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BGH Beschluß vom 06.02.2001 – XI ZB 14/00

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

6. Februar 2001

in dem Rechtsstreit

XI ZB 14/00

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein _____________________

BRAO § 53; ZPO §§ 85, 233 Ga

a) Ein bei einem Oberlandesgericht zugelassener Rechtsanwalt kann gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1 BRAO selbst nur einen Rechtsanwalt zu seinem Vertreter bestellen, der bei demselben Oberlandesgericht zugelassen ist.

b) Eine Prozeßpartei muß sich im Rahmen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 85 Abs. 2 ZPO das Verschulden auch eines bei ihrem Prozeßbevollmächtigten zur selbständigen Bearbeitung von Sachen angestellten Rechtsanwalts oder eines Urlaubvertreters zurechnen lassen, wenn dieser als nicht beim Oberlandesgericht zu- gelassener Rechtsanwalt eine für dieses Gericht bestimmte Rechts- mittelschrift unterzeichnet, ohne seine Postulationsfähigkeit zu prü- fen.

BGH, Beschluß vom 6. Februar 2001 - XI ZB 14/00 - OLG Stuttgart LG Ravensburg

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden

Richter Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Müller und

Dr. Wassermann

am 6. Februar 2001

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des

9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom

24. August 2000 wird auf Kosten der Klägerin zurückge-

wiesen.

Der Beschwerdewert beträgt 250.000 DM.

Gründe:

I.

Das Landgericht hatte die auf Zahlung von Schadensersatz ge-

richtete Klage durch Urteil vom 31. März 2000 abgewiesen. Diese Ent-

scheidung wurde den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 7. April

2000 zugestellt. Durch Anwaltsschriftsatz vom 4. Mai 2000 legte die

Klägerin Berufung gegen das Urteil ein. Die am 5. Mai 2000 beim

Oberlandesgericht Stuttgart eingegangene Berufungsschrift weist im

Briefkopf den Rechtsanwalt S. und die Rechtsanwältin K. aus und ist

von der beim Oberlandesgericht Stuttgart nicht zugelassenen Rechts-

anwältin K. unterschrieben.

Nach einem entsprechenden Hinweis des Oberlandesgerichts

vom 15. August 2000 beantragte die Klägerin am 18. August 2000

durch Rechtsanwalt S. die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-

gen die Versäumung der Berufungsfrist. Zur Begründung führte sie im

wesentlichen aus, ihr Prozeßbevollmächtigter, Rechtsanwalt S., habe

bereits vor einem vom 21. April bis zum 6. Mai 2000 dauernden Aus-

landsaufenthalt die Berufungsschrift diktiert und unterzeichnet gehabt.

Zur Ausschöpfung der Berufungsfrist habe er die Rechtsanwaltsgehilfin

D. angewiesen, die Berufungsschrift erst am 4. Mai 2000 abzusenden.

Im Hinblick auf das Ausscheiden des Rechtsanwalts B. aus der bisheri-

gen Kanzlei S. und B. zum 30. April 2000 und den Eintritt von Rechts-

anwältin K. in die Kanzlei mit Wirkung ab Mai 2000 habe sich die

Rechtsanwaltsgehilfin veranlaßt gesehen, den im Computer gespei-

cherten Text der Berufungsschrift unter dem neuen Briefkopf der

Rechtsanwaltskanzlei neu auszudrucken und zugleich die von Rechts-

anwalt S. bereits unterschriebene Berufungsschrift zu vernichten. Die

neu ausgedruckte Berufungsschrift habe sie mit anderen Schriftsätzen

der Rechtsanwältin K. vorgelegt, die sie ungelesen unterzeichnet habe.

Aufgrund der Zuverlässigkeit der Rechtsanwaltsgehilfin D. habe sich

Rechtsanwalt S. darauf verlassen dürfen, daß der von ihm bereits un-

terschriebene Berufungsschriftsatz rechtzeitig abgesandt und nicht

vernichtet werden würde.

Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag der

Klägerin zurückgewiesen und ihre Berufung als unzulässig verworfen.

Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Der innerhalb der

Berufungsfrist eingegangene Berufungsschriftsatz sei nicht formge-

recht, weil er von der beim Oberlandesgericht Stuttgart nicht zugelas-

senen Rechtsanwältin K. unterzeichnet sei. Wiedereinsetzung in den

vorigen Stand sei der Klägerin zu versagen, da ihre Säumnis nicht un-

verschuldet im Sinne des § 233 ZPO sei. Rechtsanwältin K. habe die

Berufungsschrift nicht unterschreiben dürfen, sondern die Rechtsan-

waltsgehilfin D. auf ihre fehlende Zulassung beim Oberlandesgericht

hinweisen müssen. Dieses Verschulden der Rechtsanwältin habe sich

die Klägerin zurechnen zu lassen, da Rechtsanwalt S. die Rechtsan-

wältin K. zu seiner allgemeinen Vertreterin bestellt habe.

Gegen diesen Beschluß hat die Klägerin fristgerecht sofortige

Beschwerde eingelegt. Sie macht vor allem geltend, da Rechtsanwalt S.

die Rechtsanwältin K. zu seiner allgemeinen Vertreterin bestellt habe,

sei diese berechtigt gewesen, sämtliche anwaltlichen Befugnisse des

Vertretenen auszuüben, also auch als Vertreterin des beim Oberlan-

desgericht zugelassenen Rechtsanwalts S. die Berufungsschrift vom

4. Mai 2000 zu unterzeichnen. Ein Vertretungszusatz sei in diesem Zu-

sammenhang nicht erforderlich gewesen. Jedenfalls sei die Versagung

der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtsfehlerhaft. Der beim

Oberlandesgericht Stuttgart postulationsfähige Rechtsanwalt S. habe

mit der Unterzeichnung des Rechtsmittelschriftsatzes und der konkre-

ten Anweisung, diesen am 4. Mai 2000 zur Post zu geben, alles zur

fristgerechten Berufungseinlegung Erforderliche veranlaßt. Ein Rechts-

anwalt dürfe grundsätzlich darauf vertrauen, daß eine Kanzleiange-

stellte, die sich bisher als zuverlässig erwiesen habe, derartige kon-

krete Einzelanweisungen auch befolge.

II.

Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist zulässig, aber nicht

begründet.

1. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zu Recht

als unzulässig verworfen (§ 519 b Abs. 1 ZPO). Die von Rechtsanwältin

K. am 4. Mai 2000 unterzeichnete Berufungsschrift entspricht entgegen

der Ansicht der Klägerin nicht den gesetzlichen Anforderungen. Dazu

hätte sie von einem beim zuständigen Oberlandesgericht Stuttgart zu-

gelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein müssen (§ 518 Abs. 1, 4,

§ 78 Abs. 1 ZPO); Rechtsanwältin K. war jedoch beim Oberlandesge-

richt Stuttgart nicht zugelassen.

a) An der Unwirksamkeit der Unterschrift von Rechtsanwältin K.

ändert auch der Umstand nichts, daß sie von Rechtsanwalt S. für die

Zeit seiner Ortsabwesenheit im Mai 2000 zu seiner allgemeinen Ver-

treterin bestellt worden ist. Dabei ist es zu einer Vertreterbestellung

durch die Landesjustizverwaltung gemäß § 53 Abs. 3, 4 BRAO nicht

gekommen, da Rechtsanwalt S. dies nicht beantragt hat. Er hat viel-

mehr seine Vertreterin gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1 BRAO selbst bestellt.

Das ist nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift jedoch nur

dann möglich, wenn die Vertretung von einem bei demselben Gericht

zugelassenen Rechtsanwalt übernommen wird. Die Bestellung von

Rechtsanwältin K. zur allgemeinen Vertreterin des Rechtsanwalts S.

war daher insoweit unwirksam, als sie dessen anwaltliche Tätigkeit

beim Oberlandesgericht Stuttgart betraf, da Rechtsanwältin K. bei die-

sem Gericht nicht zugelassen war.

b) Auch eine wirksame Vertreterbestellung im Einzelfall lag nicht

vor. § 52 Abs. 1 BRAO sieht vor, daß der zum Prozeßbevollmächtigten

bestellte Rechtsanwalt die Vertretung nur auf einen Rechtsanwalt

übertragen kann, der selbst in dem Verfahren zum Prozeßbevollmäch-

tigten bestellt werden kann. Deshalb ist eine Berufungsschrift, die - wie

hier - ein nicht beim Berufungsgericht zugelassener Rechtsanwalt un-

terschrieben hat, auch dann nicht ordnungsgemäß, wenn er im Auftrag

des beim Berufungsgericht zugelassenen Prozeßbevollmächtigten un-

terzeichnet hat (BGH, Beschluß vom 19. Februar 1976 - VII ZB 1/76,

VersR 1976, 689).

2. Auch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die

Versäumung der Berufungsfrist (§ 233 ZPO) hat das Oberlandesgericht

der Klägerin zu Recht versagt. Rechtsanwältin K. trifft an der Fristver-

säumung ein Verschulden, das die Klägerin sich gemäß § 85 Abs. 2

ZPO zurechnen lassen muß.

a) Rechtsanwältin K. war im Sinne des § 85 Abs. 2 ZPO Bevoll-

mächtigte der Klägerin. Als Bevollmächtigte einer Partei, deren Ver-

schulden dem Parteiverschulden gemäß § 85 Abs. 2 ZPO gleichsteht,

sind nicht nur ein Sozius des Prozeßbevollmächtigten, sondern auch

bei ihm zur selbständigen Bearbeitung von Sachen angestellte Rechts-

anwälte sowie Urlaubsvertreter anzusehen (BGHZ 124, 47, 49; BGH,

Beschlüsse vom 5. Mai 1982 - VIII ZB 4/82, VersR 1982, 770 f., vom

18. Mai 1982 - VI ZB 1/82, VersR 1982, 848 f., vom 10. November 1983

- VII ZB 14/83, VersR 1984, 87, vom 23. Februar 1984 - III ZR 33/83,

VersR 1984, 443, vom 18. Dezember 1985 - I ZR 171/85, VersR 1986,

468, 469 und vom 14. November 1990 - XII ZB 35/90, FamRZ 1991,

318). Der Umstand, daß der Rechtsanwalt, der die Fristversäumung zu

vertreten hat, nicht beim Berufungsgericht zugelassen ist, steht weder

seiner Einbeziehung in das Mandatsverhältnis noch der Anwendung

des § 85 ZPO entgegen (BGH, Urteil vom 14. Februar 1979 - VIII ZR

269/77, VersR 1979, 446, 447; BGH, Beschlüsse vom 18. Mai 1982

- VI ZB 1/82, VersR 1982, 848 f. und vom 10. November 1983 - VII ZB

14/83, VersR 1984, 87). Ohne Belang ist hier deshalb, daß das Mandat

zur Durchführung eines Berufungsverfahrens offenbar bereits im April

2000 erteilt worden ist, während Rechtsanwältin K. erst mit Wirkung ab

Mai 2000 in die Rechtsanwaltskanzlei S. eingetreten ist.

b) Rechtsanwältin K. hat bei Unterzeichnung der Berufungsschrift

vom 4. Mai 2000 auch schuldhaft gehandelt. Ein Rechtsanwalt hat bei

Unterzeichnung einer Rechtsmittelschrift nicht nur deren Richtigkeit

und Vollständigkeit, sondern auch seine eigene Postulationsfähigkeit

bei dem angerufenen Gericht zu prüfen (BGH, Beschluß vom 6. Mai

1992 - XII ZB 39/92, VersR 1993, 79; Beschluß vom 30. Juni 1994

- III ZB 22/94, BGHR ZPO § 233 Verschulden 24 m.w.Nachw.). Daß

Rechtsanwältin K. die Berufungsschrift pflichtwidrig ungelesen unter-

zeichnet haben soll, ändert an ihrem Verschulden selbstverständlich

nichts. Sie hätte vielmehr ihre fehlende Postulationsfähigkeit beim

Oberlandesgericht Stuttgart bemerken und von einer Unterzeichnung

der Berufungsschrift Abstand nehmen müssen. Nach Rückkehr von

Rechtsanwalt S. wäre am 8. Mai 2000, einem Montag, noch eine fristge-

rechte Berufungseinlegung - gegebenenfalls per Telefax - möglich ge-

wesen.

c) Das schuldhafte Verhalten der Rechtsanwältin K. ist für die

Versäumung der Berufungsfrist auch ursächlich geworden. Die Klägerin

kann nicht damit gehört werden, daß ein Verschulden der Rechtsan-

wältin K. deshalb ohne Belang sei, weil Rechtsanwalt S. durch eine

Einzelanweisung für eine fristgerechte Einlegung der Berufung ausrei-

chend Sorge getragen habe, die Bestellung von Rechtsanwältin K. zur

Vertreterin überobligationsmäßig gewesen sei und aus der überobliga-

torischen Sorgfalt keine Nachteile erwachsen dürften. Die Bestellung

von Rechtsanwältin K. war nicht überobligationsmäßig. Da Rechtsan-

walt S. vom 21. April bis zum 6. Mai 2000, also länger als eine Woche,

ununterbrochen ortsabwesend war, mußte er gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 2

BRAO für die gesamte Zeit seiner Abwesenheit für seine Vertretung

sorgen.

d) Die Klägerin war demnach nicht ohne ein ihr zuzurechnendes

Verschulden einer Bevollmächtigten an der Einhaltung der Berufungs-

frist gehindert. Angesichts dessen kann dahinstehen, ob sich die Kläge-

rin ein Organisationsverschulden ihres Prozeßbevollmächtigten, des

Rechtsanwalts S., zurechnen lassen muß, weil dieser nicht für seine

wirksame Vertretung beim Oberlandesgericht Stuttgart gesorgt hat (vgl.

BGH, Beschluß vom 14. März 1973 - VIII ZB 6/73, NJW 1973, 901).

3. Die sofortige Beschwerde der Klägerin war daher mit der Ko-

stenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Nobbe Siol Bungeroth

Müller Wassermann