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BGH Urteil vom 09.05.2003 – V ZR 240/02

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 9. Mai 2003 W i l m s , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 9. Mai 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes

Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke und Dr. Gaier

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21. März 2002 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 8. März 1960 übertrug die Klä-

gerin der Beklagten ohne Gegenleistung ein Grundstück zum Zweck der Er-

weiterung und des Ausbaus des auf dem benachbarten Grundstück bereits be-

stehenden Schlachthofs. Unter 8. a) des Vertrags heißt es:

"Für den Fall, daß die Erwerberin den Schlachthausbetrieb bin- nen 50 Jahren seit Vertragsschluß aus irgend einem Grund auf- gibt, ohne durch behördliche Maßnahmen dazu genötigt zu wer- den, hat die Stadt das Recht, entweder die kostenlose Rücküber- tragung des übereigneten Grundstücks auf sie oder, im Falle ei- nes Erwerbs des Schlachthausareals durch Dritte, die Abführung

des auf das übereignete Grundstück verhältnismäßig entfallenden Erlöses an die Stadt zu verlangen."

Die Beklagte erfüllte die durch EG-Richtlinien, die mit der Fleischhygie-

ne-Verordnung in der Fassung vom 19. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2120) in

nationales Recht umgesetzt wurden, geänderten Anforderungen an den Betrieb

eines Schlachthofs nicht. Deswegen untersagte das zuständige Landratsamt

mit Verfügung vom 22. April 1997 das Inverkehrbringen des in dem Schlachthof

gewonnenen Fleisches zum menschlichen Verzehr. Das von der Beklagten

betriebene Widerspruchsverfahren war erfolglos. Anfang 1998 schloß sie den

Schlachthof.

Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe den Betrieb des Schlachthofs

aus eigenem Willen aufgegeben; sie habe sich nämlich entschieden gehabt,

ihn an einem anderen Ort fortzuführen. Die Schließung des Schlachthofs sei

aus finanziellen Gründen erfolgt. Die Beklagte sei dazu nicht durch behördliche

Maßnahmen genötigt worden.

Das Landgericht hat der auf Rückübereignung des Grundstücks gerich-

teten Klage stattgegeben; das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit ihrer

Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin

ihren Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht verneint einen Rückübereignungsanspruch der

Klägerin, weil die Beklagte durch die Entscheidung des Landratsamts vom

22. April 1997 zur Aufgabe des Schlachthofbetriebs genötigt worden sei. Daß

die Beklagte die Möglichkeit gehabt habe, die Betriebsaufgabe durch bauliche

Investitionen abzuwenden, führe nicht zur Freiwilligkeit der Schließung des

Schlachthofs. Zwar habe die Beklagte das wirtschaftliche Risiko des Betriebs

zu tragen und deshalb im Rahmen ihrer Instandhaltungs- und Unterhaltungs-

pflicht durch Investitionen sicher zu stellen, daß behördliche Auflagen und ge-

setzliche Anforderungen erfüllt wurden. Aber die Beklagte sei nicht verpflichtet

gewesen, Maßnahmen zu treffen, die über das übernommene wirtschaftliche

Betriebsrisiko hinausgingen. Das Risiko einer Störung des Schlachthofbetriebs

von außen durch behördliche Maßnahmen, auch infolge verschärfter gesetzli-

cher Anforderungen, habe sie gerade nicht tragen sollen. Die aufgrund der

Vorschriften der Fleischhygiene-Verordnung erforderlichen Veränderungen

hätten die der Beklagten obliegenden Unterhaltungs- und Instandhaltungs-

maßnahmen überschritten.

Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

II.

1. Zutreffend nimmt das Berufungsgericht allerdings an, daß eine die

Rückübereignungspflicht nicht auslösende Betriebsaufgabe auf Maßnahmen

jeder staatlichen Behörde beruhen kann; eine Beschränkung auf behördliche

Maßnahmen der Klägerin läßt sich der Regelung in 8. a) des Übereignungs-

vertrags nicht entnehmen. Ebenfalls richtig ist die weitere Annahme, daß die

behördliche Maßnahme, die zu der Betriebsaufgabe führt, auch auf der Ände-

rung der für den Betrieb des Schlachthofs maßgeblichen Rechtslage beruhen

kann; damit scheidet eine Beschränkung auf die Fälle, daß z.B. das Gelände

für andere öffentliche Zwecke benötigt wird oder daß der Schlachthof aus im-

missionsschutzrechtlichen Gründen an der Stelle nicht mehr betrieben werden

darf, aus.

2. Rechtsfehlerhaft ist jedoch die weitere Auslegung der Rückübereig-

nungsklausel durch das Berufungsgericht.

a) Rechtlich nicht zu beanstanden ist allerdings, daß das Berufungsge-

richt zunächst von dem Begriffswortlaut ausgeht (vgl. nur BGH, Urt. v. 27. März

2001, VI ZR 12/00, NJW 2001, 2535 m.w.N.); auch mißt es dem Wort "Nöti-

gung" für sich genommen einen zutreffenden Sinn bei. Jedoch berücksichtigt

das Berufungsgericht die Interessenlage der Parteien bei dem Abschluß des

Übereignungsvertrags (vgl. Senat, Urt. v. 1. Oktober 1999, V ZR 168/98, WM

1999, 2513, 2514; BGH, Urt. v. 3. April 2000, II ZR 194/98, WM 2000, 1195,

1196) nicht ausreichend. Seine Auslegung begünstigt einseitig die Beklagte.

Sie führt dazu, daß diese den Betrieb des Schlachthofs aufgrund einer behörd-

lichen Verfügung sanktionslos einstellen kann, auch wenn diese allein darauf

beruht, daß die Beklagte die geänderten Zulassungsvoraussetzungen für den

Betrieb des Schlachthofs tatsächlich nicht mehr erfüllt. Denn in diesem Fall

wird die Beklagte nicht durch die behördliche Maßnahme, sondern durch Ren-

tabilitätserwägungen zur Aufgabe "genötigt". Geht man mit dem Berufungsge-

richt - richtigerweise - davon aus, daß das wirtschaftliche Risiko des Schlacht-

hofbetriebs der Beklagten oblag, so mußte die Beklagte nicht nur in die ge-

wöhnlichen Instandsetzungs- und Unterhaltungsmaßnahmen investieren, son-

dern auch sicherstellen, daß die zwischenzeitlich verschärften Zulassungsvor-

aussetzungen erfüllt wurden. Daß die Parteien dieses Risiko der Beklagten

abgenommen hätten, ergibt sich weder aus der Klausel noch aus dem Partei-

vortrag. Es auf die Klägerin zu verlagern, wäre nur dann interessengerecht,

wenn der durch die Fleischhygiene-Verordnung notwendig gewordene Investi-

tionsbedarf einen Umfang erreicht, der eine Fortführung des Betriebs während

der Restlaufzeit der Rückübertragungsverpflichtung objektiv unzumutbar sein

läßt.

b) Die Auslegung des Berufungsgerichts hat deshalb keinen Bestand.

Da weitere Feststellungen nicht erforderlich und nicht zu erwarten sind, ist das

Revisionsgericht zu eigener Auslegung befugt (Senat, Urt. v. 1. Oktober 1999,

aaO; BGH, Urt. v. 3. April 2000, aaO).

Nach 8. a) des Übereignungsvertrags ist die Beklagte zur Aufgabe des

Schlachthofbetriebs ohne Verpflichtung zur Rückübereignung des Grundstücks

berechtigt, wenn für sie die Weiterführung aufgrund behördlicher Maßnahmen

unzumutbar wird. Das ist z.B. der Fall, wenn die Änderung der Gesetzeslage

dazu führt, daß zur Aufrechterhaltung des Betriebs Investitionen erforderlich

werden, die wirtschaftlich nicht mehr vertretbar sind. Dafür reicht die bloße Ein-

schränkung des Betriebsergebnisses mit der Folge einer Minderung des Ge-

winns allerdings nicht aus. Vielmehr muß die Grenze zur Unrentabilität über-

schritten werden, d.h. die Investitionen müssen sich nicht mehr amortisieren

dürfen.

3. Nach alledem ist das Berufungsurteil aufzuheben. Da das Berufungs-

gericht keine Feststellungen dazu getroffen hat, welchen finanziellen Aufwand

die Anpassung des Schlachthofbetriebs an die Erfordernisse der Fleischhygie-

ne-Verordnung erforderte und ob sich dieser Aufwand rentierte, ist die Sache

an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Es wird anhand einer auf die

Restlaufzeit der Rückübereignungsverpflichtung bezogenen Wirtschaftlich-

keitsberechnung prüfen müssen, ob die Weiterführung des Schlachthofbetriebs

für die Beklagte unter den geänderten rechtlichen Voraussetzungen unzumut-

bar war.

Wenzel

Tropf

Krüger

Lemke

Gaier