BGH Beschluss vom 12.06.2008 – IX ZR 110/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. Juni 2008
in dem Rechtsstreit
Der
IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter
Prof. Dr. Kayser, Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Vill und Dr. Fischer
am 12. Juni 2008
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 11. Mai
2005 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
92.032,54 € festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde (§ 544 ZPO) ist unbegründet. Ein Grund zur
Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) besteht nicht.
Die von der Beschwerde bezeichnete Frage, ob der Mieter seine ange-
meldeten Rechte gemäß § 57c Abs. 1 Nr. 1 ZVG a.F. gegenüber dem Folgen-
beseitigungsanspruch eines Grundpfandgläubigers entsprechend § 1004 Abs. 1
BGB im Streitfall beweisen muss, wie es das Berufungsgericht angenommen
hat, verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Dies ist schon
deshalb zu verneinen, weil § 57c ZVG durch Art. 11 Nr. 5 des Zweiten Justiz-
modernisierungsgesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416) mit Wir-
kung vom 1. Februar 2007 an ersatzlos aufgehoben worden ist (vgl. auch BT-
Drucks. 16/3038 S. 42). Für eine Zulassung der Revision müsste daher fest-
stellbar sein, dass eine höchstrichterliche Entscheidung für die Zukunft gleich-
wohl noch richtungsweisend sein kann (vgl. BGH, Beschl. v. 27. März 2003
- V ZR 291/05, WM 2003, 987, 988 unter 1. c) m.w.N., in BGHZ 154, 288 inso-
weit nicht abgedruckt). Es ist hier jedoch auszuschließen, dass noch in einer
erheblichen Anzahl von Zwangsversteigerungsverfahren in ihrer Berechtigung
umstrittene Mieteranmeldungen gemäß § 57c Abs. 1 ZVG a.F. das Recht von
Grundpfandgläubigern beeinträchtigen.
Im Übrigen hat das Berufungsgericht die Frage, wer die Beweislast für
die hier behaupteten Mietvorauszahlungen gemäß § 57c Abs. 1 Nr. 1 ZVG a.F.
zu tragen hatte, richtig entschieden. Die Vorschrift begründet, wenn gegen die
Mieteranmeldung ein Beseitigungsanspruch des Grundpfandgläubigers ent-
sprechend § 1004 Abs. 1 BGB in Betracht kommt, diesem gegenüber eine Dul-
dungspflicht im Sinne von § 1004 Abs. 2 BGB. Für die Duldungsvoraussetzun-
gen des § 1004 Abs. 2 BGB trägt der in Anspruch genommene Störer die Be-
weislast (BGHZ 106, 142, 145; siehe ferner Senatsbeschl. v. 13. Juni 2002
- IX ZR 26/01, WM 2002, 1689, 1690).
Kayser Raebel Gehrlein
Vill Fischer
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, Entscheidung vom 03.11.2004 - 6 O 128/03 -
OLG Celle, Entscheidung vom 11.05.2005 - 4 U 250/04 -