Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 12.06.2008 – IX ZR 100/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 12. Juni 2008 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Erhebt der Insolvenzverwalter gegenüber der Anmeldung einer Forderung, die aus

einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung hergeleitet wird, einen auf den

Rechtsgrund beschränkten Widerspruch, hat der Gläubiger ein rechtliches Interesse

daran, die Wirkungslosigkeit dieses Widerspruchs feststellen zu lassen.

Hängt der Bestand der Forderung von einer Vorsatztat nicht ab, steht dem Insol-

venzverwalter ein auf den Rechtsgrund der angemeldeten Forderung beschränktes

Widerspruchsrecht nicht zu (Fortführung von BGH WM 2008, 650).

BGH, Urteil vom 12. Juni 2008 - IX ZR 100/07 - LG Göttingen

AG Göttingen

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 12. Juni 2008 durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Raebel, Vill, Dr. Fischer

und Dr. Pape

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landge-

richts Göttingen vom 9. Mai 2007 wird auf Kosten des Beklagten

zu 2 zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Beklagte zu 2 ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das

Vermögen des in erster Instanz mitverklagten Beklagten zu 1 (fortan: Schuld-

ner). Gegen diesen hatte die Klägerin wegen rückständiger Mieten für die Zeit

von Juli 1997 bis April 1998 in Höhe von 3.108,65 € zuzüglich Zinsen und Kos-

ten einen Titel erstritten. Die Klägerin meldete ihre Forderungen von insgesamt

5.526,43 € zur Tabelle an und bezeichnete sie als Forderungen aus "Mietzins-

betrug". Der Beklagte zu 2 teilte dem Insolvenzgericht mit, dass die Forderung

in voller Höhe festgestellt werde; der Rechtsgrund der unerlaubten Handlung

werde jedoch bestritten.

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Die Klägerin hat geltend gemacht, dass der Schuldner schon bei Anmie-

tung der Wohnung die Absicht gehabt habe, Miete und Kaution nicht zu entrich-

ten. Dem Insolvenzverwalter stehe nicht das Recht zu, einen isolierten Wider-

spruch gegen den Schuldgrund zu erheben. Die Klägerin hat von beiden Be-

klagten die Feststellung begehrt, dass die in der Insolvenztabelle eingetragene

Forderung über 5.526,43 € aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten

Handlung des Schuldners herrühre. Gegen den Schuldner ist im schriftlichen

Vorverfahren ein entsprechendes Versäumnisurteil ergangen. Hinsichtlich des

Beklagten zu 2 hat das Amtsgericht die beantragte Feststellung im kontradikto-

rischen Verfahren ausgesprochen. Das Landgericht hat die Berufung des Be-

klagten zu 2 zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision erstrebt dieser die

Abweisung der Klage als unzulässig, jedenfalls als unbegründet.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet.

I.

Die Vorinstanzen haben die Feststellungsklage der Gläubigerin mit Recht

für zulässig gehalten.

1. Das Berufungsgericht meint, das Feststellungsinteresse der Klägerin

folge aus dem Umstand, dass die von ihr angemeldete Forderung in der Insol-

venztabelle zwar als Forderung aus unerlaubter Handlung vermerkt, gleichzeitig

jedoch mit dem Widerspruch des Beklagten zu 2 gegen den Rechtsgrund ver-

sehen sei. Hieraus könnten sich Zweifel an der Auslegung des Auszugs aus der

Insolvenztabelle ergeben, insbesondere bleibe im Dunkeln, ob die Forderung

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von der Restschuldbefreiung gemäß § 301 Abs. 1, § 302 Nr. 2 InsO ausge-

nommen sei. Für den Fall, dass der Schuldner selbst den Widerspruch erhoben

habe, sei das Feststellungsinteresse des Gläubigers bereits höchstrichterlich

anerkannt. Wende sich der Insolvenzverwalter gegen die rechtliche Einordnung

der Forderung, könne nichts anderes gelten.

2. Dies trifft im Ergebnis zu. Die Klägerin hat ein rechtliches Interesse an

der alsbaldigen Feststellung des Rechtsverhältnisses (§ 256 Abs. 1 ZPO).

a) Nach der Rechtsprechung des Senats ist es dem Gläubiger nicht zu-

zumuten, den Streit über den Charakter der Forderung dem Ausgang eines

Rechtsstreits über eine von dem Schuldner zu erhebende Vollstreckungsge-

genklage zu überlassen (BGH, Urt. v. 18. Mai 2006 - IX ZR 187/04, WM 2006,

1347, 1348; v. 18. Januar 2007 - IX ZR 176/05, ZIP 2007, 541, 542). Anders als

in jenem Fall ist der Widerspruch vorliegend nicht von einem hierzu Berechtig-

ten erhoben worden. Durch die Rechtsprechung des Senats ist in der Zwi-

schenzeit geklärt, dass der Insolvenzverwalter verpflichtet ist, sogar für eine

bereits zur Tabelle festgestellte Forderung von dem Gläubiger nachträglich an-

gemeldete Tatsachen, aus denen sich nach dessen Einschätzung ergibt, dass

ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung des Schuldners zugrunde

liegt, in die Tabelle einzutragen (BGH, Urt. v. 17. Januar 2008 - IX ZR 220/06,

WM 2008, 650, 652 Rn. 13). Der Nachtragsanmeldung kann nur der Schuldner,

nicht jedoch der Insolvenzverwalter widersprechen, wenn der Bestand der For-

derung von einer Vorsatztat nicht abhängt (BGH aaO; siehe auch unter II.). Bei

objektiver Betrachtung gehen von dem Widerspruch des Beklagten zu 2 daher

keine Rechtswirkungen aus.

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b) Der Beklagte zu 2 hat indes seinen wirkungslosen Widerspruch auf-

recht erhalten und ist von ihm auch nicht abgerückt, nachdem gegenüber dem

Schuldner durch Versäumnisurteil festgestellt worden war, dass die angemelde-

te Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung herrührt.

Der Kläger sieht sich deshalb einer Rechtswirkungsbehauptung des Beklagten

zu 2 ausgesetzt, der für sich ein in Wahrheit nicht bestehendes Recht in An-

spruch nimmt. Hiergegen steht ihm gegenüber dem anderen Teil, der sich eines

Rechtes berühmt, die Nichtigkeitsfeststellungsklage aus § 256 Abs. 1 ZPO zu

(vgl. BGHZ 164, 249, 254 ff; Zöller/Greger, ZPO 26. Aufl. § 256 Rn. 14 f). So ist

das Feststellungsbegehren der Klägerin nach seiner Begründung im Berufungs-

rechtszug zu verstehen.

II.

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In der Sache selbst haben die Vorinstanzen ein auf den Rechtsgrund der

festgestellten Forderung beschränktes Widerspruchsrecht des Insolvenzverwal-

ters rechtsfehlerfrei verneint.

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1. Das Berufungsgericht führt hierzu aus, dies ergebe sich aus der unter-

schiedlichen Schutzrichtung der Widerspruchsrechte des Schuldners und des

Insolvenzverwalters. Der Schuldner werde mit seinem Widerspruchsrecht davor

geschützt, dass ein im Verfahren nicht vollständig befriedigter Gläubiger einen

Tabellenauszug erhalte, aus dem er nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens

gegen den Schuldner persönlich vorgehen könne. Hingegen solle das Wider-

spruchsrecht des Insolvenzverwalters den Schuldner davor schützen, dass kei-

ne unberechtigten Forderungen an der Verteilung der Masse teilnehmen. Dies

bedeute aber, dass der Insolvenzverwalter die angemeldeten Forderungen nur

dahin prüfen könne, ob sie aus irgendeinem Rechtsgrund berechtigt seien. Sei

diese Frage zu bejahen, müsse er sie zur Insolvenztabelle feststellen. Da der

Schuldner im Verfahren auf die Möglichkeit eines Widerspruchs hinzuweisen

sei, wenn ein Gläubiger eine Forderung aus unerlaubter Handlung angemeldet

habe (§ 175 Abs. 2, § 302 InsO), bedürfe es eines zusätzlichen Schutzes durch

ein isoliertes Widerspruchsrecht des Insolvenzverwalters nicht.

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2. Diese Begründung ist rechtlich einwandfrei; sie entspricht der jüngst

ergangenen Rechtsprechung des Senats (vgl. BGH, Urt. v. 17. Januar 2008,

aaO S. 652 Rn. 13).

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a) Für den Fall der Anspruchskonkurrenz - etwa bei vertraglichen An-

sprüchen und Ansprüchen aus unerlaubter Handlung - prüft der Insolvenzver-

walter zwar die Forderungsanmeldung unter allen rechtlichen Gesichtspunkten,

die den Forderungsbestand in Frage stellen können. Stützt ein Rechtsgrund

jedoch die angemeldete Forderung, hat der Insolvenzverwalter sie in die Insol-

venztabelle als unbestritten einzutragen; über den Rechtsgrund der Forderung

hat er keine Entscheidung zu treffen (BGH, Urt. v. 17. Januar 2008, aaO S. 652

Rn. 13; LG Trier ZInsO 2006, 216, 217; Braun/Specovius, InsO 3. Aufl. § 178

Rn. 3; HmbK-InsO/Streck, 2. Aufl. § 302 Rn. 5; MünchKomm-InsO/Stephan,

§ 302 Rn. 15; Brückl ZInsO 2005, 16, 18 f; Eisner NZI 2003, 480, 485; a.A. FK-

InsO/Kießner, 4. Aufl. § 174 Rn. 27; Schmidt ZInsO 2006, 523, 525).

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b) Hängt der Bestand der Forderung von einer Vorsatztat nicht ab, schei-

det auch ein hierauf beschränkter Widerspruch aus.

aa) Für das Insolvenzverfahren selbst ist der Teilwiderspruch ohne Be-

deutung, wenn er - wie hier - weder die Höhe der Hauptforderung noch die der

Zinsen in Frage stellt. Mit dem den Rechtsgrund isoliert erfassenden Wider-

spruch wird insbesondere die Verteilung (§§ 187 ff InsO) nicht beeinflusst. Es

gehört grundsätzlich nicht zum Aufgabenkreis des Insolvenzverwalters gemäß

§ 80 Abs. 1 InsO, die Rechte des Schuldners für die Zeit nach Aufhebung des

Insolvenzverfahrens (vgl. § 201 Abs. 1 InsO) wahrzunehmen. Die Verpflichtung

des Insolvenzgerichts in den Fällen, in denen eine Forderung von Restschuld-

befreiung ausgeschlossen ist, den Schuldner auf die Rechtsfolgen des § 302

InsO und auf die Möglichkeit des Widerspruchs hinzuweisen (§ 175 Abs. 2

InsO), hat ihren Grund darin, dass insoweit keine Rechte und Pflichten des In-

solvenzverwalters berührt werden, sondern ausschließlich rechtliche Interessen

des Schuldners selbst. Durch die in § 175 Abs. 2 InsO verankerte - individuelle -

Belehrung (vgl. hierzu näher MünchKomm-InsO/Stephan, § 302 Rn. 12 ff) wird

auch der rechtlich und wirtschaftlich überforderte Schuldner in die Lage ver-

setzt, seine Rechte im Feststellungsverfahren wahrzunehmen. Ein Tätigwerden

ist ihm insoweit auch zuzumuten.

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bb) Entgegen der Auffassung der Revision kann der Gesetzesbegrün-

dung ein Widerspruchsrecht des Insolvenzverwalters beschränkt auf den

Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung nicht entnom-

men werden. Dort wird allerdings ausgeführt, dass sich das "Privileg" des Gläu-

bigers aus § 302 Nr. 1 InsO (neu) verfahrensrechtlich wie das eines Konkurs-

vorrechts nach altem Recht behandeln lasse. Damit wird einerseits auf die auch

dort den Gläubiger treffende Obliegenheit verwiesen, das beanspruchte Vor-

recht unter Angabe von Tatsachen, auf die es gestützt werde, anzumelden.

Fehle die Feststellung in der Tabelle, so könne sich der Gläubiger im Verfahren

nach der Insolvenzordnung auf einen angeblichen Ausschluss seiner Forderung

von der Restschuldbefreiung nicht mehr berufen (BT-Drucks. 14/5680 S. 28).

Andererseits wird auf die positive Rechtskraftwirkung des Feststellungsver-

merks rekurriert: Widerspreche der Schuldner nach neuem Recht nicht, so wer-

de der Vortrag des Gläubigers, die Forderung stamme aus einer unerlaubten

Handlung, in die Tabelle eingetragen, was nach § 178 Abs. 3 InsO wie ein

rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und den Insolvenz-

gläubigern wirke (BT-Drucks. aaO S. 27 f). Dagegen ergibt sich aus der Entste-

hungsgeschichte kein Hinweis auf ein zusätzliches Widerspruchsrecht des In-

solvenzverwalters. In diesem Punkt ist das Verfahren mit der Behandlung der

Konkursvorrechte nach altem Recht auch nicht vergleichbar. Diese betrafen

nämlich das Konkursverfahren unmittelbar und dort insbesondere die abschlie-

ßende Verteilung, so dass die Beachtung und Zurückweisung von Vorrechten

zu den wesentlichen Aufgaben des Konkursverwalters gehörte.

Kayser

Raebel

Vill

Fischer

Pape

Vorinstanzen:

AG Göttingen, Entscheidung vom 29.03.2006 - 26 C 147/05 -

LG Göttingen, Entscheidung vom 09.05.2007 - 5 S 57/06 -