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BGH Beschluss vom 12.09.2007 – 1 StR 391/07
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. September 2007
in der Strafsache
gegen
wegen nachträglicher Anordnung der Sicherungsverwahrung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. September 2007 be-
schlossen:
Die Revision des Betroffenen gegen das Urteil des Landgerichts
München II vom 12. April 2007 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
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Das Landgericht hat die nachträgliche Unterbringung des Betroffenen in
der Sicherungsverwahrung gemäß § 66b Abs. 1 StGB angeordnet. Hiergegen
wendet sich die Revision des Betroffenen mit der Rüge der Verletzung sachli-
chen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
I.
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1. Der Betroffene war vom Landgericht München II am 22. November
2001 wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 245 Fällen sowie versuchten
schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Miss-
brauch von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt
worden. Hauptsächlicher Gegenstand des Urteils waren sexuelle Übergriffe des
Betroffenen auf seine am 9. September 1982 geborene Tochter R. und
die am 5. Mai 1987 geborene Tochter A. im Zeitraum zwischen September
1988 und März 2001. Der Betroffene führte die Taten in jeweils ähnlicher Weise
aus. Seine Töchter mussten mehrfach sein Glied in den Mund nehmen, muss-
ten ihn oral und mit der Hand befriedigen. Der Betroffene onanierte auch vor
den Mädchen, küsste A. , leckte ihre Scheide und versuchte auch sein Glied
in ihre Scheide einzuführen. Die Vorfälle fanden jeweils in der elterlichen Woh-
nung statt.
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Die Jugendkammer hatte zugunsten des Betroffenen das umfassende,
von Schuldeinsicht getragene Geständnis berücksichtigt. Dieses Geständnis
erfolgte von Anfang an bereits vor der Polizei und wurde vom Betroffenen in der
Hauptverhandlung voll aufrechterhalten. Er brachte von vornherein zum Aus-
druck, dass er seinen Töchtern eine belastende Vernehmung in der Hauptver-
handlung unbedingt ersparen wollte. Der Betroffene zeigte eine Geständnisbe-
reitschaft in einem Umfange, wie sie bei derartigen Delikten selten vorkommt.
Außerdem hatte die Jugendkammer berücksichtigt, dass der Betroffene bisher
strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten war und auch ihn die Folgen
der Straftaten schwer getroffen hatten, weil seine Ehe zerstört war und er seine
Arbeitsstelle verloren hatte.
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2. Nach den Feststellungen der nunmehr befassten Jugendkammer be-
gann der Betroffene am 2. Oktober 2002 eine Therapie auf der sozialtherapeu-
tischen Abteilung der JVA Amberg, die er am 21. Oktober 2003 abbrach. Nach
seiner Rückverlegung in die JVA Straubing wurde der Betroffene am 19. Juli
2004 in die dortige sozialtherapeutische Abteilung aufgenommen. Am 2. Juni
2005 wurde er aus der Behandlungsmaßnahme abgelöst und am 14. Juni 2005
in die JVA Bernau verlegt.
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Zum Verlauf der therapeutischen Maßnahmen hat die Jugendkammer
folgende Feststellungen getroffen: In der sozialtherapeutischen Abteilung der
JVA Amberg arbeitete der Betroffene zunächst in den Gruppensitzungen und
den Einzelgesprächen engagiert mit. Nach etwa einem halben Jahr begann er,
die Therapiesitzungen zunehmend zu sexualisieren. Seine Missbrauchsphanta-
sien nahmen zu und gewannen verstärkt an Bedeutung. Er weigerte sich immer
mehr, sich auf gruppentherapeutische Prozesse einzulassen und sich aktiv mit
dem Bedeutungsgehalt seiner sexuellen Phantasien auseinanderzusetzen und
Strategien zur Vermeidung künftiger Sexualtaten zu entwickeln. Im Gegenteil
nahm er die Hausaufgabe an, sich binnen einer Woche mit den abgeurteilten
Taten auf mindestens einer Seite schriftlich auseinanderzusetzen. Dies nahm er
zum Anlass, über mehrere Wochen einen etwa 400-seitigen Bericht zu fertigen.
Neben den abgeurteilten Taten beschrieb er ausführlich sexuelle Erlebnisse
und Phantasien mit kleinen Kindern und Mädchen. Dieser Bericht diente dem
Betroffenen nicht zur Aufarbeitung der von ihm begangenen Straftaten, sondern
als Mittel zur sexuellen Erregung, mit der er auch vor anderen Mitgefangenen
aus der Therapiegruppe kokettierte, obwohl diese daran kein Interesse hatten.
Im weiteren Therapieverlauf erklärte er mehrfach, dass er sich nicht mehr recht
entscheiden könne, ob er seine Phantasien überhaupt loslassen wolle, wobei er
angab, seine Phantasien selbst steuern zu können. Er eröffnete seiner Thera-
peutin, die, wie auch der Leiter der sozialtherapeutischen Abteilung, ihn noch-
mals motivieren wollte, dass er definitiv den Abbruch und die sofortige Rückver-
legung in die JVA Straubing wünsche.
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In der sozialtherapeutischen Abteilung der JVA Straubing war der Betrof-
fene anfangs einsichtig bezüglich des Therapiebedarfs und er war interessiert
und motiviert. Seine Bereitschaft nahm jedoch ab Februar 2005 kontinuierlich
ab. Absprachen hielt er nicht ein und begann zunehmend, den Therapieinhalt
zu sexualisieren, um sich dadurch auch zu stimulieren. In seiner Haftzelle wur-
den zweimal ein Ordner mit Bildern spärlich bekleideter Kinder bzw. unbekleide-
ter junger Mädchen und junger pubertierender Frauen gefunden. Diese Bilder
dienten dem Betroffenen zur sexuellen Stimulation. Auch erledigte der Betroffe-
ne seine therapeutischen Hausaufgaben nicht, er brachte vielmehr zum Aus-
druck, dass er durch seinen dicken Panzer nichts durchdringen lasse. Im Ver-
laufe des Vollzuges in der JVA Straubing äußerte der Betroffene gegenüber
einem Mitgefangenen zweimal: „Ich stehe auf kleine Kinder und werde mich
auch nach der Haft erneut mit Kindern einlassen“.
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In der JVA Bernau erklärte der Betroffene im Juli 2005 gegenüber Mitge-
fangenen, nachdem ihn diese in der Anstaltsküche nach seinen Straftaten be-
fragt hatten: "Ich sitze wegen Kindesmissbrauch, stehe dazu und wenn ich
rauskomme, mache ich weiter". Im Januar 2006 wurde ein Brief des Betroffenen
angehalten, weil auf dem Briefumschlag ein vom Verurteilten selbst gezeichne-
ter (durchgepauster) Säugling (sog. "Windel Winnie") unter einer Bettdecke mit
erigiertem Penis (in Form einer eingezeichneten spitzen Erhebung in der Bett-
decke am entsprechenden Körperbereich des Kindes) dargestellt war.
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In der Hauptverhandlung erklärte der Betroffene, dass er nicht ohne eine
Therapie "auf die Menschheit losgelassen werden wolle", auch wenn er schwö-
re, "niemanden mehr anzurühren".
3. Das Landgericht hat die Voraussetzungen der nachträglichen Siche-
rungsverwahrung bejaht (§ 66b Abs. 1 StGB). Als neue Tatsachen im Sinne der
Vorschrift hat es die konkrete Erweiterung des sexuellen Suchverhaltens auf
Opfer außerhalb des engen Familienkreises gewertet. Anhaltspunkte dafür,
dass der Betroffene bereits damals ein Kind außerhalb des engsten Familien-
kreises missbraucht hatte, habe es im Ausgangsverfahren bis zu dessen Ab-
schluss nicht gegeben. Auch eine Wiederholungsgefahr sei für die damalige
Jugendkammer nur für die damals bestehende Familienbeziehung oder ähnlich
gelagerte familiäre Konstellationen erkennbar gewesen. Beide Sachverständige
hätten ausgeführt, dass die Erweiterung des sexuellen Suchverhaltens auf Drit-
te in einem das Rückfallrisiko deutlich erhöhenden "prognoserelevanten sym-
ptomatischen Zusammenhang" stehe. Neu sei aber vor allem die zunehmende
Dominanz der Missbrauchsphantasien im Laufe des Strafvollzuges. Auch wenn
dem Betroffenen im Ausgangsverfahren eine Vielzahl von Taten zur Last gelegt
worden seien, hätten sich die Missbrauchsphantasien erst im Verlauf des Voll-
zuges derart intensiviert und verselbständigt, dass sie als suchtartig zu be-
zeichnen seien. Es könne deshalb letztlich dahinstehen, ob bei der Anlassverur-
teilung eine Form der Pädophilie erkennbar gewesen wäre. Neue Tatsachen
lägen dann vor, wenn ausreichende tatsächliche Anknüpfungstatsachen beleg-
ten, dass sich eine bekannte oder erkennbare Störung in nicht vorhersehbarer
Weise so vertieft und verändert habe, dass sie die Gefährlichkeit des Betroffe-
nen in einem grundsätzlich anderen Licht erscheinen lasse.
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Keine neuen Tatsachen stellten dagegen der zweimalige Abbruch bzw.
die Ablösung des Betroffenen aus der Therapie dar, weil im Anlassverfahren die
Notwendigkeit einer Sexualtherapie überhaupt nicht thematisiert worden sei und
der Betroffene keine Therapiewilligkeit bekundet habe.
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In seiner Gesamtwürdigung kommt das Landgericht sachverständig be-
raten zu der Einschätzung, dass beim Betroffenen zwar keine Kernpädophilie
zu diagnostizieren sei, sich das Rückfallrisiko aufgrund der Entwicklung zu
suchtartigen Missbrauchsphantasien und die Ankündigung gleichartiger ein-
schlägiger Straftaten – ausgehend von einer statistischen Rückfallwahrschein-
lichkeit für sexuelle Missbraucher von etwa 35 % - als doppelt so hoch anzuse-
hen sei. Die Jugendkammer hat auch angenommen, dass der Betroffene in ab-
sehbarer Zeit nach seiner Haftentlassung erhebliche einschlägige Straftaten
begehen werde. Damit sei die geforderte konkrete erhebliche Wahrscheinlich-
keit schwerer Schädigung von Personen auch gegenwärtig.
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4. Dies hält rechtlicher Nachprüfung stand.
a) Das Landgericht hat die Eingangsvoraussetzungen des § 66b Abs. 1
StGB zu Recht bejaht.
b) Die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung setzt wei-
terhin voraus, dass nach der letzten Verhandlung in der Tatsacheninstanz und
vor Ende des Vollzuges der verhängten Freiheitsstrafe Tatsachen erkennbar
werden, die auf eine erhebliche Gefährlichkeit des Betroffenen für die Allge-
meinheit hinweisen (BGH NJW 2005, 3078, 3080; NStZ 2005, 561, 562; 2006,
155 f.). Demgegenüber scheiden Umstände, die dem ersten Tatrichter bekannt
waren oder die er hätte erkennen und erforderlichenfalls aufklären müssen, als
"neue" Tatsachen aus. Das Verfahren nach § 66b Abs. 1 und 2 StGB dient nicht
der Korrektur früherer Entscheidungen, in denen derartige Tatsachen bei der
Entscheidung über die Anordnung einer Maßregel nach § 66 StGB unberück-
sichtigt geblieben sind.
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Nach diesen Kriterien ist das Landgericht, ohne dass der Senat hierzu
weitere Ausführungen machen müsste, rechtsfehlerfrei vom Vorliegen "neuer"
Tatsachen im Sinne des § 66b StGB ausgegangen und hat im Rahmen einer
durchgeführten Gesamtwürdigung rechtsfehlerfrei die nachträgliche Anordnung
der Sicherungsverwahrung ausgesprochen.
Nack Wahl Boetticher
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