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BGH Urteil vom 17.06.2008 – 1 StR 227/08

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 227/08

URTEIL

vom

17. Juni 2008

in der Strafsache

gegen

wegen nachträglicher Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Juni 2008,

an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Nack

und die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Wahl,

Dr. Boetticher,

Dr. Kolz,

Dr. Graf,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des

Landgerichts Karlsruhe vom 9. Januar 2008 wird verworfen.

2. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dem

Betroffenen hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen fal-

len der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Das Landgericht hat es abgelehnt, gegen den Betroffenen gemäß § 66b

Abs. 2 StGB nachträglich die Sicherungsverwahrung anzuordnen. Die hierge-

gen gerichtete auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft, die

vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, hat keinen Erfolg.

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3

I.

Dem Urteil des Landgerichts liegt Folgendes zugrunde.

1. Der heute 64-jährige Betroffene ist mehrfach vorgeahndet. Insbeson-

dere wurde er schon durch Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 13. Okto-

ber 1965 wegen Totschlags in Tateinheit mit versuchter Notzucht mit Todesfol-

ge zu einer Zuchthausstrafe von fünfzehn Jahren verurteilt. Diese Strafe ver-

büßte der Betroffene bis zum 27. November 1979. Anlassverurteilung war das

Urteil vom 24. September 1997, mit dem das Landgericht den Betroffenen we-

gen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchtem Raub mit Todesfolge zu

einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilte. Er drang im August 1996 in ein

nahe gelegenes Wohnanwesen ein, um sich notfalls mit Gewalt Geld zu ver-

schaffen. Hierzu nahm er aus dem Kofferraum seines Fahrzeugs ein Kabel, das

an beiden Enden mit einem Schukostecker versehen war, an sich und zog ein

paar braune Lederhandschuhe an. Nach Eindringen in das Wohnzimmer der

damals 75-jährigen Geschädigten schloss er das eine Ende des Kabels an das

Stromnetz und drückte das andere Ende an verschiedene Stellen u.a. des Kop-

fes und des Halses der Geschädigten, um diese zur Erleichterung seiner Suche

nach Geld bewusstlos zu machen. Nachdem die nur benommene Geschädigte

schließlich um Hilfe schrie, ließ er von ihr ab und flüchtete. Die Geschädigte er-

litt durch diese lebensgefährlichen Stromstöße an den betroffenen Stellen teil-

weise bis auf die Schädelknochen reichende Hautverbrennungen.

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Im Rahmen der Ermittlungen wurden bei der Durchsuchung der Woh-

nung des Betroffenen 83 Porno-Videokassetten mit teils gewalttätigen Sexsze-

nen und einer vermutlich authentischen Vergewaltigungsszene gefunden. Zu-

dem wurde dort der erste Band des Comic-Heftes "Marie-Gabrielle de Saint-

Eutrope" sichergestellt, in welchem drastische sexuelle Handlungen an Frauen

und Gewalt gegen weibliche Opfer mit eindeutig "sadomasochistischem Cha-

rakter" dargestellt werden. Der damalige polizeiliche Sachbearbeiter dokumen-

tierte die Funde durch Vermerke in den Ermittlungsakten und fügte die Video-

kassette mit der Vergewaltigungsszene sowie ein Comic-Pornoheft mit sexuell-

sadistischem Inhalt seiner Strafanzeige bei, in welcher er die Tat als "versuchter

RaubIversuchter Sexualmord" qualifizierte. Ebenfalls dokumentiert und in der

Anklage als Augenscheinsobjekt aufgeführt wurden in dem Kofferraum des

Fahrzeugs des Betroffenen aufgefundene Gegenstände, nämlich eine Polaroid-

Sofortbildkamera, ein Elektroschockgerät, eine Handfessel, eine Tube Vaseline

und eine Fettspritze für Kfz-Wartungsarbeiten. In seinem dem erkennenden

Schwurgericht in den Strafakten vorliegenden Schlussvermerk sowie als Zeuge

in der Hauptverhandlung vertrat der Polizeibeamte die Auffassung, der Straftat

zum Nachteil der Geschädigten liege ein primär sexuelles Motiv zugrunde. Der

vom damaligen Schwurgericht beauftragte Sachverständige diagnostizierte ei-

nen offenkundigen Voyeurismus des Betroffenen, der bereits im Vorfeld des Tö-

tungsdeliktes von 1964 erkennbar geworden sei und auch weiterhin sein Sexu-

alverhalten bestimme. Die bei der Durchsuchung seiner Wohnung sichergestell-

ten pornographischen Erzeugnisse und Videos unterstrichen die Triebstärke

des Betroffenen; gleichzeitig aber stellten sie Instrumente zu ihrer Kanalisierung

und Steuerung dar. Das Persönlichkeitsbild des Betroffenen lasse sich als eine

seelische Abnormität, also als (dissoziale) Persönlichkeitsstörung bewerten,

wenn diese auch nicht unter die §§ 20, 21 StGB subsumiert werden könne.

Dass dem Tatgeschehen eine primär sexuelle Motivation zugrunde liege und

dass sich der Betroffene an seinem Opfer habe postmortal vergehen wollen, er-

scheine äußerst unwahrscheinlich. Gleichfalls lasse sich ein motivationaler Zu-

sammenhang zwischen der Sexualproblematik des Betroffenen und dem Delikt

ausschließen (UA S. 13).

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2. Im Februar 2007 wurden bei einer Haftraumkontrolle der Comic „Ma-

rie-Gabrielle de Saint-Eutrope“ sowie in der Habe des Betroffenen zahlreiche

Druckwerke, Spielfilme ohne pornographischen Bezug und diverse Erotik- und

Porno-Filme, die den Bereichen „Horror/Splatter“ und „Hardcore-Porno“ zuzu-

ordnen waren, sichergestellt. Der Betroffene wurde vom offenen Vollzug abge-

löst und verbüßte seine Strafe bis zum 27. Juli 2007 vollständig.

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3. Am 29. Mai 2007 stellte die Staatsanwaltschaft den Antrag, gegen den

Betroffenen Sicherungsverwahrung nachträglich anzuordnen, und beantragte

zugleich den Erlass eines Unterbringungsbefehls gemäß § 275a StPO. Das

Landgericht erließ den Unterbringungsbefehl gegen den Betroffenen, aufgrund

dessen dieser im Anschluss an die Haftverbüßung seit dem 28. Juli 2007 unter-

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8

gebracht war. Am 9. Januar 2008 hob das Landgericht den Unterbringungsbe-

fehl wieder auf. Der Betroffene befindet sich jetzt auf freiem Fuß (UA S. 5). Ge-

gen ihn bestand die bereits am 3. September 2007 von der Strafvollstreckungs-

kammer des Landgerichts angeordnete Führungsaufsicht. Ihm wurde der Besitz

von gewalt- und kinderpornographischen Schriften, Bildträgern, Filmen und

Computerdateien untersagt (UA S. 23).

4. Das Landgericht holte gemäß § 275a Abs. 4 StPO zwei Gutachten der

Sachverständigen Dr. P. und Dr. B. ein.

a) Der Betroffene fand sich nach seiner Entlassung anlässlich der Explo-

ration durch den Sachverständigen Dr. P. erstmals zu einer umfassenden

Auseinandersetzung mit seiner sexuellen Problematik bereit. Er gab an, bereits

mit sechzehn, siebzehn Jahren sei Gewalt für ihn eine erregende Vorstellung

gewesen. Aufgrund der aktuellen Angaben kommt der Sachverständige

Dr. P. zu dem Ergebnis, dass sich der Betroffene bereits seit ca. seinem

16. Lebensjahr gedanklich mit sexuell motivierter Gewalt beschäftigt habe. Be-

reits im 20. Lebensjahr sei es zu einer weiteren Ausdifferenzierung der Phanta-

sien gekommen. Die Festlegung des sexuellen Erregungsmusters auf die ge-

schilderte Thematik lasse keine Alternative zur Diagnose des sexuellen Sadis-

mus (ICD 10 F 65.5) zu. Die jetzt aufgefundenen Bild- und Schriftdokumente, so

der Sachverständige, legten nahe, dass die sexuell-sadistische Perversion wei-

ter in Entwicklung und Ausdifferenzierung begriffen sei. Der Sachverständige

Dr. P. kam nach eingehender Auseinandersetzung auch mit den bislang

über den Betroffenen vorliegenden Erkenntnissen und Begutachtungen zu der

Einschätzung, dass sich nach Zusammenführung der im Rahmen der aktuellen

Begutachtung erhobenen Befunde mit den aktuarischen Feststellungen in der

Gesamtschau zur Persönlichkeit des Betroffenen keine neue Einschätzung er-

gebe.

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b) Der Sachverständige Dr. B. kam zu dem Ergebnis, dass weder die

bis zur Exploration durch Dr. P. stets gleich lautenden Angaben des Be-

troffenen zu seiner Sexualanamnese, insbesondere zu seinem Masturbations-

verhalten, noch der Besitz von pornographischen Filmen und Büchern, noch

seine Sexualstraftaten einen besonders ausgeprägten Sexualtrieb belegen

könnten. Es liege keine sexuelle Deviation (Paraphilie) vor; insbesondere seien

die Sexualstraftaten des Betroffenen nicht Ausdruck eines Sadismus. Auch

nach Kenntnis der Angaben des Betroffenen gegenüber Dr. P. zu seinem

inneren sexuellen Erleben stellte er nicht die Diagnose des sexuellen Sadis-

mus, sondern blieb bei der Bewertung der Problematik des Betroffenen als ei-

ner "undifferenzierten Sexualität".

II.

10

Das Landgericht hat im Ergebnis rechtsfehlerfrei von der nachträglichen

Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66b Abs. 1 und 2 StGB abgese-

hen.

11

1. Für eine Anordnung nach § 66b Abs. 1 StGB liegen schon die formel-

len Voraussetzungen des § 66 StGB nicht vor. Die als Voraussetzung in Be-

tracht kommende Verurteilung des Landgerichts Ravensburg vom 13. Oktober

1965 wegen des Sexualmordes, die der Betroffene bis zum 17. November 1979

verbüßt hat, kann wegen der eingetretenen Rückfallverjährung gemäß § 66

Abs. 4 Satz 3 StGB bei der nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwah-

rung nicht berücksichtigt werden.

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2. Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei das Vorliegen der formellen Ein-

gangsvoraussetzungen des § 66b Abs. 2 StGB bejaht; denn der Betroffene war

wegen des mit der Anlasstat begangenen Verbrechens gegen das Leben zu ei-

ner Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren verurteilt worden. Zu Recht ist die

Strafkammer auch davon ausgegangen, dass beim Betroffenen ein Hang zur

Begehung erheblicher Straftaten besteht (vgl. BGH NJW 2006, 1442). Sie ist

nach umfassender Würdigung der Persönlichkeit des Betroffenen, seiner Taten

und seiner Entwicklung während des Strafvollzuges auch davon ausgegangen,

dass von diesem - wie auch vor der Anlasstat - eine erhebliche Gefahr ausgeht

und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass er weitere er-

hebliche Straftaten begehen wird.

13

a) § 66b Abs. 2 StGB setzt aber auch voraus, dass nach der Anlassver-

urteilung vor dem Ende des Strafvollzuges (neue) "Tatsachen" erkennbar wer-

den, die auf eine erhebliche Gefährlichkeit des Betroffenen für die Allgemeinheit

hinweisen (vgl. BGH NJW 2006, 531).

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"Neue Tatsachen" müssen vorliegen, weil der durch das am 18. April

2007 in Kraft getretene Gesetz zur Reform zur Führungsaufsicht und zur Ände-

rung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom

13. April 2007 (BGBl I 513) eingefügte § 66b Abs. 1 Satz 2 StGB für den hier

einschlägigen § 66b Abs. 2 StGB nicht anwendbar ist.

15

Nach § 66b Abs. 1 Satz 2 StGB kann das Gericht, wenn die Anordnung

der Sicherungsverwahrung im Zeitpunkt der Verurteilung aus rechtlichen Grün-

den nicht möglich ist, auch solche Tatsachen berücksichtigen, die im Zeitpunkt

der Verurteilung bereits bekannt waren. Mit der Ergänzung des § 66b Abs. 1

StGB durch den eingefügten Satz 2 sollten nach den Gesetzesmaterialien vor

allem die in den neuen Bundesländern demnächst zur Entlassung anstehenden

Täter erfasst werden, bei denen bereits im Zeitpunkt ihrer Verurteilung deutliche

tatsächliche Hinweise auf ihre Gefährlichkeit für die Allgemeinheit bestanden,

die jedoch aus rechtlichen Gründen - die Vorschrift des § 66 StGB war damals

auf im Beitrittsgebiet begangene Taten nicht anwendbar - nicht in der Siche-

rungsverwahrung untergebracht werden konnten (vgl. Beschlussempfehlung

und Bericht des Rechtsausschusses zu dem Gesetzentwurf der Bundesregie-

rung zur Reform der Führungsaufsicht - BTDrucks. 16/4740 S. 22 f.; BGH NJW

2008, 1682; Kinzig, Stellungnahme für die Anhörung des Rechtsausschusses

des Deutschen Bundestages am 19. März 2007 S. 3 f.; Peglau NJW 2007,

1558, 1561 f.).

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Zugleich mit der Schaffung der Regelung für Altfälle in § 66b Abs. 1

Satz 2 StGB hat der Gesetzgeber durch eine Änderung des § 66b Abs. 2 StGB

klar gestellt, dass hier nur "Tatsachen der in Absatz 1 Satz 1 genannten Art"

verwertet werden dürfen, die "nach einer Verurteilung … erkennbar" geworden

sind. Von dem Verweis in § 66b Abs. 2 StGB hat er somit die "Altfall-Regelung"

ausgenommen (vgl. Peglau aaO 1562). Diese Regelung ist allein für § 66b

Abs. 1 StGB konzipiert (vgl. auch BTDrucks. aaO 23) und knüpft daran an, dass

bei der Entscheidung über die nachträgliche Sicherungsverwahrung die Vor-

aussetzungen des § 66 StGB vorliegen, dieser zum Zeitpunkt der Anlassverur-

teilung aber nicht anwendbar war. Hier dagegen liegen auch gegenwärtig

- nach dem oben unter II 1 Gesagten - die Voraussetzungen des § 66 StGB

wegen der eingetretenen Rückfallverjährung nach dessen Absatz 4 Satz 3 nicht

vor.

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Die Nichtanwendbarkeit des § 66b Abs. 1 Satz 2 StGB im Rahmen des

§ 66b Abs. 2 StGB wird auch durch die Gesetzgebungsgeschichte belegt: Der

Bundesrat hatte mit seinem Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes zur

Stärkung der Sicherungsverwahrung vom 28. Juni 2006 (BTDrucks. 16/1992)

eine ausdrückliche Erstreckung auch der sog. "Ersttäter-Regelung" des § 66b

Abs. 2 StGB auf bei der Anlassverurteilung bereits bekannte oder erkennbare

Tatsachen in "Altfällen" erstrebt, in denen - etwa wie hier wegen der eingetrete-

nen Rückfallverjährung - aus rechtlichen Gründen keine Sicherungsverwahrung

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gemäß § 66 StGB angeordnet werden konnte und auch gegenwärtig nicht an-

geordnet werden könnte. Der Bundesrat hat deshalb in seiner 832. Plenarsit-

zung vom 30. März 2007 in einer Entschließung festgestellt, dass insoweit wei-

terer Regelungsbedarf bestehe. Er hat daher den Deutschen Bundestag gebe-

ten, den bisher nicht abschließend behandelten Vorschlag des Bundesrates

rasch aufzugreifen und umzusetzen (BRDrucks. 192/07 [Beschluss]). Dem ist

der Deutsche Bundestag aber bislang nicht nachgekommen.

b) Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei das Vorliegen prognoserelevanter

"neuer Tatsachen" im Sinne des § 66b Abs. 2 StGB verneint.

Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung entschieden,

dass auch § 66b Abs. 2 StGB voraussetzt, dass nach der Anlassverurteilung,

jedoch vor Vollzugsende der deswegen verhängten Freiheitsstrafe "neue Tat-

sachen" erkennbar sein müssen, die auf eine erhebliche Gefährlichkeit des Be-

troffenen für die Allgemeinheit hinweisen (vgl. BGH NJW 2006, 531). "Neue

Tatsachen" liegen dann nicht vor, wenn sie dem früheren Tatrichter bekannt

waren - wie etwa die kriminelle Entwicklung des Betroffenen (vgl. OLG Frankfurt

StV 2005, 142) - oder wenn sie ein sorgfältiger Tatrichter hätte aufklären und

erkennen müssen. Durch die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwah-

rung dürfen Versäumnisse der Strafverfolgungsbehörden im Ausgangsverfah-

ren zu Lasten des Betroffenen im Nachhinein nicht korrigiert werden (vgl.

BGHSt 50, 121; BGH NJW 2006, 531). Umstände, die schon für den früheren

Tatrichter erkennbar waren, die er aber nicht erkannt habe, schieden daher als

neue Tatsachen aus. In diesem Sinne erkennbar seien auch solche Umstände,

die ein Tatrichter nach Maßstab des § 244 Abs. 2 StPO für die Frage der An-

ordnung freiheitsentziehender Maßregeln hätte aufklären müssen (vgl. BGH

StV 2006, 243; NJW 2006, 1442 m.w.N.).

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Eine solche Fallgestaltung liegt hier allerdings nicht vor. Hier hatte die

sachverständig beratene Strafkammer des Anlassverfahrens die Frage des se-

xuellen Hintergrunds bei Begehung der Anlasstat ausdrücklich geprüft, eine se-

xuelle Motivation verneint und damit keine ansonsten gebotene Aufklärung un-

terlassen. Unabhängig davon hätte die Strafkammer - selbst wenn sie eine Se-

xualstraftat angenommen hätte - wegen der eingetretenen Rückfallverjährung

nach § 66 Abs. 4 Satz 3 StGB ohnehin keine Sicherungsverwahrung anordnen

können.

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c) Die während des Strafvollzuges bekannt gewordenen Umstände mö-

gen zwar zeitlich "neu" sein; sie hatten aber nicht die Qualität "neuer Tatsa-

chen" und insoweit waren sie bereits bekannt.

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Der Umstand, dass sich der Betroffene nach seiner Verlegung in den of-

fenen Vollzug neben bereits in seinem Besitz befindlichem Material mit eroti-

schen Inhalten weitere pornographische Filme, Bücher und Comic-Hefte be-

schafft habe, in welchen zum Teil Vergewaltigungsszenen sowie Fesselungen

und Misshandlungen weiblicher Opfer dargestellt werden, stellt danach inhalt-

lich keine "neue Tatsache" dar. Die Vorliebe des Betroffenen für Film- und

Druckmedien mit pornographischen, auch sadomasochistischen Inhalten war

spätestens im Rahmen der Ermittlungen wegen der Anlasstat im Jahr 1996 be-

kannt geworden und entsprechendes sichergestelltes Material war zu Beweis-

zwecken benannt und zur Einsicht bereit gehalten worden.

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Ebenso ist auch das verbotene Einbringen pornographischen Materials in

den offenen Vollzug hier keine relevante Anknüpfungstatsache (vgl. auch BGH

NJW 2006, 531).

24

Die Äußerung des Betroffenen in der Vollzugsplankonferenz, er erkenne

die Gefahr bei sich und habe keine Mechanismen zur Kontrolle sowie die nach-

folgenden Angaben gegenüber der Anstaltspsychologin, er habe diese Phanta-

sien, welche mit Gewalt assoziiert seien, sind ebenfalls nicht als neue Tatsa-

chen zu bewerten. Bereits gegenüber dem Gutachter Dr. S.

hatte der Betroffene vergleichbare Angaben gemacht. Bei der Anlassverurtei-

lung war bereits bekannt, dass dem Betroffenen seine Neigung und die hieraus

folgende Gefahr der Begehung von weiteren, auch schwerwiegenden Straftaten

durchaus bewusst waren. Ebenso war auch die aus der beschriebenen Neigung

resultierende Gefährlichkeit des Betroffenen deutlich angesprochen worden.

Seine nunmehr im Vollzug wiederholte Äußerung, er erkenne bei sich eine Ge-

fahr, ist daher nicht als neue Tatsache zu bewerten.

25

Schließlich stellen die im Rahmen der nach Vollzugsende durchgeführten

Exploration gegenüber dem Sachverständigen gemachten Äußerungen

Dr. P. keine "neue Tatsachen" dar. Zwar können die ausführlichen um-

fangreichen Angaben des Betroffenen zu seinen sexuellen sadistischen Phan-

tasien, welche erstmals einen tieferen Einblick in sein Binnenerleben ermögli-

chen, Anknüpfungstatsachen im Sinne des § 66b StGB sein. Seine nunmehr

verbalisierten Phantasien waren den vor der Anlassverurteilung tätigen Sach-

verständigen nicht bekannt, da sich der Betroffene ihnen gegenüber nicht öffne-

te. Auch hat der Sachverständige Dr. P. aufgrund dieser Anknüpfungstat-

sachen eine grundlegende diagnostische Neubewertung vorgenommen und ge-

langt zu dem Ergebnis, dass kein Zweifel an dem Vorliegen einer hochgradig

devianten Sexualität, eines sexuellen Sadismus bestehe.

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d) Voraussetzung für die Einordnung der Anknüpfungstatsachen als

"neue Tatsachen" im Sinne des § 66b StGB ist jedoch, dass sie die Gefährlich-

keit des Betroffenen höher (vgl. BVerfG NJW 2006, 3483) bzw. - was hier rele-

vant ist - in einem grundsätzlich anderen Licht erscheinen lassen (vgl. BGH,

Beschl. vom 12. September 2007 - 1 StR 391/07). Letzteres kann vorliegend

nicht festgestellt werden. Bereits auf der Grundlage der zuvor stets gleich lau-

tenden Angaben des Betroffenen zu seiner Sexualanamnese haben der Sach-

verständige Dr. B. und der im Jahr 2004 mit der Erstellung eines kriminal-

prognostischen Gutachtens beauftragte Sachverständige Dr. Sp. eine un-

günstige Legalprognose gestellt.

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Auch nach Kenntnis der umfangreichen Angaben des Betroffenen zu

seinen sexuellen Phantasien ist der Sachverständige Dr. B. nicht zu einer

diagnostischen Neubewertung und insbesondere nicht zu der Annahme einer

devianten Sexualität gelangt. Nach den Ausführungen der Sachverständigen

Dr. P. und Dr. B. hat sich in der Gesamtschau unbeschadet einer mög-

lichen diagnostischen Neubewertung keine neue Einschätzung zur Persönlich-

keit des Betroffenen ergeben. Der Sachverständige Dr. S. hat

ihn bereits im Anlassverfahren als gefährlichen Hangtäter im Sinn des § 66

StGB charakterisiert. Nicht zuletzt wurde die hohe Gefährlichkeit des Betroffe-

nen auch durch seine Straftaten, insbesondere die von ihm nach langer Straf-

haft und über fünfzehnjähriger, relativ stabiler Zeit in Freiheit begangene An-

lasstat belegt.

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e) Es ist demnach revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das

Landgericht nach einer umfassenden Gesamtwürdigung der Anknüpfungstatsa-

chen davon ausgegangen ist, dass die von dem Betroffenen ausgehende Ge-

fahr seit langem zutreffend beschrieben worden und bereits im Anlassverfahren

nicht nur erkennbar gewesen ist, sondern sogar ausdrücklich bekannt war. Die

Angaben des Betroffenen über seine sexuell-sadistischen Phantasien sind zwar

wesentlich für die diagnostische Bewertung, lassen aber die bereits zuvor be-

kannte Gefährlichkeit des Betroffenen nicht in einem grundlegend neuen Licht

erscheinen.

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f) Dem Senat ist bewusst, dass der Betroffene aufgrund seiner Vorge-

schichte gefährlich ist. Nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers, der in

§ 66b StGB klar zum Ausdruck gekommen ist, besteht jedoch keine rechtliche

Möglichkeit, nachträglich die Sicherungsverwahrung anzuordnen.

Nack Wahl Boetticher

Kolz Graf