BGH Beschluss vom 16.06.2008 – AnwZ (B) 38/08
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 38/08
BESCHLUSS
vom
16. Juni 2008
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und einstweilige Anordnung
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Ernemann,
Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal und die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey
und Prof. Dr. Quaas ohne mündliche Verhandlung
am 16. Juni 2008
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
des 5. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom
8. November 2007 wird unter Zurückweisung des Antrags auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist damit ge-
genstandslos.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-
nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren einschließlich
des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird auf
50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wurde am 22. April 1970 zur Rechtsanwaltschaft zuge-
lassen. Mit Bescheid vom 5. April 2007 hat die Antragsgegnerin die Zulassung
zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls widerrufen.
Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-
rückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstel-
lers. Mit am 22. April 2008 eingegangenen Telefax beantragt er darüber hinaus,
durch "einstweilige Verfügung/einstweilige Anordnung" die Antragsgegnerin zu
verpflichten, die zwischenzeitlich erfolgte Löschung seiner Eintragung im An-
waltsverzeichnis rückgängig zu machen, und festzustellen, dass er weiterhin
Mitglied der Antragsgegnerin sei.
II.
Die sofortige Beschwerde ist unzulässig.
1. Der Antragsteller hat die Zwei-Wochen-Frist für die Einlegung der so-
fortigen Beschwerde (§ 42 Abs. 4 Satz 1 BRAO) versäumt. Die Frist beginnt,
auch wenn der Beschluss in der mündlichen Verhandlung verkündet worden ist,
mit der Zustellung des vollständig abgesetzten Beschlusses (Senat, BGHZ 38,
6, 9; Beschl. v. 30. September 1997, AnwZ (B) 11/97, NJW-RR 1998, 267,
268). Es hindert den Lauf der Frist nicht, dass der angefochtene Beschluss kei-
ne Rechtsbehelfsbelehrung enthielt (Senat, BGHZ 107, 281, 283). Eine
Rechtsbehelfsbelehrung ist für Verwaltungsakte, die im Zulassungsverfahren
ergehen, nicht vorgeschrieben (Senat, Beschl. v. 23. Februar 1987, AnwZ (B)
54/86, BRAK-Mitt. 1987, 152; BGHZ 107, 281, 283; ebenso für Notare: BGHZ
42, 390, 391 f.; BGH, Beschl. v. 11. Dezember 1978, NotZ 3/78, DNotZ 1979,
373, 375; Beschl. v. 22. Juni 1981, NotZ 4/81, DNotZ 1982, 381). Der angefoch-
tene Beschluss des Anwaltsgerichtshofs ist am 26. Februar 2008 zugestellt
worden. Die Frist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde lief damit am
11. März 2008 ab. Eingegangen ist das Rechtsmittel jedoch erst mit Telefax-
schreiben vom 1. April 2008, mithin verspätet.
2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der
Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde kann dem Antragsteller nicht
gewährt werden. Der Antragsteller hat zwar rechtzeitig nach § 42 Abs. 6 Satz 2
BRAO i. V. mit § 22 Abs. 2 FGG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bean-
tragt. Der Antrag ist aber unbegründet, weil der Antragsteller nicht ohne sein
Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten (§ 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO i.V.
mit § 22 Abs. 2 Satz 1 FGG).
a) Der Antragsteller meint, die Versäumung der Beschwerdefrist sei
schon deshalb unverschuldet, weil der Anwaltsgerichtshof seinen Beschluss
nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen habe. Dem kann nicht gefolgt
werden, denn eine Rechtsmittelbelehrung ist im Zulassungsverfahren nach der
Bundesrechtsanwaltsordnung - wie bereits ausgeführt - nicht vorgeschrieben
(Senat, BGHZ 107, 281, 284). Auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts-
hofs, wonach bei fehlender Rechtsmittelbelehrung - entsprechend dem Rechts-
gedanken aus § 44 Satz 2 StPO - die Verspätung als unverschuldet anzusehen
ist, wenn der Belehrungsmangel für die Verspätung ursächlich war, kann der
Antragsteller sich deshalb nicht mit Erfolg berufen, weil diese Verfahren betrifft,
in denen eine Belehrungspflicht besteht (BGHZ 150, 390, 399).
b) Entgegen der Auffassung des Antragstellers kann die Versäumung der
Rechtsmittelfrist auch nicht deshalb als unverschuldet angesehen werden, weil
er - wie er im Näheren darlegt - im Vertrauen auf die Richtigkeit der Erläuterun-
gen zu § 16 BRAO im Kommentar von Henssler/Prütting, Bundesrechtsan-
waltsordnung, 2. Aufl., zunächst irrig angenommen habe, dass gegen den Be-
schluss des Anwaltsgerichtshofs kein Rechtsmittel gegeben sei. Insofern ist
dem Antragsteller allerdings einzuräumen, dass diese Erläuterungen tatsächlich
zumindest missverständlich sind. In Randnummer 13 zu § 16 BRAO heißt es
nämlich u.a.:
„Da eine Rechtsmittelbelehrung bei den nach der BRAO erge- henden Verwaltungsakten wegen der unterstellten Rechtskunde der Betroffenen nicht vorgeschrieben ist, beeinflusst das Unter- lassen einer Rechtsmittelbelehrung den Lauf der Frist nicht. Ge- gen die Entscheidung des zuständigen Anwaltsgerichtshofs gibt es keine Rechtsmittel, weil es sich um ein Verfahren nach den §§ 37 bis 42 handelt und keiner der in § 42 Abs. 1 genannten Fäl- le gegeben ist.“
Letztlich vermag das Vertrauen auf diese Ausführungen den Antragstel-
ler aber nicht zu entlasten. Ein Rechtsanwalt muss sorgsam prüfen, ob und
welches Rechtsmittel gegeben ist und was bei seiner Einlegung zu beachten ist
(BGH, Beschl. v. 6. Februar 2001, XI ZB 14/00, NJW 2001, 1575, 1576; von
Schuckmann/Sonnefeld/Briesemeister, FGG, 3. Aufl., § 22 Rdn. 35). Im allge-
meinen ist eine Verletzung der üblichen, von einem Rechtsanwalt bei der Be-
handlung von Fristen zu fordernden Sorgfalt und damit ein Verschulden anzu-
nehmen, wenn die Fristversäumnis auf einer unrichtigen - nicht hinreichend
überprüften - Rechtsansicht beruht (BGH, Beschl. v. 1. Februar 1995, VIII ZB
53/94, NJW 1995, 1095, 1096). Eine unrichtige Rechtsauskunft in einer Kom-
mentierung ist nicht anders zu behandeln als eine unrichtige Rechtsmittelbeleh-
rung seitens des Gerichts. Diese rechtfertigt damit die Annahme eines fehlen-
den Verschuldens des Rechtsanwalts an der Fristversäumung nur dann, wenn
sie zu einem unvermeidbaren oder zumindest entschuldbaren Rechtsirrtum ge-
führt hat (vgl. zur unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung: BGH, Urt. v. 11. Juni
1996, VI ZB 10/96, VersR 1996, 1522, 1523). Das ist nur dann der Fall, wenn
der durch die Kommentierung verursachte Irrtum nachvollziehbar und verständ-
lich erscheint (vgl. für unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung: BGH, VersR 1996,
1522, 1523). Daran fehlt es, wenn in dem Kommentar die Rechtslage offenkun-
dig falsch wiedergegeben wurde und daher nicht einmal den Anschein der Rich-
tigkeit zu erwecken vermochte (vgl. für unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung:
BGH, VersR 1996, 1522, 1523).
Hier musste es sich dem Antragsteller geradezu aufdrängen, wenigstens
einen Blick auf den in der Kommentierung zitierten § 42 BRAO zu werfen.
Schon im Hinblick auf mögliche Gesetzesänderungen hätte er sich auf die Aus-
führungen in dem im Jahre 2004 erschienenen Kommentar nicht verlassen dür-
fen. Auch ein nur flüchtiger Blick auf die Vorschrift hätte dem Antragsteller ge-
zeigt, dass die Ausführungen in dem Kommentar offenkundig falsch waren.
Denn der Fall der Zurückweisung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung
gegen den Widerruf der Zulassung wurde und wird auch in der seit dem 1. Juni
2007 geltenden, für das Rechtsmittel des Antragstellers maßgeblichen Fassung
der Vorschrift unmissverständlich als einer der Fälle aufgeführt, in denen die
sofortige Beschwerde gegeben ist.
Damit scheidet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus.
3. Das unzulässige Rechtsmittel konnte der Senat ohne mündliche Ver-
handlung verwerfen (Senat, BGHZ 44, 25, 27) und dabei auch das Wiederein-
setzungsgesuch zurückweisen (Senat, Beschl. v. 11. Mai 2007, AnwZ (B) 60/06
juris).
III.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist gegenstandslos,
weil der Senat eine einstweilige Anordnung nur bis zum Erlass der Beschwer-
deentscheidung treffen kann, § 42 Abs. 6 BRAO, § 24 Abs. 3 FGG (BGH,
Beschl. v. 5. April 2001, III ZB 48/00, MDR 2001, 951, 952).
Tolksdorf Ernemann Schmidt-Räntsch Schaal
Wüllrich Frey Quaas
Vorinstanz:
AGH München, Entscheidung vom 08.11.2007 - BayAGH I - 19/07 -