Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 12.06.2008 – IX ZB 41/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. Juni 2008

in dem Insolvenzverfahren

Der

IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter

Prof. Dr. Kayser, Raebel, Vill, Dr. Fischer und Dr. Pape

am 12. Juni 2008

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 26

des Landgerichts Hamburg vom 10. Februar 2006 wird auf Kosten

des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Auf Antrag des Schuldners vom 11. November 2004 wurde über sein

Vermögen am 24. November 2004 das (Verbraucher-)Insolvenzverfahren eröff-

net, in dem er Restschuldbefreiung begehrt. Die am Verfahren als Gläubigerin

beteiligte I. AG hat innerhalb der vom Insolvenzgericht im

schriftlichen Verfahren bestimmten Frist zur Geltendmachung von Versagungs-

gründen mit Anwaltsschreiben vom 1. Juni 2005 beantragt, dem Schuldner die

Restschuldbefreiung zu versagen, weil er

in einem Kreditvertrag vom

12. August 2002

falsche Angaben hinsichtlich bestehender Vorschulden/

Kredite gemacht habe.

2

Auf diesen Antrag hat das Insolvenzgericht dem Schuldner die Rest-

schuldbefreiung versagt. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde

hatte keinen Erfolg. Mit seiner Rechtsbeschwerde begehrt der Schuldner die

Aufhebung der Beschlüsse der Vorinstanzen und Erteilung der Restschuldbe-

freiung.

II.

4

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 7, 6 Abs. 1, § 289 Abs. 2 Satz 1

InsO, § 547 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil die

Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

1. Die Rechtsbeschwerde legt - wie schon das Vorbringen des Schuld-

ners in den Vorinstanzen - keinen ausreichenden Zusammenhang zwischen der

Selbstauskunft des Schuldners im Internet, die noch nicht dem konkreten Ver-

tragsabschluss gedient hat, und der Ausfüllung der Selbstauskunft im Kreditan-

trag dar. Ob die ursprüngliche Vertragsanbahnung überhaupt über das Inter-

netportal erfolgt ist, dessen Ausdruck im Verfahren vorgelegt wird, kann der

Schuldner nicht einmal mit Bestimmtheit sagen. Ohne Feststellungen zu der

äußeren Form der Internetseite und den dort gestellten Fragen ist die Versa-

gung der Restschuldbefreiung allein an der vom Schuldner unterschriebenen

Selbstauskunft zu messen.

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2. Das Landgericht hat ohne Zulassungsrelevanz grobe Fahrlässigkeit im

Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO angenommen. Die Rechtsgrundsätze seiner

Entscheidung weichen nicht erkennbar von der Rechtsprechung des Senats ab

(vgl. BGH, Beschl. v. 27. September 2007 - IX ZB 243/06, NZI 2007, 733, 734

Rn. 9; v. 20. Dezember 2007 - IX ZB 189/06, NZI 2008, 195, 196 Rn. 10).

6

3. Die Entscheidung des Landgerichts verstößt nicht gegen das Verfah-

rensgrundrecht des Schuldners auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG

und auf ein willkürfreies Verfahren gemäß Art. 3 Abs. 1 GG. Das Landgericht

hat den Vortrag des Schuldners zur Kenntnis genommen. Die Rechtsbe-

schwerde führt selbst aus, der Schuldner wisse nicht mehr exakt, ob er den

vorgelegten Internet-Kreditantrag ausgefüllt habe. Damit waren Feststellungen

hierzu nicht geboten. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen. Sie wäre

nicht geeignet, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur

Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

Kayser Raebel Vill

Fischer Pape

Vorinstanzen:

AG Hamburg, Entscheidung vom 05.09.2005 - 68g IK 371/04 -

LG Hamburg, Entscheidung vom 10.02.2006 - 326 T 12/06 -