BGH Urteil vom 13.06.2008 – V ZR 132/07
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 132/07
Verkündet am: 13. Juni 2008 L e s n i a k, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. Juni 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-
Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landge-
richts Gießen vom 11. Juli 2007 wird auf Kosten des Klägers zu-
rückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger betreibt Landwirtschaft auf einem Hof in G. . Er und sei-
ne Vorfahren bezogen aus den Wäldern des Beklagten im Waldrevier G.
jährlich einen Klafter (= 2,3 Raummeter) Geschirr-Losholz in Form von Buchen-
schnittholz nach Anweisung des Forstes. Am 29. Oktober 2002 ließ der Beklag-
te dem Vater des Klägers mitteilen, die rechtliche Grundlage der Berechtigung
sei entfallen, weil er kein Gespann zu eigenem Ackerbau unterhalte.
Mit seiner Klage verlangt der Kläger von dem Beklagten, ihm zu gestat-
ten, aus seinen Wäldern in G. nach Anweisung des Forstortes je einen
Klafter Buchenschnittholz für die Jahre 2003 bis 2005 zu entnehmen, und die
Feststellung einer entsprechenden Berechtigung für die Folgejahre. Er stützt
sich auf ein Endurteil des hessischen Großherzoglichen Landgerichts Orten-
berg vom 25. April 1871, in welchem Berechtigungen zum Bezug von Losholz
und von Geschirr-Losholz festgestellt werden. Nach dem Urteil hängt die Be-
rechtigung zum Bezug von Geschirr-Losholz unter anderem davon ab, dass der
Eigentümer des betreffenden Hauses ein vollständiges Geschirr, bestehend aus
zwei Kühen oder Stieren oder einem Pferde, einem Wagen oder Karren und
einem Pfluge oder einer Egge zum eigenen Ackerbau hält. Der Beklagte be-
streitet den Bestand der Holzberechtigung und die Existenz des Urteils und
macht ferner geltend, das Recht sei abgelöst, jedenfalls aber durch das hessi-
sche Gesetz zur Bereinigung der Rechtsvorschriften über die Nutzungsrechte
der Ortsbürger vom 19. Oktober 1962 (GVBl. 467) aufgehoben worden.
Das Amtsgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Das Land-
gericht hat die Klage abgewiesen. Mit der von dem Landgericht zugelassenen
Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Ur-
teils. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
I.
Das Landgericht meint, dem Kläger stehe die geltend gemachte Berech-
tigung nicht zu. Eine schuldrechtliche Berechtigung habe er nicht schlüssig dar-
gelegt. Auch aus einer Grunddienstbarkeit stehe dem Kläger ein Holzentnah-
merecht nicht zu. Dafür könne offen bleiben, ob eine Grunddienstbarkeit aus
dem Gemeinen Recht oder aus dem Urteil des Großherzoglichen Landgerichts
Ortenberg hergeleitet werden könne. Sie stehe dem Kläger jedenfalls schon
deshalb nicht zu, weil die Holzberechtigung nicht allein vom Eigentum an dem
fraglichen Anwesen in G. , sondern von weiteren in der Person des Eigen-
tümers zu erfüllenden Voraussetzungen abhänge. Wenn man dennoch eine
Grunddienstbarkeit annehme, scheitere die Berechtigung des Klägers daran,
dass er kein Geschirr unterhalte. Er betreibe zwar Landwirtschaft, aber ohne
Geschirr. Insoweit könne die Dienstbarkeit nicht angepasst werden. Geschirr-
holz habe den Holzbedarf des Berechtigten für die Reparatur der zum Ackerbau
eingesetzten Geräte decken sollen.
II.
Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Prüfung stand.
1. Das von ihm geltend gemachte Recht zum Bezug von Geschirr-
Losholz aus dem Wald des Beklagten kann der Kläger nur auf eine einer
Grunddienstbarkeit vergleichbare altrechtliche Holzgerechtigkeit stützen. Ob
eine solche Gerechtigkeit entstanden ist und ob sie heute noch besteht, bedarf
keiner Entscheidung.
2. Wenn eine solche Gerechtigkeit besteht, dann kann sie nach dem Vor-
trag des Klägers nur den aus dem Urteil des Großherzoglichen Landgerichts
Ortenberg vom 25. Juni 1871 ersichtlichen Inhalt haben. Danach hängt die Be-
rechtigung zum Bezug von Geschirr-Losholz unter anderem davon ab, dass der
Eigentümer des berechtigten Anwesens ein vollständiges Geschirr, bestehend
aus zwei Kühen oder Stieren oder einem Pferde, einem Wagen oder Karren
und einem Pflug oder einer Egge zum eigenen Ackerbau hält.
3. Diese Voraussetzung erfüllt der Kläger nicht.
a) Er hat zwar ein solches Gespann und betreibt auch Landwirtschaft.
Das Berufungsgericht hat der in dem Urteil verwendeten Formulierung, dass
das Gespann „zu“ eigenem Ackerbau gehalten werden müsse, aber entnom-
men, dass das Gespann auch zum Ackerbau eingesetzt werde. Diese Voraus-
setzung erfüllt der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht.
Diese Feststellungen greift die Revision nicht an. Sie wendet sich vielmehr nur
gegen die Auslegung dieser Textstelle im Urteil durch das Berufungsgericht.
b) Diese Auslegung ist revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar
und in diesem Rahmen nicht zu beanstanden.
aa) Das Berufungsgericht ist zutreffend (Senat, Beschl. v. 23. September
1993, V ZB 27/92, NJW 1993, 3197, 3198) von dem Wortlaut des Urteils aus-
gegangen. Der spricht für die Auslegung des Berufungsgerichts. Das Urteil ver-
langt nicht nur ein Halten des Gespanns, sondern ein Halten „zu eigenem
Ackerbau“. Der bloße Besitz eines Gespanns der in dem Urteil bezeichneten Art
genügt dazu nach dem Wortsinn der Bestimmung ebenso wenig wie ein Ge-
spann, das nur noch zu musealen oder touristischen Zwecken oder vielleicht
nur noch deshalb gehalten wird, weil das Urteil das Halten eines solchen Ge-
spanns als Grundlage des Holzbezugs verlangt. Zu eigenem Ackerbau wird ein
Gespann nur gehalten, wenn es auch für den Ackerbau eingesetzt wird.
bb) Nichts anderes ergibt sich, wenn man neben dem Wortlaut, wie ge-
boten, auch den Zweck der Bestimmung (BGHZ 109, 19, 22) und die daraus
ersichtliche Interessenlage der Parteien (BGH, Urt. v. 13. März 2003, IX ZR
199/00, NJW 2003, 2235, 2236; Senat, Urt. v. 9. Mai 2003, V ZR 240/02, NJW-
RR 2003, 1053, 1054) berücksichtigt.
(1) Den Zweck der Gerechtigkeit hat das Berufungsgericht darin gese-
hen, den Bedarf des Berechtigten an Holz zur Reparatur seines Ackergeräts zu
decken. Dieser Zweck ist nur zu erreichen, wenn das Gespann zum Ackerbau
verwendet wird. Denn nur dann kann es abnutzen, und nur dann kann ein Be-
darf zur Beschaffung von Reparaturholz entstehen. Dass das Holz zur Erstel-
lung oder Ausbesserung von Zäunen verwandt wird, besagt dann, anders als
die Revision meint, für die Anforderungen an das Halten des Gespanns nichts.
(2) Ob dem Urteil des Großherzoglichen Landgerichts Ortenberg eine
solch enge Zweckbestimmung des Holzbezugsrechts zu entnehmen ist, ist nicht
frei von Zweifeln. Dafür lässt sich mit dem Berufungsgericht der von dem Kläger
vorgelegte Auszug aus dem Gutachten anführen, das in dem parallel zu dem
damaligen Zivilrechtsstreit betriebenen Ablösungsverfahren eingeholt worden
ist. Darin wird der Ablösungswert der Gerechtigkeit anhand des Reparaturbe-
darfs der einzelnen Teile des Ackergeräts bestimmt. Das Großherzogliche
Landgericht Ortenberg hat den Holzbezug in seinem Urteil davon aber nicht
abhängig gemacht. Es enthält zudem für die Berechtigung zum Bezug von Los-
holz keine vergleichbar enge Zweckbestimmung, obwohl diese Berechtigung
von geringeren Voraussetzungen abhängt, insbesondere das Halten eines Ge-
spanns nicht voraussetzt. Diese Überlegung hilft dem Kläger indes nicht. Die
Holzberechtigung dient nach dem Urteil des Großherzoglichen Landgerichts
jedenfalls einem Bedürfnis. Das geht zwar weiter, als das Berufungsgericht
meint, ist bei dem Kläger aber gleichfalls nicht gegeben.
(3) Auf das Halten eines Gespanns zu eigenem Ackerbau stellt das
Großherzogliche Landgericht Ortenberg in seinem Urteil ersichtlich ab, um si-
cherzustellen, dass die Eigentümer der berechtigten Anwesen zum Bezug von
Geschirr-Losholz nur berechtigt sind, wenn sie eine Landwirtschaft betreiben.
Damit dient die Gerechtigkeit aber nicht einem mehr oder weniger freigiebigen
Zweck, sondern einem Bedürfnis (dazu: Senat, Urt. v. 27. Mai 1966, V ZR
156/63, LM Gemeines Recht [Allgemeines] Nr. 2). Der Betrieb einer Landwirt-
schaft erforderte unter den bis zum Ende des 19. Jahrhunderts herrschenden
Bedingungen Zugang zu Holz, das für die Bauern nur aus den umliegenden
Wäldern zu beziehen war, die ihnen aber regelmäßig nicht gehörten. Holz soll
deshalb nur der beziehen dürfen, der für seine Landwirtschaft darauf angewie-
sen ist. Eine solche Lage kann nur beim Betrieb einer Landwirtschaft zu den
Bedingungen des ausgehenden 19. Jahrhunderts angenommen werden. Dieser
Bezug kommt in dem Erfordernis des Haltens eines für diese Verhältnisse typi-
schen Gespanns sinnfällig zum Ausdruck. Wer, wie der Kläger, die Landwirt-
schaft mit modernem Gerät betreibt, mag Geschirr-Losholz noch verwenden
können. Darauf angewiesen ist er nicht. Deshalb änderte es auch nichts, wenn
der Kläger sein Gespann künftig neben seinen Maschinen für den Ackerbau
einsetzte.
(4) Dieses Ergebnis ist auch interessengerecht. Der auf Dauer unentgelt-
liche Bezug von Geschirr-Losholz ist für den Beklagten eine nicht unerhebliche
Belastung. Ihre inhaltliche Rechtfertigung lag bei ihrem Entstehen darin, dass
der Bestand einer Landwirtschaft zu den damaligen Bedingungen von der Mög-
lichkeit des Holzbezugs abhing. Das existenzielle Interesse seiner Vorfahren an
dem Holzbezug besteht beim Kläger nicht mehr. Unter den gegenwärtigen Be-
dingungen ist ein landwirtschaftlicher Betrieb nicht auf ein Holzbezugsrecht an-
gewiesen. Diese Entwicklung kann aber nur zu einer eng am Wortlaut ausge-
richteten und nicht zu einer Auslegung führen, die sich vom Wortlaut der Bedin-
gung entfernt. Dem Kläger über den Wortlaut hinaus ein Recht zum Bezug von
Holz zuzubilligen, auf das er für seine Landwirtschaft nicht angewiesen ist, lässt
sich auch mit der Interessenlage der Parteien nicht begründen.
c) Dem Kläger hilft schließlich nicht, dass Inhalt und Umfang einer zeit-
lich unbegrenzten Dienstbarkeit nicht in jeder Beziehung von vornherein für alle
Zeiten festliegen, sondern gewissen Veränderungen unterworfen sind, die sich
aus der wirtschaftlichen und technischen Entwicklung ergeben (Senat, Urt. v.
11. April 2003, V ZR 323/02, NJW-RR 2003, 1235, 1236). Hier geht es nämlich
nicht um Inhalt und Umfang der Holzberechtigung, sondern um die Vorausset-
zungen ihrer Ausübung. Ihre Anpassung wäre jedenfalls ähnlich wie die von
Inhalt und Umfang (dazu: Senat, BGHZ 44, 171, 172 f.; 145, 16, 21) nur mög-
lich, wenn sie sich in dem durch den Zweck der Gerechtigkeit bestimmten
Rahmen hielte. Daran fehlt es. Eine Anpassung der Voraussetzungen für den
Holzbezug würde den Zweck der Gerechtigkeit grundlegend verändern. Sie
diente nicht mehr einem existenziellen Bedürfnis der Berechtigten und entwi-
ckelte sich zu einer Freigiebigkeit des Beklagten, die sie gerade nicht sein soll-
te.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Krüger Lemke Schmidt-Räntsch
Stresemann Czub
Vorinstanzen:
AG Büdingen, Entscheidung vom 19.12.2006 - 2 C 1140/04 (22) -
LG Gießen, Entscheidung vom 11.07.2007 - 1 S 30/07 -