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BGH Beschluss vom 12.06.2008 – IX ZB 61/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. Juni 2008

in dem Insolvenzverfahren

Der

IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter

Prof. Dr. Kayser, Raebel, Vill, Dr. Fischer und Dr. Pape

am 12. Juni 2008

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer

des Landgerichts Frankfurt am Main vom 3. April 2006 wird auf

Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 € festge-

setzt.

Gründe

I.

1

Der Schuldner stellte am 4. Juni 2002 Antrag auf Eröffnung des Regelin-

solvenzverfahrens und Erteilung der Restschuldbefreiung. Mit Beschluss vom

2. Juli 2002 ordnete das Insolvenzgericht gemäß §§ 20, 97 Abs. 1 InsO unter

anderem an, dass der Schuldner ein vollständiges Vermögensverzeichnis nach

Aktiva und Passiva geordnet sowie ein Verzeichnis seiner Gläubiger und

Schuldner unter Angabe der bestehenden Verbindlichkeiten und Forderungen

zu erstellen habe. In einem entsprechenden, ihm vom gerichtlich bestellten

Sachverständigen übersandten Erhebungsbogen, den der Schuldner nach Aus-

füllung am 22. Juli 2002 unterzeichnete, gab er die Forderung des weiteren Be-

teiligten, der ihn durch Anwaltsschreiben vom 12. Juni 2002 hatte auffordern

lassen, einen Betrag von mehr als 40.000 DM auf einen Schadensersatzan-

spruch wegen Insolvenzverschleppung zu zahlen, nicht an. Nachdem das In-

solvenzgericht am 26. September 2002 das Insolvenzverfahren über das Ver-

mögen des Schuldner eröffnet hatte, meldete der weitere Beteiligte seine For-

derung erst am 17. September 2004 zur Insolvenztabelle an.

2

In dem anstelle des Schlusstermins durchgeführten schriftlichen Verfah-

ren hat der weitere Beteiligte beantragt, dem Schuldner wegen Verletzung sei-

ner Auskunfts- und Mitwirkungspflichten die Restschuldbefreiung zu versagen.

Diesen Antrag hat das Insolvenzgericht zurückgewiesen und dem Schuldner die

Erteilung der Restschuldbefreiung angekündigt. Auf die sofortige Beschwerde

des weiteren Beteiligten hat das Landgericht diesen Beschluss aufgehoben und

dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt. Hiergegen wendet sich dieser

mit seiner Rechtsbeschwerde.

II.

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Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 7, 6 Abs. 1, § 289 Abs. 2 Satz 1

InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil die

Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Rechtsmittels in § 574 Abs. 2 ZPO

nicht erfüllt sind.

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.

Das Landgericht hat die Voraussetzungen für die Annahme grober Fahr-

lässigkeit im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO nicht verkannt. Grobe Fahrläs-

sigkeit liegt vor, wenn der Schuldner bei seinem Handeln ganz nahe liegende

Überlegungen nicht anstellt oder beiseite schiebt und dasjenige unbeachtet

lässt, was sich im gegebenen Fall Jedermann aufgedrängt hätte, so dass von

einer subjektiv schlechthin unentschuldbaren Pflichtverletzung auszugehen ist

(BGH, Beschl. v. 9. Februar 2006 - IX ZB 218/04, ZVI 2006, 258, 259; v.

27. September 2007 - IX ZB 243/06, ZInsO 2007, 1150, 1151).

6

Die Feststellung der Voraussetzungen der groben Fahrlässigkeit ist Sa-

che des Tatrichters und mit der Rechtsbeschwerde nur bedingt angreifbar. Der

Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht unterliegt nur die Frage, ob

der Tatrichter den Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder bei der

Beurteilung des Grades der Fahrlässigkeit wesentliche Umstände außer Be-

tracht gelassen hat (BGH, Urt. v. 8. Oktober 1991 - XI ZR 238/90, WM 1991,

1946, 1948; Urt. v. 29. September 1992 - IX ZR 265/91, NJW 1992, 3235, 3236;

Beschl. v. 9. Februar 2006 aaO). Das Landgericht ist bei seiner Entscheidung

von dieser Definition ausgegangen. Aus der Feststellung, ein Schuldner, der

verpflichtet sei, eine vollständige Auflistung seiner Gläubiger zu erstellen und

der die Forderung eines Gläubigers nicht angebe, welcher kurz zuvor die Zah-

lung unter Androhung gerichtlicher Durchsetzung angemahnt habe, handele

grob fahrlässig, ergibt sich eine zutreffende Zugrundelegung des Begriffes der

groben Fahrlässigkeit.

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2. Die Entscheidung des Landgerichts verletzt keine Verfahrensgrund-

rechte.

a) Das Landgericht hat sich in seiner Entscheidung mit der Frage ausei-

nandergesetzt, ob es den Schuldner entlastet, dass er den nicht mitgeteilten

Anspruch für nicht begründet gehalten hat. Es hat diese Frage verneint, weil es

davon ausgegangen ist, der Schuldner sei verpflichtet gewesen, auch solche

Ansprüche in sein Verzeichnis aufzunehmen, die er nicht als begründet ange-

sehen habe. Eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Schuldner die For-

derung des weiteren Beteiligten schon deshalb nicht hätte angeben müssen,

weil er sie für unbegründet hielt, hat mithin stattgefunden.

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b) Die von der Rechtsbeschwerde angegriffene Auslegung des amtsge-

richtlichen Aufklärungsbeschlusses hat keine Bedeutung über den Einzelfall

hinaus.

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3. Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht ge-

eignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur

Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

Kayser

Raebel

Vill

Fischer

Pape

Vorinstanzen:

AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 02.09.2005 - 810 IN 570/02 -

LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 03.04.2006 - 2/9 T 773/05 + 768/05 -