Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 12.06.2008 – IX ZR 110/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. Juni 2008

in dem Rechtsstreit

Der

IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter

Prof. Dr. Kayser, Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Vill und Dr. Fischer

am 12. Juni 2008

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 11. Mai

2005 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

92.032,54 € festgesetzt.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde (§ 544 ZPO) ist unbegründet. Ein Grund zur

Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) besteht nicht.

Die von der Beschwerde bezeichnete Frage, ob der Mieter seine ange-

meldeten Rechte gemäß § 57c Abs. 1 Nr. 1 ZVG a.F. gegenüber dem Folgen-

beseitigungsanspruch eines Grundpfandgläubigers entsprechend § 1004 Abs. 1

BGB im Streitfall beweisen muss, wie es das Berufungsgericht angenommen

hat, verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Dies ist schon

deshalb zu verneinen, weil § 57c ZVG durch Art. 11 Nr. 5 des Zweiten Justiz-

modernisierungsgesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416) mit Wir-

kung vom 1. Februar 2007 an ersatzlos aufgehoben worden ist (vgl. auch BT-

Drucks. 16/3038 S. 42). Für eine Zulassung der Revision müsste daher fest-

stellbar sein, dass eine höchstrichterliche Entscheidung für die Zukunft gleich-

wohl noch richtungsweisend sein kann (vgl. BGH, Beschl. v. 27. März 2003

- V ZR 291/05, WM 2003, 987, 988 unter 1. c) m.w.N., in BGHZ 154, 288 inso-

weit nicht abgedruckt). Es ist hier jedoch auszuschließen, dass noch in einer

erheblichen Anzahl von Zwangsversteigerungsverfahren in ihrer Berechtigung

umstrittene Mieteranmeldungen gemäß § 57c Abs. 1 ZVG a.F. das Recht von

Grundpfandgläubigern beeinträchtigen.

3

Im Übrigen hat das Berufungsgericht die Frage, wer die Beweislast für

die hier behaupteten Mietvorauszahlungen gemäß § 57c Abs. 1 Nr. 1 ZVG a.F.

zu tragen hatte, richtig entschieden. Die Vorschrift begründet, wenn gegen die

Mieteranmeldung ein Beseitigungsanspruch des Grundpfandgläubigers ent-

sprechend § 1004 Abs. 1 BGB in Betracht kommt, diesem gegenüber eine Dul-

dungspflicht im Sinne von § 1004 Abs. 2 BGB. Für die Duldungsvoraussetzun-

gen des § 1004 Abs. 2 BGB trägt der in Anspruch genommene Störer die Be-

weislast (BGHZ 106, 142, 145; siehe ferner Senatsbeschl. v. 13. Juni 2002

- IX ZR 26/01, WM 2002, 1689, 1690).

Kayser Raebel Gehrlein

Vill Fischer

Vorinstanzen:

LG Lüneburg, Entscheidung vom 03.11.2004 - 6 O 128/03 -

OLG Celle, Entscheidung vom 11.05.2005 - 4 U 250/04 -