Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 18.06.2008 – IV ZR 87/07

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 18. Juni 2008 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGHR: ja

VHB 92 Klausel 7110

Eine Klausel in der Hausratversicherung, wonach sich der Versicherungsschutz für Fahrräder auch auf Schäden durch Diebstahl erstreckt, wenn der Diebstahl nach- weislich zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr verübt wurde oder sich das Fahrrad zur Zeit des Diebstahls in Gebrauch oder in einem gemeinsamen Fahrradabstellraum befand, beschreibt eine Risikobegrenzung.

BGH, Urteil vom 18. Juni 2008 - IV ZR 87/07 - LG Bielefeld AG Minden

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden

Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die mündliche Verhand-

lung vom 18. Juni 2008

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil der 22. Zivilkammer des

Landgerichts Bielefeld vom 28. Februar 2007 wird auf

Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

2

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer Hausratversicherung

sowie - aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes - aus einer von ihm

genommenen, weiteren Hausratversicherung auf Versicherungsleistun-

gen wegen eines Fahrraddiebstahls in Anspruch.

Beiden Versicherungsverträgen liegen Hausratversicherungsbedin-

gungen der Beklagten (VHB 92 einerseits und HRB 01/03 andererseits)

zugrunde, die sich - soweit hier relevant - im Wesentlichen entsprechen.

Nach Maßgabe beider Verträge sind Fahrräder gegen Diebstahl mitversi-

chert. Insoweit haben die Vertragsparteien die Geltung der Klausel 7110

zu den VHB 92 bzw. der Klausel E zu den HRB 01/03 vereinbart, die

wortgleich bestimmen (hier und im Folgenden nach der Untergliederung

in Klausel 7110):

"1. Für Fahrräder erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Schäden durch Diebstahl, wenn nachweislich

a) das Fahrrad zur Zeit des Diebstahls in verkehrsüblicher Weise durch ein Schloss gesichert war und außerdem

b) der Diebstahl zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr verübt wurde oder sich das Fahrrad zur Zeit des Diebstahls in Gebrauch oder in einem gemeinsamen Fahrradabstell- raum befand."

3

In der Nacht vom 14. auf den 15. Mai 2005 war das Fahrrad des

Ehemannes der Klägerin hinter dem Wohnhaus abgestellt und mit einem

Fahrradschloss am Kellereingangsgitter des Anwesens angekettet. Zu

einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt wurde das Fahrrad dort

entwendet, der Diebstahl am Morgen des 15. Mai 2005 um 8.30 Uhr be-

merkt und daraufhin der Polizei sowie der Beklagten gemeldet. Die Be-

klagte hat nach Rechtshängigkeit 200 € als Versicherungsleistung an die

Klägerin und ihren Ehemann gezahlt.

4

Das Amtsgericht hat die Klage auf Zahlung weiterer 650 € abge-

wiesen. Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg gehabt. Mit der Re-

vision verfolgt sie ihr Zahlungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. Die Parteien streiten sich im Wesentlichen um die rechtliche Ein-

ordnung der oben genannten Klausel, soweit in ihr Versicherungsschutz

für Fahrräder auch bei Schäden durch Diebstahl versprochen wird, wenn

- unter anderem - der Diebstahl nachweislich zwischen 6.00 Uhr und

22.00 Uhr verübt wurde. Das Berufungsgericht meint, mit diesem Teil der

Klausel werde eine objektive Risikobegrenzung beschrieben. Es gehe

um eine Festlegung der objektiven Voraussetzungen des Versicherungs-

schutzes, nicht aber darum, dass - wie bei einer Obliegenheit - ein nach-

lässiges Verhalten sanktioniert, also ein bereits bestehender Versiche-

rungsschutz wieder entzogen wird. Handele es sich um eine Risikobe-

grenzung, sei es Sache des Versicherungsnehmers zu beweisen, dass

sich der Diebstahl in der Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr ereignet habe.

In dieser Auslegung und der daran anknüpfenden Beweislastverteilung

benachteilige die Klausel den Versicherungsnehmer auch nicht unange-

messen im Sinne von § 307 BGB. Da die Klägerin nicht bewiesen habe,

dass sich der Diebstahl in der Zeit zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr er-

eignet habe, stehe ihr ein Anspruch auf Versicherungsleistungen nicht

zu.

9

II. Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.

1. Nr. 1. b) der Klausel 7110 VHB 92 enthält eine objektive Risiko-

beschränkung. Das ergibt die Auslegung der Klausel.

a) Für die Abgrenzung einer (verhüllten) Obliegenheit von einer

Risikobegrenzung sind nicht allein Wortlaut und Stellung einer Klausel

innerhalb eines Bedingungswerkes maßgeblich. Entscheidend ist der

materielle Gehalt der Klausel. Es kommt darauf an, ob sie die individuali-

sierende Beschreibung eines bestimmten Wagnisses enthält, für das der

Versicherer keinen Versicherungsschutz gewähren will, oder ob sie in

erster Linie ein bestimmtes Verhalten des Versicherungsnehmers fordert,

von dem es abhängt, ob er einen zugesagten Versicherungsschutz be-

hält oder ob er ihn verliert. Wird von vornherein nur ausschnittsweise

Deckung gewährt, handelt es sich um eine Risikobeschränkung; wird da-

gegen ein gegebener Versicherungsschutz wegen nachlässigen Verhal-

tens des Versicherungsnehmers wieder entzogen, liegt eine Obliegenheit

vor (st.Rspr.; vgl. nur Senatsurteil vom 16. November 2005 - IV ZR

120/04 - VersR 2006, 215 unter II 1 a m.w.N.). Für die danach vorzu-

nehmende Abgrenzung kommt es, wie stets für die Auslegung von All-

gemeinen Versicherungsbedingungen, auf die Verständnismöglichkeiten

des durchschnittlichen Versicherungsnehmers ohne versicherungsrecht-

liche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an, die sich

am Wortlaut der Klausel und deren Sinn und Zweck orientieren (BGHZ

123, 83, 85; Senatsurteil vom 24. Mai 2000 - IV ZR 186/99 - VersR 2000,

969 unter 1 a).

10

b) Der Versicherungsnehmer, der sich vergewissern will, ob und

unter welchen Voraussetzungen sein Fahrrad in der Hausratversicherung

gegen das Risiko der Entwendung versichert ist, wird bei Durchsicht von

Ziff. 1.1 HRB 01/03 bzw. § 1 (1) VHB 92 erkennen, dass sein Fahrrad

zum versicherten Hausrat gehört. Denn es dient dem Versicherungsneh-

mer in seinem Haushalt zur privaten Nutzung (Ziff. 1.1 Satz 2 HRB

01/03), bzw. in seinem Haushalt zum Gebrauch (§ 1 (1) Satz 2 VHB 92).

Aus Ziff. 3 HRB 01/03 bzw. § 3 VHB 92 ergibt sich für den Versiche-

rungsnehmer jedoch, dass die Hausratversicherung keine Allgefahren-

deckung bietet, allerdings auch Entschädigung für versicherte Sachen

verspricht, die u.a. durch Einbruchsdiebstahl im Sinne der in Ziff. 5 HRB

01/03 bzw. § 5 VHB 92 näher beschriebenen Umstände abhanden ge-

kommen sind. Für Entwendungshandlungen außerhalb des so beschrie-

benen Rahmens besteht danach grundsätzlich kein Versicherungsschutz.

Da "Fahrraddiebstahl" aber nach Maßgabe der hier geschlossenen Ver-

träge mitversichert ist, wird sich der Versicherungsnehmer der in den je-

weiligen Vertrag eingeschlossenen, dieses Risiko bezeichnenden Klau-

sel zuwenden. Aus ihr ergibt sich zunächst, dass hier unter bestimmten

Voraussetzungen für ein entwendetes Fahrrad, das wegen seiner Zweck-

bestimmung nicht oder nicht immer im Raum eines Gebäudes aufbewahrt

wird und daher auch nicht der Gefahr eines Einbruchdiebstahls im Sinne

von § 5 (1) a VHB 92 bzw. Nr. 5.1.1 HRB 01/03 ausgesetzt ist, Versiche-

rungsschutz gewährt wird. Ob mit der Klausel 7110 im Weiteren Oblie-

genheiten begründet oder aber Risikobegrenzungen umschrieben wer-

den sollen, ergibt sich aus dieser Einordnung indessen nicht. Denn es

bleibt auch bei einer Erweiterung des Versicherungsschutzes Sache des

Versicherers, ob er eine solche Erweiterung ihrerseits nur ausschnitts-

weise vornimmt oder sich bei voller Erweiterung auf den Fall des Fahr-

raddiebstahls durch die Regelung von Obliegenheiten zu schützen sucht

oder gar von beiden Möglichkeiten Gebrauch macht.

11

c) Die in der Klausel geregelten Voraussetzungen des Versiche-

rungsschutzes unterscheiden sich - auch für den Versicherungsnehmer

erkennbar - deutlich. Nr. 1. a) der Regelung verlangt, dass das Fahrrad

zur Zeit des Diebstahls durch ein Schloss gesichert war. Damit wird eine

Verhaltensanforderung beschrieben, denn es hängt allein vom Versiche-

rungsnehmer ab, ob das Fahrrad auf diese Weise gegen Diebstahl gesi-

chert wird oder nicht. Es geht damit nicht um eine von vornherein be-

stimmte Ausnahme vom Versicherungsschutz, sondern darum, dass an

die Nachlässigkeit des Versicherungsnehmers der Verlust des Versiche-

rungsschutzes geknüpft sein kann.

12

Die Regelung unter Nr. 1. b) ist dagegen erkennbar anders ange-

legt; sie regelt Risikobegrenzungen. Soweit sie voraussetzt, dass der

Diebstahl zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr verübt wurde, wird ein objek-

tiver Zeitrahmen beschrieben, innerhalb dessen Versicherungsschutz

gegeben ist oder - negativ gewendet - in welchem Zeitrahmen Versiche-

rungsschutz nicht besteht. Eine Anknüpfung an ein Verhalten des Versi-

cherungsnehmers findet dabei gerade nicht statt. Die Klausel weist in

keiner Weise darauf hin, dass der Versicherungsschutz insoweit verhal-

tensabhängig entzogen, d.h. von einem Verschulden des Versicherungs-

nehmers abhängig sein könnte. Vielmehr besteht für den Zeitraum au-

ßerhalb der genannten Zeitspanne von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr von vorn-

herein kein Versicherungsschutz; es wird insoweit also nur ausschnitts-

weise Deckung gewährt. Für die weiteren unter Nr. 1. b) der Klausel be-

schriebenen Voraussetzungen gilt im Ergebnis nichts anderes. Wird zu-

nächst ein objektiver Zeitrahmen festgelegt, innerhalb dessen Versiche-

rungsschutz besteht, so werden im Folgenden weitere Umstände konkre-

tisiert, bei deren Vorliegen ebenfalls Versicherungsschutz gewährt wird.

Dabei liegt es für den Versicherungsnehmer auf der Hand, dass mit der

Anknüpfung an den Gebrauch des Fahrrades keine Verhaltensanforde-

rung begründet, sondern objektiv auf den Gebrauch an sich abgestellt

wird. Der Gedanke, dem Versicherungsnehmer solle insoweit aufgege-

ben werden, das Fahrrad zu gebrauchen, um den Versicherungsschutz

zu erhalten, liegt vollständig fern. Ein Versprechen ausschnittsweiser

Deckung liegt schließlich auch insoweit vor, als sich der Versicherungs-

schutz auf ein Fahrrad erstreckt, das sich zur Zeit des Diebstahls in ei-

nem gemeinsamen Fahrradabstellraum befand. Es liegt zwar insoweit ei-

ne besondere räumliche Anknüpfung vor, die den Erhalt des Versiche-

rungsschutzes allerdings wiederum nicht an ein Verhalten des Versiche-

rungsnehmers bindet; auf Verschuldenselemente kommt es auch inso-

weit ersichtlich nicht an. Nr. 1. b) beschreibt damit insgesamt objektive

Risikobegrenzungen

(so auch Knappmann

in Prölss/Martin, VVG

27. Aufl. § 5 VHB 84 Rdn. 10; S. Schneider in Terbille [Hrsg.], Handbuch

Versicherungsrecht § 6 Rdn. 83; teilw. a.A. Martin, Sachversicherungs-

recht 3. Aufl. D XV 22 ff.).

13

2. Das Berufungsgericht hat ferner angenommen, dass die betref-

fende Klausel in dieser Auslegung nicht gegen § 307 BGB verstößt. Das

trifft zu. Dabei kann offen bleiben, ob und in welchem Umfang die streit-

gegenständliche Klausel überhaupt der Inhaltskontrolle unterliegt. Sie

benachteiligt den Versicherungsnehmer jedenfalls nicht unangemessen.

14

a) Zwar begrenzt die Klausel den Versicherungsschutz; für den

Fall der Entwendung des Fahrrades außerhalb der vom Versicherungs-

nehmer genutzten Wohnung besteht Versicherungsschutz nur für die Zeit

zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr. Indessen führt nicht jede Einschrän-

kung des Versicherungsschutzes zu einer unangemessenen Benachteili-

gung des Versicherungsnehmers (Senatsurteil vom 28. November 1990

- IV ZR 184/89 - VersR 1991, 175 unter 3 b). Erforderlich ist, dass in die

rechtlich geschützten Interessen des Vertragspartners in erheblichem

Maße eingegriffen wird

(Palandt/Grüneberg, BGB 67. Aufl. § 307

Rdn. 28). So liegt der Fall hier nicht. Zum einen besteht Versicherungs-

schutz für den überwiegenden Teil eines Tages und insbesondere für

den Zeitraum, in dem eine Beobachtung des Entwendungsvorgangs

durch den Versicherungsnehmer selbst oder durch Zeugen eher möglich

ist. Dass die Beklagte für den Zeitraum zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr

morgens, in dem die Entwendung von Fahrrädern wegen des besonders

geringen Entdeckungsrisikos eher wahrscheinlich ist, keinen Versiche-

rungsschutz verspricht, liegt im Rahmen des dem Klauselverwender kraft

Privatautonomie zur Verfügung stehenden Gestaltungsspielraums.

15

b) Eine unangemessene Benachteiligung ergibt sich schließlich

auch nicht daraus, dass dem Versicherungsnehmer die Darlegungs- und

Beweislast dafür obliegt, dass sich der Diebstahl zwischen 6.00 Uhr und

22.00 Uhr, also in versicherter Zeit ereignet hat. Diese an allgemeine

Beweisgrundsätze anknüpfende Verteilung der Beweislast bewirkt jeden-

falls keine unzumutbare Benachteiligung des Versicherungsnehmers.

16

3. Das Berufungsgericht hat daher in Nr. 1. b) der Klausel 7110

sowie in der entsprechenden Regelung in der Klausel E zu den HRB

01/03 zu Recht eine objektive Risikobeschränkung gesehen und den

Versicherungsschutz allein von den dort näher bestimmten objektiven

Voraussetzungen abhängig gemacht. Danach musste die Klägerin darle-

gen und beweisen, dass sich die Entwendung ihres Fahrrades zwischen

6.00 Uhr und 22.00 Uhr ereignet hatte. Nach den insoweit unangegriffe-

nen Feststellungen des Berufungsgerichts ist ihr dieser Beweis nicht ge-

lungen.

Terno Dr. Schlichting Seiffert

Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke

Vorinstanzen:

AG Minden, Entscheidung vom 04.07.2006 - 28 C 116/06 -

LG Bielefeld, Entscheidung vom 28.02.2007 - 22 S 252/06 -