BGH Beschluss vom 27.09.2007 – IX ZB 243/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. September 2007
in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
InsO § 290 Abs. 1 Nr. 6
Zum Merkmal der groben Fahrlässigkeit in § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO.
BGH, Beschluss vom 27. September 2007 - IX ZB 243/06 - LG Karlsruhe
AG Karlsruhe
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,
Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Cierniak und Dr. Fischer
am 27. September 2007
beschlossen:
Der Schuldnerin wird Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand
gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung
der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer
des Landgerichts Karlsruhe vom 5. Januar 2006 gewährt.
Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss
der 11. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 5. Januar
2006 aufgehoben.
Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss
des Amtsgerichts Karlsruhe vom 21. August 2003 abgeändert:
Der Antrag der weiteren Beteiligten zu 1, der Schuldnerin die
Restschuldbefreiung zu versagen, wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren hat die weitere Beteiligte
zu 1 zu tragen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird
auf 4.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Am 18. Juli 2000 beantragte ein Gläubiger der Schuldnerin, über deren
Vermögen das Insolvenzverfahren zu eröffnen. Auf Ersuchen des Insolvenzge-
richts übersandte der für die Schuldnerin zuständige Gerichtsvollzieher eine
Niederschrift über die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung der Schuldne-
rin vom 11. Juli 2000 mit dem von ihm aufgenommenen Vermögensverzeichnis.
Darin hatte die Schuldnerin eine von ihr auf ein Sparkonto geleistete Mietkauti-
on in Höhe von 1.800 DM angeführt. In einem Anhörungstermin vor dem Insol-
venzgericht gab die Schuldnerin Auskunft über ihre Vermögensverhältnisse.
Ergänzend nahm sie auf ihre eidesstattliche Versicherung Bezug.
Aufgrund eines entsprechenden Hinweises des Insolvenzgerichts stellte
die Schuldnerin Eigenantrag. In dem beigefügten Vermögensverzeichnis gab
sie die von ihr geleistete Mietkaution nicht an. Sie vermerkte jedoch unter "re-
gelmäßige Zahlungsverpflichtungen", Mietzins zahlen zu müssen. Nach Schei-
tern des Schuldenbereinigungsverfahrens eröffnete das Insolvenzgericht am
13. Dezember 2000 das Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen
der Schuldnerin und verband die beiden Verfahren.
Im Schlusstermin am 2. April 2003 beantragte eine Gläubigerin, die wei-
tere Beteiligte zu 1, der Schuldnerin die Restschuldbefreiung zu versagen. Be-
gründet wurde der Antrag u.a. damit, die Schuldnerin habe die Mietkaution nicht
angegeben.
Das Insolvenzgericht versagte die Restschuldbefreiung. Das Landgericht
wies die sofortige Beschwerde zurück. Die Schuldnerin begehrt Wiedereinset-
zung in den vorherigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung und
Begründung der Rechtsbeschwerde und verfolgt in der Sache ihren Antrag auf
Gewährung der Restschuldbefreiung weiter.
II.
1. Der Schuldnerin ist Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wegen
Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde
zu gewähren. Bis zur Ablehnung ihres fristgerecht eingereichten Antrags auf
Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren konnte
sich die Schuldnerin wegen wirtschaftlichen Unvermögens an der Einlegung der
Rechtsbeschwerde gehindert sehen (vgl. Zöller/Greger, ZPO 26. Aufl. § 234
Rn. 8). Die Schuldnerin hat ferner glaubhaft gemacht, dass sie erst nach Zu-
rückweisung ihres Prozesskostenhilfegesuchs durch Zuwendung Dritter in die
Lage versetzt wurde, die Kosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren zu tragen.
2. Die nach §§ 6, 7, § 289 Abs. 2 InsO i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) und hat
in der Sache Erfolg.
Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, die unterlassene Angabe des
bestehenden Sparkontos in dem von der Schuldnerin eingereichten Vermö-
gensverzeichnis erfülle den Versagungstatbestand des § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO.
Sie habe hierbei grob fahrlässig gehandelt. Es entlaste sie nicht, dass sie über
das Kontoguthaben nicht habe verfügen dürfen. Dem Schuldner stehe es nicht
zu, im Vorfeld zu selektieren, welche Vermögenspositionen später der Insol-
venzmasse unterfallen werden und welche nicht. Der Einwand, sie habe bei der
Frage nach Sparkonten und Sparbüchern "naheliegenderweise davon ausge-
hen" müssen, dass sie sich nur auf Sparguthaben beziehe, die auch wirklich zur
Verfügung stünden, greife nicht durch. Der Umstand, dass sie in ihrem lediglich
etwa zwei Monate zuvor im Zusammenhang mit der Abgabe der eidesstattli-
chen Versicherung angefertigten Vermögensverzeichnis das Kautionsguthaben
mit dem Zusatz "Darlehen als Mietkaution" aufgenommen habe, spreche dafür,
dass sie sich auch bei Abgabe ihres Eigenantrags dieser Vermögensposition
bewusst gewesen sei.
3. Das Landgericht ist zwar zu Recht davon ausgegangen, dass die
Schuldnerin die als Mietsicherheit verpfändete Forderung aus dem Sparkonto in
dem von ihr nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO eingereichten Vermögensverzeichnis
hätte angeben müssen. Vom Schuldner bestellte Sicherheiten sind Teil seines
Vermögens. Die Annahme eines grob fahrlässigen Fehlverhaltens hält jedoch
einer rechtlichen Prüfung nicht stand.
a) Der Verschuldensgrad der groben Fahrlässigkeit ist in § 290 InsO
nicht definiert. Die Rechtsprechung versteht darunter ein Handeln, bei dem die
im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt worden
ist, ganz nahe liegende Überlegung nicht angestellt oder beiseite geschoben
worden sind und dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall
sich jedem aufgedrängt hätte. Bei der groben Fahrlässigkeit handelt es sich um
eine subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung (BGHZ 10, 12, 16;
89, 153, 161; BGH, Urt. v. 13. Dezember 2004 - II ZR 17/03, ZIP 2005, 345,
347; Beschl. v. 9. Februar 2006 - IX ZB 218/04, ZVI 2006, 258, 259).
b) Die Feststellung der Voraussetzungen der groben Fahrlässigkeit ist
zwar Sache des Tatrichters und mit der Rechtsbeschwerde nur bedingt angreif-
bar. Der Nachprüfung unterliegt aber, ob der Tatrichter den Rechtsbegriff der
groben Fahrlässigkeit verkannt oder bei der Beurteilung des Grades der Fahr-
lässigkeit wesentliche Umstände außer Betracht gelassen hat (vgl. BGH, Urt. v.
8. Oktober 1991 - XI ZR 238/90, WM 1991, 1946, 1948; Urt. v. 29. September
1992 - IX ZR 265/91, NJW 1992, 3235, 3236; Beschl. v. 9. Februar 2006 aaO).
So liegt es hier.
c) Das Beschwerdegericht hat bei der Beurteilung des Grades der Fahr-
lässigkeit wesentliche Umstände außer Betracht gelassen. Die Schuldnerin hat
bei der vorausgegangenen Abgabe der eidesstattlichen Versicherung das in
Rede stehende Sparguthaben angegeben. Bei ihrer Anhörung im Insolvenzver-
fahren hat sie hierauf Bezug genommen. Ihre Angaben vor dem Gerichtsvoll-
zieher hatten auch Eingang in die Insolvenzakten gefunden. Dies war der
Schuldnerin bekannt. All dies zeigt, dass sie diese Position nicht hat unterdrü-
cken wollen.
4. Die Sache ist entscheidungsreif. Das Landgericht hat im Anschluss an
die Ausführungen des Insolvenzgerichts die sonst noch in Betracht gekomme-
nen Versagungsgründe als nicht nachgewiesen erachtet. Der Versagungsan-
trag der Gläubigerin ist daher als unbegründet zurückzuweisen. Die übrigen
nach § 291 InsO zu treffenden Entscheidungen bleiben dem Insolvenzgericht
vorbehalten.
Ganter
Kayser
Gehrlein
Cierniak
Fischer
Vorinstanzen:
AG Karlsruhe, Entscheidung vom 21.08.2003 - 2 IK 468/00 -
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 05.01.2006 - 11 T 374/04 -