Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 16.06.2008 – AnwZ (B) 38/08

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 38/08

BESCHLUSS

vom

16. Juni 2008

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und einstweilige Anordnung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Ernemann,

Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal und die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey

und Prof. Dr. Quaas ohne mündliche Verhandlung

am 16. Juni 2008

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss

des 5. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom

8. November 2007 wird unter Zurückweisung des Antrags auf

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist damit ge-

genstandslos.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-

nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren einschließlich

des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird auf

50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

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Der Antragsteller wurde am 22. April 1970 zur Rechtsanwaltschaft zuge-

lassen. Mit Bescheid vom 5. April 2007 hat die Antragsgegnerin die Zulassung

zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls widerrufen.

Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-

rückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstel-

lers. Mit am 22. April 2008 eingegangenen Telefax beantragt er darüber hinaus,

durch "einstweilige Verfügung/einstweilige Anordnung" die Antragsgegnerin zu

verpflichten, die zwischenzeitlich erfolgte Löschung seiner Eintragung im An-

waltsverzeichnis rückgängig zu machen, und festzustellen, dass er weiterhin

Mitglied der Antragsgegnerin sei.

II.

Die sofortige Beschwerde ist unzulässig.

1. Der Antragsteller hat die Zwei-Wochen-Frist für die Einlegung der so-

fortigen Beschwerde (§ 42 Abs. 4 Satz 1 BRAO) versäumt. Die Frist beginnt,

auch wenn der Beschluss in der mündlichen Verhandlung verkündet worden ist,

mit der Zustellung des vollständig abgesetzten Beschlusses (Senat, BGHZ 38,

6, 9; Beschl. v. 30. September 1997, AnwZ (B) 11/97, NJW-RR 1998, 267,

268). Es hindert den Lauf der Frist nicht, dass der angefochtene Beschluss kei-

ne Rechtsbehelfsbelehrung enthielt (Senat, BGHZ 107, 281, 283). Eine

Rechtsbehelfsbelehrung ist für Verwaltungsakte, die im Zulassungsverfahren

ergehen, nicht vorgeschrieben (Senat, Beschl. v. 23. Februar 1987, AnwZ (B)

54/86, BRAK-Mitt. 1987, 152; BGHZ 107, 281, 283; ebenso für Notare: BGHZ

42, 390, 391 f.; BGH, Beschl. v. 11. Dezember 1978, NotZ 3/78, DNotZ 1979,

373, 375; Beschl. v. 22. Juni 1981, NotZ 4/81, DNotZ 1982, 381). Der angefoch-

tene Beschluss des Anwaltsgerichtshofs ist am 26. Februar 2008 zugestellt

worden. Die Frist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde lief damit am

11. März 2008 ab. Eingegangen ist das Rechtsmittel jedoch erst mit Telefax-

schreiben vom 1. April 2008, mithin verspätet.

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2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der

Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde kann dem Antragsteller nicht

gewährt werden. Der Antragsteller hat zwar rechtzeitig nach § 42 Abs. 6 Satz 2

BRAO i. V. mit § 22 Abs. 2 FGG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bean-

tragt. Der Antrag ist aber unbegründet, weil der Antragsteller nicht ohne sein

Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten (§ 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO i.V.

mit § 22 Abs. 2 Satz 1 FGG).

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a) Der Antragsteller meint, die Versäumung der Beschwerdefrist sei

schon deshalb unverschuldet, weil der Anwaltsgerichtshof seinen Beschluss

nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen habe. Dem kann nicht gefolgt

werden, denn eine Rechtsmittelbelehrung ist im Zulassungsverfahren nach der

Bundesrechtsanwaltsordnung - wie bereits ausgeführt - nicht vorgeschrieben

(Senat, BGHZ 107, 281, 284). Auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts-

hofs, wonach bei fehlender Rechtsmittelbelehrung - entsprechend dem Rechts-

gedanken aus § 44 Satz 2 StPO - die Verspätung als unverschuldet anzusehen

ist, wenn der Belehrungsmangel für die Verspätung ursächlich war, kann der

Antragsteller sich deshalb nicht mit Erfolg berufen, weil diese Verfahren betrifft,

in denen eine Belehrungspflicht besteht (BGHZ 150, 390, 399).

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b) Entgegen der Auffassung des Antragstellers kann die Versäumung der

Rechtsmittelfrist auch nicht deshalb als unverschuldet angesehen werden, weil

er - wie er im Näheren darlegt - im Vertrauen auf die Richtigkeit der Erläuterun-

gen zu § 16 BRAO im Kommentar von Henssler/Prütting, Bundesrechtsan-

waltsordnung, 2. Aufl., zunächst irrig angenommen habe, dass gegen den Be-

schluss des Anwaltsgerichtshofs kein Rechtsmittel gegeben sei. Insofern ist

dem Antragsteller allerdings einzuräumen, dass diese Erläuterungen tatsächlich

zumindest missverständlich sind. In Randnummer 13 zu § 16 BRAO heißt es

nämlich u.a.:

„Da eine Rechtsmittelbelehrung bei den nach der BRAO erge- henden Verwaltungsakten wegen der unterstellten Rechtskunde der Betroffenen nicht vorgeschrieben ist, beeinflusst das Unter- lassen einer Rechtsmittelbelehrung den Lauf der Frist nicht. Ge- gen die Entscheidung des zuständigen Anwaltsgerichtshofs gibt es keine Rechtsmittel, weil es sich um ein Verfahren nach den §§ 37 bis 42 handelt und keiner der in § 42 Abs. 1 genannten Fäl- le gegeben ist.“

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Letztlich vermag das Vertrauen auf diese Ausführungen den Antragstel-

ler aber nicht zu entlasten. Ein Rechtsanwalt muss sorgsam prüfen, ob und

welches Rechtsmittel gegeben ist und was bei seiner Einlegung zu beachten ist

(BGH, Beschl. v. 6. Februar 2001, XI ZB 14/00, NJW 2001, 1575, 1576; von

Schuckmann/Sonnefeld/Briesemeister, FGG, 3. Aufl., § 22 Rdn. 35). Im allge-

meinen ist eine Verletzung der üblichen, von einem Rechtsanwalt bei der Be-

handlung von Fristen zu fordernden Sorgfalt und damit ein Verschulden anzu-

nehmen, wenn die Fristversäumnis auf einer unrichtigen - nicht hinreichend

überprüften - Rechtsansicht beruht (BGH, Beschl. v. 1. Februar 1995, VIII ZB

53/94, NJW 1995, 1095, 1096). Eine unrichtige Rechtsauskunft in einer Kom-

mentierung ist nicht anders zu behandeln als eine unrichtige Rechtsmittelbeleh-

rung seitens des Gerichts. Diese rechtfertigt damit die Annahme eines fehlen-

den Verschuldens des Rechtsanwalts an der Fristversäumung nur dann, wenn

sie zu einem unvermeidbaren oder zumindest entschuldbaren Rechtsirrtum ge-

führt hat (vgl. zur unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung: BGH, Urt. v. 11. Juni

1996, VI ZB 10/96, VersR 1996, 1522, 1523). Das ist nur dann der Fall, wenn

der durch die Kommentierung verursachte Irrtum nachvollziehbar und verständ-

lich erscheint (vgl. für unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung: BGH, VersR 1996,

1522, 1523). Daran fehlt es, wenn in dem Kommentar die Rechtslage offenkun-

dig falsch wiedergegeben wurde und daher nicht einmal den Anschein der Rich-

tigkeit zu erwecken vermochte (vgl. für unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung:

BGH, VersR 1996, 1522, 1523).

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Hier musste es sich dem Antragsteller geradezu aufdrängen, wenigstens

einen Blick auf den in der Kommentierung zitierten § 42 BRAO zu werfen.

Schon im Hinblick auf mögliche Gesetzesänderungen hätte er sich auf die Aus-

führungen in dem im Jahre 2004 erschienenen Kommentar nicht verlassen dür-

fen. Auch ein nur flüchtiger Blick auf die Vorschrift hätte dem Antragsteller ge-

zeigt, dass die Ausführungen in dem Kommentar offenkundig falsch waren.

Denn der Fall der Zurückweisung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung

gegen den Widerruf der Zulassung wurde und wird auch in der seit dem 1. Juni

2007 geltenden, für das Rechtsmittel des Antragstellers maßgeblichen Fassung

der Vorschrift unmissverständlich als einer der Fälle aufgeführt, in denen die

sofortige Beschwerde gegeben ist.

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Damit scheidet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus.

3. Das unzulässige Rechtsmittel konnte der Senat ohne mündliche Ver-

handlung verwerfen (Senat, BGHZ 44, 25, 27) und dabei auch das Wiederein-

setzungsgesuch zurückweisen (Senat, Beschl. v. 11. Mai 2007, AnwZ (B) 60/06

juris).

III.

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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist gegenstandslos,

weil der Senat eine einstweilige Anordnung nur bis zum Erlass der Beschwer-

deentscheidung treffen kann, § 42 Abs. 6 BRAO, § 24 Abs. 3 FGG (BGH,

Beschl. v. 5. April 2001, III ZB 48/00, MDR 2001, 951, 952).

Tolksdorf Ernemann Schmidt-Räntsch Schaal

Wüllrich Frey Quaas

Vorinstanz:

AGH München, Entscheidung vom 08.11.2007 - BayAGH I - 19/07 -