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BGH Beschluss vom 17.06.2008 – 3 StR 217/08

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 217/08

BESCHLUSS

vom

17. Juni 2008

in der Strafsache

gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Juni 2008 gemäß

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Oldenburg vom 23. Januar 2008 dahin geändert, dass der

Angeklagte schuldig ist

- des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tatein-

heit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und mit

Beischlaf zwischen Verwandten,

- des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tatein-

heit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in zwei

Fällen,

- des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern,

- des sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen,

- des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in Tatein-

heit mit Beischlaf zwischen Verwandten in drei Fällen und

- des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in drei Fäl-

len.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der

Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-

lagen zu tragen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen sexuellen Missbrauchs

von Schutzbefohlenen in zwölf Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit

sexuellem Missbrauch von Kindern und in sieben Fällen jeweils in Tateinheit mit

Beischlaf zwischen Verwandten, wovon wiederum vier Fälle in Tateinheit mit

schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern stehen," zu einer Gesamtfrei-

heitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Seine auf die Sachrüge gestützte Revisi-

on führt zur Änderung des Schuldspruchs (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist

sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Zutreffend hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

"In den Fällen 3, 4 und 5 ist bezüglich der tateinheitlich abgeurteilten De- likte des Beischlafs zwischen Verwandten Strafverfolgungsverjährung eingetre- ten. Dasselbe gilt in den Fällen 1, 2 und 3 hinsichtlich des sexuellen Miss- brauchs von Schutzbefohlenen.

Die Verjährungsfristen für die Delikte des Beischlafs zwischen Verwand- ten und des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen betragen gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB jeweils fünf Jahre. Die Strafverfolgungsverjährung wur- de erstmals durch die erste Vernehmung des Beschuldigten am 20. Juli 2005 gemäß § 78a Abs. 1 Nr. 1 StGB unterbrochen. Zu diesem Zeitpunkt war bereits Verfolgungsverjährung eingetreten, weil zu Gunsten des Angeklagten jeweils von dem frühesten Tatzeitpunkt auszugehen ist (BGH NJW 1995, 1298; Fischer StGB 55. Auflage § 78 Rdn. 6). Zwar ruht nach § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB in der durch das Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten ge- gen die sexuelle Selbstbestimmung vom 27. Dezember 2003 geänderten Fas- sung die Verjährung auch bei Straftaten nach § 174 StGB bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Opfers. Diese Regelung gilt auch rückwirkend für vor Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. April 2004 begangene Taten. Jedoch ist Ihre Anwendung ausgeschlossen, wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Änderungsgesetzes - wie vorliegend - bereits Verfolgungsverjährung eingetre- ten war (BGHSt 47, 245, 246, 247; NStZ 1997, 296; 1998, 244; 2000, 251; NStZ-RR 1999, 139; Fischer aaO § 78b Rdn. 3 m.w.N.)."

3

Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend abgeändert und gleich-

zeitig übersichtlich und verständlich gefasst (s. dazu Senatsbeschluss vom

24. April 2003 - 3 StR 369/01 = Beck RS 2003 0462). Der Strafausspruch bleibt

von der Schuldspruchänderung unberührt; denn es kann ausgeschlossen wer-

den, dass das Landgericht in den betroffenen Fällen auf geringere Einzelstrafen

oder auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte, wenn ihm die teilweise

Verjährung des tateinheitlich verwirklichten sexuellen Missbrauchs von Schutz-

befohlenen oder des Beischlafs zwischen Verwandten bewusst gewesen wäre.

Es hat weder die tateinheitliche Begehung des § 173 StGB noch des § 174

StGB strafschärfend herangezogen. Im Übrigen können selbst verjährte Taten

- wenn auch mit geringerem Gewicht - im Rahmen der Strafzumessung berück-

sichtigt werden (BGHSt 41, 310; BGH StV 1994, 324; NStZ-RR 1998, 175;

Fischer, StGB 55. Aufl. § 46 Rdn. 38 b m. w. N.).

4

Da die Revision nur in geringem Umfang Erfolg hat, erscheint es nicht

unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels und

den ihm hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu belasten (§ 473

Abs. 4 StPO).

Becker Miebach von Lienen

Die Richter am Bundesgerichtshof Hubert und Dr. Schäfer befinden sich im Urlaub und sind daher gehindert zu unterschreiben.

Becker