Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 12.06.2008 – IX ZR 70/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. Juni 2008

in dem Rechtsstreit

Der

IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter

Prof. Dr. Kayser, Raebel, Vill, Dr. Fischer und Dr. Pape

am 12. Juni 2008

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom

15. März 2006 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 126.344,60 €

festgesetzt.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der geltend gemachte Zu-

lassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung rechtfertigt

die Zulassung der Revision nicht. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung

auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum

Vorliegen einer unentgeltlichen Leistung getroffen (BGHZ 113, 98, 101 f; 141,

96, 99 f; 162, 276, 279; BGH, Urt. v. 30. März 2006 - IX ZR 84/05, WM 2006,

1156, 1157 Rn. 10; v. 20. Juli 2006 - IX ZR 226/03, ZIP 2006, 1639 Rn. 7; v.

9. November 2006 - IX ZR 285/03, ZIP 2006, 2391, 2392 Rn. 15). Von dieser

Rechtsprechung ist das Berufungsgericht nicht abgewichen. Eine Verletzung

des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG und auf ein faires

Verfahren aus Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG ist nicht gegeben. Ein Verstoß

der Beweiswürdigung des Berufungsgerichts gegen Denkgesetze liegt nicht vor.

Das Berufungsgericht hat den ihm von den Parteien unterbreiteten Sachverhalt

zur Kenntnis genommen und umfassend gewürdigt. Eine Vorleistungspflicht der

Schuldnerin aufgrund der von den Parteien geschlossenen Partnerschaftsver-

träge hat das Berufungsgericht mit Recht abgelehnt. Die Vereinbarung, 66%

des erwirtschafteten Ertrags an die Beklagte abzuführen, ist mit einer Zahlung

nach Baufortschritt ohne Abrechnung der Objekte nicht in Einklang zu bringen.

2

Soweit von der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung die fehlerhafte

Anwendung des § 133 Abs. 1 InsO gerügt wird, ist dieser Angriff im Hinblick auf

die Anfechtbarkeit der Zuwendungen der Schuldnerin an die Beklagte nicht ent-

scheidungserheblich.

Kayser Raebel Vill

Fischer Pape

Vorinstanzen: LG Landshut, Entscheidung vom 10.11.2005 - 21 O 1318/05 - OLG München, Entscheidung vom 15.03.2006 - 20 U 5319/05 -