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BGH Beschluss vom 12.09.2007 – 1 StR 391/07

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 391/07

BESCHLUSS

vom

12. September 2007

in der Strafsache

gegen

wegen nachträglicher Anordnung der Sicherungsverwahrung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. September 2007 be-

schlossen:

Die Revision des Betroffenen gegen das Urteil des Landgerichts

München II vom 12. April 2007 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat die nachträgliche Unterbringung des Betroffenen in

der Sicherungsverwahrung gemäß § 66b Abs. 1 StGB angeordnet. Hiergegen

wendet sich die Revision des Betroffenen mit der Rüge der Verletzung sachli-

chen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

I.

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1. Der Betroffene war vom Landgericht München II am 22. November

2001 wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 245 Fällen sowie versuchten

schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Miss-

brauch von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt

worden. Hauptsächlicher Gegenstand des Urteils waren sexuelle Übergriffe des

Betroffenen auf seine am 9. September 1982 geborene Tochter R. und

die am 5. Mai 1987 geborene Tochter A. im Zeitraum zwischen September

1988 und März 2001. Der Betroffene führte die Taten in jeweils ähnlicher Weise

aus. Seine Töchter mussten mehrfach sein Glied in den Mund nehmen, muss-

ten ihn oral und mit der Hand befriedigen. Der Betroffene onanierte auch vor

den Mädchen, küsste A. , leckte ihre Scheide und versuchte auch sein Glied

in ihre Scheide einzuführen. Die Vorfälle fanden jeweils in der elterlichen Woh-

nung statt.

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Die Jugendkammer hatte zugunsten des Betroffenen das umfassende,

von Schuldeinsicht getragene Geständnis berücksichtigt. Dieses Geständnis

erfolgte von Anfang an bereits vor der Polizei und wurde vom Betroffenen in der

Hauptverhandlung voll aufrechterhalten. Er brachte von vornherein zum Aus-

druck, dass er seinen Töchtern eine belastende Vernehmung in der Hauptver-

handlung unbedingt ersparen wollte. Der Betroffene zeigte eine Geständnisbe-

reitschaft in einem Umfange, wie sie bei derartigen Delikten selten vorkommt.

Außerdem hatte die Jugendkammer berücksichtigt, dass der Betroffene bisher

strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten war und auch ihn die Folgen

der Straftaten schwer getroffen hatten, weil seine Ehe zerstört war und er seine

Arbeitsstelle verloren hatte.

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2. Nach den Feststellungen der nunmehr befassten Jugendkammer be-

gann der Betroffene am 2. Oktober 2002 eine Therapie auf der sozialtherapeu-

tischen Abteilung der JVA Amberg, die er am 21. Oktober 2003 abbrach. Nach

seiner Rückverlegung in die JVA Straubing wurde der Betroffene am 19. Juli

2004 in die dortige sozialtherapeutische Abteilung aufgenommen. Am 2. Juni

2005 wurde er aus der Behandlungsmaßnahme abgelöst und am 14. Juni 2005

in die JVA Bernau verlegt.

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Zum Verlauf der therapeutischen Maßnahmen hat die Jugendkammer

folgende Feststellungen getroffen: In der sozialtherapeutischen Abteilung der

JVA Amberg arbeitete der Betroffene zunächst in den Gruppensitzungen und

den Einzelgesprächen engagiert mit. Nach etwa einem halben Jahr begann er,

die Therapiesitzungen zunehmend zu sexualisieren. Seine Missbrauchsphanta-

sien nahmen zu und gewannen verstärkt an Bedeutung. Er weigerte sich immer

mehr, sich auf gruppentherapeutische Prozesse einzulassen und sich aktiv mit

dem Bedeutungsgehalt seiner sexuellen Phantasien auseinanderzusetzen und

Strategien zur Vermeidung künftiger Sexualtaten zu entwickeln. Im Gegenteil

nahm er die Hausaufgabe an, sich binnen einer Woche mit den abgeurteilten

Taten auf mindestens einer Seite schriftlich auseinanderzusetzen. Dies nahm er

zum Anlass, über mehrere Wochen einen etwa 400-seitigen Bericht zu fertigen.

Neben den abgeurteilten Taten beschrieb er ausführlich sexuelle Erlebnisse

und Phantasien mit kleinen Kindern und Mädchen. Dieser Bericht diente dem

Betroffenen nicht zur Aufarbeitung der von ihm begangenen Straftaten, sondern

als Mittel zur sexuellen Erregung, mit der er auch vor anderen Mitgefangenen

aus der Therapiegruppe kokettierte, obwohl diese daran kein Interesse hatten.

Im weiteren Therapieverlauf erklärte er mehrfach, dass er sich nicht mehr recht

entscheiden könne, ob er seine Phantasien überhaupt loslassen wolle, wobei er

angab, seine Phantasien selbst steuern zu können. Er eröffnete seiner Thera-

peutin, die, wie auch der Leiter der sozialtherapeutischen Abteilung, ihn noch-

mals motivieren wollte, dass er definitiv den Abbruch und die sofortige Rückver-

legung in die JVA Straubing wünsche.

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In der sozialtherapeutischen Abteilung der JVA Straubing war der Betrof-

fene anfangs einsichtig bezüglich des Therapiebedarfs und er war interessiert

und motiviert. Seine Bereitschaft nahm jedoch ab Februar 2005 kontinuierlich

ab. Absprachen hielt er nicht ein und begann zunehmend, den Therapieinhalt

zu sexualisieren, um sich dadurch auch zu stimulieren. In seiner Haftzelle wur-

den zweimal ein Ordner mit Bildern spärlich bekleideter Kinder bzw. unbekleide-

ter junger Mädchen und junger pubertierender Frauen gefunden. Diese Bilder

dienten dem Betroffenen zur sexuellen Stimulation. Auch erledigte der Betroffe-

ne seine therapeutischen Hausaufgaben nicht, er brachte vielmehr zum Aus-

druck, dass er durch seinen dicken Panzer nichts durchdringen lasse. Im Ver-

laufe des Vollzuges in der JVA Straubing äußerte der Betroffene gegenüber

einem Mitgefangenen zweimal: „Ich stehe auf kleine Kinder und werde mich

auch nach der Haft erneut mit Kindern einlassen“.

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In der JVA Bernau erklärte der Betroffene im Juli 2005 gegenüber Mitge-

fangenen, nachdem ihn diese in der Anstaltsküche nach seinen Straftaten be-

fragt hatten: "Ich sitze wegen Kindesmissbrauch, stehe dazu und wenn ich

rauskomme, mache ich weiter". Im Januar 2006 wurde ein Brief des Betroffenen

angehalten, weil auf dem Briefumschlag ein vom Verurteilten selbst gezeichne-

ter (durchgepauster) Säugling (sog. "Windel Winnie") unter einer Bettdecke mit

erigiertem Penis (in Form einer eingezeichneten spitzen Erhebung in der Bett-

decke am entsprechenden Körperbereich des Kindes) dargestellt war.

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In der Hauptverhandlung erklärte der Betroffene, dass er nicht ohne eine

Therapie "auf die Menschheit losgelassen werden wolle", auch wenn er schwö-

re, "niemanden mehr anzurühren".

3. Das Landgericht hat die Voraussetzungen der nachträglichen Siche-

rungsverwahrung bejaht (§ 66b Abs. 1 StGB). Als neue Tatsachen im Sinne der

Vorschrift hat es die konkrete Erweiterung des sexuellen Suchverhaltens auf

Opfer außerhalb des engen Familienkreises gewertet. Anhaltspunkte dafür,

dass der Betroffene bereits damals ein Kind außerhalb des engsten Familien-

kreises missbraucht hatte, habe es im Ausgangsverfahren bis zu dessen Ab-

schluss nicht gegeben. Auch eine Wiederholungsgefahr sei für die damalige

Jugendkammer nur für die damals bestehende Familienbeziehung oder ähnlich

gelagerte familiäre Konstellationen erkennbar gewesen. Beide Sachverständige

hätten ausgeführt, dass die Erweiterung des sexuellen Suchverhaltens auf Drit-

te in einem das Rückfallrisiko deutlich erhöhenden "prognoserelevanten sym-

ptomatischen Zusammenhang" stehe. Neu sei aber vor allem die zunehmende

Dominanz der Missbrauchsphantasien im Laufe des Strafvollzuges. Auch wenn

dem Betroffenen im Ausgangsverfahren eine Vielzahl von Taten zur Last gelegt

worden seien, hätten sich die Missbrauchsphantasien erst im Verlauf des Voll-

zuges derart intensiviert und verselbständigt, dass sie als suchtartig zu be-

zeichnen seien. Es könne deshalb letztlich dahinstehen, ob bei der Anlassverur-

teilung eine Form der Pädophilie erkennbar gewesen wäre. Neue Tatsachen

lägen dann vor, wenn ausreichende tatsächliche Anknüpfungstatsachen beleg-

ten, dass sich eine bekannte oder erkennbare Störung in nicht vorhersehbarer

Weise so vertieft und verändert habe, dass sie die Gefährlichkeit des Betroffe-

nen in einem grundsätzlich anderen Licht erscheinen lasse.

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Keine neuen Tatsachen stellten dagegen der zweimalige Abbruch bzw.

die Ablösung des Betroffenen aus der Therapie dar, weil im Anlassverfahren die

Notwendigkeit einer Sexualtherapie überhaupt nicht thematisiert worden sei und

der Betroffene keine Therapiewilligkeit bekundet habe.

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In seiner Gesamtwürdigung kommt das Landgericht sachverständig be-

raten zu der Einschätzung, dass beim Betroffenen zwar keine Kernpädophilie

zu diagnostizieren sei, sich das Rückfallrisiko aufgrund der Entwicklung zu

suchtartigen Missbrauchsphantasien und die Ankündigung gleichartiger ein-

schlägiger Straftaten – ausgehend von einer statistischen Rückfallwahrschein-

lichkeit für sexuelle Missbraucher von etwa 35 % - als doppelt so hoch anzuse-

hen sei. Die Jugendkammer hat auch angenommen, dass der Betroffene in ab-

sehbarer Zeit nach seiner Haftentlassung erhebliche einschlägige Straftaten

begehen werde. Damit sei die geforderte konkrete erhebliche Wahrscheinlich-

keit schwerer Schädigung von Personen auch gegenwärtig.

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4. Dies hält rechtlicher Nachprüfung stand.

a) Das Landgericht hat die Eingangsvoraussetzungen des § 66b Abs. 1

StGB zu Recht bejaht.

b) Die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung setzt wei-

terhin voraus, dass nach der letzten Verhandlung in der Tatsacheninstanz und

vor Ende des Vollzuges der verhängten Freiheitsstrafe Tatsachen erkennbar

werden, die auf eine erhebliche Gefährlichkeit des Betroffenen für die Allge-

meinheit hinweisen (BGH NJW 2005, 3078, 3080; NStZ 2005, 561, 562; 2006,

155 f.). Demgegenüber scheiden Umstände, die dem ersten Tatrichter bekannt

waren oder die er hätte erkennen und erforderlichenfalls aufklären müssen, als

"neue" Tatsachen aus. Das Verfahren nach § 66b Abs. 1 und 2 StGB dient nicht

der Korrektur früherer Entscheidungen, in denen derartige Tatsachen bei der

Entscheidung über die Anordnung einer Maßregel nach § 66 StGB unberück-

sichtigt geblieben sind.

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Nach diesen Kriterien ist das Landgericht, ohne dass der Senat hierzu

weitere Ausführungen machen müsste, rechtsfehlerfrei vom Vorliegen "neuer"

Tatsachen im Sinne des § 66b StGB ausgegangen und hat im Rahmen einer

durchgeführten Gesamtwürdigung rechtsfehlerfrei die nachträgliche Anordnung

der Sicherungsverwahrung ausgesprochen.

Nack Wahl Boetticher

Kolz Elf