliches Interesse an der Aufhebung des Beschlusses

zu begründen.

11

c) Allerdings ist im vorliegenden Fall nicht festgestellt, wie sich die Betei-

ligte zu 3 und die hinter dieser stehende Bank zu einem Anfechtungsbegehren

des Insolvenzverwalters verhalten. Stellen sie sich streitig, ist es Aufgabe des

Prozessgerichts und nicht des Insolvenzgerichts, über die Anfechtbarkeit

rechtsverbindlich zu entscheiden. Gegen diese Kompetenzverteilung verstößt

das Insolvenzgericht jedoch nicht, wenn es einen Beschluss der Gläubigerver-

sammlung aufhebt, weil dieser die voreilige Erfüllung von wahrscheinlich an-

fechtbar begründeten Ansprüchen einzelner Gläubiger nahelegt. Hat der Insol-

venzverwalter triftige Gründe für die anfechtbare Begründung dieser Ansprü-

che, darf er sie nur erfüllen, nachdem er im Anfechtungsprozess unterlegen

oder mit seiner Anfechtungseinrede nicht durchgedrungen ist. Vorher hat auch

die Gläubigerversammlung keinen rechtlich zureichenden Grund, den Insol-

venzverwalter durch Mehrheitsbeschluss zur Erfüllung anzuhalten oder ihn

auch nur dazu zu ermächtigen. Beschlüsse der Gläubigerversammlung, die da-

gegen verstoßen, hat das Insolvenzgericht auf Antrag eines der in § 78 Abs. 1

InsO Genannten aufzuheben, um den bestehenden Zustand zu sichern.

III.

12

Der Senat kann dem Antrag des weiteren Beteiligten zu 1, soweit dieser

noch weiter verfolgt wird, selbst stattgeben, mithin in diesem Umfang den ange-

fochtenen Beschluss der Gläubigerversammlung aufheben, weil das Sachver-

hältnis hinreichend festgestellt ist (§ 577 Abs. 5 ZPO).

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Bei der Kostenentscheidung für die Vorinstanz ist zu berücksichtigen,

dass die Rechtsbeschwerde nur gegen einen Teil der Entscheidungsgegen-

stände der für den weiteren Beteiligten zu 1 ungünstigen landgerichtlichen Ent-

scheidung gerichtet ist.

Kayser

Raebel

Vill

Fischer

Pape

Vorinstanzen:

AG Offenbach am Main, Entscheidung vom 04.11.2005 - 8 IN 358/04 -

LG Darmstadt, Entscheidung vom 16.10.2007 - 23 T 1/06 -