BGH Beschluss vom 12.06.2008 – IX ZR 70/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. Juni 2008
in dem Rechtsstreit
Der
IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter
Prof. Dr. Kayser, Raebel, Vill, Dr. Fischer und Dr. Pape
am 12. Juni 2008
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom
15. März 2006 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 126.344,60 €
festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der geltend gemachte Zu-
lassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung rechtfertigt
die Zulassung der Revision nicht. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung
auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum
Vorliegen einer unentgeltlichen Leistung getroffen (BGHZ 113, 98, 101 f; 141,
96, 99 f; 162, 276, 279; BGH, Urt. v. 30. März 2006 - IX ZR 84/05, WM 2006,
1156, 1157 Rn. 10; v. 20. Juli 2006 - IX ZR 226/03, ZIP 2006, 1639 Rn. 7; v.
9. November 2006 - IX ZR 285/03, ZIP 2006, 2391, 2392 Rn. 15). Von dieser
Rechtsprechung ist das Berufungsgericht nicht abgewichen. Eine Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG und auf ein faires
Verfahren aus Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG ist nicht gegeben. Ein Verstoß
der Beweiswürdigung des Berufungsgerichts gegen Denkgesetze liegt nicht vor.
Das Berufungsgericht hat den ihm von den Parteien unterbreiteten Sachverhalt
zur Kenntnis genommen und umfassend gewürdigt. Eine Vorleistungspflicht der
Schuldnerin aufgrund der von den Parteien geschlossenen Partnerschaftsver-
träge hat das Berufungsgericht mit Recht abgelehnt. Die Vereinbarung, 66%
des erwirtschafteten Ertrags an die Beklagte abzuführen, ist mit einer Zahlung
nach Baufortschritt ohne Abrechnung der Objekte nicht in Einklang zu bringen.
Soweit von der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung die fehlerhafte
Anwendung des § 133 Abs. 1 InsO gerügt wird, ist dieser Angriff im Hinblick auf
die Anfechtbarkeit der Zuwendungen der Schuldnerin an die Beklagte nicht ent-
scheidungserheblich.
Kayser Raebel Vill
Fischer Pape
Vorinstanzen: LG Landshut, Entscheidung vom 10.11.2005 - 21 O 1318/05 - OLG München, Entscheidung vom 15.03.2006 - 20 U 5319/05 -