BGH Beschluss vom 12.06.2008 – IX ZB 61/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. Juni 2008
in dem Insolvenzverfahren
Der
IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter
Prof. Dr. Kayser, Raebel, Vill, Dr. Fischer und Dr. Pape
am 12. Juni 2008
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer
des Landgerichts Frankfurt am Main vom 3. April 2006 wird auf
Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 € festge-
setzt.
Gründe
I.
Der Schuldner stellte am 4. Juni 2002 Antrag auf Eröffnung des Regelin-
solvenzverfahrens und Erteilung der Restschuldbefreiung. Mit Beschluss vom
anderem an, dass der Schuldner ein vollständiges Vermögensverzeichnis nach
Aktiva und Passiva geordnet sowie ein Verzeichnis seiner Gläubiger und
Schuldner unter Angabe der bestehenden Verbindlichkeiten und Forderungen
zu erstellen habe. In einem entsprechenden, ihm vom gerichtlich bestellten
Sachverständigen übersandten Erhebungsbogen, den der Schuldner nach Aus-
füllung am 22. Juli 2002 unterzeichnete, gab er die Forderung des weiteren Be-
teiligten, der ihn durch Anwaltsschreiben vom 12. Juni 2002 hatte auffordern
lassen, einen Betrag von mehr als 40.000 DM auf einen Schadensersatzan-
spruch wegen Insolvenzverschleppung zu zahlen, nicht an. Nachdem das In-
solvenzgericht am 26. September 2002 das Insolvenzverfahren über das Ver-
mögen des Schuldner eröffnet hatte, meldete der weitere Beteiligte seine For-
derung erst am 17. September 2004 zur Insolvenztabelle an.
In dem anstelle des Schlusstermins durchgeführten schriftlichen Verfah-
ren hat der weitere Beteiligte beantragt, dem Schuldner wegen Verletzung sei-
ner Auskunfts- und Mitwirkungspflichten die Restschuldbefreiung zu versagen.
Diesen Antrag hat das Insolvenzgericht zurückgewiesen und dem Schuldner die
Erteilung der Restschuldbefreiung angekündigt. Auf die sofortige Beschwerde
des weiteren Beteiligten hat das Landgericht diesen Beschluss aufgehoben und
dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt. Hiergegen wendet sich dieser
mit seiner Rechtsbeschwerde.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 7, 6 Abs. 1, § 289 Abs. 2 Satz 1
InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil die
Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Rechtsmittels in § 574 Abs. 2 ZPO
nicht erfüllt sind.
1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.
Das Landgericht hat die Voraussetzungen für die Annahme grober Fahr-
lässigkeit im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO nicht verkannt. Grobe Fahrläs-
sigkeit liegt vor, wenn der Schuldner bei seinem Handeln ganz nahe liegende
Überlegungen nicht anstellt oder beiseite schiebt und dasjenige unbeachtet
lässt, was sich im gegebenen Fall Jedermann aufgedrängt hätte, so dass von
einer subjektiv schlechthin unentschuldbaren Pflichtverletzung auszugehen ist
(BGH, Beschl. v. 9. Februar 2006 - IX ZB 218/04, ZVI 2006, 258, 259; v.
27. September 2007 - IX ZB 243/06, ZInsO 2007, 1150, 1151).
Die Feststellung der Voraussetzungen der groben Fahrlässigkeit ist Sa-
che des Tatrichters und mit der Rechtsbeschwerde nur bedingt angreifbar. Der
Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht unterliegt nur die Frage, ob
der Tatrichter den Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder bei der
Beurteilung des Grades der Fahrlässigkeit wesentliche Umstände außer Be-
tracht gelassen hat (BGH, Urt. v. 8. Oktober 1991 - XI ZR 238/90, WM 1991,
1946, 1948; Urt. v. 29. September 1992 - IX ZR 265/91, NJW 1992, 3235, 3236;
Beschl. v. 9. Februar 2006 aaO). Das Landgericht ist bei seiner Entscheidung
von dieser Definition ausgegangen. Aus der Feststellung, ein Schuldner, der
verpflichtet sei, eine vollständige Auflistung seiner Gläubiger zu erstellen und
der die Forderung eines Gläubigers nicht angebe, welcher kurz zuvor die Zah-
lung unter Androhung gerichtlicher Durchsetzung angemahnt habe, handele
grob fahrlässig, ergibt sich eine zutreffende Zugrundelegung des Begriffes der
groben Fahrlässigkeit.
2. Die Entscheidung des Landgerichts verletzt keine Verfahrensgrund-
rechte.
a) Das Landgericht hat sich in seiner Entscheidung mit der Frage ausei-
nandergesetzt, ob es den Schuldner entlastet, dass er den nicht mitgeteilten
Anspruch für nicht begründet gehalten hat. Es hat diese Frage verneint, weil es
davon ausgegangen ist, der Schuldner sei verpflichtet gewesen, auch solche
Ansprüche in sein Verzeichnis aufzunehmen, die er nicht als begründet ange-
sehen habe. Eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Schuldner die For-
derung des weiteren Beteiligten schon deshalb nicht hätte angeben müssen,
weil er sie für unbegründet hielt, hat mithin stattgefunden.
b) Die von der Rechtsbeschwerde angegriffene Auslegung des amtsge-
richtlichen Aufklärungsbeschlusses hat keine Bedeutung über den Einzelfall
hinaus.
3. Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht ge-
eignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur
Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
beizutragen (§ 4 InsO, § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).
Kayser
Raebel
Vill
Fischer
Pape
Vorinstanzen:
AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 02.09.2005 - 810 IN 570/02 -
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 03.04.2006 - 2/9 T 773/05 + 768/05 -