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BGH Beschluß vom 13.06.2002 – IX ZR 26/01
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. Juni 2002
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
ZVG § 57 c Abs. 1 Nr. 2
a) Eine Beschränkung des Kündigungsrechts kommt nicht in Betracht, wenn
die Beiträge bei wirtschaftlicher Betrachtung ihren Ursprung nicht im Vermö-
gen des Mieters oder Pächters haben. Gleiches gilt, wenn sie nicht dazu ge-
dient haben, den Wert des Grundstücks zu erhöhen.
b) Für die Herkunft und die Verwendung der Mittel trägt der Mieter oder Päch-
ter die Beweislast.
BGH, Beschluß vom 13. Juni 2002 - IX ZR 26/01 - OLG Schleswig
LG Itzehoe
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Raebel und Kayser
am 13. Juni 2002
beschlossen:
Die Kosten der Revisionsinstanz tragen die Parteien je zur Hälfte.
Die übrigen Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander auf-
gehoben.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird bis zum 28. März
2002 auf (250.000 DM =) 127.822,97 €, für die Zeit danach auf
(100.000 DM =) 51.129,19 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Klägerin, eine durch Grundschulden gesicherte Gläubigerin, hat mit
der vorliegenden Klage von der Beklagten, der gewerblichen Zwischenmieterin
des Grundstücks, begehrt, daß diese in dem anhängigen Zwangsversteige-
rungsverfahren ihre Anmeldungen nach §§ 57 c, 57 d ZVG widerrufe und es
bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes unterlasse, diese Mieterrechte erneut
anzumelden. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsge-
richt hat sie abgewiesen. In der Revisionsinstanz haben die Parteien den
Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und wechselseitige Kosten-
anträge gestellt.
II.
Die Anträge der Parteien führen zur Kostenteilung (§ 91 a Abs. 1 Satz 1
ZPO a.F.).
1. Eine Erledigung der Hauptsache kann auch noch im Revisionsrechts-
zug erklärt werden (BGHZ 106, 359, 366; 123, 264, 265), und zwar auch au-
ßerhalb der mündlichen Verhandlung (vgl. § 91 a Abs. 1 Satz 2 i.d.F. des
Rechtspflegeänderungsgesetzes vom 17. Dezember 1990, BGBl. I S. 2847).
Die Erledigungserklärung der Beklagten konnte auch - wie hier geschehen -
von ihrem zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten abgegeben werden, weil
die Erklärungen auch zu Protokoll der Geschäftsstelle erfolgen können, § 91 a
Abs. 1 Satz 1 a.F. i.V.m. § 78 Abs. 3 ZPO (BGHZ 123, 264, 266).
2. Ist der Rechtsstreit danach durch übereinstimmende Erklärungen er-
ledigt, hat der Senat unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streit-
standes nach billigem Ermessen über die Kosten des Rechtsstreits zu ent-
scheiden. Das Verfahren gemäß § 91 a ZPO dient nicht der Klärung schwieri-
ger Rechtsfragen grundsätzlicher Art (BGHZ 67, 343, 345 f; BGH, Beschl. v.
16. November 1999 - KVR 10/98, BB 2000, 482 f). Kommt es für die Verteilung
der Kosten auf die Erfolgsaussichten des Hauptbegehrens an, werden diese im
Rahmen der Kostenentscheidung nur summarisch geprüft.
Die danach gebotene begrenzte Sachprüfung ergibt, daß die Revision
der Klägerin voraussichtlich zur Aufhebung und Zurückverweisung geführt
hätte, wobei das Endergebnis des Rechtsstreits offen ist.
a) Der Schutz des Mieters oder Pächters durch § 57 c ZVG beruht letzt-
lich auf dem Grundsatz von Treu und Glauben (BGH, Urt. v. 30. März 1989
- IX ZR 276/88, WM 1989, 866, 867). Die Sonderstellung des Mieters oder
Pächters gegenüber dem Grundpfandgläubiger nach dieser Vorschrift ist da-
durch zu rechtfertigen, daß durch die tatsächlichen Leistungen des Mieters
oder Pächters ein Sachwert geschaffen worden ist, der dem Ersteher später in
der Form höherer Mieteinnahmen zugute kommt. Wirtschaftlich betrachtet be-
ruht die Wertsteigerung des Grundstücks in den Fällen des § 57 c ZVG auf
Leistungen des Mieters oder Pächters, die an sich vom früheren Eigentümer
und Vollstreckungsschuldner hätten aufgebracht werden müssen (BGH aaO).
Demzufolge setzt die Bestimmung unter anderem voraus, daß der Mieter oder
Pächter vor Durchführung der Instandsetzung tatsächlich Beiträge zur Schaf-
fung oder Instandsetzung des Miet- oder Pachtobjekts erbracht hat (vgl. BGH,
aaO sowie Urt. v. 21. Dezember 1989 - IX ZR 234/88, WM 1990, 695, 698),
und zwar - bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise - aus seinem
eigenen Vermögen (BGH, Urt. v. 30. März 1989 aaO). Dafür ist im Zivilprozeß
der Mieter oder Pächter beweispflichtig, weil er aus diesen Tatsachen ihm gün-
stige Rechtsfolgen herleiten will (vgl. BGH, Urt. v. 25. November 1958 - VIII ZR
151/57, WM 1959, 120, 122; Mohrbutter/Radtke/Tiedemann, Die Zwangsver-
steigerungs- und Zwangsverwaltungspraxis 7. Aufl. Bd. 1 § 57 c Anm. 4). Man-
gelt es an einer dieser Voraussetzungen, etwa weil der Ursprung der Mittel
nicht im Vermögen des Mieters oder Pächters liegt oder die Aufwendungen
nicht dazu gedient haben, den Wert des Grundstücks zu erhöhen, würde es
Sinn und Zweck des § 57 c ZVG verfehlen, wenn der Mieter oder Pächter sich
gleichwohl auf diese Leistungen berufen könnte (BGH, Urt. v. 30. März 1989
aaO; noch offengelassen von BGH, Urt. v. 25. November 1958 aaO S. 121;
ähnlich OLG Hamm MDR 1987, 1034). Die ältere abweichende obergerichtli-
che Rechtsprechung (OLG Stuttgart MDR 1954, 621 f), die allerdings im
Schrifttum
teilweise auf Zustimmung gestoßen
ist
(vgl. Schiffhau-
er/Gerhardt/Muth, ZVG 12. Aufl. § 57 c Rn. 9 f; Steiner/Teufel, Zwangsverstei-
gerung und Zwangsverwaltung 9. Aufl. § 57 c Rn. 62; Zeller/Stöber, ZVG
16. Aufl. § 57 c Rn. 2 zu 2.3), ist danach überholt.
b) Im vorliegenden Fall läßt sich nach dem Akteninhalt nicht feststellen,
ob und in welchem Umfang mit dem angeblich am 1. April 1997 an den Ver-
mieter gezahlten Betrag von 250.000 DM die von diesem noch zu erbringenden
Ausbau- und Umbauarbeiten in den zur Vermietung herzustellenden Räumlich-
keiten fortgeführt worden sind. Das Berufungsgericht hat es sogar als unstreitig
angesehen, daß der Vermieter den Betrag jedenfalls nicht in voller Höhe dazu
verwandt hat, die ihm nach § 9 des gewerblichen Zwischenmietvertrages vom
20./21. Dezember 1996 obliegenden Arbeiten durchführen zu lassen. Das an-
gefochtene Urteil hätte deshalb keinen Bestand gehabt. Nach Aufhebung und
Zurückverweisung wäre auch der nach der Senatsentscheidung vom 30. März
1989 aaO entscheidungserhebliche Ursprung der Mittel offen gewesen, die
nach der bestrittenen Behauptung der Beklagten aus einem ihr gewährten Pri-
vatdarlehen herrühren sollen. Der Geschäftsführer der Beklagten hat hierzu
ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 4. September 2000 bei seiner per-
sönlichen Anhörung vor dem Berufungsgericht erklärt, er habe zwei bis drei
Tage vor dem 1. April 1997 von einem italienischen Geschäftsmann ein Darle-
hen über 300.000 DM aufgenommen und die Darlehenssumme von ihm in bar
erhalten. Auf die Frage des klägerischen Prozeßbevollmächtigten nach dem
Namen des italienischen Geschäftsmanns hat der Geschäftsführer der Be-
klagten erklärt, daß er den Namen nicht nennen wolle, weil die Informationen,
die er der Klägerin bisher gegeben habe, gegen ihn verwandt worden seien.
Mit Rücksicht auf diese vagen Angaben erscheint zweifelhaft, daß der angeb-
lich an den Vermieter in bar gezahlte Betrag - wirtschaftlich betrachtet - aus
dem Vermögen der Beklagten stammt. Nach Aufhebung und Zurückverweisung
wäre auch erneut zu prüfen gewesen, ob ein Baukostenvorschuß tatsächlich
gezahlt worden ist, und zwar entgegen dem Wortlaut der schriftlichen Ergän-
zungsvereinbarung vom 21. März 1997 und der "Empfangsbestätigung" vom
1. April 1997 nicht als Erstattung für bereits ausgeführte Umbauarbeiten.
Kreft
Fischer
Ganter
Raebel
Kayser